Abtei lung V
E-4157/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
18. November 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4157/2006
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen seines in der Schweiz gestellten Asylgesuches vom
25. März 2002 machte der Beschwerdeführer - kurdischer Ethnie und
eigenen Angaben aus Kirkuk stammend - im Wesentlichen geltend,
sein Vater habe als (...) das irakische Regime kritisiert und sei deshalb
im Jahre 1991 hingerichtet worden. Die Familie habe sich in den Nordi-
rak abgesetzt, wo sie jedoch keinen dauernden Aufenthalt gefunden
habe, da seine Mutter gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe
und seine Familie deshalb von dieser Seite angefeindet worden sei.
Auf einen seiner Brüder sei gar geschossen worden. Er und seine Fa-
milie hätten sich deshalb im Iran niedergelassen. Zur Bestreitung sei-
nes Lebensunterhaltes habe er mit Alkoholika und Magazinen mit por-
nografischem Inhalt gehandelt, wofür er im Februar 2002 von den ira-
nischen Behörden verhaftet und hart bestraft worden sei. Kurz darauf
sei ihm die Flucht aus der Haft und die Ausreise in die Türkei gelun-
gen. Vor einer Rückkehr in den Zentralirak habe er wegen des iraki-
schen Regimes Angst und im Nordirak bestünden familiäre Probleme,
weshalb er sich zur Weiterreise entschlossen habe und am 21. März
2002 über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hin-
gegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben.
Bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft befand
das BFM im Wesentlichen, die Furcht vor einer Verfolgung durch das
ehemalige irakische Regime sei aktuell aufgrund der grundlegenden
Veränderung der politischen Verhältnisse nicht mehr begründet. Zu-
dem sei festzustellen, dass die geltend gemachten familiären Proble-
me nicht asylrelevant seien.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2005 an die ehemalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Be-
Seite 2
E-4157/2006
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begrün-
dung der Rechtsbegehren ist, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene Beweismittel, darunter
Fotografien und Vidoeaufnahmen, beigelegt, die die exilpolitischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz stützen würden.
D.
Mit Eingabe an die ARK vom 28. Dezember 2005 reichte der Be-
schwerdeführer die Faxkopie eines Todesscheines zu den Akten, der
den Tod eines seiner Brüder bestätigen würde. Wie er bereits in der
Rechtsmitteleingabe dargelegt habe, sei sein Bruder bei einem Über-
fall in der Grenzregion Iran/Irak durch Feinde ihrer Mutter am 15. Juli
2005 ums Leben gekommen.
E.
Mit Verfügung der ARK vom 4. Januar 2006 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender Bedürftig-
keit abgewiesen, jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
schriftliche Stellungnahme eines ehemaligen Kollegen seines Vaters
zu den Akten, der als Zeuge die vom Beschwerdeführer wesentlichen
geltend gemachten Vorbringen bestätigen soll. Zudem wurde das in
original-handschriftlich ausgefüllte Todesschein-Formular nachge-
reicht.
Im Weiteren legte der Beschwerdeführer dem Eingang eine Anzeige-
bestätigung der Stadtpolizei (...) vom 10. Januar 2005 (recte wohl 10.
Januar 2006) bei, wonach sich ein unbekannter Täter in der Schweiz
aufhalten soll, mit dem Auftrag, den Beschwerdeführer umzubringen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Das BFM führte im Wesentlichen aus, es falle auf, dass der Beschwer-
deführer den angeblichen Vorfall vom 15. Juli 2005, bei dem sein Bru-
Seite 3
E-4157/2006
der - wahrscheinlich durch Angehörige des Clans seiner Mutter - er-
schossen worden sei, erst etwa fünf Monate später im Rahmen der
Beschwerde erwähne. Es dürfe jedoch angenommen werden, dass er
bedeutend früher davon Kenntnis erhalten hätte und es wäre deshalb
zu erwarten gewesen, dass er dies den Asylbehörden bedeutend frü-
her mitgeteilt hätte, wenn er daraus eine Gefährdung für sich abgelei-
tet hätte. Dies deute darauf hin, dass die angegebene Verfolgung
konstruiert sei. Zudem sei die Beweiskraft des diesbezüglich einge-
reichten Dokumentes (Todesschein) reduziert, da es nur in Form einer
Faxkopie vorliege.
Im Weiteren hält das BFM in der Vernehmlassung fest, der Beschwer-
deführer trage in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vor, er wäre bei
einer Rückkehr in den Irak auch seitens des dort operierenden irani-
schen Geheimdienstes gefährdet, da er in der Schweiz an einer De-
monstration gegen das iranische Regime teilgenommen habe. Nach
Erachten des BFM weise der Beschwerdeführer jedoch angesichts der
Aktenlage kein Risikoprofil auf und eine Prüfung, ob die angegebene
Gefährdung für die Flüchtlingseigenschaft überhaupt relevant wäre, er-
übrige sich.
H.
In seiner Replik vom 20. Februar 2006 entgegnete der Beschwerde-
führer im Wesentlichen, er habe mit Eingabe vom 11. Januar 2006 das
Original des Todesscheines an die ARK nachgereicht. Im Weiteren sei
der Vorhalt des BFM unberechtigt, wonach er den Vorfall vom 15. Juli
2005 zu spät vorgebracht hätte. Er habe das Ereignis anlässlich der
LINGUA-Befragung vom August 2005 erwähnt, hingegen habe er zu
diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass sein Bruder dabei umge-
kommen sei. Seine Mutter habe ihm aus Rücksicht den Tod seines
Bruders verheimlicht und ihm fälschlicherweise mitgeteilt, sein Bruder
sei bei der Attacke nur verletzt worden. Erst anlässlich eines Telefon-
gespräches mit seiner Mutter vom 25. November 2005 habe sie ihm
die Wahrheit eröffnet, um ihn vor einer Rückkehr in den Irak abzuhal-
ten, nachdem er seiner Mutter erzählt habe, er müsse aufgrund des
Entscheides des BFM in sein Heimatland zurückkehren.
Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit bringt der
Beschwerdeführer vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
die iranischen Sicherheitsdienste, welche im Irak und Nordirak enorme
offizielle und inoffizielle Tätigkeiten ausüben würden, Teilnehmer von
Seite 4
E-4157/2006
Demonstrationen im Ausland, die gegen das iranische Regime gerich-
tet seien, verfolgen und bestrafen würden.
I.
Mit Eingabe vom 21. März 2007 - handelnd nun durch seinen manda-
tierten Rechtsvertreter - reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht vom 22. Februar 2007 zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, er habe sich im Irak mit Hilfe eines Be-
kannten einen neuen irakischen Reisepass ausstellen lassen können,
sodass gestützt auf das Dokument seine Identität und seine Herkunft
aus Kirkuk gesichert sein dürften.
K.
Am 27. Juni 2008 hat das BFM dem Antrag auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung für den Beschwerdeführer zugestimmt und festge-
stellt, dass mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die vorläufige
Aufnahme erloschen und die angeordnete Wegweisung aus der
Schweiz dahingefallen ist.
L.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Juli 2008 wur-
de dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu
äussern, ob er an der Beschwerde bezüglich Flüchtlingseigenschaft
und Asyl festhalte oder diese zurückziehe.
M.
Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2008 machte der Beschwerdeführer
geltend, im Iran drohe ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbunden
mit einer Körperstrafe. Zudem verwies er auf seine Teilnahme an meh-
reren Demonstrationen gegen das iranische Regime in der Schweiz
und legte ein Bestätigungsschreiben der Ahwazi Arab People`s Demo-
cratic Popular Front sowie Fotografien, die anlässlich einer Kundge-
bung vom 26. November 2006 vor der iranischen Botschaft in Bern
aufgenommen worden seien, bei.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass einer sei-
ner Brüder höchstwahrscheinlich von Familienangehörigen mütterli-
cherseits umgebracht worden sei, könne er weder in den Iran noch in
Seite 5
E-4157/2006
den Irak zurückkehren, ohne dass ihm dort Verfolgung (von staatlicher
oder privater Seite) drohe.
N.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2008
wurde festgestellt, dass sich aufgrund der Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 30. Juli 2008 keine neuen entscheidwesentli-
chen Elemente ergeben hätten und die Erfolgsaussichten der Be-
schwerdebegehren bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und somit der Erteilung von Asyl aufgrund der gesamten Akten-
lage als gering einzustufen seien. Es wurde dem Beschwerdeführer er-
neut Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu einem Beschwerderück-
zug zu äussern.
O.
Mit Schreiben von 3. September 2008 teilte der Beschwerdeführer mit,
er ziehe es vor, an der Beschwerde festzuhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 6
E-4157/2006
1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt ein-
geleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
Seite 7
E-4157/2006
se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1. S. 190 f.).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Seite 8
E-4157/2006
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Lage im Irak seit
der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert hat. So ist
das Regime Saddam Husseins durch die militärische Intervention der
USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 gestürzt worden. Die an-
lässlich der Gesuchstellung vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Furcht vor einer Verfolgung durch die ehemalige irakische Zentralre-
gierung kann demnach jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt in objektiver
Hinsicht nicht mehr als begründet erscheinen und wird vom Beschwer-
deführer in dieser Form auch nicht aufrechterhalten. Hingegen argu-
mentiert der Beschwerdeführer dahingehend, im Irak herrschten nach
wie vor barbarische Methoden der Ermordung von Menschen. Hohe
Mitarbeiter und Offiziere des ehemaligen Regimes hätten sich extre-
mistischen islamischen und ethnischen Gruppierungen und Parteien
angeschlossen, und würden ihre menschenverachtenden Handlungen
gegen unschuldige Menschen und Zivilisten fortsetzen. Insbesondere
in Kirkuk herrsche wegen dessen besonderer politischen Situation fast
ständig der Ausnahmezustand. Mit diesen Ausführungen vermag der
Beschwerdeführer aber keine individuelle Betroffenheit im Sinne des
Asylgesetzes darzutun. Vielmehr ist festzuhalten, dass die allgemeine
Situation im Heimatland eines Betroffenen im Rahmen des Wegwei-
sungsvollzugs unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit zu prüfen ist. Vorliegend fanden die vom Beschwerde-
führer in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen denn
auch durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
Berücksichtigung.
4.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe den
Schwerpunkt denn auch auf die familiären Probleme seitens der Ange-
hörigen seiner Mutter und macht geltend, diese Probleme hätten sich
seit seiner Ausreise aus dem Heimatland in Richtung einer massiven
Verfolgung und Gefährdung ausgeweitet. Das Bundesverwaltungsge-
richt gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Bedro-
hung durch Familienangehörige mütterlicherseits in der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Form und bezüglich deren geltend ge-
Seite 9
E-4157/2006
machten Intensität im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft gemacht
ist. Vorab gilt festzustellen, dass er anlässlich der Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht erwähnte, es sei in Sulayma-
niya auf seinen Bruder geschosssen worden. Es habe in Sulaymaniya
Probleme gegeben, bei den Problemen habe es sich aber nur um "rein
familiäre Probleme" gehandelt (A2/7 S. 4). Erst anlässlich der kantona-
len Befragung ganz zum Schluss erwähnte er fast beiläufig, es sei von
Angehörigen seiner Mutter auf seinen Bruder geschossen worden
(A8/22 S. 18). Angesichts der Eindrücklichkeit eines solchen Ereignis-
ses hätte erwartet werden können, dass er diesem als zentrales Vor-
bringen mehr Gewicht beigemessen hätte, wenn es den tatsächlichen
Geschehnissen entspräche. In der Rechtsmitteleingabe bringt er vor,
er habe neu erfahren, Feinde seiner Mutter hätten im Grenzgebiet
Iran/Irak auf seine beiden Brüder geschosssen, wobei einer dabei ums
Leben gekommen sei. Hiezu ist festzustellen, dass es sich bezüglich
der Täterschaft der geltend gemachten gewaltsamen Attacke vom
15. Juli 2005 um blosse Vermutungen handelt. Im Rahmen eines
derartigen gewaltsamen Übergriffs mit Todesfolge wäre zu erwarten,
dass die zuständigen Behörden eine strafrechtliche Untersuchung
eingeleitet hätten und entsprechende Dokumente hätten beigebracht
werden können. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach die
versuchte Überweisung entsprechender Originaldokumente bei der
Zensur der iranischen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden
steckengeblieben und vernichtet worden seien, erscheint nicht
stichhaltig, zumal nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher gefestigten
Erkenntnisse der Beschwerdeführer zu diesem Schluss gelangt wäre.
Daran vermag das eingereichte schriftliche Zeugnis eines ehemaligen
Freundes des Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der
Inhalt dieses Schreibens erweckt eher den Eindruck eines auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers massgeschneiderten gefäl-
ligkeitshalber erstellten Diktats, als einer freien Wiedergabe von
Selbsterkenntnisses des Verfassers. Auch ist nicht erkennbar, weshalb
sich dieser nicht um Dokumente hätte bemühen und solche nachrei-
chen können, die die Täterschaft hinreichend zu konkretisieren. Da die
Urheber der geltend gemachten privaten Verfolgung vorliegend nicht
identifiziert werden können, sind Rückschlüsse auf eine mögliche
Asylrelevanz nicht möglich. Auch der eingereichte Todesschein vermag
die Urheberschaft nicht zu klären. Im Weiteren ist festzustellen, dass
das als Original-Todesschein beizeichnete Dokument zwar als hand-
schriftlich originär ausgefüllt eingereicht wurde, sich das Dokument
selbst jedoch als eine Kopie eines Original-Formulars darstellt.
Seite 10
E-4157/2006
Zudem ist mit den Überlegungen des BFM in der Vernehmlassung vom
27. Januar 2006 insoweit einig zu gehen, wonach der Beschwerdefüh-
rer den gewaltsamen Tod seines Bruders erst fünf Monate nach dem
Ereignis im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vorbringt und es zu er-
warten gewesen wäre, dass er dies den Asylbehörden bedeutend frü-
her mitgeteilt hätte, wenn er daraus eine Gefährdung für seine Person
abgeleitet hätte. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in sei-
ner Stellungnahme vom 20. Februar 2006, seine Mutter habe ihm den
Tod seines Bruders bis zu einem Telefongespräch mit ihr vom 25. No-
vember 2006 aus Rücksichtnahme verheimlicht, ist wenig nachvoll-
ziehbar. Die Mutter habe ihm anlässlich des Telefongespräches die
Wahrheit eröffnet, nachdem sie vom Beschwerdeführer erfahren habe,
dass er endgültig in den Irak zurückkehren müsste. Dieser Umstand ist
tatsachenwidrig, wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz doch
vorläufig aufgenommen und war demnach in diesem Zeitpunkt vor ei-
ner Rückkehr in den Irak faktisch geschützt, was ihm zweifelsfrei be-
wusst gewesen sein musste. Zudem verbreiten sich Nachrichten über
derartige Mordanschläge innerhalb der kurdischen Gemeinschaften er-
fahrungsgemäss rasch auch über die Landesgrenzen hinaus.
4.4 Der Beschwerdeführer vermochte im vorliegenden Verfahren die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus
Umständen, die sich im Heimatland verwirklicht haben sollen, nicht
glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen einzugehen, da
diese in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch daher zu Recht und im Resultat mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
5.
In seiner Rechtsmitteleingabe und im Verlaufe des Beschwerdeverfah-
rens macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politischen
Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur
Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom
Seite 11
E-4157/2006
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren
Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe
beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit
weiteren Hinweisen).
5.2 Aufgrund der entsprechenden zu den Akten gereichten Beweismit-
tel ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an mehreren Kundgebungen
exilpolitischer Ausrichtung in der Schweiz teilgenommen hat.
5.3 In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er
sich anlässlich der Kundgebungen oder bezüglich anderer Aktivitäten
besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte.
5.4 Der Beschwerdeführer hat sich als irakischer Staatsangehöriger
exilpolitisch unter anderem gegen die politische Führung des Irans und
somit gegen einen Drittstaat gewandt. Befürchtungen des Beschwer-
deführers vor Verfolgung durch den Drittstaat Iran sind unter dem As-
pekt von Art. 3 AsylG grundsätzlich irrelevant. Zudem erscheint es un-
wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den sporadischen
Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit No-
tiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hät-
ten und bei einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen Verfolgungen
durch irakische Behörden veranlassen oder ihm im Irak selbst nach-
stellen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in
der Schweiz dürfte im Übrigen auch deshalb kaum wahrscheinlich
sein, da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, bereits im Iran
oder im Irak aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Exilpolitische
Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts in aller Regel erst ernst-
haft wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit
erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder
Seite 12
E-4157/2006
das politische System des betreffenden Staates gerichtet interpretie-
ren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach
aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene
darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer nicht mit ge-
zielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend
nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Be-
schwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil
handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Irak nicht mit einer ernst-
haften Benachteiligung zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger
Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
und das Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.
8.1 Nachdem der Beschwerdeführer seine angezweifelte Identität mit
einem nationalen irakischen Reisepass der Serie G hatte belegen kön-
nen, gab das BFM seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde ist demnach, so-
Seite 13
E-4157/2006
weit die Wegweisung aus der Schweiz betreffend, gegenstandlos ge-
worden.
9. Die Vorinstanz hat sich bezüglich der Wegweisung aus der Schweiz
nicht der Beschwerde unterzogen, sondern einer nachträglichen Sach-
verhaltsentwicklung die aus ihrer Sicht gebotene Rechtsfolge gegeben.
Bei dieser Sachlage sind die Kosten gestützt auf die Verfahrensaus-
sichten vor Eintritt der Sachverhaltsänderung zu verteilen, die zur teil-
weisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung und damit zur
Gegenstandslosigkeit eines Teils der Beschwerdebegehren führte (die
Regelanknüpfung der Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] gelangt nicht zur Anwendung).
9.1 Das vorliegende Urteil ergibt, dass die Beschwerde bezüglich der
Wegweisung aus der Schweiz hätte abgewiesen werden müssen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist
dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-4157/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 15