B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4157/2012
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______
geboren am 19. September 1974,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
12. Dezember 2008, gelangte am folgenden Tag in die Schweiz und such-
te am 16. Dezember 2008 um Asyl nach. Am 19. Dezember 2008 wurde
er in der Empfangsstelle Basel summarisch befragt. Das BFM hörte ihn
am 28. September 2009 zu den Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung 4. Juli 2012 stellt das BFM fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht unter Beilage zahlreicher Beweismittel Be-
schwerde ein und beantragte, die Verfügung sei wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewäh-
ren; eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft,
die Asylunwürdigkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen; eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositiv Ziffern
4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte
der Beschwerdeführer, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Be-
schwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote an-
zusetzen. Schliesslich ersuchte er um Mitteilung, welcher Bundesverwal-
tungsrichter und welcher Gerichtsschreiber mit der Instruktion des Verfah-
rens betraut sind und welche weiteren Richter am Entscheid mitwirken.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote
ab, teilte dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchgremiums mit
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; gleichzeitig
wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
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E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 23. August 2012 wurde die Vernehmlas-
sung dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingaben vom 17. August 2012, 23. August 2012 und 26. August
2012 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsge-
richt und reichte weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Das rechtliche Gehör dient einer-
seits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in
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die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Ak-
ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und
an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um-
fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu-
räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35
E. 6.4.1 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er von seinem Äusse-
rungsrecht Gebrauch machen und sich mit Beweisanträgen einbringen
konnte. Aufgrund der Akten steht fest, dass er in Übereinstimmung mit
dem massgebenden Verfahrensrecht summarisch befragt (Art. 26 AsylG)
und vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG) wurde (BFM-
Akten, A1/11 und A18/17). Weitere Teilgehalte des rechtlichen Gehörs ruft
er nicht an. Vielmehr begründet er seine Rüge einzig damit, dass er
letztmals am 28. September 2012 (recte: 2009) angehört worden sei, die
Vorinstanz im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes
aber verpflichtet gewesen wäre, ihn erneut zu befragen. Der Beschwerde-
führer verkennt die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes. Asylsu-
chende sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwir-
ken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Wer nach Abschluss der Anhörung
sich vor dem Entscheid nochmals äussern will, soll dies umgehend tun.
Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, können die Asyl-
behörden trotz Verspätung berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Einen
Anspruch darauf, dass die Behörden die Asylsuchenden von Amtes we-
gen zu einer neuerlichen Anhörung vorladen oder nochmals eine Frist
ansetzen, vermittelt die Norm nicht. Die Rüge der Gehörsverletzung ist
als unbegründet abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer macht in der Sache eine unvollständige und un-
richtige Sachverhaltsfeststellung geltend.
4.1 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Frage, ob der
rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt ist, beur-
teilt sich indessen im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Unvollstän-
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dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet und unsubstantiiert seien, was beweise, dass er die be-
haupteten Ereignisse nicht selbst erlebt habe. Namentlich seien die Aus-
sagen zu den konkreten Aktivitäten bei den Tigers of Tamil Eelam (LTTE),
zur Dauer seiner Einbindung und zum Ausstieg aus der Organisation un-
glaubhaft ausgefallen. Auch die Umstände seiner Ausreise habe der Be-
schwerdeführer nicht überzeugend darlegen können. Schliesslich habe er
sich in mehrere Widersprüche verstrickt.
Der Schluss der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand. Aufgrund der Ak-
ten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und
Anhörung tatsächlich sehr vage, ausweichend und teils widersprüchlich
ausgesagt hat. Die Beweiswürdigung ist somit nicht zu beanstanden und
etwas anderes wird auch in der Beschwerde nicht dargetan.
4.3 Der Beschwerdeführer räumt in der Rechtsmitteleingabe vorab ein, er
habe den Sachverhalt der Vorinstanz gegenüber nicht vollständig offen-
gelegt. Namentlich habe er seine Funktion und seine Verantwortung bei
den LTTE heruntergespielt, um seine Tätigkeit im ranghohen Kader und
im unmittelbaren Umfeld des LTTE-Führers Prabakaran zu verschleiern
(Beschwerde, S. 5 f.; vgl. auch Beschwerdeakte, act. 7). Es sei ein
durchaus übliches Phänomen, dass ranghohe Mitglieder einer illegalen
Organisation, die für Autonomie und gegen die Regierung kämpften, die
wahre Tätigkeit verschwiegen, was sich aus der Logik des Kampfes und
der Organisationsmitgliedschaft ergebe. Der Beschwerdeführer sei sich
bewusst, dass aufgrund seiner Einbindung in die LTTE sich die Frage der
Asylunwürdigkeit stelle (Beschwerde, S. 4).
4.4 Die Beschwerdeschrift stellt den massgebenden Sachverhalt aus
Sicht des Beschwerdeführers dar und nennt die Eckpunkten seiner Aktivi-
täten für die LTTE:
(…)
4.5 Diese Beschwerdevorbringen sind für die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft zweifellos rechtserheblich (Art. 3 AsylG). Die Darstellung
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beruht zwar zunächst auf blossen Parteibehauptungen; sie ist aber derart
detailreich und konkret, dass sie die Glaubhaftigkeit für sich hat (Art. 7
AsylG). Der rechtseherbliche Sachverhalt ist in der angefochtenen Verfü-
gung nur noch in Umrissen erkennbar und durch die nachträglichen Par-
teivorbringen unvollständig geworden. Damit ist festzuhalten, dass der
Beschwerdegrund von Art. 106 Bst. b AsylG (unrichtige und unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erfüllt ist, was zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die Sache ist grundsätz-
lich zur Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, es sei denn, dass der Sachverhalt im Be-
schwerdeverfahren ergänzt werden könne. Für den Fall, dass keine
Rückweisung erfolge, beantragt der Beschwerdeführer denn auch aus-
drücklich eine Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht, was nach-
folgend zu prüfen ist.
4.6 Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter eine öffent-
liche Parteiverhandlung an, wenn es eine Partei verlangt oder gewichtige
öffentliche Interessen es rechtfertigten, soweit zivilrechtliche Ansprüche
oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen sind. Das ist hier nicht der Fall.
Eine Parteiverhandlung in anderen Fällen wird auf Anordnung des Abtei-
lungspräsidenten (oder eines Einzelrichters) durchgeführt (Art. 40 Abs. 2
VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kompetenz, den festgestellten
Sachverhalt ohne Einschränkung zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG). Die Behörden können sich nötigenfalls auch der Auskünfte
der Parteien als Beweismittel bedienen, um den Sachverhalt zu erwahren
(vgl. Art. 32 Bst. b VwVG). Auch trifft zu, dass der Instruktionsrichter im
Beschwerdeverfahren zum gleichen Zweck ein Parteiverhör anordnen
kann (vgl. Art. 39 Abs. 2 VGG). Es ist indessen nicht die Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt von
Grund auf und erstmals zu erstellen. Dagegen spricht die Zuständigkeits-
ordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfü-
gungen zuständig (Art. 31 VGG). Das Beschwerdeverfahren wird grund-
sätzlich schriftlich geführt und der Entscheid kommt in der Regel auf dem
Weg der Aktenzirkulation zustande (Art. 41 Abs. 1 VGG). Die Bestimmung
zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf
das Verwaltungsverfahren vor erstinstanzlichen Bundesbehörden zuge-
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schnitten. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz ver-
liert, wenn der Sachverhalt durch das Gericht nicht nur ergänzt, sondern
gleichsam erstinstanzlich erhoben würde.
Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen
Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwah-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes hinausreichen, abzusehen.
Demzufolge ist dem ersten Eventualantrag des Beschwerdeführers statt-
zugeben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Sache zur Sachverhalts-
feststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
übrigen Anträge des Beschwerdeführers sind damit gegenstandslos ge-
worden und nicht weiter zu behandeln.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Abs. 1); Vorinstanzen wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt (Abs. 2); einer obsiegenden Partei
dürfen nur Kosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfah-
renspflichten verursacht hat.
Der Beschwerdeführer macht vergeblich geltend, dass ihm keine Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG vorgeworfen wer-
den könne. Er wurde zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich darauf hin-
gewiesen, dass er alle Fragen nach bestem Wissen beantworten und ver-
fügbare Beweismittel einreichen muss und nichts Wesentliches weglas-
sen darf (BFM-Akten, A1/11 S. 2 und A18/17 S. 2). Die Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht hat er durch sein Verschleiern offensichtlich missachtet.
Aus dem in der Beschwerde angerufenen Entscheid (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 4 E. 5a) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr nimmt die Recht-
sprechung auch bei verspäteten Vorbringen grundsätzlich an, dass die
Mitwirkungspflicht verletzt wird, erkennt aber ausnahmsweise, unter be-
sonderen Umständen, eine entschuldbare Pflichtverletzung. Als Beispiel
werden Folteropfer, traumatisierte Personen sowie unter gewissen Um-
ständen Mitglieder einer verbotenen Partei oder Organisation genannt
(EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.4 S. 25). Eine solche Ausnahme lässt sich hier
nicht annehmen. Wenn es zutrifft, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner nachträglich offengelegten Darstellung die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, müsste die Vorinstanz wohl – wie er selber einräumt – auf Asylun-
würdigkeit erkennen und insoweit das Asylgesuch ablehnen (vgl. etwa Ur-
teil des Bundesverwaltungsgericht E-2118/2008 vom 29. Dezember 2011,
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Seite 8
insbesondere E. 7). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn bei dieser
Rechtslage der Beschwerdeführer die von ihm verursachten Kosten des
Beschwerdeverfahrens nicht zu tragen hätte. Damit stimmt überein, dass
das Erfolgsprinzip im Sinne von Art. 63 VwVG, wonach die Kosten nach
Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen sind, seinerseits
auf dem Verursacherprinzip basiert. Die vorliegende Beschwerde ist nicht
deshalb gutzuheissen, weil die Vorinstanz in Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes den Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte. Die
Gutheissung ist allein die Folge davon, dass der Beschwerdeführer den
Sachverhalt in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erst im Beschwerde-
verfahren offenlegte. In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG hat er des-
halb die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, die nach Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind.
5.2 Gemäss Art. 64 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden
Partei für ihr erwachsene notwendig und verhältnismässig hohe Kosten
eine Entschädigung zusprechen.
Da die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers aufzuheben ist, sind die Kosten des Beschwer-
deverfahrens nicht notwendig im Sinne von Art. 64 VwVG. Daher ist keine
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 4. Juli
2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: