B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4157/2014
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan am (…)
verliess und am 9. Juli 2013 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ vom 23. Juli 2013 und der Anhörung zu seinen
Asylgründen vom 29. April 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei sudanesischer Staatsangehöriger
arabischer Ethnie und er stamme aus C._______, wo er geboren sei und
die Schulen besucht habe,
dass er seit (…) verheiratet sei und von (…) bis (…) in einem Reisebüro in
D._______ gearbeitet habe,
dass er sich bereits im Gymnasium für Freiheiten und Rechte eingesetzt,
sich gegen die Beschneidung von Mädchen ausgesprochen und für die
gleiche Sache wie sein Vater eingesetzt habe, weshalb er von der Schule
verwiesen worden sei,
dass er sich danach mit ungefähr (…) gleichgesinnten Personen, worunter
ein (…) namens E._______, der sich von der Regierung abgewandt habe,
zwei- oder dreimal wöchentlich getroffen habe, um über aktuelle Dinge im
Land zu diskutieren und für die Prinzipien Freiheit, Gleichheit und Leben
einzustehen,
dass sie bei bestimmten Ereignissen Leute zusammengetrommelt und mit
ihnen demonstriert hätten, weshalb er und seine Gefolgsleute wiederholt
festgenommen worden seien,
dass er beispielsweise einmal zusammen mit Mitstreitern verhaftet worden
sei, weil er kritisiert habe, dass der sudanesische Präsident Al-Bashir trotz
Hungersnot in den Dörfern (…) bezahlt habe,
dass ihn die Soldaten in der Haft gefoltert und einmal die Schwester eines
Mithäftlings vor seinen Augen vergewaltigt hätten,
dass er letztmals im (…) an einer Demonstration gegen den Krieg in Darfur
teilgenommen habe und deshalb während (…) Tagen festgehalten worden
sei,
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dass E._______ ihn am (…) respektive am (…) telefonisch aufgefordert
habe, das Land sofort zu verlassen, weil sein Name auf der Liste jener
Personen stehe, die liquidiert werden sollten respektive habe ihn eine Per-
son namens F._______ darüber informiert, dass er auf einer schwarzen
Liste figuriere,
dass ihn sein Vater am darauffolgenden Tag zu seinem Freund F._______
nach G._______ gebracht habe,
dass er später erfahren habe, dass die sudanesischen Behörden am (…)
seine (…) anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung zu Tode gefoltert hät-
ten, weil es ihnen nicht gelungen sei, bei ihr seinen Aufenthaltsort in Erfah-
rung zu bringen,
dass er am (…) vom Tod seiner Eltern, die zuvor von sudanesischen Si-
cherheitskräften mitgenommen worden seien, erfahren habe,
dass ihm F._______ zur Flucht verholfen und er nach seiner Ausreise er-
fahren habe, dass (…) und (…) von Angehörigen des sudanesischen Si-
cherheitsdienstes aufgespürt und vergewaltigt worden seien,
dass (…) seither an (…) leide und er zurzeit keinen Kontakt mehr zu seinen
Angehörigen habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit am 9. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 3. Juli 2014
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 9. Juli 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass er sich insbesondere in zahlreichen Punkten widersprochen habe und
beispielsweise bei der BzP angegeben habe, sein Vater sei seit vielen Jah-
ren ein politischer Aktivist gewesen, er habe einen Wahlbetrug aufgedeckt
und wegen seines Engagements die meiste Zeit im Gefängnis verbracht,
er habe ihn beeinflusst, weshalb er im Gymnasium seine Ideen vertreten
habe,
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dass er im Widerspruch dazu bei der Bundesanhörung geltend gemacht
habe, sein Vater sei politisch nicht aktiv gewesen, und er habe ihn einmal
geschlagen, nachdem er in der Schule als (…) über die Gleichheit von
Muslimen, Juden und Christen gesprochen habe,
dass er des Weiteren bei der Bundesanhörung im Unterschied zur BzP
nicht mehr erwähnt habe, dass H._______, der ehemalige Premierminister
und Vorsitzende der (…), seiner Gruppierung angehört habe, obwohl er
dort wiederholt nach seinen bekanntesten Gefolgsleuten gefragt worden
sei,
dass er zudem anlässlich der BzP ausgesagt habe, bei der letzten De-
monstration hätten rund siebzig Personen teilgenommen, wogegen er
diese Zahl bei der Anhörung auf hunderte von Teilnehmern beziffert habe,
dass er sich auch insofern widersprochen habe, als er bei der BzP ausge-
sagt habe, (…) seiner Mitstreiter seien nach dieser Demonstration vorüber-
gehend festgenommen und die Schwester eines Mithäftlings vor seinen
Augen vergewaltigt worden, und im Unterschied dazu bei der Anhörung
von (…) Mitinhaftierten gesprochen und geltend gemacht habe, die Verge-
waltigung der Schwester eines Gleichgesinnten sei bei einer anderen In-
haftierung zu einem früheren Zeitpunkt geschehen,
dass er des Weiteren unterschiedliche Angaben zu seiner Ausreise ge-
macht habe, indem er bei der BzP zuerst angeführt habe, E._______ habe
ihn am (…) telefonisch aufgefordert, das Land sofort zu verlassen, weil sein
Name auf einer Liste von Personen stehe, die liquidiert werden sollten, und
später zu Protokoll gegeben habe, E._______ sei am (…) zu ihm nach
Hause gekommen und habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen,
dass er bei der Bundesanhörung diesbezüglich angegeben habe,
F._______, der Freund seines Vaters, habe ihm mitgeteilt, sein Name stehe
auf einer schwarzen Liste, worauf er das Land verlassen habe,
dass er auch zum Tod seiner Eltern unterschiedliche Aussagen gemacht
habe, indem er bei der BzP erzählt habe, die sudanesischen Behörden
hätten seine Eltern mitgenommen, er habe sich daraufhin stellen wollen,
aber der Freund seines Vaters habe gesagt, dieser sei nicht einverstanden,
weil er wünsche, dass sein Sohn in seinen Fussstapfen für die Sache wei-
ter kämpfe, er habe am (…) vom Tod seiner Eltern erfahren respektive sie
seien an diesem Tag umgebracht worden,
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dass er im Unterschied dazu bei der Bundesanhörung angegeben habe,
der Sicherheitsdienst habe ihn bei seinen Eltern gesucht und sie getötet,
weil sie ihn nicht gefunden hätten,
dass zudem nicht plausibel sei, dass der ehemalige (…) E._______ in der
oppositionellen Gruppierung des Beschwerdeführers mitgemacht habe,
zumal kaum vorstellbar sei, dass er ihn gekannt habe, weil er ihn bei frühe-
ren Inhaftierungen im Auftrag der Behörden befragt habe,
dass es auch unlogisch und nicht nachvollziehbar sei, dass er diesen (...)
in der eigenen Bewegung aufgenommen habe, und sonderbar anmute,
dass sich bedeutende Persönlichkeiten wie H._______ einer unbedeuten-
den Person, wie dem Beschwerdeführer, angeschlossen haben sollten,
dass auch das weitere Vorbringen, er und seine Gruppierung hätten im öf-
fentlichen Raum Mitstreiter für Demonstrationen angeworben, nicht nach-
vollziehbar sei, weil sie sich mit einer solchen Vorgehensweise als politi-
sche Gegner offenbart und einem erheblichen Risiko ausgesetzt hätten,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass ihm die sudanesischen Behör-
den während seinen Inhaftierungen grosse Versprechen gemacht hätten,
um ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen, zumal er zum einen keine wich-
tige Persönlichkeit sei, die im Falle ihrer Kollaboration einen erheblichen
Mehrwert gebracht hätte, und zum anderen die sudanesischen Behörden
in der Regel zu anderen Mitteln greifen würden, um einer Person ihren Wil-
len aufzudrängen,
dass es angesichts seiner weiteren Aussage, es seien viele Urteile gegen
ihn erlassen worden, nicht logisch sei, dass ihn die Behörden aus der Haft
entlassen hätten,
dass auch sein weiteres Vorbringen, er habe den Sudan mit falschen Pa-
pieren verlassen, indem er sich mit einem (…) als (…) verkleidet habe,
nicht plausibel sei,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer
weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Stützung seiner Asylvorbrin-
gen eingereicht habe, obwohl dies angesichts seiner geltend gemachten
Kontakte zu prominenten Personen hätte erwartet werden können,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juli 2014
(Poststempel vom 23. Juli 2014) an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und unter Aufhebung dieser Verfügung die Gewährung von Asyl,
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eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung mit der Weisung, ihn ergänzend anzuhören, beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei
ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und ein amtlicher
Rechtsbeistand nach seiner Wahl im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR
142.31) zu bewilligen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2014 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014
feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, den Entscheid über die Anträge auf Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistandes nach seiner Wahl (Art.110a Abs. 1 AsylG) ge-
gebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verlegte und ihn unter Andro-
hung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auffor-
derte, bis am 10. September 2014 entweder einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2014 (Datum Poststempel)
eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (…) vom 5. September
2014 einreichen liess,
dass die Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 18. Februar
2015 mit entsprechender Begründung anführte, eine summarische Prüfung
der Akten lasse die Beschwerde als aussichtslos erscheinen,
dass sie die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des nach freier Wahl des Beschwerdeführers gemäss Art. 110a AsylG und
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und ihn
zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 5. März 2015 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2015 anführte, er
habe im Januar 2015 erste Kontakte mit Personen aus seinem Heimatland
aufnehmen können, er werde alles daran setzen, die gewünschten Papiere
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erhältlich zu machen, er brauche dazu allerdings noch etwas Zeit und es
sei schwierig, sie zu beschaffen,
dass der Kostenvorschuss am 4. März 2015 fristgerecht bezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Datum Post-
stempel) die Kopie einer Identitätskarte einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 AsylG richten, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach einer Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Zwischen-
verfügung vom 18. Februar 2015 zum Schluss gelangt, dass die gesuchs-
begründenen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen,
dass insbesondere festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführer trotz
entsprechender Aufforderung im erstinstanzlichen Asylverfahren und ent-
gegen seinen Zusicherungen auf Beschwerdeebene bis heute unterlassen
hat, zur Stützung seiner Asylvorbringen taugliche Dokumente einzu-
reichen, obwohl es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewe-
sen wäre, wenigstens seine erfolglos gebliebenen diesbezüglichen Bemü-
hungen offenzulegen,
dass auch seine Identität nach wie vor nicht zweifelsfrei feststeht, zumal es
sich beim zusammen mit der Eingabe vom 29. Mai 2015 eingereichten Do-
kument lediglich um eine Kopie handelt, der angesichts der damit verbun-
denen Manipulationsmöglichkeiten nur ein geringer Beweiswert zukommt,
dass er in der Tat unstimmige (politische Aktivitäten seines Vaters, Zuge-
hörigkeit des Vorsitzenden der […] H._______ zur Gruppierung des Be-
schwerdeführers, Verhaftung von Teilnehmenden an der letzten Demonst-
ration, Anlass und Zeitpunkt der Vergewaltigung der Schwester eines Mit-
streiters, Urheber und Zeitpunkt der Aufforderung zum Verlassen des Lan-
des, Aussagen zum Tod der Eltern) und auch realitätsfremde Angaben (Mit-
gliedschaft von E._______ und von prominenten Personen bei der opposi-
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tionellen Gruppierung des Beschwerdeführers, Rekrutierung von Mitstrei-
tern für Demonstrationen im öffentlichen Raum [an Universitäten, in Mo-
scheen und auf Märkten], Versprechen der sudanesischen Behörden an
den Beschwerdeführer anlässlich seiner Inhaftierungen für den Fall der Zu-
sammenarbeit, Haftentlassung trotz diverser Verurteilungen) zu wesentli-
chen Punkten in der Sachverhaltsschilderung gemacht hat,
dass sich die Beschwerdevorbringen damit begnügen, die Glaubhaftigkeit
der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräfti-
gen, ohne indessen in substanziierter und vollständiger Weise zu den Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass beispielsweise das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe
H._______ bei der Anhörung deshalb nicht mehr erwähnt, weil dieser erst
kürzlich mit staatlichen Vertretern im Fernsehen gesehen worden und des-
halb für ihn nicht mehr glaubwürdig gewesen sei, nicht geeignet ist, zu er-
klären, weshalb er diese Person auf die Fragen, ob es in seiner Gruppe
sonst noch irgendwelche prominente Personen gegeben habe respektive
welche die bekannteste Person gewesen sei (vgl. Akten SEM A15/23 S. 11
Fragen 86, 87 und 88), nicht mehr namentlich erwähnt hat,
dass die Anzahl der Inhaftierten entgegen der diesbezüglichen Ausführung
in der Beschwerde durchaus geeignet sein kann, ein wesentliches Vorbrin-
gen bei der Schilderung des Sachverhaltes darzustellen,
dass die weitere Erklärung zu den Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes
der Aufforderung von E._______ respektive des Freundes seines Vaters,
das Land zu verlassen, E._______ habe am (…) angerufen und er sei an-
schliessend am (…) nochmals vorbeigekommen, um den Ernst der Lage
zu schildern, nach einer Durchsicht der Protokolle wenig stichhaltig und
nicht geeignet ist, die zusätzliche Unstimmigkeit zur Aussage bei der An-
hörung, der Freund seines Vaters namens F._______ habe ihm mitgeteilt,
sein Name stünde auf einer schwarzen Liste, worauf er das Land verlassen
habe (A15/23 S. 8), aufzulösen,
dass sich vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Beschwerdevorbringen und den Ausführungen in der Eingabe vom 2.
März 2015 erübrigt, und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederho-
lungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich daher der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abge-
sehen von der Region Darfur – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
im Sudan ausgeht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 m.w.H.),
dass auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
sprechen, zumal der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer über
eine (…)jährige Berufserfahrung als (…) in D._______ und über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. A5/12 S. 4 f.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind. Der am 4.
März 2015 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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