B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4158/2012
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
mit diversen Alias-Identitäten,
Mongolei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 8. November
2011 ihren Heimatstaat verlassen habe, am 17. November 2011 in die
Schweiz eingereist sei und am 18. November 2011 unter Angabe des
Namens A. A. um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Dezember 2011 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ auf wiederholten Vorhalt
einer daktyloskopischen Erfassung aus dem Jahre (…) hin zunächst
mehrfach und bekräftigend erklärte, nie zuvor im Ausland gewesen zu
sein, schliesslich aber einräumte, in jenem Jahr für mehrere Monate und
unter ihrer rubrizierten, wahren Identität in der Schweiz gewesen zu sein,
dass sie ferner anlässlich der Kurzbefragung im EVZ und der Anhörung
zu den Asylgründen vom 24. Juli 2012 im Wesentlichen Folgendes gel-
tend machte,
dass sie aus C._______ stamme und als (…) erwerbstätig gewesen sei,
dass sie zusammen mit Arbeitskollegen am (…) Oktober 2011 den Zahl-
tag ausgiebig mit Alkohol gefeiert habe, wobei im Verlaufe des Gelages
ein chinesischer Arbeitskollege einen Kopfschlag mit einer Glasflasche
erhalten habe und die Platzwunde im Spital habe behandeln lassen müs-
sen,
dass das Opfer und andere Arbeitskollegen sie bei der Polizei als Täterin
bezichtigt hätten, sie selber aber derart "stockbetrunken" gewesen sei,
dass sie sich an nichts habe erinnern können,
dass sie von der Polizei abgeholt, befragt und zunächst einer täglichen
Meldepflicht unterstellt und am (…) Oktober 2011 über die offizielle Einlei-
tung eines Verfahrens wegen Körperverletzung und Vandalismus infor-
miert worden sei,
dass sie in der Folge aus Angst vor einer Gefängnisstrafe untergetaucht
sei und ihre Tante die Ausreise organisiert habe,
dass sie in Begleitung eines Schleppers und im Besitz eines gefälschten
Reisepasses über Moskau und einen weitgehend unbekannten weiteren
Reiseweg in die Schweiz gelangt sei,
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dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Identi-
tätsdokumente und im Übrigen auch keine Beweismittel anderer Art ein-
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2012 – eröffnet am 2. August
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, die Mongolei sei mit Beschluss des Bundesrats vom
28. Juni 2000 als "safe country" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten und aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin
darüber hinaus keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, wel-
che die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen
geeignet wären,
dass die gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten staatlichen Strafver-
folgungsmassnahmen vielmehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten
und daher keine Asylrelevanz aufwiesen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schlies-
sen lassen könnten, da mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der
Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur An-
wendung gelange, der Beschwerdeführerin im Heimatstaat keine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in der Mongo-
lei noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen, zumal sie ge-
sund sei, Erwerbserfahrung im (…) habe, in der Heimat über ein tragfähi-
ges Familiennetz verfüge und im Übrigen bei Bedarf Rückkehrhilfe bean-
tragen könne,
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dass die Beschwerdeführerin mit Datum und Poststempel vom 8. August
2012 eine fremdsprachige Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein-
reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung
vom 14. August 2012 – zugestellt am 21. Augst 2012 – den legalen Auf-
enthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens
feststellte, die Qualifikation der Eingabe als Beschwerde vermutete, da
auf dem Schreiben die Asylverfahrensnummer vermerkt war und ihr die
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 beilag, und die Beschwerdeführe-
rin mangels Erkennbarkeit von Begehren und Begründung zur Einrei-
chung einer Beschwerdeverbesserung innert drei Tagen aufforderte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2012 unter
Beilegung der Zwischenverfügung vom 14. August 2012 und des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung aufforderungsgemäss eine mit "Ein-
spruch gegen den Beschluss des Amtsgerichts der Stadt D._______" be-
titelte (deutsche) Übersetzung der Eingabe vom 8. August 2012 einreich-
te, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung des BFM beantragt, indem sie das Gericht darum ersucht, ihren
Asylantrag nochmals zu prüfen,
dass sie in der Begründung die Erwägungen des BFM betreffend die er-
kannte Unglaubhaftigkeit ihres Reiseweges beanstandet und die Wahr-
heitskonformität ihrer Asylvorbringen bekräftigt sowie ihre Furcht vor einer
langjährigen Gefängnisstrafe und vor dem möglichen Verlust ihres Le-
bens in der Mongolei geltend macht,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerde zwar gegen das "Amtsgericht der Stadt Bern" ge-
richtet ist (vgl. Ingress der Beschwerdeschrift), indessen aus dem Inhalt
und den Beilagen der Beschwerde das Anfechtungsobjekt in Form der
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 klar erkennbar ist (vgl. Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2012) und die
Beschwerde postalisch auch korrekt an das Bundesverwaltungsgericht
adressiert ist, weshalb dessen Zuständigkeit offensichtlich ist,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), zumal die verbesser-
te (Laien-)Beschwerde rechtzeitig eingegangen ist und diese nunmehr
rechtsgenüglich vorliegt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
20011/30 E. 3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einge-
treten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum
verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat, in welchem nach
seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM die weitere Nichteintretensvorausset-
zung von Art. 34 Abs. 1 AsylG in Form des Fehlens von Hinweisen auf ei-
ne Verfolgung zutreffend erkannt hat,
dass gemäss Praxis bei der Prüfung des Fehlens von Verfolgungshinwei-
sen derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b
und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verur-
sachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl.
BVGE 2011/8, E. 4.2; EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3),
dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeich-
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nen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. BVGE a.a.O.; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen ihre Furcht vor Strafverfolgungsmassnahmen und vor einer
Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und damit zweifellos eine von Men-
schenhand stammende Verfolgung geltend macht, welche praxisgemäss
unter den weiten Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 5 E. 4c.aa) und somit von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfasst ist,
dass zwar ein allfällig flüchtlingsrechtlich bedeutsames Motiv der geltend
gemachten Strafverfolgungsmassnahmen von der Beschwerdeführerin
nie geltend gemacht wurde und die vorinstanzlichen Erkenntnisse betref-
fend das Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung in der Beschwerde sub-
stanziell nicht beanstandet werden,
dass sich der Beanstandungsfokus der Beschwerde vielmehr auf Erwä-
gungen des BFM richtet, die offensichtlich gänzlich der Imagination der
Beschwerdeführerin entspringen, zumal der angefochtenen Verfügung
auch nicht ansatzweise eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Reiseumstände
oder überhaupt der Asylvorbringen durch das BFM entnommen werden
kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch zur Prüfung von Amtes we-
gen verpflichtet ist,
dass sich das BFM, indem es die geltend gemachte Furcht vor Straf-
verfolgung als nicht asylrelevant qualifizierte (vgl. angefochtene Ver-
fügung E. I, drittletzter Abschnitt) mit den Vorbringen der Beschwerde-
führerin materiell auseinandersetzte und diese einer Prüfung ihrer
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG unter-
zog,
dass die Vorinstanz damit und mangels einer auch nur ansatzweise
vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung implizit zum Ausdruck bringt,
dass sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf den ersten
Blick als unglaubhaft erachtet,
dass sich diese Vorgehensweise des BFM indes als unzulässig er-
weist, da – gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und
zuvor der ARK – bei Vorliegen von nicht auf den ersten Blick als un-
glaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen kein Raum für einen
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Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG besteht,
sondern eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen
Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann
(vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3),
dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt
hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 27. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der nicht rechtsvertretenen und keine Parteientschädigung beantra-
genden Beschwerdeführerin aus dem vorliegenden Verfahren offensicht-
lich keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wes-
halb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Urs David
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