B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4158/2019
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin (Vorsitz) Roswitha Petry,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
zugunsten B._______, geboren am (…), und C._______, ge-
boren am (…); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N
(…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. März 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 30. Januar 2018 wurde er
als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt (vgl. C19/3).
A.b Seiner Ehefrau D._______. und ihrem gemeinsamen dritten Kind (…)
und vierten Kind (…) waren bereits am 5. Februar 2015 die Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden (vgl. A18/3).
A.c Am (…) 2017 kam das (…) gemeinsame Kind (…) und am
(…) 2019 ihr (…) gemeinsames Kind (…) zur Welt. Mit Verfügungen vom
30. Januar 2018 (vgl. D7/3) beziehungsweise 10. Oktober 2019 wurden die
beiden Kinder in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Eltern einbe-
zogen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer zusam-
men mit seiner Ehefrau D._______ bei der Vorinstanz ein Gesuch um (…)
Familienvereinigung zugunsten der aus der Beziehung des Beschwerde-
führers mit E._______ stammenden Kinder B._______ und C._______
[ein].
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe stets in
Kontakt mit seinen Kindern und habe jeweils während seines Militärurlaubs
mit ihnen zusammengelebt. Er habe pro Jahr 30 Tage Urlaub beanspru-
chen können und davon jeweils 15 Tage mit B._______ und C._______
und deren Mutter E._______ verbracht. Er wünsche sich sehnlichst, mit
ihnen in der Schweiz zusammen zu leben und die Kindesmutter sei damit
einverstanden.
Mit dem Gesuch wurden die Taufurkunden betreffend B._______ und
C._______ im Original und Passfotos der Kinder eingereicht.
B.b Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 richtete das SEM einen Fragekatalog
an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau D._______ und setzte Frist
zur Beantwortung an.
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B.c Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichten der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau D._______ ihre Antworten (nach erfolgter Fristverlängerung) frist-
gerecht beim SEM sein.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 – zugestellt am 17. Juli 2019 – lehnte das
SEM das Gesuch um Familienzusammenführung (Einreisebewilligung in
die Schweiz und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]) zugunsten von B._______ und C._______ ab. (…).
D.
Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Juli 2019 sei
aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für seine beiden Kinder
B._______ und C._______ gutzuheissen sowie ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um die Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, B._______ und
C._______ würden sich mittlerweile in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien
befinden und E._______ könne wegen gesundheitlicher Beschwerden
nicht mehr richtig für sie sorgen. Zudem hätten die Kinder aufgrund ihres
Flüchtlingsstatus keinen Zugang zur öffentlichen Schule und liefen auf-
grund fehlenden Schutzes, der sich wiederum aus der Abwesenheit des
Vaters ergebe, Gefahr, Opfer von Gewalt zu werden. Es sei daher im Sinne
des Kindeswohls angezeigt, die Familienzusammenführung zugunsten von
B._______ und C._______ zu bewilligen.
E.
Mit Verfügung vom 4. September 2019 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud es das
SEM mit Frist bis zum 19. September 2019 zur Vernehmlassung ein.
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F.
Mit Vernehmlassungsschrift vom 9. September 2019 liess die Vorinstanz
verlauten, dass sie an ihren bisherigen Erwägungen festhalte. Dies wurde
dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 11. September 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei
Berichte des (…) General Hospitals betreffend die sich in Äthiopien befin-
dende E._______ (Mutter von B._______ und C._______), datierend vom
(…) August 2019, beide in Kopie, und eine ärztliche Medikamentenverord-
nung des (…) General Hospitals, undatiert und in Kopie, ins Recht.
H.
Auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift
wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen.
2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 AsylG genügt für den Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehepartners die ak-
tuelle Familiengemeinschaft (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4). Anspruchsberech-
tigt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind nebst den Ehegatten von Flücht-
lingen auch die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Perso-
nen (Konkubinatspaare). Sie sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE
2012/5 E. 4.1 sowie Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
2.3 Minderjährige Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen werden ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsbe-
rechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4
AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie
sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht
des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden
(vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt
eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Fa-
milienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von
Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der
Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften.
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Seite 6
3.
3.1 Die Vorinstanz skizzierte im angefochtenen Entscheid zunächst die Le-
bensumstände des Beschwerdeführers und dessen familiäre Situation
ausführlich. Neben allgemeinen Ausführungen zur Rechtsprechung im Zu-
sammenhang mit dem Familienasyl hielt das SEM des Weiteren fest, auf-
grund der vorliegenden Konstellation könnten die entsprechenden Kriterien
nicht als erfüllt betrachtet werden, da zwischen dem Beschwerdeführer und
den Kindern B._______ und C._______ von keiner gelebten Beziehung
auszugehen sei. Zwischen 2008 und 2010 habe er seine Familie dreimal
während seines Urlaubs besucht, womit nicht von einer engen Beziehung
gesprochen werden könne. Zwar stehe er seit seiner Ausreise aus Eritrea
in regelmässigem Kontakt mit seinen Kindern und unterstütze die Familie
finanziell, doch vermöchten diese Umstände noch keine genügend enge
soziale und emotionale Beziehung zu seinen Kindern zu begründen. Den
Akten sei weiter zu entnehmen, dass die beiden Kinder zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise erst zwei respektive ein halbes Jahr alt gewesen seien, womit
davon auszugehen sei, dass sie wenig Erinnerung an ihn hätten und ihn
nicht als ihre Hauptperson betrachten würden. Es sei davon auszugehen,
dass B._______ und C._______ mit ihrer Mutter in einer familiären Struktur
aufwachsen würden, wo sie sich wohl und beschützt fühlten. Sie aus der
vertrauten Umgebung herauszureissen würde sie doppelt entwurzeln; ei-
nerseits würden sie von ihrer Mutter getrennt und andererseits in ein frem-
des Land geschickt. Zwar habe die Mutter via Einwilligungserklärung unter
der Begründung zugestimmt, dass die Kinder in der Schweiz Zugang zu
einer schulischen Bildung hätten und sie selbst gesundheitlich angeschla-
gen sei. Diese Gründe seien durchaus nachvollziehbar, vermöchten indes-
sen das überwiegende Interesse der Kinder, bei ihrer Mutter zu verbleiben,
und insbesondere auch die fehlende Vater-Kind-Beziehung nicht aufzuwie-
gen. Der mangelnden Schulbildung sei mit einem Umzug innerhalb des
Landes entgegenzuwirken, nötigenfalls mit der finanziellen Unterstützung
des Beschwerdeführers. Schliesslich stehe nicht zweifelsfrei fest, ob der
Inhalt der Einwilligungserklärung von E._______ ihrer wirklich wahren Aus-
sage entspreche und es lägen auch keine persönlichen Willenserklärungen
der Kinder vor. Im Sinne einer Gesamtwürdigung entspräche es dem Kin-
deswohl, die Kinder bei ihrer Mutter in ihrer gewohnten Umgebung zu be-
lassen. Die Kriterien für eine Familienzusammenführung seien somit nicht
gegeben.
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3.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen vor Bundesverwal-
tungsgericht im Wesentlichen entgegen, es sei stossend, dass die Vo-
rinstanz ihm vorwerfe, seine Kinder B._______ und C._______ nur drei
Mal besucht zu haben, zumal es ihm grundsätzlich nur während seines
Diensturlaubes möglich gewesen sei, mit seiner Familie zusammenzule-
ben. Wenn er in der Nähe stationiert gewesen sei, habe er seine Kinder
auch ausserhalb dieses Urlaubs besucht, was die Vorinstanz ausser Acht
gelassen habe. Aktuell würden sich seine Kinder B._______ und
C._______ zusammen mit deren Mutter und mit seinem (…) ehelichen
Kind (…) in Addis Abeba aufhalten. Die Auffassung der Vorinstanz, die Vo-
raussetzungen von Art. 51 AsylG seien nicht erfüllt, könne nicht geteilt wer-
den. Die Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern sei trotz seiner Aus-
reise im Jahre 2011 sehr eng gewesen, zumal er regelmässig telefonischen
Kontakt habe und für diese auch finanziell aufkomme. Dies beweise auch
der Umstand, dass er kürzlich mit seiner ehelichen Tochter (…) nach Addis
Abeba zu seinen Kindern B._______ und C._______ gereist sei. Die ein-
gereichten Fotos würden die enge soziale Beziehung untermauern. Deren
Mutter sei aufgrund mangelnder Unterstützung und ihrer persönlichen Um-
stände nicht in der Lage, sich ausreichend um sie zu kümmern und zu
schützen. In Äthiopien habe sie zudem kein ausreichendes Beziehungs-
netz und die zunehmend angespannte Lage mache die allgemeine Situa-
tion noch schwieriger. In Addis Abeba könnten die Kinder aufgrund ihrer
eritreischen Staatsangehörigkeit sowie ihrem Flüchtlingsstatus keine öf-
fentliche Schule besuchen und der Besuch einer Privatschule sei aus fi-
nanziellen Gründen nicht möglich. Eine Rückkehr nach Eritrea komme auf-
grund der geschlossenen Grenze auch nicht in Betracht. Ohnehin seien
seit der Ausreise des Beschwerdeführers sämtliche landwirtschaftlichen
Felder von den eritreischen Behörden konfisziert worden, womit seine Kin-
der auch in Eritrea keine Lebensgrundlage hätten. Zudem seien die Kinder
in Äthiopien der Gefahr von emotionaler, psychischer sowie sexueller Miss-
handlung ausgesetzt. Die Situation gestalte sich insbesondere für Mäd-
chen wie B._______ ohne Vater sehr gefährlich, zumal Gewalt an Frauen
und Mädchen in Äthiopien sehr häufig sei.
Aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Familie sowie seiner Ab-
wesenheit sei B._______ zudem einem erhöhtem Risiko ausgesetzt, als
minderjährige verheiratet zu werden. Die Kinder sprächen zudem aus-
schliesslich Tigrinya, während in Addis Abeba und in den dort ansässigen
Schulen mehrheitlich Amharisch gesprochen werde. Sie lebten in einem
fremden Land in einer fremden Umgebung, womit nicht ersichtlich sei, wes-
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halb ein Umzug der Kinder in die Schweiz nicht mit dem Kindeswohl ver-
einbar sei. Aufgrund der Umstände sei die Kindesmutter bereit, sich von
ihren leiblichen Kindern zu trennen, was durch zwei weitere Einwilligungs-
erklärungen untermauert werde und somit unmissverständlich feststehe.
Während seines Aufenthaltes in Äthiopien habe der Beschwerdeführer zu-
dem versucht, auf der Botschaft eine Bestätigung des Willens der Kinder
auszustellen zu lassen, was diese indessen verweigert habe. Auch das
Übersetzungsbüro, welches das Schreiben der Kindesmutter übersetzt
habe, sei nicht bereit gewesen, eine Einwilligungserklärung für minderjäh-
rige Kinder auszustellen. Der Umstand, dass die Kinder sich sehr über den
Besuch ihres Vaters gefreut hätten, beweise indessen deren Willen, in die
Schweiz zu übersiedeln. Somit stehe es klarerweise im Interesse der Kin-
der B._______ und C._______ im Rahmen der Familienzusammenführung
in die Schweiz zu kommen; eine andere Regel sei mit dem Kindeswohl
nicht zu vereinbaren. Beide gehörten zur Kernfamilie, womit die Vorausset-
zungen nach Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG erfüllt seien und das Gesuch gut-
zuheissen sei.
4.
Wie nachstehend aufgezeigt, ist die vorinstanzliche Verfügung nicht zu be-
anstanden und steht im Ergebnis im Einklang mit dem Kindeswohl.
4.1 Sind von einer Entscheidung Kinder betroffen, ist die entscheidende
Behörde kraft Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) in jedem Fall
verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu prüfen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3
m.w.H.). Die eingereichten ärztlichen Dokumente betreffend E._______
beinhalten eine Blutanalyse ohne Auffälligkeiten, Ultraschallbilder und eine
ärztliche Verordnung für Medikamente. Der dazugehörende ärztliche Be-
richt bestätigt, dass neben einer (…)-Zyste keine weiteren Probleme vor-
liegen (vgl. oben Bst. G). Aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Be-
schwerden und der Tatsache, dass E._______ in Äthiopien offensichtlich
angemessen medizinisch versorgt wird, kann nicht davon ausgegangen
werden, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, für ihre
Kinder zu sorgen. Die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers
vermag nicht zu überzeugen.
Die beiden Kinder B._______ und C._______ wurden in Eritrea geboren
und haben seither ununterbrochen mit ihrer Mutter zusammengelebt. Ihren
Vater haben sie in ihrem Leben insgesamt viermal gesehen, dreimal als
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der Beschwerdeführer in Eritrea im Dienst war – namentlich jeweils wäh-
rend 15 Tagen –, und einmal anlässlich seines kürzlich erfolgten Aufenthal-
tes in Äthiopien. Die mit seinen Kindern verbrachte Zeit ist angesichts des
Alters der Kinder – nämlich 9 und 11 Jahre – in der Tat sehr kurz. Neben
den Einwilligungserklärungen der Mutter, die im Übrigen nicht überprüfbar
sind, sind keine weiteren Unterlagen, die das Verhältnis des Vaters mit sei-
nen Kindern charakterisieren würden (wie beispielsweise Briefe oder
Zeichnungen der Kinder) eingereicht worden. Auch wurden die vorge-
brachten regelmässigen Telefonate in keiner Weise nachgewiesen, womit
die Behauptung des regelmässigen Kontaktes ebenfalls unbelegt im Raum
steht. Fotos sind Momentaufnahmen und besitzen diesbezüglich nur sehr
beschränkte Aussagekraft. Es ist daher mit der Vorinstanz übereinzustim-
men, dass die Beziehung zum Vater nicht als eng bezeichnet werden kann
und die Mutter in casu die wichtigste – und auch einzige – Bezugsperson
der beiden Kinder darstellt.
Was die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der man-
gelnden Sicherheit (namentlich Zwangsverheiratung und Gewalt), derer
seine Kinder ausgesetzt sein sollten, angeht, ist Folgendes festzuhalten:
Das Flüchtlingslager Hiats wird vom UNHCR geführt (vgl. UNHCR Ethio-
pia, Hitsats Refugee Camp - Camp Profile Shire 31 October 2018,
shire-31-october-2018 >, abgerufen am 03.02.2020). Da davon auszuge-
hen ist, dass die Familie als Flüchtlingsfamilie – und insbesondere
E._______ als alleinerziehende Mutter – im geschützten Rahmen des UN-
HCR-Camps die notwendige Sicherheit geniesst, erscheint nicht plausibel,
dass die äthiopische Gesellschaft ihnen kulturelle Praktiken aufzwingen o-
der sie sonst gefährden könnte. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst
angegeben, E._______ besitze in Äthiopien kein ausreichendes Bezie-
hungsnetz (vgl. oben E. 3.2), womit auch diesbezüglich sozialer Druck eher
ausgeschlossen ist. Im UNCHR-Camp existiert im Übrigen eine Schule, zu
welcher alle Flüchtlingskinder Zugang haben (vgl. UNHCR Ethiopia,
Hitsats Refugee Camp - Camp Profile Shire 31 October 2018, /report/ethiopia/hitsats-refugee-camp-camp-profile-shire-31-oc-
tober-2018 >, abgerufen am 03.02.2020). Die Beanstandungen auf Be-
schwerdeebene, die Kinder hätten keinen Zugang zur öffentliche Schule,
eine Privatschule sei aus finanziellen Gründen nicht finanzierbar und sie
würden nur Tigrinya verstehen, was eine Integration sehr schwierig mache,
laufen demnach ins Leere.
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Es kann nach dem Gesagten – in Übereinstimmung mit der vorinstanzli-
chen Auffassung – nicht dem Kindeswohl entsprechen, die Kinder von ihrer
einzigen Bezugsperson, ihrer Mutter, zu trennen, aus ihrem gewohnten
Kontext herauszureissen und sie definitiv bei deren Vater, den sie sehr we-
nig gesehen haben, zu platzieren. Auch wenn Art. 51 AsylG der Gedanke
zu Grunde liegt, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen
Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. dazu D-7925/2016 E. 5.2.2. m.w.H.),
würde dies vorliegend bedingen, dass das Kindeswohl für eine Einreise
spricht. Dies ist aber, wie dargelegt, nicht der Fall.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Flüchtlingscamp in
Äthiopien als temporäre Situation zu betrachten ist, zumal im Zusammen-
hang mit B._______, C._______ und E._______ in Bezug auf Eritrea kei-
nerlei asylrelevante Gründe geltend gemacht wurden. Soweit wirtschaftli-
che Probleme aufgeworfen wurden, ist den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zufolge nicht zu bezweifeln, dass er die Kinder weiterhin finanziell un-
terstützen wird.
4.2 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 9. Mai 2019 um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise von
B._______ und C._______ in die Schweiz nicht bewilligt. Es erübrigt sich
daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, insbe-
sondere zur Situation der Kinder und Mutter in Äthiopien, näher einzuge-
hen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen.
5.
5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Verfügung vom
4. September 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, wer-
den keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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