Abtei lung V
E-4159/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4159/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 30. März 2010 im EVZ die Personalien des Be-
schwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg sowie zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 12. April
2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist) um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist vom 27. April
2010 keine Antwort erteilten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerde-
führer aufforderte, die Schweiz bis spätestens nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis über die zu-
ständige kantonale Behörde aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
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dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende
Wirkung (der Beschwerde) zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. Juni 2010 den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
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schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
des Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68 i.V.m.
Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) die Prüfung der staatsvertrag-
lichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den
Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asyl-
suchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
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dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer am
6. Juli 2008 in Italien wegen illegaler Einreise angehalten wurde, in der
Folge am 27. August 2008 in Italien ein Asygesuch stellte und bis zu
seiner Einreise in die Schweiz in (...) und Rom gelebt hat,
dass das BFM im Zeitpunkt seiner Anfrage vom 12. April 2010 zu
Recht gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die italienischen
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und
diese Anfrage zudem fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit ge-
stützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für das
Asylverfahren auf Italien übergegangen ist,
dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) rati -
fiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die in der Beschwerde angeführte Argumentation, dem Be-
schwerdeführer drohe bei einer Wegweisung nach Italien mit sehr
grosser Wahrscheinlichkeit eine Auslieferung nach Libyen und - im
Sinne einer Kettenabschiebung - nach Nigeria und folglich eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips sowie von Art. 3 EMRK,
gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht gehört
werden kann,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuches und der Wegweisung garantiert ist,
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht eine Weg-
weisung nach Italien nicht als unzulässig zu erachten ist,
dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, selbst für Personen, die
in Italien als Flüchtlinge anerkannt würden, seien die Existenz-
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bedingungen unzumutbar, jedenfalls in dieser generell geltend ge-
machten Form nicht der Einschätzung des Gerichts entspricht,
dass keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM
nahegelegt hätten,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Ent-
gegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht
offenkundig nicht durchzudringen vermögen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die vom BFM angeordnete Wegweisung aus der Schweiz gemäss
Art. 44 Abs. 1 AsylG ohne Weiteres zu bestätigen ist, da bereits auf-
grund der Prüfung gemäss Dublin-II-VO weder ein Aufenthaltsrecht
des Beschwerdeführers für die Schweiz noch Hindernisse aufgrund
der Einheit der Familie vorliegen,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides bildet,
dass sich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im
vorliegenden Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und
4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus
humanitären Gründen stellt (Art. 43 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
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dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als
aussichtslos erweist, weshalb - ungeachtet der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er -
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Ausländerbehörde.
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