B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4159/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau, B._______,
geboren (…), und ihre Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…),
Südafrika,
alle vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ein eritreisch-südafrikanischer Doppel-
bürger, seine südafrikanische Ehefrau und deren drei Kinder, reisten En-
de Dezember 2010 per Flugzeug von Südafrika in die Schweiz. Nach ei-
nigen Tagen in Genf führten sie ihre Reise nach Norwegen fort, wo sie ein
Asylgesuch einreichten. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurden die
Beschwerdeführenden am 3. Mai 2011 zurück in die Schweiz überführt,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b Die Beschwerdeführenden wurden am 25. Mai 2011 (Beschwerdefüh-
rer, BFM-Akte A6/13) und 26. Mai 2011 (Beschwerdeführerin, A7/11) zu
ihren Personen befragt. Am 4. Juli 2012 hörte sie das BFM vertieft zu ih-
ren Asylgründen an (A19/15 resp. A18/9).
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme
aus Eritrea, habe aber den Grossteil seines Lebens in Äthiopien ver-
bracht. Als er und seine Familie im Jahre (…) nach Eritrea deportiert wor-
den seien und die Behörden ihn für den Militärdienst haben rekrutieren
wollen, sei er erneut ins Ausland geflohen und habe sich kurze Zeit später
in F._______, Südafrika, niedergelassen, wo er geheiratet und eine Fami-
lie gegründet habe. Seit 2006 hätte die dortige Fremdenfeindlichkeit je-
doch ein derartiges Ausmass erreicht, dass für ihn und seine Familie ein
Leben in Südafrika nicht mehr möglich sei. Bei drei Überfällen sei er
massiv bedroht worden: Im Jahr 2006 sei er in F._______ zusammenge-
schlagen und ausgeraubt worden. Dabei sei er am Arm verletzt worden
und habe das Bewusstsein verloren. Anschliessend habe er sich einem
eineinhalbmonatigen Spitalaufenthalt unterziehen müssen. Im Jahr 2008
sei er während eines Besuches bei einem eritreischen Freund in
G._______ überfallen worden. Nach einem weiteren Angriff in F._______
im Jahre 2010, bei dem er am Kopf und Arm verletzt worden sei, habe
der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet. Zwar sei es zu
einer Festnahme gekommen, der Verdächtige sei jedoch noch am selben
Tag wieder freigekommen. Später habe dieser den Beschwerdeführer zu
Hause aufgesucht und mittels Pistole mit dem Tod gedroht. Aufgrund die-
ser Erfahrungen bezeichnet der Beschwerdeführer die südafrikanische
Polizei als korrupt und untätig.
Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, sie könne wegen der
Verfolgung ihres Ehemannes nicht in ethnisch homogen zusammenge-
setzten Quartieren leben, da jeweils sie oder ihr Ehemann ausgegrenzt
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würde. Ferner akzeptieren viele ihrer Verwandten nicht, dass sie einen
Schwarzen geheiratet habe.
A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre
Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
B.
Mit Eingabe vom 8. August 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung
sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie
wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
C.
Am 14. August 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvor-
schuss, welcher innert Frist einbezahlt wurde.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 führte das BFM aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten,
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung
wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen
der Beschwerdeführenden zu den drei Überfällen enthielten Widersprü-
che und Ungereimtheiten. So mache der Beschwerdeführer beispielswei-
se widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des letzten Angriffes. Eine
weitere Unschlüssigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass er angab,
nur den letzten Überfall bei der Polizei gemeldet zu haben, wohingegen
seine Frau erklärte, nur die beiden ersten Übergriffe seien angezeigt wor-
den. In einer Gesamtwürdigung kam des BFM zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführenden sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstützen.
Zur Behauptung, sie hätten nicht in ethnisch homogen zusammengesetz-
ten Quartieren leben können, führte das BFM aus, dass es in den Gross-
städten Südafrikas sicher auch ethnisch heterogen zusammengesetzte
Quartiere gebe. Diese Vorbringen bezeichnete es als nicht asylrelevant.
Den Wegweisungsvollzug erachtete es angesichts der allgemeinen Lage,
der wirtschaftlich guten Situation der Beschwerdeführenden und ihrem
familiären Beziehungsnetz in F._______ und wohl auch in H._______ als
zulässig, zumutbar sowie als technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
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3.2 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden ihre frühe-
ren Vorbringen. Bezüglich der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt
des letzten Übergriffs im Jahre 2010 bringt der Beschwerdeführer vor, er
habe stets beteuert, sich nicht an die genaue Zeiten zu erinnern. Die ge-
genüber seiner Darstellung abweichenden Angaben seiner Frau zu den
Polizeimeldungen rühre daher, dass sie nicht über alle Geschehnisse in-
formiert gewesen sei. Neu bringen die Beschwerdeführenden unter Ver-
weis auf einen NZZ-Bericht (2001) und einen Amnesty International Län-
derreport (2011) vor, es könne nicht mit genügendem Polizeischutz ge-
rechnet werden und es gebe keine innerstaatliche Fluchtalternative.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und weder
widersprüchlich sein noch der inneren Logik entbehren. Die asylsuchende
Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
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für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.).
4.2 Die Beschwerdeführenden nennen drei Übergriffe, die sich in den
Jahren 2006, 2008 und 2010 ereignet haben sollen. Trotz Aufforderung
unterliessen sie es jedoch, die Übergriffe durch Polizeiakten zu belegen
oder anderweitig glaubhaft zu machen. Dies führt in dreierlei Hinsicht zu
Zweifeln an der Richtigkeit ihrer Aussagen.
4.2.1 Erstens erweisen sich die Angaben zum Zeitpunkt des letzten Vor-
falls als widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin gab an, der letzte An-
griff sei Mitte 2010 erfolgt (A7 S. 7). Nach Darstellung des Beschwerde-
führers hingegen erfolgte dieser etwa einen Monat vor der Ausreise (A6
S. 8), also im November 2010. Bei der Anhörung gab er an, kurz vor der
Ausreise und nach der Fussballmeisterschaft (A19 F13) beziehungsweise
gleich nach dem Weltcup oder einen Monat nach dem Final (A19 F63 f.)
letztmals angegriffen worden zu sein. Die beiden haben Südafrika am 20.
oder 21. Dezember 2010 verlassen. Angesichts dieses einschneidenden
Erlebnisses hätte es ihnen möglich sein müssen, das Datum des letzten
Übergriffs – kurz vor der Ausreise oder ein halbes Jahr zuvor (der Welt-
cupfinal fand am 11. Juni 2010 statt) – präziser einzuordnen, zumal of-
fenbar dieser Vorfall den Anlass zur Ausreise gegeben hat. Daran ändert
der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich nie an den Zeitpunkt erin-
nern können, nichts.
4.3 Zweitens verstrickten sich die Beschwerdeführenden bezüglich der
Frage, ob die Übergriffe der Polizei gemeldet worden seien, in Wider-
sprüche. Während der Beschwerdeführer angab, den Vorfall im 2010 bei
der Polizei angezeigt zu haben (A6/13 S. 8), behauptete seine Ehefrau
das Gegenteil (A7/11 S. 7): Nicht dieser Angriff, sondern die beiden Vor-
fälle in den Jahren 2006 und 2008 seien der Polizei gemeldet worden
(A18/9 S. 3), was aber der Beschwerdeführer verneinte (A6/13 S. 8).
Selbst wenn Letzterer, wie in der Beschwerde vorgebracht, seiner Ehe-
frau nicht alle Details berichtet haben sollte, ist schwer nachvollziehbar,
weshalb sich die Angaben derart widersprechen.
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4.4 Drittens widersprach sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung
des Vorfalls im Jahr 2008, als er bei einem eritreischen Kollegen in
G._______ übernachtet habe. Zunächst gab er an, durch den Übergriff
Verletzungen am linken Ellbogen erlitten zu haben (A6/13). Später gab er
jedoch zu Protokoll, bei diesem Angriff aus dem Haus geflohen zu sein; er
sei nicht verletzt worden, da der Angreifer ihn nicht habe festnehmen
können (A19/15). Die beiden Versionen sind nicht vereinbar und die un-
terschiedlichen Schilderungen nicht nachvollziehbar.
4.5 Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffe in
den Jahren 2006, 2008 und 2010 nicht geradezu unmöglich, doch ist es
in Würdigung der gesamten Aspekte unwahrscheinlich, dass sie sich ent-
sprechend der (verschiedenen) Sachverhaltsdarstellungen abgespielt ha-
ben. In Anbetracht der Widersprüche namentlich bezüglich des Zeitpunk-
tes des letzten Übergriffs, der erfolgten oder unterlassenen Anzeigen so-
wie des Vorfalls im Jahr 2008 sind sie als unglaubhaft zu qualifizieren.
4.6 Der Beschwerdeführer erklärte, seit (…) in Südafrika zu leben. Dabei
habe die Intensität der Übergriffe seit 2006 kontinuierlich zugenommen.
Solche Vorfälle wären allerdings nur bedeutsam, wenn sie sich gegen ihn
richten und konkrete Hinweise auf zukünftige Attacken bestehen würden.
Da sich in Bezug auf seine Person kleinere Übergriffe offenbar höchstens
sporadisch zugetragen haben, besteht kein genügend zeitlicher und in-
haltlicher Kausalzusammenhang zwischen ihnen und der Ausreise.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt es als grundsätzlich glaub-
haft, dass in Südafrika Übergriffe der lokalen Bevölkerung gegenüber
Migrantinnen und Migranten aus xenophoben Gründen stattfinden. Dass
die südafrikanische Polizei völlig untätig bleibt, konnte der Beschwerde-
führer jedoch nicht glaubhaft machen. Zwar können die dortigen Sicher-
heitsbehörden keinen umfassenden Schutz garantieren. Dennoch verfügt
das Land über ein weitgehend funktionierendes Justiz- und Polizeiwesen.
So zeigt die südafrikanische Polizei in kritischen Situationen Präsenz und
führt Verhaftungen durch. Dies sei beispielsweise auch 2010 der Fall ge-
wesen, als der Beschwerdeführer Anzeige gegen einen seiner Angreifer
erstattet habe (A19/15). Selbst wenn die staatliche Schutzgewährung
nicht hiesigen Verhältnissen entsprechen mag, kann keineswegs von ei-
ner staatlichen Schutzunfähigkeit gesprochen werden.
4.8 Was das Asylmotiv der Beschwerdeführerin angelangt, so wies sie im
Wesentlichen auf die Situation ihres Ehemannes hin und trug vor, auf-
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grund ihrer Ehe mit einem Schwarzen diskriminiert zu werden. Ein Zu-
sammenleben sei weder in schwarzen noch weissen Quartieren möglich,
da das Paar von fremden Leuten schräg angeschaut würde (A18/9). Wie
von der Vorinstanz korrekt festgestellt wurde, ist dieses Vorbringen auf-
grund mangelnder Intensität nicht weiter zu prüfen und es kommt ihm
keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zu.
4.9 Insgesamt ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, zutreffend, und die
Beschwerde ist bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 32 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung. Die Rückkehr nach Südafrika ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
kehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Südafrika lässt den Wegweisungsvollzug nicht als
unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne
der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder
die in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Menschenrechts- und Si-
cherheitslage in Südafrika ebenfalls als grundsätzlich stabil.
6.2.2 Der Beschwerdeführende erklärte, ihm sei es in Südafrika wirt-
schaftlich gut gegangen. So konnte er über mehrere Jahre hinweg ein ei-
genes (…)geschäft führen. Überdies besitzen die Gesuchsteller in
F._______ und wohl auch in H._______, von wo die Beschwerdeführerin
stammt, über ein familiäres Beziehungsnetz. Unter diesen begünstigen-
den Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung
des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) ist eine Rückkehr nach
Südafrika, insbesondere in Grossstädte und dort wohl eher in heterogen
zusammengesetzten Quartieren, für das ethnisch gemischte Paar und ih-
ren Kindern durchaus zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist.
6.4 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem am 29. August 2012
bezahlten Kostenvorschuss im gleichen Betrag verrechnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 29. August 2012 bezahlten Kostenvorschuss im
gleichen Umfang verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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