B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4159/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, substituiert
durch MLaw Markus Husmann, (…),
Beschwerdeführende/Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni
2015 / N (…) beziehungsweise Revision der Urteile
E-4725/2013 und E-4772/2013 vom jeweils 9. Mai 2014.
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Sachverhalt:
I.
Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Februar 2012 in der Schweiz
erstmals Asylgesuche ein, welche das damals zuständige Bundesamt für
Migration (BFM) mit jeweiliger Verfügung vom 19. Juli 2013 ablehnte. Die
dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteilen E-4725/2013 und E-4772/2013 vom jeweils 9. Mai 2014 ab. Mit
Schreiben vom 14. Mai 2014 setzte das BFM den Beschwerdeführenden
eine neue Ausreisefrist an.
II.
Am 12. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen
Rechtsvertreter eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe
beim BFM einreichen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 teilte das Bundes-
amt ihnen mit, dass es ihre Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennehme,
und schrieb dieses in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) formlos
ab. Gemäss Mitteilung des zuständigen Migrationsamtes vom 23. Septem-
ber 2014 seien die Beschwerdeführenden seit dem 4. Juli beziehungs-
weise dem 17. September 2014 verschwunden.
III.
A.
Der ehemalige Rechtsvertreter reichte namens und im Auftrag des Be-
schwerdeführers eine nur diesen betreffende und als Wiedererwägungs-
gesuch bezeichnete Eingabe vom 10. Oktober 2014 beim BFM ein und
beantragte, es sei die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013
aufzuheben und festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfü-
gung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sach-
lage eingetreten sei, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren und es sei die vorläufige
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit anzuordnen; eventualiter sei die Ein-
gabe als zweites Asylgesuch zu behandeln. In prozessualer Hinsicht wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde ein türkischer
"Festnahmebefehl" vom 28. Dezember 2011 im Original, welchen der Be-
schwerdeführer kürzlich erhalten habe, eingereicht und ausgeführt, dieser
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sei geeignet zu belegen, dass er in der Türkei noch immer behördlich ge-
sucht werde und ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine lang-
jährige Freiheitsstrafe drohe. Aus diesem Grunde sei das betreffende tür-
kische Dokument als eine neue wesentliche Tatsache anzusehen.
B.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 teilte das BFM dem zuständigen Mig-
rationsamt mit, es liege ein Mehrfachgesuch vor, und ersuchte es, vom
Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen.
C.
C.a Mit Telefax-Eingabe vom 31. Oktober 2014 an das BFM ersuchte die
Beschwerdeführerin mit ihren Kindern – handelnd durch ihren damaligen
Rechtsvertreter – um Einbezug ins Asylverfahren der Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters. Das BFM nahm auch dieses Gesuch als Mehrfachge-
such entgegen.
D.
D.a Am 17. März 2015 unterzog das SEM den eingereichten türkischen
"Festnahmebefehl" einer amtsinternen Echtheitsprüfung. Mit Schreiben
vom 18. März 2015 gewährte es den Beschwerdeführenden zum Abklä-
rungsergebnis, das eingereichte Dokument sei als gefälscht zu erachten,
das rechtliche Gehör.
D.b Nach gewährter Fristerstreckung nahm die aktuelle Rechtsvertretung
mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Datum Eingang beim SEM; die Eingabe ist
irrtümlich datiert auf den 13. April 2014) an das SEM zu den Erkenntnissen
der Vorinstanz hinsichtlich des eingereichten türkischen "Festnahmebe-
fehls" Stellung und führte aus, die beiden vom Beschwerdeführer damals
mandatierten Rechtsvertreter in der Schweiz und der Türkei hätten die An-
gelegenheit ausschliesslich unter sich besprochen und organisiert. Der Be-
schwerdeführer habe lediglich im Vorfeld für die Beibringung dieses Doku-
ments seiner damaligen Rechtsvertretung in der Schweiz Fr. 1'500.- be-
zahlt. Nach Erhalt des Dokuments habe es die damalige Rechtsvertretung,
ohne dass der Beschwerdeführer dieses Beweismittel jemals zu Gesicht
bekommen habe, zusammen mit der als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichneten Eingabe der Vorinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer be-
dauere sehr, dass in seinem Namen ein gefälschtes Dokument eingereicht
worden sei. Er sei dennoch nach wie vor davon überzeugt, in der Türkei
gesucht zu werden.
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Zudem wurde um eine vorläufige Sistierung des Asylverfahrens ersucht,
weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten
Wochen massiv verschlechtert habe. Aus diesem Grunde sei sie vom be-
handelnden Arzt an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (…)
überwiesen worden. Der sie dort behandelnde Arzt werde alsbald einen
medizinischen Bericht zuhanden der Vorinstanz verfassen.
E.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, wies ihre (zweiten) Asylgesuche unter Kostenfolge ab,
ordnete die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Zudem zog es das als gefälscht erkannte
Gerichtsdokument vom 28. Dezember 2011 ein und wies das Gesuch um
Sistierung des vorliegenden (Mehrfach-) Asylverfahrens ab.
Zur Begründung führte es insbesondere an, dass sich – angesichts der
letzten Stellungnahme der Beschwerdeführenden und unter Hinweis auf
die einzelnen bereits im Schreiben vom 18. März 2015 durch das SEM
aufgelisteten Fälschungsmerkmale – in Bezug auf den eingereichten türki-
schen "Festnahmebefehl" vom 28. Dezember 2011 und die diesbezügliche
bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens behauptete behördliche Su-
che nach dem Beschwerdeführer weitere Ausführungen erübrigten. Ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG werde das eingereichte türkische Gerichts-
dokument eingezogen, um eine weitere missbräuchliche Verwendung des-
selben zu verhindern. Zudem hätten die Beschwerdeführenden auch in ih-
rem jetzigen Mehrfachgesuch vollumfänglich die zuvor im ersten Asylver-
fahren geltend gemachten sowie geprüften Asylvorbringen wiederholt und
trotz des gefälschten "Festnahmebefehls" weiterhin daran festgehalten. Im
Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne im Übrigen
vollumfänglich auf die früheren Entscheide der Vorinstanz sowie auf die
diesbezüglichen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wer-
den, zumal sich aus den vorliegenden Eingaben der Beschwerdeführen-
den keinerlei neuen respektive glaubhaften Gesichtspunkte ergeben wür-
den.
Auch in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung könne auf die einschlägi-
gen Erwägungen in den früheren Asylentscheiden der Vorinstanz und des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Bezüglich der neu geltend
gemachten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, welche
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sich in den letzten Wochen massiv verschlechtert habe, sowie der bean-
tragten vorläufigen Sistierung des Verfahrens sei festzuhalten, dass weder
im Gesuch um Einbezug in das Asylverfahren des Beschwerdeführers
noch im Fristerstreckungsgesuch eine gesundheitliche Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden sei. Hinzu komme, dass
ein wie auch immer geartetes gesundheitliches Problem ohnehin jederzeit
in der Türkei (insbesondere im Raum Istanbul) medizinisch und auch fach-
ärztlich behandelbar wäre. Angesichts dessen erübrige es sich, den allfäl-
ligen Eingang eines Arztberichts abzuwarten.
F.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsver-
treter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerenden gegen die vor-
instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des SEM vom 2.
Juni 2015 sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbei-
ständung ersucht. Sodann wurde beantragt, es sei der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegwei-
sung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und das
zuständige Migrationsamt sei umgehend anzuweisen, auf Vollzugshand-
lungen während des Beschwerdeverfahrens zu verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorinstanzliche
Verfügung basiere auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und
verletzte Bundesrecht beziehungsweise das rechtliche Gehör. Trotz Kennt-
nis des geltend gemachten massiv verschlechterten Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin habe das SEM darauf verzichtet, den Eingang ei-
nes Arztberichts abzuwarten. Dass der vormalige Rechtsvertreter keine ge-
sundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin geltend gemacht
habe, liege wohl gerade im gesundheitlichen Zustand begründet; dieser
habe sich im nämlichen Zeitpunkt massiv verschlechtert. Überdies mache
der nun vorliegende Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer
(…) deutlich, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin, insbesondere
die posttraumatische Belastungsstörung, im Zusammenhang mit der ihr wi-
derfahrenen Gewalt und Bedrohung in der Türkei zu sehen sei. Zudem sei
sie suizidgefährdet und habe mehrmals notfallmässig hospitalisiert werden
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Seite 6
müssen. Sie sei auf eine spezialärztliche psychiatrisch-psychotherapeuti-
sche Behandlung angewiesen, welche gemäss spezialärztlicher Empfeh-
lung stationär zu erfolgen habe. Weiter zeige die Formulierung des SEM,
"ein wie auch immer geartetes" Gesundheitsproblem der Beschwerdefüh-
rerin sei ohnehin jederzeit in der Türkei (im Raum Istanbul) medizinisch
und auch fachmännisch behandelbar, auf, dass es sich gänzlich um den
konkreten, prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fou-
tiere. Im Übrigen gehe aus der Länderanalyse der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 28. November 2013 hervor, dass die Aussage des
SEM nicht zutreffe und eine psychiatrische Behandlung in der Türkei man-
gelhaft sei. Schliesslich sei auch das Wohl der Kinder in diesem Kontext
zu berücksichtigen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Unterla-
gen zu den Akten gereicht: Arztberichte sowie Schreiben von Dr. med.
E._______ vom (…) Juli 2013, (…) Mai und (…) Juni 2015, Bericht des
Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (…) vom (…) Juni 2015, Aus-
trittsbericht [Krankenhaus] vom (…) Mai 2015, Schreiben Kindergarten (…)
vom Juni 2015 sowie Bericht der SFH, Türkei: Pflegebetreuung und psy-
chiatrische Behandlungen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, vom 28. No-
vember 2013.
G.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass sich vorliegend die Frage stelle, unter welchem rechtlichen Titel die
Beschwerdeschrift sowie die bei der Vorinstanz eingereichten Eingaben zu
behandeln seien. Die zuständige kantonale Behörde werde deshalb im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme angewiesen, bis zum allfälligen Er-
lass einer gegenteiligen Anordnung von jeglichen Vollzugshandlungen
einstweilen abzusehen.
H.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben
[Psychiatrische Dienste] vom (…) Juli 2015 hinsichtlich des Klinikeintritts
der Beschwerdeführerin zu den Akten. Zudem wies er darauf hin, dass ein
aktueller Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer nachge-
reicht werde.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise
BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung von Beschwerden und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1) und entscheidet
dabei in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2
VGG).
2.
Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist zunächst zur rechtlichen Qualifika-
tion der vorliegenden Eingaben Folgendes festzustellen:
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Qualifikation einer Eingabe nach
ihrem Inhalt, nicht nach der Bezeichnung richtet. Mit der als Wiedererwä-
gungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 10. Oktober 2014 (beziehungs-
weise 31. Oktober 2014 betreffend den Einbezug der Familie des Be-
schwerdeführers in sein Verfahren) trugen die Beschwerdeführenden vor,
der neu eingereichte türkische "Festnahmebefehl" vom 28. Dezember 2011
sei geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei noch
immer behördlich gesucht werde und ihm im Falle einer Rückkehr in sein
Heimatland eine langjährige Freiheitsstrafe drohe; aus diesem Grunde
stelle das betreffende türkische Dokument eine neue wesentliche Tatsache
dar.
Vorliegend ist fraglich, ob die Vorinstanz diese Eingabe(n) zu Recht als
Mehrfachgesuch entgegengenommen hat.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilen E-4725/2013
und E-4772/2013 vom 9. Mai 2014 materiell mit der Sache auseinanderge-
setzt und die Verfügungen des BFM vom 19. Juli 2013 geschützt. Die Be-
schwerdeführenden beziehen sich mit dem neu eingereichten Beweismit-
tel, welches vor den besagten Urteilen datiert, auf vorbestehende, zu ihrem
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Seite 8
Nachteil unglaubhaft gebliebene Tatsachen. Im Übrigen gaben sie bereits
im ersten Asylverfahren zu Protokoll, dass gegen sie "Festnahmebefehle"
bestehen würden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4725/2013 S. 2 f., 7 f. und E-4772/2013 S. 6, 8).
Bei dieser Ausgangslage machen sie somit sinngemäss Revisionsgründe
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel)
geltend, welche mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungs-
gericht anzubringen gewesen wären. Da zur Behandlung des Gesuchs
vom 10. Oktober 2014 (beziehungsweise 31. Oktober 2014) das Gericht
funktionell zuständig ist, hätte die Vorinstanz das Gesuch nicht prüfen dür-
fen.
2.3 Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 ist somit mangels Zustän-
digkeit zu Unrecht ergangen und deshalb als nichtig zu erklären (als Nich-
tigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzustän-
digkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht;
vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 955 ff.). Die erho-
bene Gebühr von Fr. 600.- hat das SEM im Falle einer bereits erfolgten
Bezahlung zurückzuerstatten.
2.4 In Korrektur dieses Vorgehens der Vorinstanz nimmt das Bundesver-
waltungsgericht die fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichnete Eingabe vom 10. Oktober 2014 (beziehungsweise 31. Oktober
2014) zusammen mit den nachfolgenden Eingaben als Revisionsgesuch
anhand und prüft das Gesuch unter revisionsrechtlichen Aspekten. Dabei
ist die gegen die nichtig erklärte vorinstanzliche Verfügung erhobene Be-
schwerde insoweit als gegenstandslos abzuschreiben, soweit sie sich auf
die Aufhebung der Verfügung bezieht. Hingegen werden die Ausführungen
hinsichtlich des Gesundheitszustands der Gesuchstellerin als Ergänzung
des Revisionsgesuchs entgegengenommen (vgl. hierzu jedoch E. 5).
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
E-4159/2015
Seite 9
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
3.3 Als ehemalige Beschwerdepartei sind die Gesuchstellenden zur Revi-
sion legitimiert. Vorliegend wird sinngemäss der Revisionsgrund eines
nachträglich aufgefundenen Beweismittels, welches vor den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts E-4725/2013 und E-4772/2013 vom 9. Mai
2014 datiert und sich auf vorbestehende Tatsachen bezieht, angerufen
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Ferner wird erklärt, dass der Gesuchsteller
das Beweismittel erst vor kurzem erhalten habe, und folglich sinngemäss
aufgezeigt, dass das Gesuch innert Frist eingereicht wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Revisionsweise
eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und be-
achtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Par-
tei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im or-
dentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hät-
ten.
4.2 Die amtsinterne Dokumentenprüfung des SEM hat ergeben, dass es
sich beim eingereichten Beweismittel um eine Fälschung handelt. Dies
wurde in der Eingabe vom 12. Mai 2015 seitens der Gesuchstellenden
auch nicht bestritten. Folglich vermag das eingereichte Beweismittel keine
revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten. Auf Fragen zur Rechtzeitig-
keit des Gesuchs ist mithin nicht weiter einzugehen.
4.3 Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden, weshalb das
Revisionsgesuch abzuweisen ist.
E-4159/2015
Seite 10
4.4 Der eingereichte gefälschte türkische "Festnahmebefehl" vom 28. De-
zember 2011 ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
5.
In Bezug auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Gesuchstellerin
sind im vorliegenden Verfahren ärztliche Berichte vorgelegt worden. Diese
Berichte sind jedoch nicht im Lichte der Revision zu prüfen, zumal die ein-
gereichten Beweismittel (mit Ausnahme des Schreibens vom (…) Juli
2013, welches vorliegend jedoch nicht einschlägig beziehungsweise er-
heblich ist), nach den besagten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
datieren und somit im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht berück-
sichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2). Ob die dargelegten
und mit entsprechenden Arztberichten untermauerten gesundheitlichen
Probleme der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihren bereits im ers-
ten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründen stehen respektive ei-
nem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, weil sich die rechtserhebliche
Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verändert
hat und sich demnach eine nachträgliche Anpassung der ursprünglichen
Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufdrängt, ist folglich vom SEM
zu prüfen.
Sodann sind auch die übrigen eingereichten Beweismittel sowie der ange-
kündigte Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom
Staatssekretariat zu behandeln beziehungsweise beim Staatssekretariat
einzureichen.
Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 3. Juli 2015 samt Beilagen
geht somit – zusammen mit den übrigen Akten der Vorinstanz – gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung an das SEM zurück.
6.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die
Voraussetzungen für deren Gutheissung nicht erfüllt sind.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von
Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-4159/2015
Seite 11
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4159/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 wird nichtig erklärt. Die mit der
vorinstanzlichen Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist
im Falle einer bereits erfolgten Bezahlung den Gesuchstellenden durch
das SEM zurückzuerstatten.
Die Beschwerde ist, soweit sie sich auf die Aufhebung der Verfügung be-
zieht, gegenstandslos.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Der eingereichte gefälschte türkische "Festnahmebefehl" vom 28. Dezem-
ber 2011 wird eingezogen.
4.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden aufer-
legt.
6.
Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 3. Juli 2015 samt Beilagen
wird zusammen mit dem N-Dossier unter Hinweis auf E. 5 zuständigkeits-
halber zur Behandlung an das SEM überwiesen.
E-4159/2015
Seite 13
7.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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