B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4159/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2253/2017 vom
2. Juni 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 30. September 2015 erstmals ein Asylgesuch
in der Schweiz einreichte, welches das SEM mit Verfügung vom 17. März
2017 ablehnte, wobei es die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 abwies,
dass der Gesuchsteller am 14. November 2017 beim SEM ein neues Asyl-
gesuch einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2018 feststellte, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ab-
lehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und die kantonale Migrationsbehörde
mit dem Vollzug beauftragte,
dass der Gesuchsteller mit Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2018 die Ver-
fügung vom 22. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1989/2018 vom 3. Juli
2018 die Beschwerde abwies,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (vorab per Telefax)
darum ersucht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2253/2017
vom 2. Juni 2017 gemäss Art. 121-124 BGG in Revision zu ziehen und
danach seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass, sollte nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten werden, die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen wäre,
dass im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das SEM und die zu-
ständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörden anzuweisen seien, von ei-
nem Vollzug der Wegweisung abzusehen,
dass aufgrund seiner Inhaftierung (bevorstehende Ausschaffungshaft) und
seiner Mittellosigkeit für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als amtlicher Anwalt
einzusetzen sei,
dass der Revisionseingabe eine (unvollständige) Kopie des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 (versehentlich
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nur die ungeraden Seiten des Urteils), eine Kopie der Eingabe an das SEM
vom 14. November 2017 zum zweiten Asylgesuch und Kopien der Beilagen
1-10 zur Eingabe des zweiten Asylgesuches vom 14. November 2017 bei-
gelegt werden,
dass in der Revisionseingabe vorgebracht wird, im Rahmen der Einrei-
chung des zweiten Asylgesuches vom 14. November 2017 seien zwar auch
Beweismittel eingereicht worden, die als revisionsrechtlich zu prüfende
Sachverhalte zu bezeichnen seien,
dass das SEM diese aber dennoch im Rahmen der Verfügung vom
22. Februar 2018 im Sinne einer Gesamtwürdigung in die Prüfung hätte
miteinbeziehen müssen,
dass dies auch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1989/2018
vom 3. Juli 2018 verkannt und diesbezüglich auf eine revisionsrechtliche
Prüfungszuständigkeit verwiesen worden sei,
dass sich nun die Situation ergeben habe, dass die Fristen zur Einreichung
eines Revisionsgesuches selbstverständlich seit langem abgelaufen seien,
respektive der Gesuchsteller die entsprechenden Beweismittel zumindest
teilweise auch bereits früher hätte beibringen können,
dass auf das Revisionsgesuch somit mangels Fristwahrung und mangels
Neuheit der Beweismittel nicht eingetreten werden würde,
dass das vorliegende Revisionsgesuch dennoch vor dem Hintergrund ein-
gereicht werde, als selbst beim Vorliegen von formellen Gründen, welche
einer Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen würden, aufgrund
des zwingenden Charakters des „Non-Refoulement“-Gebotes gemäss
Art. 33 FK (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK die entsprechenden Vorbringen
zwingend zu prüfen seien, wenn diese liquid gemacht worden seien,
dass, nachdem der Gesuchsteller mit den im Rahmen seines Asylgesu-
ches vom 14. November 2017 eingereichten Beweismitteln (Beilagen 1-10)
seine Verfolgung beweisen könne und den rechtserheblichen Sachverhalt
in diesem Gesuch vom 14. November 2017 unter Ziffer 3-5 auch dargelegt
habe, ein liquider Beweis für die dem Gesuchsteller drohende Verfolgung
gegeben sei,
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dass deshalb in der vorliegenden Sache selbst beim Nichteintreten auf das
Revisionsgesuch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges des Ge-
suchstellers festzustellen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gesamten Vorakten beim SEM
edieren liess,
dass die vollständigen Akten der Vorinstanz am 20. Juli 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, zuständig ist (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47
VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisions-
gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG),
dass als Revisionsgründe nur Tatsachen oder Beweismittel in Frage kom-
men, die bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, aber im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten,
dass der Gesuchsteller durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
2. Juni 2017 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Re-
visionsgesuchs legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam),
dass der Gesuchsteller mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und die
ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils E-2253/2017 vom
2. Juni 2017 geltend macht,
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dass ein Revisionsgesuch rechtzeitig eingereicht werden muss, für die Gel-
tendmachung des Revisionsgrundes der Entdeckung der erheblichen Tat-
sache oder des entscheidenden Beweismittels gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. b BGG die prozessuale Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ("aus
anderen Gründen") massgebend ist und demnach das Revisionsgesuch
innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
umschriebenen Tatsachen und Beweismittel, frühestens jedoch nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, einzureichen ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21),
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind und mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung
von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid
entstanden sind, ausgeschlossen ist (vgl. BVGE 2013/22),
dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
bilden, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr
die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 5.47),
dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass die Revision insbesondere nicht dazu dient, bisherige Unterlassun-
gen in der Beweisführung wieder gutzumachen,
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dass daher die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheb-
lichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar war, restriktiv zu erfolgen hat (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG),
dass vorliegend die grundsätzlich unter revisionsrechtlichen Aspekten zu
prüfenden Beweismittel verspätet eingereicht wurden,
dass dessen ungeachtet verspätete Revisionsvorbringen zur Revision ei-
nes rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung, namentlich solche im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen und
damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[E-MARK] 1995 Nr. 9 E. 7g und 1998 Nr. 3; vgl. dazu auch D-2346/2012
vom 7. Januar 2014, E. 9.1 - 9.3 sowie D-4401/2013 vom 27. März 2014,
E. 2–3),
dass dies jedoch lediglich Auswirkungen auf die Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, nicht jedoch
auf die Frage des Asyls hat (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h, vgl. auch
E-808/2009 E. 4.2.5),
dass auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von
Art. 125 BGG dabei Voraussetzung ist, dass die in Frage stehenden zwin-
genden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen
Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden und es daher nicht ge-
nügt, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1
FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet,
dass vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaf-
ten Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss, selbst wenn dabei ein
herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt,
dass ein Abweichen vom Wortlaut des Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
VwVG) sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen
und Beweismitteln rechtfertigt, welche geeignet sein können, zu einem an-
deren Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu
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führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei
rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid –
und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten,
dass Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss
Art. 125 BGG somit ist, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorlie-
gens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene
materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Weg-
weisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2346/2012 vom 7. Januar
2014, E. 9.1 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass die vom Gesuchsteller zur Stützung seines Revisionsbegehrens ein-
gereichten Dokumentationen (Fotografien zu seinem exilpolitischen Enga-
gement, Unterlagen zum angeblich verfolgungsbegründenden Reichtum
seiner Familie [z.B. Fotografien von einem stattlichen Wohnhaus und ei-
nem vermieteten Haus, von familieneigener Garage mit Kiosk, von ver-
schiedenen Privatfahrzeugen, von einer Schmucksammlung und Bankkon-
toauszug der Mutter] und Vorbringen bezüglich der Verbindungen zu sei-
nem politisch tätigen Onkel und die Niederschrift der Anhörung des Onkels
vom 21. März 2017 im deutschen Asylverfahren) offensichtlich nicht geeig-
net sind, um daraus hinreichend liquid völkerrechtliche Wegweisungsvoll-
zugshindernisse abzuleiten,
dass entgegen der im Schriftsatz zum zweiten Asylgesuch vom 14. Novem-
ber 2017 geltend gemachten Befürchtung des Gesuchstellers keine hinrei-
chenden Hinweise dafür ersichtlich sind, dass er aufgrund seiner beschei-
denen exilpolitischen Betätigung in dem Masse ins Visier der sri-lankischen
Behörden geraten könnte, als ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel
der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden
würde,
dass das Gericht die vom Gesuchsteller beziehungsweise seinem Rechts-
vertreter geäusserte Einschätzung, wonach die srilankischen Behörden al-
les daran setzen würden, jede noch so geringe exilpolitische Aktivität zu-
gunsten der LTTE zu ermitteln und zur gegebenen Zeit auch massiv zu
bestrafen, in seiner gefestigten und konstanten Rechtsprechung nicht teilt,
dass auch der geltend gemacht Wohlstand der Familie des Gesuchstellers
und die daraus abgeleitete Erpressungs- und Entführungsgefahr die
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Schwelle zu einem „real risk“ oder einer liquid erkennbaren tatsächlich be-
stehenden konkreten persönlichen Gefahr einer völkerrechtswidrigen Be-
handlung des Gesuchstellers in hinreichend absehbarem künftigen Zeitho-
rizont offenkundig nicht erreicht,
dass sich aus der eingereichten Anhörungsniederschrift vom 21. März
2017 aus dem deutschen Asylverfahren des Onkels des Gesuchstellers
und den eingereichten Fotografien, aus denen ersichtlich werde, dass der
Gesuchsteller seinen bei den nationalen Parlamentswahlen für die TNA
(Tamil National Alliance) kandidierenden Onkel unterstützt habe, ebenfalls
keine offenkundig bestehende völkerrechtliche Wegweisungsschranke er-
geben,
dass die TNA-Kandidatur des Onkels bei den Wahlen und die diesbezügli-
che Unterstützung des Gesuchstellers an sich weder mit der Verfügung
des SEM vom 17. März 2017 noch mit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 explizit in Zweifel gezogen wurden,
dass hingegen daraus abgeleitete Drohungen gegen den Gesuchsteller
seitens der politischen Gegnerschaft der Pillayan-Anhänger im Rahmen
des ersten Asylverfahrens rechtskräftig als nicht glaubhaft gemacht beur-
teilt wurden,
dass der Onkel des Gesuchstellers in der Anhörung im deutschen Asylver-
fahren zwar ebenfalls über Drohungen seitens Pillayan-Anhängern ihm ge-
genüber berichtete,
dass er aber auch zu Protokoll gab, sein Vater habe im Jahre 2010 eben-
falls kandidiert und habe als von der Parlamentsregierung eingestellter
(sinngemäss vor gegnerischen Übergriffen) von der Regierung und der Po-
lizei Unterstützung bekommen (Anhörungsniederschrift vom 21. März
2017, S. 7 in fine),
dass in diesem Sinne den Akten auch keine hinreichenden Hinweise zu
entnehmen sind, wonach der Gesuchsteller nicht den Schutz der srilanki-
schen Behörden vor Drittverfolgung in Anspruch nehmen könnte,
dass in Berücksichtigung der wesentlichen Aspekte dem Gesuchsteller das
nach der Rechtsprechung verlangte tatsächliche Bestehen einer drohen-
den menschenrechtswidrigen Behandlung folglich offenkundig nicht gelun-
gen ist,
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dass die mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-2253/2017
vom 2. Juni 2017 (erstes Asylgesuch) und E-1989/2018 vom 3. Juli 2018
(zweites Asylgesuch) beurteilten Sachverhalte rechtskräftig als nicht flücht-
lingsrechtlich relevant und nicht menschrechtsverletzend zu gelten haben,
dass, mit anderen Worten, die mit dem Revisionsgesuch dargelegten zu-
sätzlichen Sachverhalte weder für sich betrachtet noch „kumulativ“ in einer
gemeinsamen Würdigung mit den rechtskräftig abschliessend geprüften
Sachverhalten das Gericht davon zu überzeugen vermögen, dass dem Ge-
suchsteller im Falle der Rückkehr in sein Heimatland offensichtlich Verfol-
gung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines völker-
rechtlichen Wegweisungshindernisses drohen würde, was in diesem Punkt
zur Aufhebung des Urteils E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 führen müsste.
dass sich somit die Feststellungen im Urteil E-2253/2017 vom 2. Juni 2017
betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges des Gesuchstellers
als weiterhin zutreffend erweisen,
dass das Revisionsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen und dieses abzuweisen ist,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit ungeachtet der geltend
gemachten Bedürftigkeit nicht erfüllt sind, weshalb das Gesuch abzuwei-
sen ist,
dass demnach auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwaltes
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen sind (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass mit Ergehen dieses Urteils der Antrag, es seien im Sinne vorsorglicher
Massnahmen das SEM und die zuständigen kantonalen Fremdenpolizei-
behörden anzuweisen, von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen,
gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Anwaltes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: