B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4161/2014
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…).
E-4161/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Gemeinde
B._______ im Distrikt C._______, D._______. Er gehöre der Volksgruppe
der unterdrückten [Minderheit] an, weshalb er die Staatsangehörigkeit von
D._______ nicht besitze. Er habe dort in der Landwirtschaft und Fischerei
geholfen. Nach Unruhen (…), die Ende Mai 2012 begannen, seien [Zuge-
hörige der Minderheit] umgebracht worden. In seinem Dorf sowie im Nach-
barort seien im Juli 2012 Häuser niedergebrannt worden, weshalb ihn
seine Mutter aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Am
14. oder 15 Juli 2012 habe er sein Dorf verlassen. Über E._______ sei er
mit einem Frachtschiff nach Italien gelangt.
B.
Am 1. November 2012 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo
er am 5. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Ba-
sel um Asyl ersuchte. Am 15. November 2012 wurde er zur Identität und
zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Der
Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten, nach sei-
nen Angaben habe er als Minderheitenangehöriger auch nie welche beses-
sen.
C.
Im Auftrag des BFM wurde am 13. Dezember 2012 mittels eines Telefon-
Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Sachverständige kam in
seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutach-
ten vom 17. Oktober 2013 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe wahr-
scheinlich zur Hauptsache nicht wie behauptet in D._______ gelebt, son-
dern sei sehr wahrscheinlich in E._______ sozialisiert worden.
D.
Am 23. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen
Asylgründen angehört. Die Zweifel des BFM an seinen Vorbringen hinsicht-
lich Herkunft und Sozialisierung in D._______ wurden nicht angesprochen.
Im Rahmen der Anhörung äusserte der Beschwerdeführer, dass der Dol-
metscher einen anderen Dialekt spreche als er, nämlich das [Dialekt], das
in E._______ gesprochen werde, aber man habe sich verständigen kön-
nen. Auch die anwesende Hilfswerkvertretung vermerkte auf dem Unter-
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schriftenblatt, dass es Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dol-
metscher und dem Beschwerdeführer gegeben habe (vgl. act. A20/15, F.
91, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung).
E.
Am 10. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Gutachten über das Lingua-Interview gewährt. Der Beschwerdeführer
nahm mit Eingabe vom 20. März 2014 fristgerecht dazu Stellung und hielt
daran fest, aus D._______ zu stammen, ein [Angehöriger der Minderheit]
zu sein, dort zur Schule gegangen zu sein und ein wenig [Mehrheitsspra-
che in D._______] schreiben und sprechen zu können.
F.
Am 26. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und änderte die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers in "unbekannt". Es setzte eine Ausreisefrist bis zum
21. August 2014. Zur Begründung führte das BFM unter Bezugnahme auf
das Lingua-Gutachten aus, der Beschwerdeführer habe zu den Bereichen
Religion, Nahrung, Preise von Gütern, Bildungssystem, politische Parteien
und öffentliches Transportsystem nur sehr allgemeine Angaben gemacht,
er kenne beispielsweise keine [Minderheiten]-Partei. Auch erstaune, dass
er keine [Mehrheitssprache in D._______]-Kenntnisse haben wolle, sei
dies doch die Unterrichtssprache in D._______. [Ausführungen zu den
Sprachkenntnissen und zu verwendeten Lehnwörtern], auch entsprächen
Phonetik, Morphologie, Syntax und Wortwahl nicht dem typischen [Minder-
heit]-Dialekt. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass er mit hoher
Wahrscheinlichkeit zur Hauptsache nicht in D._______, sondern in
E._______ gelebt habe, weshalb seine Asylgründe grundsätzlich nicht
glaubhaft seien, was durch seine realitätsfremden, widersprüchlichen und
unsubstanziierten Angaben noch bestätigt werde. Die Schilderungen lies-
sen einen persönlichen Bezug vermissen, weshalb es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Die Folgen der unglaubhaften Identitätsangaben
habe der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Wegweisung zu tragen,
indem davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen
Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne des Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) entgegen stehen würden. Der Entscheid wurde am
30. Juni 2014 eröffnet.
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G.
Am 22. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26.
Juni 2014 sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, den Beschwerdeführer
nochmals ergänzend anzuhören und den Fall neu zu beurteilen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege nach 110a AsylG
und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Dem Beschwerdeführer sei ein Anwalt seiner Wahl zu bestellen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG).
I.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 reichte der Beschwerdeführer Beweisun-
terlagen (seine "temporäre" Identitätskarte, einen Auszug aus dem Fami-
lienbuch sowie Zustellcouverts) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das
VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht kann, wie vorliegend, gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Ausschlaggebend für die Einschätzung des Sachverhaltes ist vorlie-
gend, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – ein Angehöriger
der Volksgruppe der [Minderheit] aus D._______ ist und deshalb gefährdet
sein könnte, Opfer asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
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werden (vgl. zur Situation der [Minderheit] beispielsweise: UN-News
Centre, [Quellen]). Das BFM bestreitet dieses Vorbringen und hält für wahr-
scheinlicher, dass er in E._______ sozialisiert wurde.
Tatsächlich lebt in E._______ seit Jahrzehnten eine grosse Diasporage-
meinde der aus D._______ stammenden [Minderheit]. Nach Angaben des
UNHCR hielten sich Anfang 2013 rund 30'000 Personen als registrierte
Flüchtlinge in zwei regierungsgeführten Flüchtlingslagern nahe der Grenze
zu D._______ auf, wogegen geschätzte 200'000 weitere [Minderheitenan-
gehörige] ohne Registrierung – und ohne Unterstützung – in E._______
lebten (vgl. UNHCR, [Quelle], abgerufen am 31.03.2015). Aus diesem
Grund ist es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer, obwohl
D._______ Abstammung, zur Hauptsache in E._______ gelebt haben
könnte. Diese Ausgangslage ist vergleichbar mit der Situation von tibeti-
schen Asylsuchenden, welche in tibetischen Diasporagemeinden in Indien
und Nepal leben und aufwachsen.
5.2 Im publizierten Entscheid BVGE 2014/12 führte das Bundesverwal-
tungsgericht in Bezug auf Flüchtlinge mit angeblicher Herkunft aus Ti-
bet/China unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Abklärungs-
pflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person findet, Folgendes aus: Sofern ein Asylsuchender durch
die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven
Status er in einem Drittstaat innehat, verunmöglicht, kann namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird so
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in
Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12, E. 5.9).
In Bezug auf Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, geht das Gericht daher vermutungsweise da-
von aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(Ebenda, E. 5.10). Nach diesen Grundsätzen ging das BFM auch im vor-
liegend angefochtenen Entscheid vor. Die Vorinstanz hielt die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers für unglaubhaft und sah sich angesichts sei-
ner unklaren Identität ausserstande, allfällige Wegweisungshindernisse zu
prüfen, beziehungsweise den Staat zu bestimmen, in den er zurückkehren
müsste.
5.3 Das BFM stützte seine Einschätzung hinsichtlich der Herkunft des Be-
schwerdeführers auf das Gutachten des Sachverständigen der Fachstelle
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Lingua vom 17. Oktober 2013 ab, wonach der Beschwerdeführer wahr-
scheinlich in E._______ und nicht in D._______ sozialisiert worden sein
soll. Zu klären ist, ob das BFM zu Recht annehmen durfte, der Beschwer-
deführer stamme nicht aus D._______, und ob der Sachverhalt diesbezüg-
lich korrekt und abschliessend erstellt wurde.
6.
6.1 Hat die Vorinstanz entscheidwesentliche Zweifel an der vorgetragenen
Herkunft von Asylsuchenden, so wird in der Regel eine von den Befragun-
gen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse
durchgeführt. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kennt-
nissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchen-
den Person geprüft; diese sogenannten "Lingua-Analysen" werden aus-
schliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des SEM beauf-
tragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länder-
kenntnissen durchgeführt (vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspru-
chende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission, pu-
bliziert in EMARK 1998 Nr. 34, EMARK 1999 Nr. 18 bis 20 sowie EMARK
2003 Nr. 14). Bei einer Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu
Art. 57 – Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöh-
ten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qua-
lifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prü-
fung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr.
34; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispiels-
weise BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil E-163/2012 vom 7. August 2012
E. 6.1.1).
6.2 Vorliegend wurde nach erfolgter Befragung zur Person eine Notiz er-
stellt, wonach der zuständige Sachbearbeiter des BFM davon ausging, der
Beschwerdeführer stamme aus einem anderen Land (vgl. act. A5/1). Als
Begründung wurde genannt, er "spreche [Dialekt], wie es in E._______ ge-
sprochen werde". Diese Einschätzung wurde in der Befragung zur Person
(BzP) nicht thematisiert. Aus dem Protokoll der einstündigen Befragung
wird nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in seiner angebli-
chen Herkunftsregion nicht auskennen würde (vgl. act. A4/9). Es ist mög-
lich, dass die gleichentags beantragte Lingua-Abklärung auf einen Hinweis
E-4161/2014
Seite 8
des anwesenden Dolmetschers hin eingeleitet wurde. Den Akten ist wei-
terhin zu entnehmen, dass das am 13. Dezember 2012 durchgeführte Ge-
spräch mit dem Beschwerdeführer nicht durch einen Sachverständigen,
sondern durch einen Interviewer geführt wurde, weil der Sachverständige
nicht verfügbar war (vgl. act. A8/1). Das Interview wurde von letzterem erst
in einem Gutachten vom 17. Oktober 2013 ausgewertet. Der Sachverstän-
dige erscheint nach Aktenlage aufgrund von Herkunft und Ausbildung qua-
lifiziert, um die nötige Einschätzung vorzunehmen (vgl. act. A15/1). Er
stammt aus der Region, verfügt über die nötigen Sprachkenntnisse und hat
sich wiederholt und länger für Studien und Feldforschungen in E._______
und D._______ aufgehalten. Über die Qualifikation und den Hintergrund
der Person, welche das Interview geführt hat, ist dagegen nichts bekannt,
ausser dass er oder sie [Minderheitendialekt] gesprochen hat (vgl. act.
A16/7).
6.3 Hinsichtlich des als "Lingua Report" bezeichneten Gutachtens lässt
sich folgendes bemerken: Vorab hält der Gutachter fest, dass bestimmte,
zur abschliessenden Klärung der Herkunft sachdienliche Fragen ("perti-
nent questions") entweder nicht gestellt wurden, beziehungsweise nur we-
nig umfassend ("not very copiously") beantwortet wurden. Der Gutachter
stellt auch fest, dass der Interviewer einen Dialekt des F._______ (im Sü-
den von E._______) gesprochen habe, während der Beschwerdeführer
[Minderheitendialekt] auf einem nicht-muttersprachlichen Niveau gespro-
chen habe ("non-native level", vgl. act. A 16/7, S. 1 f.).
Das Gutachten fasst die Antworten auf die gestellten länderkundlichen und
kulturellen Fragen zusammen. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer
viele richtige Antworten gegeben hat. Die Antworten waren zwar nicht sehr
ausführlich, aber überwiegend richtig. So kannte er den zum Zeitpunkt der
Flucht gültigen Goldpreis (vgl. ebenda, Ziff. 2.1). Auch seine Angaben über
die religiösen Gemeinschaften waren korrekt. Er nannte die verschiedenen
Lebensmittelpreise, über den Preis für Fleisch sei nicht gesprochen wor-
den. Auch zum Gesundheitssystem machte er richtige Angaben (vgl.
ebenda, Ziff. 2.3). Hinsichtlich der Schule gab er an, er habe kein [Mehr-
heitssprache in D._______] gelernt, was den Gutachter überrascht, weil
das die Unterrichtssprache D._______ sei. Richtig sei dagegen, so der
Gutachter, dass auch [andere Sprache] gelehrt werde. Ansonsten wurden
keine Fragen zur Schulausbildung gestellt. Der Beschwerdeführer äus-
serte sich nicht sehr ausführlich hinsichtlich politischer Parteien, er nannte
keine [Minderheiten]-Partei. Seine Ausführungen zum öffentlichen Ver-
kehrswesen in der Region blieben knapp, aber richtig; er kannte jedoch
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Seite 9
den Preis eines Fahrscheins nicht, diesen habe immer der Vater bezahlt.
Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers im landeskundlich-kulturellen Teil sehr allgemein geblieben
seien, hält aber auch fest, dass Gleiches auch für die Fragestellungen
gelte. Es sei daher schwer, eine abschliessende Schlussfolgerung zu zie-
hen (vgl. ebenda, Ziff. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese An-
sicht. Offenbar waren die Fragen sehr allgemein, und es scheint – ange-
sichts der Kürze des Gutachtens –, dass wenig nachgefragt wurde. Dies
darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Festzuhalten
ist, dass er die gestellten Fragen zwar knapp, aber überwiegend richtig be-
antwortet hat.
Hinsichtlich der Sprachanalyse erläutert der Gutachter vorab, dass [Aus-
führungen zur Sprache und verwendeten Lehnwörtern und ähnlichem]. Der
Gutachter beschreibt im Folgenden die Aussprache des Beschwerdefüh-
rers und seine Verwendung von [Lehnwörtern] und kommt zum Ergebnis,
dass [Minderheitendialekt] nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers
sei (vgl. ebenda, Ziff. 2.4).
Der Gutachter bilanziert, die knappen Angaben gepaart mit den linguisti-
schen Auffälligkeiten deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer
wahrscheinlich nicht aus D._______, sondern aus E._______ stamme (vgl.
ebenda, Ziff. 4).
Aus Sicht des Gerichts hat der Gutachter das Interview fachkundig, objek-
tiv und sorgfältig ausgewertet. Sein Urteil bleibt – angesichts der knappen
Angaben verständlich – jedoch nicht ganz eindeutig, vielmehr spricht er
davon, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht aus
D._______ komme. Das Gericht kommt zum Fazit, dass der Gutachter
ohne Zweifel sorgfältig gearbeitet hat, dass das zu beurteilende Ausgangs-
material aber allenfalls nicht genügend aussagekräftig war, was im Hinblick
auf die Pflicht der Behörde zur Amtsermittlung gemäss Art. 12 VwVG zu
berücksichtigen ist. Anscheinend hat der Interviewer nur sehr allgemeine
Fragen gestellt. Die aktenkundigen Verständigungsschwierigkeiten zwi-
schen dem Interviewer und dem Beschwerdeführer (vgl. act. A16/7, Re-
marks on the interview, S. 1) könnten indizieren, dass das Gespräch auch
aufgrund dieser Verständigungsschwierigkeiten nicht sonderlich in die
Tiefe gegangen ist. Es ist auch nicht ganz auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer versucht hat, sich in seiner Sprechweise auf den Intervie-
wer einzustellen. All diese Faktoren könnten eine Rolle gespielt haben,
sind im Nachhinein aber nur schwer zu beurteilen.
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Seite 10
6.4 Zwar hat bereits die ARK ein berechtigtes öffentliches und privates Ge-
heimhaltungsinteresse anerkannt, welches die Verweigerung der vollum-
fänglichen Offenlegung eines Lingua-Gutachtens an die Asylsuchenden
rechtfertigt. Um dem nach Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz des
fairen Prozesses zu genügen und den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs
nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu verletzen, muss der asylsuchenden Person
jedoch vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wer-
den, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu be-
zeichnen (Art. 28 VwVG; Art. 30 VwVG). Dazu muss die Behörde der asyl-
suchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson
gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Ant-
worten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf
welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer
aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen An-
hörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9; seither
ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Ur-
teile des BVGer E-4104/2006 vom 24. April 2007
E. 5.2-5.4 sowie BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7).
6.5 Das Gericht stellt angesichts der Aktenlage fest, dass die Vorinstanz in
casu ihrer Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs aus fol-
genden Gründen nicht in angemessener Weise nachgekommen ist: Das
Lingua-Interview fand am 13. Dezember 2012 statt. Erst ein Jahr später
wurde der Beschwerdeführer, am 23. Dezember 2013, zu den Asylgründen
angehört. Bei diesem Termin wurden die Zweifel der Vor-instanz an der
Identität des Beschwerdeführers, beziehungsweise die aus dem Lingua-
Gutachten gezogenen Schlüsse, jedoch nicht thematisiert, obwohl das Lin-
gua-Gutachten seit geraumer Zeit vorlag. Erst am 10. März 2014, gut 15
Monate nach dem Interview, wurde der Beschwerdeführer schriftlich zur
Stellungnahme aufgefordert. Die Ausführungen in der Verfügung zum In-
halt des Gutachtens sind denkbar knapp und konzentrieren sich einzig auf
jene Aussagen, welche der Gutachter als unrichtig taxierte. Auch wird dem
Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sehr knapp geantwortet (vgl.
A21/3); wie oben ausgeführt, darf dies nicht ihm angelastet werden, da es
in der Hand des Interviewers gelegen wäre, vertieft nachzufragen.
Es überrascht auch nicht, dass der Beschwerdeführer auf die Vorhaltungen
des BFM nach so langer Zeit nur sehr pauschal und wenig präzis hat erwi-
dern können und einzig daran festhielt, er stamme aus D._______ und
E-4161/2014
Seite 11
habe dort die Schule besucht (vgl. act. A22/1). Es ist in diesem Zusammen-
hang auch wenig nachvollziehbar, warum die Vorinstanz den Anhörungs-
termin nicht nutzte, um allfällige Zweifel an der Identität des Beschwerde-
führers anzusprechen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zwar fand auch die Anhörung erst ein Jahr nach dem Lingua-Interview
statt, aber wenigstens hätte der Beschwerdeführer auf die Unterstützung
durch einen Dolmetscher zurückgreifen können und auf den Vorhalt des
BFM allenfalls besser reagieren können.
6.6 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert in allgemeiner Weise den Anspruch auf
einen fairen Prozess sowohl für verwaltungsinterne als auch für gerichtli-
che Verfahren. Neben dem Verbot der Rechtsverzögerung und der formel-
len Rechtsverweigerung sowie dem Verbot des überspitzten Formalismus
umfasst dieses allgemeine Fairnessgebot eine Reihe weiterer, durch
Rechtsprechung und Lehre entwickelter Einzelgarantien. Dazu zählen na-
mentlich die Pflicht der Behörden, sich nach Treu und Glauben zu verhal-
ten, sowie der Grundsatz der Waffengleichheit, der unter anderem vorsieht,
dass den Behörden vor allem bei unbeholfenen oder ohne Rechtsbeistand
auftretenden Parteien eine verstärkte Aufklärungs- und Orientierungs-
pflicht zukommt (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, in: Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, Art. 29 BV S. 821 ff.; Gerold
Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, Eh-
renzeller/Mastronardi/Vallender/Schweizer (Hrsg.) 2. Aufl., Zürich/St. Gal-
len 2008, Art. 29 BV N 9, 17 und 20; GIOVANNI BIAGGINI, in: BV Kommentar,
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007,
Art. 29 BV N 11 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
2013, Rz. 210 ff.).
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Behörde dem Beschwerdeführer
zwar formal korrekt, jedoch nicht in fairer und angemessener Weise das
rechtliche Gehör zum Ergebnis des Lingua-Gutachtens gewährte und des-
halb seine Rechte aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt hat. Das BFM hätte
den Beschwerdeführer viel zeitnaher nach Vorliegen des Sachverständi-
gengutachtens zur Stellungnahme auffordern müssen, damit er sich über-
haupt an das von ihm Gesagte noch hätte erinnern können, ansonsten das
rechtliche Gehör zu einer Alibiübung verkommt. Dies war jedoch nach Ak-
tenlage nicht möglich, weil das Dossier des Beschwerdeführers noch im
Oktober 2013 keinem Sachbearbeiter zugeteilt worden war (vgl. act.
A18/1). Derartige organisatorische Schwierigkeiten der zuständigen Be-
hörde dürfen dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil gereichen,
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Seite 12
beziehungsweise seine Verfahrensrechte beschneiden. Das Gericht hält
es nach Aktenlage für erwiesen, dass die Vorinstanz die Verfahrensgaran-
tie des rechtlichen Gehörs vorliegend verletzt hat.
7.
Das Gericht hegt auch grosse Zweifel, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt richtig gewürdigt hat. Das BFM ist gestützt auf den Anspruch auf recht-
liches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Vorbringen
der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren
Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2) sowie
alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände – wozu auch die
Asylsuchenden begünstigende Faktoren gehören – vollständig abzuklären
und in den Akten festzuhalten (vgl. PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEG-
GER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG, 2009, Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043 ff.).
Wie ausgeführt, ist vorliegend die Herkunft des Beschwerdeführers für die
Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft von entscheidender
Bedeutung. Die Lingua-Abklärung ist dabei, wie unter E. 6.1. ausgeführt,
nur ein Baustein, wenn ihr auch unter Umständen ein erhöhter Beweiswert
zukommen kann.
Zu beachten ist im vorliegend Verfahren zusätzlich, dass in Bezug auf die
Anhörung Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und
der dolmetschenden Person aktenkundig sind. Der Dolmetscher bemerkte,
dass der Beschwerdeführer den F._______-Dialekt spreche, der auch in
D._______ gesprochen werde. Offenkundig stammt der Dolmetscher
selbst nicht von dort, dafür spricht seine Aussage "Ich verstehe ihn (den
Beschwerdeführer), aber es kann sein, dass ich für das Verständnis zum
Teil nachfragen muss" (vgl. act. A20/15, F. 6). Zum Ende der Anhörung
äusserte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er den Dolmetscher gut
verstanden habe, dass sein [Dialekt] nicht dasselbe wie das [Dialekt] des
Dolmetschers sei, der Dolmetscher spreche E._______-[Dialekt] (vgl.
ebenda, F. 91). Auch die Hilfswerkvertretung vermerkte auf dem Unter-
schriftenblatt, dass der Beschwerdeführer und der Dolmetscher nicht den
gleichen Dialekt gesprochen hätten. Dagegen kam der Lingua-Sachver-
ständige zum Ergebnis, der Beschwerdeführer spreche wie eine Person,
die in E._______ sozialisiert worden sei. Es ist unklar, warum der Be-
schwerdeführer, wenn er denn in E._______ sozialisiert worden sein soll,
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solch offenkundige Verständigungsprobleme mit einem aus E._______
stammenden Dolmetscher hatte. Der Entscheid vom 26. Juni 2014 geht
auf diese Diskrepanzen nicht ein, sondern stützt die ablehnende Einschät-
zung hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers vollumfänglich auf
das Gutachten ab. Die Erkenntnisse des Gutachtens werden zudem nur
gegen den Beschwerdeführer verwendet. Alles, was für ihn sprechen
würde (oberflächliche Fragestellungen, richtige Antworten seinerseits),
wird im Entscheid ausgeklammert. Dabei verpflichtet der Untersuchungs-
grundsatz die Vorinstanz, auch allfällige zutreffende Antworten der asylsu-
chenden Person zu ihrem angeblichen Heimatland gebührend zu berück-
sichtigen (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a-b), was vorliegend offensichtlich
nicht der Fall gewesen ist.
8.
Angesichts obiger Ausführungen muss festgehalten werden, dass auf-
grund der bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung bestehenden Sach-
lage nicht eingeschätzt werden kann, woher der Beschwerdeführer tat-
sächlich stammt. Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt, wie darge-
stellt, vorliegend nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht aus-
reichend abgeklärt war.
Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer
ferner mit Eingabe vom 31. März 2015 Beweisunterlagen – seinen Anga-
ben zufolge handle es sich um eine (…) Identitätskarte und um einen Aus-
zug aus dem Familienbuch, samt Zustellcouverts – zu den Akten. Diese
bedürfen indessen ebenfalls der näheren Abklärung, um ihren Beweiswert
einzuschätzen.
Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und mit der Auflage
an das SEM zurückzuweisen, die Herkunft des Beschwerdeführers unter
Wahrung seiner Verfahrensrechte und unter Würdigung der im Beschwer-
deverfahren eingereichten Unterlagen erneut abzuklären und den Sach-
verhalt umfassend zu erstellen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Sache ist im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
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Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG ist nicht zuzuspre-
chen, da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es seien dem im
Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten entstanden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf rechtliche Verbeiständung nach Art.
65 Abs. 2 VwVG ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde ebenfalls
gegenstandslos geworden, und es ist darüber nicht mehr zu befinden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz wird auf-
gehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Herkunft des Beschwerdeführers im Sinne
der Erwägungen erneut abzuklären.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
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