B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4161/2015
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten des
Ehemannes (…), Syrien;
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (…).
E-4161/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin suchte am 31. Juli 2014 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. September 2014 trat das
BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylge-
such nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Tschechien an. Mit Ver-
fügung vom 29. September 2014 lehnte das Bundesamt ein gegen diesen
Entscheid eingereichtes Wiedererwägungsgesuch vom 25. September
respektive vom 26. September 2014 ab. Mit Urteil vom 15. Oktober 2014
(E-5785/2014) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfü-
gung eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2014 ab. Am 16. Oktober
2014 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Tschechien über-
stellt.
A.b Die Beschwerdeführerin suchte am 22. September 2014 in der
Schweiz um Asyl nach. Nachdem die tschechischen Behörden am 24. Ok-
tober 2014 ein Übernahmeersuchen abschlägig beantwortet hatten, teilte
das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2014
mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und das nationale Asyl- und Weg-
weisungsverfahren werde durchgeführt. Mit Verfügung vom 7. April 2015
anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 10. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM
durch ihre Rechtsvertreterin um Einbezug ihres Ehemannes in die Flücht-
lingseigenschaft und um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG. Nach erfolgter Einreise sei ebenfalls seine ori-
ginäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte sie den Beizug ihrer Asylverfahrensakten und derjenigen
ihres Ehemannes, der vor seiner Überstellung nach Tschechien anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2014 ebenfalls seine Iden-
titätskarte eingereicht habe, als Beweismittel. Zur Begründung führte sie
an, sie und ihr Ehemann seien durch ihre Flucht aus Syrien getrennt wor-
den. Ihrem Ehemann sei deshalb in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
die Einreise zu bewilligen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen liess sie nebst einer Vollmacht Kopien eines
bereits in ihrem Asylverfahren eingereichten (…) sowie (…) einreichen und
wies auf sich bereits bei den Akten befindliche (…) hin.
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Seite 3
C.
Mit am 4. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 3. Juni 2015 verweigerte das
SEM die Einreise des Ehemannes in die Schweiz und lehnte das Gesuch
um Familiennachzug ab.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2015 gelangte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gutheissung ihres Gesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte sie, ihrem Ehemann sei die Einreise im Sinne einer superproviso-
rischen Massnahme unverzüglich zu erlauben. Zudem sei ihr unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und in der Person der Rechtsvertreterin eine unentgelt-
liche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte
sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht
die auf Seite 6 der Rechtsschrift als Beilagen aufgeführten Dokumente ein
und stellte auf Verlangen des Gerichts das Nachreichen einer Fürsorgebe-
stätigung in Aussicht.
E.
E.a Am 6. Juli 2015 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Ein-
gang ihrer Beschwerde.
E.b Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere
Dokumente (…) einreichen.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin
den Antrag auf „superprovisorische“ Bewilligung der Einreise des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin ab, hiess den Antrag auf Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
– gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Den Antrag auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbei-
ständin in der Person der Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wies sie ab und lud die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG ein,
sich bis zum 3. August 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2015, die der Rechtsvertreterin am 4. Au-
gust 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, teilte die Vorinstanz dem Gericht
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mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen o-
der Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
G.
In ihrer Replik vom 7. August 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie (…) und (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
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schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende beson-
dere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der
Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der
Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienle-
ben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass
die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzule-
ben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche
mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine
eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen
können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die
Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen:
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
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Seite 6
4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten
und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im
Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist
– im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Fami-
lienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch
nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden
hat. Demnach ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung unter Hinweis
auf die Rechtsprechung an, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden nament-
lich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als
Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen würden. Laut Art. 51 Abs. 4 AsylG werde besag-
ten Personen, die durch die Flucht getrennt worden seien und sich noch im
Ausland befinden würden, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz be-
willigt.
Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung sei eine zentrale Bedin-
gung für die Gewährung des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden habe. Es sei erforderlich, dass die betref-
fenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haus-
halt gelebt hätten und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unent-
behrlich sei und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt werde.
Aus den Akten gehe hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im
Oktober 2014 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Tschechien über-
stellt worden sei. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 sei sie gefragt wor-
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den, ob sie wünsche, dass ihr Asylverfahren gemeinsam mit ihrem Ehe-
mann in Tschechien durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin habe
dies mit Schreiben vom 10. November 2014 ausdrücklich abgelehnt mit der
Begründung, sie benötige aufgrund der in Syrien (…) mit hoher Wahr-
scheinlichkeit ärztliche Unterstützung, die sie in Tschechien nicht im er-
foderlichen Mass erhalten würde. Zudem habe sie in der Schweiz die Mög-
lichkeit, ihre (…) fortzusetzen. Hinzu komme, dass die tschechische Re-
gierung noch immer mit dem syrischen Regime zusammen arbeite, was für
sie als (…) sehr belastend wäre.
Folglich stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht durch Flucht von
ihrem Ehemann getrennt worden, sondern die Trennung der Eheleute frei-
willig mittels Zustimmung erfolgt sei. Sie habe den Verbleib in der Schweiz
einer Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann vorgezogen, obwohl eine
Überstellung nach Tschechien für sie trotz der geäusserten Bedenken zu-
mutbar gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund könne zum jetzigen Zeit-
punkt nicht davon ausgegangen werden, die Wiederherstellung der Fami-
liengemeinschaft sei für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann un-
entbehrlich. Das Gesuch um Familiennachzug sei deshalb abzulehnen und
dem Ehemann die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rekapitulierte die Beschwerdeführerin den
Sachverhalt und machte unter Verweis auf die eingereichten Dokumente,
die gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die Literatur und Rechtspre-
chung im Wesentlichen geltend, es bestünden aufgrund des Sachverhalts
und der eingereichten schriftlichen Erklärungen der Eheleute offenkundig
keine besonderen Umstände, die einem Einbezug des Ehemannes in die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden.
Des Weiteren könne im Sinne einer Richtigstellung den Akten des Wieder-
erwägungs- respektive Beschwerdeverfahrens gegen die Dublin-Überstel-
lung und den besagten Erklärungen entnommen werden, dass die Tren-
nung gerade nicht freiwillig durch Zustimmung erfolgt sei. Der Entscheid,
den Ehemann nach Tschechien zu überstellen, obwohl sich die Beschwer-
deführerin in der Schweiz befunden habe und triftige Gründe gegen die
Zuständigkeit dieses Signatarstaates geltend gemacht worden seien,
zeuge im Gegenteil von einer nicht nachvollziehbaren Härte der Vo-
rinstanz.
Des Weiteren sei offenkundig, dass die Trennung im Sinne von Art. 51 Abs.
4 AsylG durch die Flucht der Eheleute aus ihrem Heimatstaat erfolgt sei
und die Schweiz der Beschwerdeführerin am 7. April 2015 Asyl gewährt
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habe. Der Ehmann habe bisher in Tschechien noch keinen Asylentscheid
erhalten, aber es sei davon auszugehen, dass ihm dort bestenfalls nur sub-
sidiärer Schutz gewährt werde. Die gemeinsame Tochter (…) werde am
(…) bei der Schweizer Vertretung in (…) einen Antrag auf Erteilung eines
humanitären Visums einreichen. Aufgrund der neuen Weisungen des SEM
zum Nachzug der Kernfamilie von vorläufig aufgenommenen syrischen
Personen sei ein Auslegungsspielraum gegeben, der bei Töchtern bis zum
24. Altersjahr reichen könne, sofern sie vor der Flucht im gemeinsamen
Haushalt mit den Eltern gelebt hätten. Der Tochter werde auch aufgrund
dieser Weisung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Familiennachzug in die
Schweiz gewährt.
Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei
offenkundig intensiv und stabil gelebt, weshalb sie durch Art. 8 EMRK und
Art. 51 AsylG geschützt sei. Art. 51 Abs. 1 AsylG sehe kein Kriterium der
"Unentbehrlichkeit" der Wiederherstellung der Familiengemeinschaft vor;
ein solches müsste zudem genauer definiert werden. Vorliegend sei dieses
Kriterium aufgrund der zu den Akten gereichten Briefe der Eheleute ohne-
hin als erfüllt zu betrachten und es lägen auch keine Hinweise auf Miss-
brauch vor. Das in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 zeige eine Kons-
tellation auf, die für eine Familienzusammenführung der Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem Ehemann spreche.
Des Weiteren sei festzustellen, dass es sich beim Vorbringen, die Über-
stellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien wäre für sie nicht unzu-
mutbar gewesen, um eine nicht begründete Behauptung handle. Sie habe
aus sehr triftigen Gründen die Zuständigkeit Tschechiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt, insbesondere we-
gen ihrer besonderen Verletzlichkeit und ihren Sicherheitsbedenken, als
(…) in einem Land leben zu müssen, das die Seite des syrischen Regimes
stütze. Aus den Briefen der Eheleute gehe deutlich hervor, dass sie unter
(…) leiden würden, die durch die (…) verursacht worden seien. Es sei für
sie sehr wichtig, ihre (…) ungehindert fortsetzen zu können und es scheine
offenkundig, dass ihr (…) sehr nützlich sein könne. Des Weiteren ergebe
sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1520/2014 vom 28.
Mai 2014, dass der Schutz der Familieneinheit nicht a priori bedeute, an-
dere nicht zumutbare Umstände in Kauf nehmen zu müssen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Anspruch auf Familienverei-
nigung in der Schweiz vorliegend offenkundig gegeben sei, die Vorinstanz
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habe ihr Ermessen weit überschritten und die Begründungspflicht verletzt.
Das Gesuch um Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin und um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz
sei deshalb gutzuheissen.
5.3 In ihrer Replik vom 7. August 2015 liess die Beschwerdeführerin anfüh-
ren, aus der beigelegten Scan-Kopie des am (…) in (…) ausgestellten Vi-
sums ergebe sich, dass das Gesuch der gemeinsamen Tochter um Ertei-
lung eines humanitären Einreisevisums gutgeheissen worden sei. Somit
werde sie in die Schweiz einreisen und hier ein neues Leben aufbauen
können. Es sei für die Eltern und die Tochter sehr wichtig, zusammenleben
zu können. Die Visumserteilung sei ein gewichtiges Argument mehr für
eine Familienzusammenführung. Art. 8 EMRK schütze auch über den Be-
griff der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) hinaus nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehungen wie die vorliegende.
Des Weiteren seien nochmals die politischen Positionen der Beschwerde-
führerin und ihres Ehemannes hervorzuheben, die sie dazu bewogen hät-
ten, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Die Beschwerdeführerin sei
eine der (…), die von (…) nach (…) eingeladen worden seien. Ziel dieser
Konferenz sei gewesen, den Einbezug der Frauen in den (…) zu entwickeln
und voranzutreiben. Sie habe dort viele (…) getroffen und sie nehme (…)
wahr. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe sie an der (…) teil-
genommen und Kontakte mit (…) geknüpft. Auch ihr Ehemann sei ein (…)
und beide könnten sich in der Schweiz nutzbringend für (…) einbringen. Es
sei nochmals hervorzuheben, dass der angefochtene Entscheid nicht
nachvollziehbar sei, zumal er höherrangigen Rechtsgütern wie dem Recht
auf Schutz des Familien- und Privatlebens widerspreche und nicht verein-
bar mit den Bemühungen um (…) sei. In diesem Zusammenhang sei her-
vorzuheben, dass die Dublin-Verordnung in erster Linie die Schaffung einer
einheitlichen Rechtsprechung in Europa und nicht nationalistisches Den-
ken bezwecke.
Abschliessend sei zu betonen, dass die Argumentation des SEM, die Tren-
nung sei freiwillig erfolgt, nicht der Wahrheit entspreche und die angefoch-
tene Verfügung auch keine objektiv nachvollziehbare Begründung für diese
Schlussfolgerung enthalte. Der Sinn der Zustimmung von Art. 9 Dublin-III-
VO liege darin, auszuschliessen, dass Familienmitglieder gegen ihren Wil-
len zusammengeführt würden, was insbesondere in Fällen von Gewalt in
der Familie von besonderer Bedeutung sei.
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Somit habe die Vorinstanz ihr Ermessen offensichtlich überschritten, die ihr
obliegende Begründungspflicht verletzt und namentlich auch Art. 51 AsylG
sowie Art. 8 EMRK missachtet. Im Lichte der Ausführungen in den früheren
und im vorliegenden Verfahren sowie der eingereichten Briefe seien die
Voraussetzungen von Art. 51 AsylG offensichtlich erfüllt, weshalb um Gut-
heissung der Beschwerde ersucht werde.
6.
6.1 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und
somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und E. 5.4.2).
Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zu-
vor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt, nicht zuletzt auch aufgrund
der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumente, zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Eheman-
nes zu ihrer familiären Situation vor der Flucht aus Syrien in die Schweiz
glaubhaft respektive belegt sind und von der Vorinstanz auch nicht bestrit-
ten werden. Es ist folglich von einer gefestigten vorbestandenen Familien-
gemeinschaft auszugehen. Was die unfreiwillige Trennung durch die Flucht
anbelangt, kann auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung zu den Asylgründen in ihrem Asylverfahren verwie-
sen werden. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, ihr Ehe-
mann habe Syrien früher als sie verlassen müssen, weil sie erfahren hät-
ten, dass er von (…) gesucht worden sei und er lediglich über ein bis (…)
gültiges Schengen-Visum für Tschechien verfügt habe. Sie selber hätte
aufgrund ihrer Tätigkeit über das (…) im (…) ausreisen sollen, sie sei aber
mit einem Visum in die Schweiz gereist, weil sie eine Arbeit erhalten habe
respektive um an einem Kongress teilzunehmen (Akten SEM B31/18 S.
15). Diese Aussagen zeigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann aus nachvollziehbaren Gründen gezwungen waren, getrennt und zu
unterschiedlichen Zeitpunkten aus Syrien zu flüchten.
Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen auf Beschwer-
deebene, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden
kann, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Tat berechtigte
Einwände gegen ihre Überstellung nach Tschechien (…) vorbrachte. Bei
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den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, folglich stehe fest,
dass sie nicht durch Flucht von ihrem Ehemann getrennt worden sei, son-
dern die Trennung der Eheleute freiwillig und durch Zustimmung erfolgt sei,
zudem müsse festgehalten werden, dass eine Überstellung nach Tsche-
chien auch unter Berücksichtigung der geäusserten Bedenken nicht als un-
zumutbar einzustufen gewesen wäre, und sie habe offenbar den Verbleib
in der Schweiz der Wiedervereinigung mit ihrem Ehmann vorgezogen,
weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Unentbehrlichkeit der Wie-
derherstellung der Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne,
handelt es sich um nicht weiter substanziierte respektive tatsachenwidrige
Behauptungen. Vielmehr ist festzuhalten, dass in Tat und Wahrheit die
Eheleute durch ihre Flucht aus Syrien ein erstes Mal und durch die sepa-
rate Überstellung des Ehemannes nach Tschechien zu einem Zeitpunkt,
als sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz befand, ein zweites
Mal unfreiwillig voneinander getrennt wurden. Eine Wiedervereinigung in
Tschechien hätte auch deshalb nicht stattfinden können, weil die tschechi-
schen Behörden das Ersuchen des SEM vom 10. Oktober 2014 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2014 nicht nur aufgrund
ihrer Einwände, sondern in erster Linie mit der Begründung ablehnten, sie
sei am (…) mit einem Visum in die Schweiz eingereist (B17/1). Angesichts
dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sei, die Beschwerdeführerin
habe den Verbleib in der Schweiz einer Wiedervereinigung mit ihrem Ehe-
mann vorgezogen.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt sind. Es liegen keine besonderen Umstände vor,
die eine Verweigerung des Einbezugs des Ehemannes in die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin nahelegen würden. Die Beschwerde
ist gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Das SEM
ist anzuweisen, die Einreise des Ehemannes zwecks Familienasyls und
Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bewil-
ligen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Rechtsprechung ein
schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der originären Flüchtlingseigen-
schaft nach deren derivativem Erwerb anerkennt (BVGE 2013/21).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2015
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gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwen-
dige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden
kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art.
9–13 VGKE) und die Praxis in Vergleichsfällen ist der Beschwerdeführerin
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…)
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. Juni 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewie-
sen, die Einreise des Ehemannes zwecks Familienasyls und Einbezugs in
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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