B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-416/2014
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
Irak,
und (…)
B._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).
E-416/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) und gelangte über die Türkei und ihr unbekannte Länder
am 18. April 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im C._______ um
Asyl nachsuchte. Am 27. April 2012 erfolgte die Befragung zu ihrer Person
(BzP). Mit Abschreibungsbeschluss vom 23. Juli 2012 schrieb das BFM
das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab, weil die Beschwerde-
führerin laut einer Mitteilung des D._______ vom 9. Juli 2012 seit dem 24.
Mai 2012 unbekannten Aufenthaltes war.
A.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 nahm das BFM das Asylver-
fahren wieder auf, nachdem die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012
erneut um Asyl nachgesucht hatte.
A.c Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen zu ihrer
Person vom 27. April 2012 sowie vom 12. Dezember 2012 und der Anhö-
rung zu ihren Asylgründen vom 25. Oktober 2013 zur Begründung ihres
Asylgesuches geltend, sie sei irakische Staatsangehörige (…) Ethnie und
chaldäischen Glaubens. Sie sei in E._______ in einer konservativen Fami-
lie aufgewachsen, die ihr kaum Freiheiten gelassen habe. Nach dem Ab-
schluss des Gymnasiums (…) oder (…) habe sie ihr Zuhause nicht verlas-
sen dürfen und im Haushalt mitgeholfen. Ihre Mutter habe schliesslich
durchgesetzt, dass sie jeweils am (...) einen Englischkurs habe besuchen
dürfen. Dieser Kurs sei für Frauen und Männer offen gewesen, was ihr er-
möglicht habe, einen jungen Mann kennenzulernen, mit dem sie eine Lie-
besbeziehung begonnen habe. Er sei Christ gewesen und er habe sie mit
dem Christentum vertraut gemacht. Im (…) sei sie in E._______ zum Chris-
tentum konvertiert und zur Chaldäerin getauft worden. Danach habe sie
ihren Glauben heimlich ausgeübt. Während ihrer Abwesenheit von zu
Hause habe Ihre Mutter sie telefonisch gewarnt und berichtet, dass Ende
(…) (…) Männer die elterliche Wohnung durchsucht, eine Bibel gefunden
und damit gedroht hätten, sie wegen ihrer Konversion umzubringen. Ihr
Vater habe ihnen gesagt, dass er sie persönlich umbringen werde, wenn
sich die Anschuldigungen als wahr herausstellen würden. Ihre Mutter habe
sie zu einer ihrer Freundinnen geschickt. Der Ehemann der Freundin ihrer
Mutter habe noch am gleichen Abend heimlich bei der Familie der Be-
schwerdeführerin ihre Identitätskarte und einen Geldbetrag von (…) US
Dollars geholt und ihr anschliessend zur Ausreise verholfen.
E-416/2014
Seite 3
Im (…) habe sie erfahren, dass ihr Vater sie in der Schweiz suche, weshalb
sie zu einer (...) nach (...) geflüchtet sei. Der Ehemann ihrer (...) habe nach
einiger Zeit erfahren, dass sie sich illegal in (...) aufhalte, woraufhin es
Streit unter ihnen gegeben habe und sie wieder in die Schweiz zurückge-
kehrt sei.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren zum Nach-
weis ihrer Identität ihren (…) zu den Akten.
B.
Mit vorerst nicht eröffneter, von der Post mit dem Vermerk „Annahme ver-
weigert“ an das BFM retournierter Verfügung vom 18. Dezember 2013
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 18. April 2012 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und be-
auftragte den Kanton Bern mit deren Umsetzung.
C.
C.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das
BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Am 10. Januar 2014 liess das
BFM der Beschwerdeführerin seine Verfügung vom 18. Dezember 2013
per Telefax zukommen und gewährte ihr mit Zwischenverfügung vom 14.
Januar 2014 Einsicht in die Verfahrensakten.
C.b Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 informierte der Rechtsvertreter das
BFM unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte Vollmacht gleichen
Datums über die Mandatsübernahme und ersuchte um Akteneinsicht, die
ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 gewährt wurde.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Januar 2014 ge-
langte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen sowie
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme
E-416/2014
Seite 4
als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr vollumfänglich
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere in sämtliche "A-Akten"
sowie in die Akten B1/2, B12/1 und sämtliche mit "E" paginierten Akten zu
gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und zudem
sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwach-
sen sei. Zudem sei dem unterzeichneten Anwalt vor der Gutheissung der
vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädi-
gung einzuräumen.
Als Beilagen zur Beschwerde liess sie Kopien der Vollmacht vom 22. Ja-
nuar 2014 und der angefochtenen Verfügung einreichen.
E.
E.a Am 28. Januar 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den
Eingang seiner Beschwerde.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Den Entscheid über die Anträge, es sei vollumfäng-
lich Einsicht in die Akten des BFM, insbesondere in sämtliche "A-Akten"
sowie in die Akten B1/2, B12/1 und sämtliche mit "E" paginierten Akten, zu
gewähren, und es sei ihr nach der Gewährung der Akteneinsicht eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen, verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig
wies sie die Anträge, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und dem unter-
zeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungs-
beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, ab
und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 7. April 2014 entweder
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse ein-
zuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
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Seite 5
F.
F.a Mit Eingabe vom 31. März 2014 beantragte der Rechtsvertreter na-
mens seiner Mandantin unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Durchgangszentrums (...) gleichen
Datums den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten.
F.b Mit Eingabe vom 14. April 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, er stelle
vorab fest, dass bisher noch nicht über seinen Antrag auf Ansetzung einer
Beschwerdeergänzung befunden worden sei. Gleichzeitig reichte er ver-
schiedene Dokumente als Beilagen 3 bis 8 ein, die aufzeigen würden, dass
seine Mandantin vor ihrer Ausreise aus dem Irak in der christlichen Ge-
meinde als Christin bekannt gewesen sei und regelmässig am religiösen
Leben der christlichen Gemeinde teilgenommen habe. Weiter gehe daraus
hervor, dass sie bekanntermassen aufgrund ihrer Konversion zum Chris-
tentum vor ihrer Familie habe flüchten müssen. Zudem gehe daraus hervor,
dass die Beschwerdeführerin am Leben der christlichen Gemeinschaft re-
gelmässig teilnehme und sich in der Schweiz weiterhin intensiv mit dem
Christentum auseinandersetze.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2016 verwies die Instruktionsrich-
terin hinsichtlich des Antrags des Rechtsvertreters auf Ansetzung einer
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung auf die Zwischenverfü-
gung vom 21. März 2014, wonach darüber gegebenenfalls zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz
ein, sich bis zum 13. Mai 2014 zur Beschwerde und insbesondere auch zur
gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts vernehmen zu lassen.
F.d Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter diverse Pfarr-
blätter als Beilage 9 zur Illustration der Kirchgemeinde, die seine Mandan-
tin besuche, zu den Akten. Gleichzeitig teilte er unter Bezugnahme auf
seine Eingabe vom 14. April 2014 mit, dass es sich bei der Person, die
gemäss Beilagen 3 und 4 bestätigt habe, die Beschwerdeführerin zu ken-
nen, nicht um die im Asylverfahren genannte Person handle.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hielt unter Verweis auf ihre Erwägungen,
E-416/2014
Seite 6
an denen vollumfänglich festgehalten werde, fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
H.
In seiner Replik vom 9. Juli 2014 hielt der Rechtsvertreter namens der Be-
schwerdeführerin unter Verweis auf seine Ausführungen in der Be-
schwerde an den gestellten Anträgen fest und beantragte die Gutheissung
der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, die Situ-
ation im Irak habe sich in den letzten Wochen und Monaten massiv ver-
schlechtert. In der Zwischenzeit stehe die Terrormiliz „Islamischer Staat“
(IS) offenbar faktisch vor den Toren E._______s. Weiter sei allgemein be-
kannt, dass Christen durch die Terroristen des IS gezielt und asylrelevant
verfolgt würden. Dies führe dazu, dass die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin auch aufgrund dieser Zuspitzung der Situation zu beja-
hen und ihr Asyl zu gewähren sei.
J.
J.a Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das
SEM um Einbezug ihrer in der Schweiz am 7. Juni 2014 zur Welt gekom-
menen Tochter Anya Kamil in ihr Asylverfahren und in ihre vorläufige Auf-
nahme.
J.b In seinem Antwortschreiben vom 3. Juli 2015 teilte das SEM der Be-
schwerdeführerin mit, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2013 über
die Wegweisung und vorläufige Aufnahme auch für ihre Tochter gelte.
J.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 informierte die Beschwerdeführerin das
Gericht dahingehend, sie nehme ihre religiösen Verpflichtungen als kon-
vertierte Christin regelmässig wahr und sie besuche jeweils am (…) oft die
Kirche. Ausserdem habe sie vor (…) Jahren (…) bekommen. Eine schnelle
Antwort auf ihre Beschwerde würde in ihrem Leben vieles verändern, sie
könnte besser in die Arbeitswelt einsteigen, besser die Sprache lernen und
(…) (…) Positives ermöglichen. Die Situation im Irak, insbesondere in
E._______, habe sich überhaupt nicht verbessert. Der Bürgerkrieg spitze
sich zu und Anschläge seien an der Tagesordnung. Der IS kenne keine
Gnade und nehme in der Region noch immer an Stärke zu. Heute würden
Leute nur wegen ihres Namens getötet. Die Minderheiten, besonders die
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Seite 7
Christen, seien die ersten Opfer. Allein in den letzten Tagen sei im (…), wo
die Mehrheit der Bewohner Christen seien, ein blutiger Anschlag mit mehr
als (…) Toten verübt worden.
Sie habe darauf gehofft, dass schneller über ihre vor mehr als zwei Jahren
anhängig gemachte Beschwerde entschieden werde. Leider habe sie bis
heute noch keine Neuigkeiten über den Verfahrensausgang erhalten und
sie hoffe auf einen baldigen positiven Entscheid.
Als Beilagen reichte sie Fotos von ihr sie beim Gebet am (…) in der Kirche
zeigend zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-416/2014
Seite 8
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Insbesondere mute seltsam an, dass sie bei
einem solch konservativen Elternhaus die Matura habe absolvieren dürfen.
Zudem sei fraglich, dass ihre konservativen Eltern nicht genauer abgeklärt
hätten, um was für einen Englischkurs es sich genau handle. Es sei des-
halb nicht glaubhaft, dass ihre Eltern nicht gewusst hätten, dass es sich
beim Englischkurs um einen gemischtgeschlechtlichen Kurs gehandelt
habe.
Des Weitern seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Art und
Weise, wie sie zum Christentum konvertiert sei, unglaubhaft, zumal nicht
nachvollziehbar sei, dass sie ihr (…), den sie nur einmal pro Woche im
Englischkurs gesehen habe, dermassen habe überzeugen können.
Ferner sei unglaubhaft, dass sie E._______ wegen (…) unbekannten Män-
nern, die gedroht hätten, sie wegen ihrer Konversion umzubringen, habe
verlassen müssen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater
sie lediglich aufgrund von Anschuldigungen fremder Männer und des Auf-
findens einer Bibel habe umbringen wollen, ohne sie vorher mit den Vor-
würfen konfrontiert zu haben. Besonders fragwürdig erscheine ihre Aus-
sage, sie habe E._______ wegen dieses Vorfalls noch in der gleichen
Nacht fluchtartig verlassen, zumal es ihr unbenommen gewesen wäre, zu
bleiben und abzuwarten, ob sich die Lage beruhige. Deshalb seien die um-
gehende Organisation der Ausreise durch (…) und die überstürzte Flucht
nicht glaubhaft.
Hinzu komme, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Suche
ihres Vaters nach ihr höchst fragwürdig seien, zumal sie keinerlei konkrete
Anhaltpunkte dafür habe, dass er ihr tatsächlich in die Schweiz gefolgt sei.
Diesbezüglich habe sie angeführt, ihre Mutter habe ihr lediglich gesagt,
dass ihr Vater zusammen mit (…) verreist sei, sie wisse nicht, wohin sie
tatsächlich gefahren seien. Es sei unglaubhaft, dass ihr Vater alleine auf-
grund des Umstandes, dass er eine Schweizer Telefonnummer auf dem
Handy (…) gesehen habe, auf die Anwesenheit seiner Tochter in der
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Seite 9
Schweiz geschlossen und sich sofort auf den Weg gemacht habe, um sie
umzubringen.
Ferner vermöchten auch die Ausführungen zu ihrer Taufe den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Diesbezüglich erscheine es
unlogisch, dass der Pfarrer und (…) gerade zu der Zeit in der Kirche gewe-
sen seien, als sich die Beschwerdeführerin habe konvertieren lassen wol-
len. Unglaubhaft sei auch, dass der Pfarrer sie sofort getauft habe, ohne
vorher mit ihr ein Gespräch zu führen, und erst nach der Taufe mit ihr über
die Prinzipien des Christentums geredet habe. Ihre Ausführungen darüber
seien sehr oberflächlich geblieben und erweckten nicht den Anschein, dass
sie tatsächlich über die Religion informiert worden sei. Sie sei zwar in der
Lage, teilweise über den christlichen Glauben und einige Bräuche Auskunft
zu geben, aber ihre Angaben würden dennoch flüchtig, halbrichtig und wi-
dersprüchlich bleiben. So habe sie beispielsweise die Formulierung zum
Kreuzzeichen falsch gesagt und ferner angegeben, die halbe Bibel gelesen
zu haben. Später habe sie angeführt, sie habe nur das Lukasevangelium
lesen können. Sie sei zwar teilweise in der Lage gewesen, Angaben zum
Inhalt zu machen, aber ihre Ausführungen seien oberflächlich geblieben.
Des Weiteren habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb sie zuerst
mit dem Lukasevangelium begonnen und die Bibel nicht von Anfang an
gelesen habe. Zudem habe sie ausgesagt, sie und (…) seien jeweils am
(…) sehr oft zur Kirche gegangen, und kurz darauf im Widerspruch dazu
angeführt, sie seien lediglich (…)mal am (…) zur Kirche gegangen, wes-
halb sie nicht alle Details gesehen habe.
Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement gelange nicht zur Anwendung, weil
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend werde jedoch der
Vollzug der Wegweisung in den Irak aufgrund der Sicherheitslage in der
Herkunftsregion der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der
Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet, wes-
halb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
3.2
E-416/2014
Seite 10
3.2.1. In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht gerügt, das BFM habe
den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend
verletzt. Weiter habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollstän-
dig und nicht richtig abgeklärt. Zudem habe es weitere Rechtsbestimmun-
gen verletzt, insbesondere Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 83 Abs. 3 AuG (SR
142.20), Art. 3 EMRK und Art. 9 BV.
Der unterzeichnende Rechtsvertreter habe in der Eingabe vom 22. Januar
2014 ausdrücklich um Akteneinsicht (Dossier A und B) und insbesondere
um Einsicht in sämtliche interne Anträge beziehungsweise um Zustellung
einer schriftlichen Begründung betreffend den internen „VA-Antrag“ er-
sucht. Mit Telefax vom 9. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin zudem
bereits selber um Akteneinsicht ersucht. Mit Verfügung vom 14. Januar
2014 habe das BFM der Beschwerdeführerin teilweise Akteneinsicht ge-
währt, aber gleichzeitig unterlassen, Einsicht in die Akten des Dossiers A
und in den internen VA-Antrag (vermutlich Akte B12/1) sowie in das Perso-
nalienblatt des EVZ (Akten B1/2) und in die mit „E“ paginierten Akten zu
gewähren. Bereits dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar. Gemäss geltender Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-3903/2013 vom 6. August 2013 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen) müsse die Verletzung des Anspruchs auf
Akteneinsicht (und somit des rechtliches Gehörs) zwingend die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Insbesondere wiege
schwer, dass das BFM keine Einsicht in die „A-Akten“ des ersten Asylver-
fahrens gewährt habe. Weiter sei diesbezüglich festzuhalten, dass es die
erwähnten Akten in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt
habe. So sei in der Akten B5/10 unter Ziffer 7.01 betreffend die Asylgründe
lediglich auf die Befragung vom 27. April 2012 verwiesen worden.
Des Weiteren sei im Sachverhalt auf Seite 2 unter Ziffer I nicht vollständig
erwähnt worden, ob und wann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal ein
Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe und wie dieses behandelt worden
sei. Es falle somit auf, dass das BFM wesentliche Verfahrensteile und Vor-
bringen ausblende. Es habe in der angefochtenen Verfügung mit keinem
Wort auf die „A-Akten“ und insbesondere das Befragungsprotokoll vom 27.
April 2012 Bezug genommen, was eine schwerwiegende Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sei, zumal massgebliche Vorbringen und
Aussagen nicht gewürdigt worden seien. Es sei offensichtlich, dass die an-
gefochtene Verfügung deshalb zwingend aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. Es
dränge sich auf, dem BFM diese Beschwerde mit dem Hinweis auf die
E-416/2014
Seite 11
Möglichkeit der vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens
zukommen zu lassen. Eventualiter müsste die Verweigerung der Aktenein-
sicht zur Folge haben, dass der Beschwerdeführerin nach der Gewährung
der Einsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung gewährt werde. Ohne entsprechende Einsicht sei es nicht mög-
lich, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Die Vorausset-
zungen zur Ansetzung einer Beschwerdeergänzung seien somit erfüllt.
Zudem habe das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch
schwerwiegend verletzt, dass es in der angefochtenen Verfügung unter Zif-
fer III/2. nicht begründet habe, weshalb die Beschwerdeführerin konkret
vorläufig aufgenommen worden sei. Die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei unter Verletzung der Begründungspflicht lediglich mit der
Formulierung „aufgrund der Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion und
unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt“ begrün-
det worden. Auch diese Verletzung der Begründungspflicht müsse zwin-
gend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. So
hätte das BFM beispielsweise auf die konkrete Situation Bezug nehmen
müssen, insbesondere auf den Umstand, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin um eine Chaldäerin handle.
Vorab sei festzuhalten, dass die Argumentation, wonach die Ausführungen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standzuhalten vermöchten, offensichtlich willkürlich, mit Verlaub sogar
haarsträubend, sei. Aufgrund dieser unhaltbaren Ausführungen müsse da-
rauf geschlossen werden, dass sich die Vorinstanz mit dieser Vorgehens-
weise einer Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen habe entziehen wol-
len, was eine weitere schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht
darstelle. Grundsätzlich falle auf, dass das BFM die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nur sehr
rudimentär und unvollständig wiedergegeben habe. Insbesondere seien
zahlreiche Details und für den Entscheid relevante Punkte unerwähnt ge-
blieben. Weiter Ausführungen könnten nach der Gewährung der Aktenein-
sicht gemacht werden.
Im Übrigen falle auf, dass die angefochtene Verfügung neben der unvoll-
ständigen Sachverhaltsschilderung und der nicht haltbaren Argumentation
zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen auch in formeller Hinsicht den
Eindruck einer unsorgfältigen Arbeitsweise erwecke. So seien in der ange-
fochtenen Verfügung bezüglich des Einreichens des Asylgesuchs zwei ver-
schiedene Daten aufgeführt (auf Seite 1 der 18. April 2012 und auf Seite 2
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Seite 12
der 13. Dezember 2012), welche beide nicht mit dem auf dem Protokoll der
BZP aufgeführten, korrekten Datum des Asylgesuchs (3. Dezember 2012)
übereinstimmen würden. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewäh-
rung der Akteneinsicht gemacht werden.
Das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen in schwer-
wiegender Art und Weise verletzt, indem es nicht erwähnt habe, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin letztere im (…) darüber informiert habe,
dass sie aufgrund der Bedrohungen durch ihre Familie nach wie vor in Le-
bensgefahr sei und unbedingt ihrer Heimat fernbleiben solle. Weiter habe
es nicht erwähnt, dass sie zwar die Matura absolviert, aber keinen Beruf
erlernt habe. Ebenfalls unerwähnt geblieben sei im Sachverhalt, dass es
der Vater aufgrund des islamischen Gesetzes als seine Pflicht angesehen
habe, die Beschwerdeführerin umzubringen. Zudem seien ihre ausführli-
chen Schilderungen zu ihrer Konversion zum Christentum, wie sie ihren
Glauben im Alltag gelebt habe, und zu ihrer Flucht aus E._______ mit kei-
nem Wort erwähnt worden. Diese Schilderungen seien von zahlreichen Re-
alkennzeichen gezeichnet. Sie seien in sich kohärent, hätten eine logische
Konsequenz und würden einen grossen Detailreichtum aufweisen. Es sei
daher eindeutig von der Glaubhaftigkeit der Aussagen auszugehen. Wei-
tere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht ge-
macht werden.
Das BFM habe beispielsweise nicht erwähnt, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin zum Christentum konvertiert sei. Unerwähnt geblieben sei auch, dass
sie ihre Eltern jeweils habe anlügen müssen, um in die Kirche gehen zu
können. Auch die Haltung der Mutter zu ihrer Konversion sei im Sachver-
halt nicht erwähnt worden. Zudem wiege schwer, dass das Bundesamt in
der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass die Beschwerde-
führerin bereits im Alter von (…) Jahren einem Mann zur Ehefrau verspro-
chen worden sei. Zusammenfassend stehe fest, dass das BFM den An-
spruch auf rechtliches Gehör wiederholt in schwerwiegender Art und Weise
verletzt habe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb zwingend aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sei vorab festzustellen, dass die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichzeitig eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht darstelle. Im Übrigen habe das BFM die Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in
schwerwiegender Weise verletzt, indem es, ohne jegliche Abklärungen zu
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Seite 13
treffen oder eine Begründung abzugeben, einfach von der Unglaubwürdig-
keit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Weitere Aus-
führungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht wer-
den.
Weiter falle wie erwähnt auf, dass das BFM die angebliche Unglaubhaf-
tigkeit in erster Linie mit vagen Begriffen wie „fraglich“, „fragwürdig“, „er-
staunlich“ begründet habe. Wenn das BFM in einem Fall tatsächlich derart
viele offene Fragen habe, illustriere das, dass vorliegend zwingend weitere
Abklärungen im Rahmen einer weiteren Anhörung hätten vorgenommen
werden müssen. Es stehe somit fest, dass das BFM die Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in die-
ser Sache schwerwiegend verletzt habe. Die angefochtene Verfügung sei
auch deshalb aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen.
3.2.2. In reformatorischer Hinsicht wurde entgegnet, dem Argument des
BFM, es sei unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin die Matura habe
absolvieren dürfen, zumal sie aus einer konservativen Familie stamme, sei
einerseits entgegenzuhalten, dass ihre Familie dem wohlhabenden Mittel-
stand angehöre und es deswegen naheliegend sei, dass der Vater seinen
Kindern eine angemessene Grundausbildung habe zuteil kommen lassen.
Andererseits sei jedoch auch zu betonen, dass es der Beschwerdeführerin
nach Abschluss des Gymnasiums verwehrt geblieben sei, einen Beruf zu
erlernen und sie – abgesehen vom wöchentlich stattfindenden zweistündi-
gen Englischkurs – dazu verdonnert gewesen sei, die ganze Zeit zu Hause
zu bleiben. Es sei im Übrigen gut möglich, dass die Beschwerdeführerin
die Matura nur dank des Engagements ihrer Mutter habe absolvieren kön-
nen. Es sei willkürlich und entbehre der Einzelfallwürdigung, wenn das
BFM ohne Angabe von Quellen generell davon ausgehe, dass ein Mäd-
chen aus einer konservativen Familie keine Schule besuchen könne. Das
BFM vermöge nicht aufzuzeigen, wieso es unglaubwürdig sei, dass die Be-
schwerdeführerin einerseits aus einer konservativen Familie stamme und
andererseits trotzdem die Matura habe absolvieren können. Weitere Aus-
führungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht wer-
den.
Dass die Beschwerdeführerin aus einer sehr konservativen Familie
stamme, gehe im Übrigen auch aus der traditionellen Rollenverteilung –
der Vater führe als Alleinernährer (…), während die Mutter den Haushalt
führe – sowie aus der Bestimmungsgewalt der männlichen Familienmitglie-
der über die weiblichen Familienmitglieder hervor.
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Seite 14
Bezüglich des Argumentes des BFM, wonach es fraglich sei, dass die Fa-
milie der Beschwerdeführerin nicht genauer abgeklärt habe, was für einen
Englischkurs sie besuche, und es unglaubwürdig sei, dass die Familie nicht
gewusst habe, dass es sich um einen gemischten Kurs handle, sei festzu-
halten, dass der Englischkurs an der früheren Schule der Beschwerdefüh-
rerin stattgefunden habe. Weil diese Schule eine Mädchenschule gewesen
sei, sei es naheliegend, dass die Familie davon ausgegangen sei, dass es
sich beim besagten Englischkurs wiederum um eine reine Mädchenschule
handle und dementsprechend nicht nachgefragt habe. Zudem sei davon
auszugehen, dass die Teilnahme am Englischkurs von der Beschwerde-
führerin und ihrer Mutter in die Wege geleitet worden sei und sie nur dank
der Überzeugungsarbeit ihrer Mutter überhaupt am Kurs habe teilnehmen
können. Dies deute darauf hin, dass der Vater und (…) einfach ihr Einver-
ständnis zum Kursbesuch gegeben und ansonsten nichts damit zu tun ge-
habt hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Frage, ob die
Familie Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich um einen gemischten
Englischkurs gehandelt habe oder nicht, für den Entscheid relevant sein
sollte. Fest stehe auf jeden Fall, dass die Beschwerdeführerin dort einen
Mann kennengelernt habe, der sie mit dem Christentum vertraut gemacht
habe. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Aktenein-
sicht gemacht werden.
Das weitere Argument, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin
bezüglich ihrer Konversion zum Christentum fraglich seien, und es nicht
nachvollziehbar sei, dass (…) sie während des Englischkurses zur Konver-
sion habe überzeugen können, sei lächerlich, absurd und willkürlich. Es sei
allgemein bekannt, dass Glaubensfragen nicht in erster Linie auf rationel-
len Kenntnissen, sondern auf einer inneren Überzeugung beruhen würden.
Es sei – mit Verlaub – schlicht arrogant und willkürlich, wenn sich das BFM
anmasse, zu beurteilen, wie viel Überzeugungskraft und wie viel Zeit es
brauche, bis sich jemand für oder gegen eine Religion entscheiden könne.
Da sich die Beschwerdeführerin als Muslimin in ihrer Religion eingeengt
und unterdrückt gefühlt habe, sei es naheliegend, dass sie sich schnell von
einer ihr mehr Freiheiten und Rechte versprechenden Religion habe be-
geistern lassen. Zudem habe die Vorinstanz in ihrer willkürlichen Argumen-
tation ausser Acht gelassen, dass die Konversion in direktem Zusammen-
hang mit ihrer Liebesbeziehung zu (…) gestanden sei, womit die Schwelle
für eine Konversion zusätzlich herabgesetzt gewesen sei. Zudem habe sie
erwähnt, dass sie und (...) häufig zusammen telefoniert hätten. Weitere
Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht
werden.
E-416/2014
Seite 15
Bezüglich der Behauptung des BFM, es sei nicht glaubwürdig, dass die
Beschwerdeführerin E._______ verlassen habe, nur weil (…) unbekannte
Männer ihr mit dem Tod gedroht hätten und der Vater sie aufgrund dieser
Anschuldigungen ebenfalls habe umbringen wollen, sei zu entgegnen,
dass es erstens absolut nachvollziehbar sei, dass sich die damals (…)jäh-
rige Beschwerdeführerin vor den Morddrohungen der unbekannten Perso-
nen gefürchtet habe. Zweitens sei auch die Furcht vor ihrem Vater eindeu-
tig berechtigt gewesen, weil bereits mehrere Beweise für ihre Konversion
vorgelegen hätten. Ob der Vater sie noch mit den Vorwürfen konfrontiert
hätte, bevor er sie umgebracht hätte, sei dabei für den Entscheid nicht re-
levant. Aufgrund der Beweislast sei jedoch davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin keine Chance gehabt habe, sich vor ihrem Vater und
(…) zu rechtfertigen. Fest stehe, dass die Morddrohung des Vaters absolut
ernst zu nehmen sei, zumal sie mit ihrer Konversion in den Augen ihrer
Familie Schande über die Familie und den Stamm gebracht habe. Es sei
allgemein bekannt, dass die Familienehre für einen streng muslimischen
Vater sehr wichtig sei. Zudem fühle sich der Vater aufgrund des islami-
schen Gesetzes dazu verpflichtet, seine Tochter umzubringen und damit
die Familienehre wiederherzustellen. Weitere Ausführungen könnten nach
der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden.
Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, die Flucht der Be-
schwerdeführerin sei unglaubwürdig, sei willkürlich. Das BFM begründe in
keiner Art und Weise, wieso die Aussagen diesbezüglich unglaubwürdig
sein sollten. Aufgrund der oben geschilderten akuten Lebensgefahr der Be-
schwerdeführerin sei ihre sofortige Flucht nichts als logisch. Die Ansicht
der Vorinstanz, wonach sie mit der Flucht noch hätten zuwarten können,
sei völlig willkürlich und realitätsfremd. Weitere Ausführungen könnten
nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden.
Auch die Argumentation, wonach es keinerlei Anhaltspunkte gebe, dass
der Vater seine Tochter tatsächlich gesucht habe, sei willkürlich. Die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin seien absolut schlüssig und es gebe
keine Hinweise darauf, dass ihre Aussagen unglaubwürdig seien. Es sei
offensichtlich willkürlich und rechtswidrig, wenn das BFM das Erfordernis
des Glaubhaftmachens zum Beweiserfordernis erhöhe. Im Übrigen habe
das BFM mit keinem Wort erwähnt, welche Anhaltspunkte denn nötig ge-
wesen wären, um zu beweisen, dass der Vater tatsächlich auf der Suche
nach seiner Tochter gewesen sei.
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Seite 16
Geradezu absurd und willkürlich – und lächerlich – sei auch das weitere
Argument, wonach es unlogisch sei, dass der Pfarrer und (...) gerade zu
der Zeit in der Kirche gewesen seien, als sich die Beschwerdeführerin habe
konvertieren lassen wollen. Da die Kirche der übliche Arbeitsort eines Pfar-
rers sei, erstaune es nicht, dass sich dieser auch tatsächlich dort aufhalte.
Auch das Argument, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass sie sofort ge-
tauft worden sei, sei an den Haaren herbeigezogen. Zum einen habe sie
bereits im Vorfeld vieles von (…) über das Christentum erfahren. Zum an-
deren könne sich das Bundesamt wohl kaum anmassen, derart gut über
die Gepflogenheiten des chaldäischen Glaubens informiert zu sein, um be-
urteilen zu können, wie eine Taufe genau abzulaufen habe.
Die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Prin-
zipien des Christentums sei schlicht aktenwidrig und willkürlich. Es sei fest-
zuhalten, dass ihre Aussagen durch die zahlreichen Realkennzeichen auf-
fallen würden. Sie seien sehr umfangreich ausgefallen und sie habe in
freier Rede und glaubhaft ihre neu erlernten Kenntnisse über das Christen-
tum geschildert. Es erstaune nicht, dass sie als „junge“ Christin noch nicht
umfassend über die Gepflogenheiten und Brauchtümer des Christentums
informiert gewesen sei, zumal sie seit ihrer Konversion lediglich (…) Mo-
nate Zeit gehabt habe, ihren neuen Glauben zu praktizieren, bevor sie das
Land habe verlassen müssen. Weitere Ausführungen könnten nach der
Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden.
Entgegen den Ausführungen des BFM sei auch nicht unlogisch, dass die
Beschwerdeführerin als erstes das Lukasevangelium gelesen habe und mit
ihrer Lektüre nicht vorne, sprich im Alten Testament, angefangen habe. Das
Lukasevangelium gebe dem Leser eine gute Übersicht über die Grunds-
ätze des Christentums und fasse die wesentlichen Glaubensmerkmale ak-
kurat zusammen. Auch hier masse sich die Vorinstanz wiederum an, beur-
teilen zu können, wie man als „echter“ Christ die Bibel richtig zu lesen habe.
Glaube lasse sich nicht am Kenntnisstand über die dazugehörige Religion
messen, sondern entspreche einer inneren Überzeugung. Ob sich jemand
als „Christ“ oder als „Moslem“ bezeichne, hänge somit in erster Linie von
dessen innerer Überzeugung ab. Zu behaupten, man sei erst Christ, wenn
man über ein bestimmtes Mass an Informationen über das Christentum
verfüge, sei willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe in überzeugender Art
und Weise geschildert, dass sie sich vom Islam ab- und dem Christentum
zugewandt habe. Diese Tatsache allein genüge, dass sie sich vor ernsthaf-
ter Verfolgung fürchten müsse. Es spiele dabei überhaupt keine Rolle, ob
E-416/2014
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sie nun die ganze Bibel gelesen habe und ob sie mit den christlichen Bräu-
chen vertraut sei, und wie genau ihre Taufe abgelaufen sei. Zudem spreche
auch die Tatsache, dass sie ihren Glauben auch in der Schweiz aktiv weiter
lebe, für ihre Glaubwürdigkeit. Aufgrund des Gesagten sei die Glaubhaf-
tigkeit der Konversion der Beschwerdeführerin und die Verfolgung durch
ihre Familie unbestritten.
Die aktuelle Rechtsprechung bestätige die Gefährdung einer zum Chris-
tentum konvertierten Person im Irak. So halte das Verwaltungsgericht Stutt-
gart im Urteil vom 9. April 2013 (A 13 K 3189/12) fest, dass davon auszu-
gehen sei, „dass der Kläger [- ein Kurde, der aus dem Irak geflüchtet ist -]
auf Grund eines subjektiven Nachfluchtgrundes, nämlich wegen seiner
Konversion zum Christentum und der Glaubensbestätigung, im Falle einer
Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung
zwar nicht durch den irakischen Staat und seine Organe, wohl aber durch
nichtstaatliche Akteure drohe.“ (Seite 9 des Urteils).
Auf Seite 9 des Urteils werde weiter ausgeführt, dass es trotz garantierter
Religionsfreiheit durch die Verfassung im Irak zu weitreichender faktischer
Diskriminierung und Verfolgung der Christen komme. Christen seien ins-
besondere allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit von Morden, Entfüh-
rungen und bewaffneten Angriffen betroffen, dagegen würden sie aller-
dings keinen staatlichen Schutz erhalten. Es seien nicht nur christliche
Würdenträger, sondern auch einfache Mitglieder der christlichen Minder-
heit, die regelmässig Opfer gezielter Übergriffe seien, die von Bedrohung,
Einschüchterung, Entführung, Raub bis zu gewaltsamen Tötungen und
Vergewaltigungen reichen würden. Urheber solcher Übergriffe seinen ins-
besondere islamische fundamentalistische Gruppen, aber auch Einzeltä-
ter. Auf der Grundlage dieser und weiterer Erkenntnisquellen gelange die
überwiegende Rechtsprechung deshalb zur Einschätzung, dass die Chris-
ten im Irak von den Nachstellungen nichtstaatlicher muslimischer Akteure
in schwerem asylerheblichem Mass betroffen seien.
Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich bereits in verschiedenen
Entscheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten im Irak
auseinandergesetzt. Demnach seien nach dem Sturz des Regimes von
Saddam Hussein nichtmuslimische Religionsangehörige wie beispiels-
weise Christen insbesondere im Zentralirak in zunehmendem Masse Opfer
konfessioneller Gewalt geworden. Die genannten Religionsgruppen wür-
den als Bedrohung für den islamischen Charakter des Irak oder als Unter-
E-416/2014
Seite 18
stützer der US-geführten Truppen und der gegenwärtigen irakischen Re-
gierung angesehen. Angehörige dieser Religionsgemeinschaften seien
nicht nur Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt, sondern
würden auch Einschränkungen in der Religionsausübung und in ihrer Be-
wegungsfreiheit erleiden. Dies betreffe vor allem auch weibliche Angehö-
rige, die zum Teil gezwungen seien, sich streng islamischen Verhaltens-
und Bekleidungsvorschriften anzupassen und einer sehr weitgehenden
Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zu unterziehen. Schwerste Beden-
ken gebe es gemäss Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf die Si-
cherheitslage von Christen in den umstrittenen Gebieten und in
E._______. Die Sicherheitskräfte seien dabei oft nicht in der Lage, effekti-
ven Schutz zu gewähren, da Milizen und kriminelle Gruppierungen Verbin-
dungen zu Teilen der Sicherheitskräfte unterhalten würden oder in diese
infiltriert seien, wodurch diese in ihrer Funktions- und Einsatzfähigkeit er-
heblich eingeschränkt und teilweise selbst Akteure von erheblichen Men-
schenrechtsverletzungen seien.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin unbestrittenermassen christlichen Glaubens (Chaldäerin) sei und ih-
ren Glauben auch praktiziere. Angesichts ihres Profils (junge unverheira-
tete Frau mit gymnasialer Bildung) falle sie in den Personenkreis, der von
Bedrohungen und Übergriffen insbesondere seitens nichtstaatlicher funda-
mentalistischer Gruppierungen betroffen sei. Im Falle einer Rückkehr nach
E._______ wäre sie mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
der Verfolgung islamistischer Extremisten sowie ihres Vaters und ihrer Brü-
der ausgesetzt. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die irakische Re-
gierung und die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, ihr effektiven
Schutz vor Übergriffen seitens islamischer Gruppierungen oder von Be-
nachteiligungen seitens Privater zu gewähren, da es gemäss BVGE
2008/12 E. 6.8 und E. 7.2.4 vielerorts an funktionstüchtigen Polizeikräften
und an einer schutzfähigen Armee fehle, und die Sicherheitskräfte selbst
immer wieder Ziel terroristischer Anschläge würden. Deshalb müsse eine
begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bejaht werden, weshalb sie die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei.
Eventualiter müsse die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden. Sollte die
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak verneint
werden, wäre sie spätestens heute zu bejahen, weil sie den christlichen
Glauben in der Schweiz praktizieren und deshalb nach ihrer Rückkehr in
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Seite 19
den Irak gezielt und asylrelevant verfolgt würde. Für den Fall dass die
Flüchtlingseigenschaft nicht bejahrt werden sollte, wäre in schwieriger Ab-
grenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender
Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund unmenschlicher Behandlung nach
der Rückkehr der Beschwerdeführerin festzustellen. Weitere Ausführungen
könnten nach der vollumfänglichen Einsicht in die Akten gemacht werden.
Bereits jetzt sei offensichtlich, dass sich das BFM nach der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zwingend ausführlich mit der Frage der Flücht-
lingseigenschaft beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs werde auseinandersetzen müssen. Es stehe fest, dass die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen wäre, wenn nicht die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt würde. Der Beschwerdeführerin drohe
im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art.
3 EMRK.
3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, hinsichtlich des An-
trags auf vollumfängliche Akteneinsicht, insbesondere in alle Akten, in die
Akten B1/2 und B12/1 sowie in sämtliche mit „E“ paginierten Akten, sei dem
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Mai 2014 Einsicht in die E-Akten
und in die Akte B1/2 gewährt worden. Die Einsichtnahme in die mit „B“ pa-
ginierten Akten, worunter der interne VA-Antrag, könne nicht gewährt wer-
den. Das Bundesgericht halte fest, dass es sich dabei um Unterlagen
handle, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu-
komme, sondern vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Mei-
nungsbildung dienen würden und nur für den verwaltungsinternen Ge-
brauch bestimmt seien. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
solle verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über
die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfü-
gungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet würden. Für
die Verweigerung der Akteneinsicht in solche interne Unterlagen bedürfe
es keiner entgegenstehenden, überwiegenden Geheimhaltungsinteres-
sen.
Der Beschwerdeführer (recte: der Rechtsvertreter) mache ferner geltend,
es sei nicht erwähnt worden, wie das erste Asylgesuch seiner Mandantin
behandelt worden sei. Sie habe am 18 April 2012 ein Asylgesuch einge-
reicht. Am 23. Juli 2012 sei ihr Gesuch abgeschrieben worden, weil sie seit
dem 24. Mai 2012 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Am 12. Dezem-
ber sei das Gesuch der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen, mit
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Seite 20
Verfügung vom 18. Dezember 2012 abgelehnt und eine vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit verfügt worden. Es handle sich somit um
ein einziges Asylgesuch und nicht um zwei verschiedene Verfahren.
Zudem habe die Mutter die Beschwerdeführerin im (…) darüber informiert,
dass sie nach wie vor in Lebensgefahr sei. Es erübrige sich, auf diesen
Punkt einzugehen, weil die Fluchtgründe unglaubhaft seien. Der Be-
schwerdeführer (recte: der Rechtsvertreter) mache geltend, das BFM habe
nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf hätte erlernen
dürfen. Auch diese Angabe erübrige sich, da es evident sei, dass eine Per-
son, die das Haus nicht verlassen dürfe, nicht in der Lage sei, einen Beruf
zu erlernen. In der Beschwerde werde weiter festgehalten, das BFM habe
in seinem Asylentscheid nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin be-
reits im Alter von (…) Jahren einem Mann versprochen gewesen sei. Auch
dieser Punkt sei für den Entscheid nicht relevant, weil die Beschwerdefüh-
rerin ihre Konversion und nicht eine mögliche Zwangsheirat als Asylgrund
geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer (recte: der Rechtsvertreter)
gebe auch an, das Bundesamt hätte bei der Begründung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auf die konkrete Situation, nämlich dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine Chaldäerin handle, Bezug neh-
men müssen. Davon sei abgesehen worden, weil ihr Vorbringen, sie sei
zur Chaldäerin konvertiert, nicht glaubhaft sei.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten Pfarrblätter der Kirchgemeinde,
die die Beschwerdeführerin besuche, vermöchten mangels Beweiswerts
keine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen, zumal sie darin weder
namentlich aufgeführt noch fotografisch abgebildet sei.
3.4 In der Replik führte der Rechtsvertreter an, es sei vorab festzustellen,
dass bis anhin nach wie vor nicht über seine Anträge auf Ansetzung einer
Beschwerdeergänzung sowie auf vollumfängliche Gewährung der Akten-
einsicht befunden worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass das BFM mit
Schreiben vom 9. Mai 2014 nachträglich Akteneinsicht in einen Teil der Ver-
fahrensakten gewährt habe. Zudem sei festzustellen, dass diese „Sala-
mitaktik“ des BFM für alle Verfahrensbeteiligten äusserst mühsam sei und
das Verfahren unnötig verzögere.
In Ergänzung zu Art. 5 der Beschwerde stelle er fest, dass das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2012 abgeschrieben und am 12. De-
zember 2012 anschliessend wieder aufgenommen worden sei. Da es das
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Seite 21
BFM unterlassen habe, der Beschwerdeführerin die entsprechende Ab-
schreibungsverfügung während der Rechtsmittelfrist zuzustellen, habe
diese Erkenntnis erst aufgrund der nachträglich gewährten Akteneinsicht
gewonnen werden können. Dies illustriere wiederum, wie umständlich und
verwirrend es sei, wenn es das BFM unterlasse, seiner Pflicht zur Gewäh-
rung der Akteneinsicht nachzukommen. Zudem sei offensichtlich, dass das
BFM umso mehr Einsicht in sämtliche Akten hätte gewähren müssen, wenn
es sich – wie behauptet – um ein einziges Asylverfahren handle. Es stehe
fest, dass die angefochtenen Verfügung aufgrund der schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht zwingend aufgehoben werden
müsse.
Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ergänzend
festzuhalten, dass, wie bereits in Art. 5 der Beschwerde erwähnt, das BFM
in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die „A-Akte“ und ins-
besondere auf das Befragungsprotokoll vom 27. April 2012 Bezug genom-
men habe. Nach Gewährung der Akteneinsicht in dieses Protokoll stelle er
fest, dass seine Mandantin bereits anlässlich dieser ersten BzP darauf hin-
gewiesen habe, dass sie Chaldäerin sei. Wie bereits in der Beschwerde
erwähnt, habe es das BFM unterlassen, diese Tatsache, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug, rechtsgenüglich zu würdi-
gen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin bereits damals zu Protokoll ge-
geben, dass sie das Gymnasium in E._______ besucht und im Jahr (…)
abgeschlossen habe.
Des Weiteren habe sie bereits damals in Übereinstimmung mit ihren spä-
teren Aussagen ausgesagt, dass sie aufgrund ihrer Konversion zum Chris-
tentum sowie ihrer Liebesbeziehung zu (...) vor ihren Eltern habe fliehen
müssen. Sie habe auch geschildert, dass (…) ihr unbekannte Männer
plötzlich bei ihr zu Hause aufgetaucht seien und sie wegen ihres Glaubens
hätten töten wollen. Weiter falle auf, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich der BzP vom 27. April 2012 detaillierte Angaben über die Glaubensge-
wohnheiten der Chaldäer gemacht habe. So habe sie beispielsweise de-
tailliert geschildert, wie das Fasten bei dieser Glaubensgemeinschaft ge-
handhabt werde und welche Nahrungsmittel während der Fastenzeit nicht
konsumiert werden dürften. Ebenso habe sie Angaben über die Taufen und
über die von ihr in E._______ besuchte Kirche gemacht. Somit könne fest-
gestellt werden, dass ihre Aussagen anlässlich der BzP vom 27. April 2012,
der BzP vom 12. Dezember 2012 und der Bundesanhörung vom 25. Okto-
ber 2013 widerspruchsfrei übereinstimmen würden. Dies unterstreiche in
Ergänzung zu den in der Beschwerde gemachten Ausführungen, dass die
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vom BFM geltend gemachte Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführerin haltlos und aktenwidrig sei.
Betreffend die Verweigerung der Einsicht in den VA-Antrag (vermutlich Akte
B12/1) sei in Ergänzung zu Art. 7 f. der Beschwerde nochmals festzuhal-
ten, dass die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorliegend von zentraler Bedeutung sei. Wie das BFM in seiner Vernehm-
lassung vom 9. Mai 2014 ausgeführt habe, könne den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie sei zur Chaldäerin konvertiert, nicht geglaubt wer-
den. Dies bedeute sinngemäss zwangsläufig, dass das BFM die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auf andere Tatsachen als ihre Religions-
zugehörigkeit stütze. Wie in Art. 7 der Beschwerde ausgeführt, begründe
das BFM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Sicher-
heitslage im Irak und der Aktenlage. Da es sich offenbar nicht um die Tat-
sache handle, dass seine Mandantin zum Christentum konvertiert sei, sei
eine entsprechende Begründung diesbezüglich durch das BFM unerläss-
lich.
Die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 würden noch-
mals die willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz illustrieren. Wie in der
Beschwerde bereits mehrfach ausgeführt, komme das BFM aufgrund von
aktenwidrigen und haltlosen Annahmen zum Schluss, den Ausführungen
der Beschwerdeführerin könne nicht geglaubt werden. Gestützt auf diese
willkürliche und widerrechtliche Annahme schmettere das BFM dann in der
Folge jedes Argument seiner Mandantin mit der Begründung ab, da ihren
Ausführungen ohnehin nicht geglaubt werden könne, erübrige es sich, auf
dieses Vorbringen einzugehen. Es handle sich somit um eine schwerwie-
gende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das BFM in
seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 zum Schluss komme, es erübrige
sich, darauf einzugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese im
(…) informiert habe, dass sie nach wie vor in Lebensgefahr sei, da den
Ausführungen der Beschwerdeführerin ohnehin nicht geglaubt werden
könne.
Bezüglich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits im Alter von
(…) Jahren einem Mann versprochen gewesen sei, verkenne das BFM mit
seinen Ausführungen, dass diese Tatsache sehr wohl mit den vor ihr gel-
tend gemachten Asylgründen im Zusammenhang stehe. Sie habe nämlich
nicht nur wegen ihrer Konversion zum Christentum, sondern auch wegen
ihrer Liebesbeziehung zu einem Chaldäer vor ihrer Familie flüchten müs-
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sen. Dass sich die Beschwerdeführerin weigere, die von ihren Eltern arran-
gierte Ehe einzugehen und es bevorzuge, mit einem Christen eine Liebes-
beziehung zu führen, verschärfe ihre Verfolgungssituation im Irak zusätz-
lich.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, verstosse das BFM mit seiner Vorge-
hensweise gegen Art. 7 AsylG. Indem es das Erfordernis der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit zu einem eigentlichen Beweiserfordernis erhöhe,
anstatt eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zerstückle das BFM die
Vorbringen seiner Mandantin in einzelne Teile und gehe, wie bereits aus-
geführt, zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwer-
deführerin aus.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Pfarrblätter der Kirchge-
meinde würden illustrieren, in welcher Kirchgemeinde in der Schweiz sie
aktiv sei.
4.
4.1 Vorab sind die prozessrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin auf
ihre Begründetheit hin zu prüfen. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und
in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in
die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punk-
ten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den
wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Ent-
scheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Ent-
scheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht an-
fechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie
ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.2 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht
der Beschwerdeführerin verletzt, ist festzustellen, dass das SEM dem
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Mai 2014 nachträglich Einsicht in die
ihm bisher noch nicht edierte „A-Akte“ gewährt und in der Vernehmlassung
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mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, in die mit „B“ paginierten Ak-
ten, worunter auch der sekretariatsinterne Antrag auf vorläufige Aufnahme
gehöre, könne keine Einsicht gewährt werden, weil es sich um Unterlagen
handle, denen für die Behandlung des Asylgesuchs kein Beweischarakter
zukomme, sondern ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbil-
dung dienen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen sind insofern zu
präzisieren, als sich vorliegend in den vorinstanzlichen Akten kein sekreta-
riatsinterner Antrag auf vorläufige Aufnahme befindet. Somit ist der Verfah-
rensmangel der unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht als geheilt
zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hatte auf Beschwerdeebene ange-
messen Einsicht in alle relevanten Akten. Des Weiteren ist in diesem Zu-
sammenhang festzuhalten, dass sich das Vorbringen in der Replik, es sei
festzustellen, dass nach wie vor nicht über die Anträge auf Ansetzung einer
Beschwerdeergänzung sowie auf vollumfängliche Gewährung der Akten-
einsicht befunden worden sei, als unbegründet erweist, zumal die Vo-
rinstanz dem Rechtsvertreter gleichzeitig mit ihrer Vernehmlassung vollum-
fänglich Akteinsicht gewährte und die Instruktionsrichterin ihm im Rahmen
der Replik die Gelegenheit einräumte, seine Beschwerdevorbringen zu er-
gänzen.
4.3
4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verlet-
zung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz es unterlassen habe, ge-
wisse Elemente ihrer Vorbringen in der angefochtenen Verfügung zu er-
wähnen und/oder zu würdigen. Grundsätzlich ist diesbezüglich festzuhal-
ten, dass in der Beschwerde und in der Replik mit zum Teil sehr weit her-
geholten Argumenten versucht wird, der Vorinstanz eine Verletzung der
Begründungspflicht vorzuwerfen. Dazu stützt sich der Rechtsvertreter auch
auf Elemente der Aussagen der Beschwerdeführerin, die sie im erstin-
stanzlichen Verfahren nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung in Verbin-
dung gebracht hat. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, jeden einzelnen
Satz einer asylsuchenden Person in der Verfügung aufzuführen, sondern
sie hat lediglich diejenigen Vorbringen zu erwähnen und zu behandeln, die
ihr aufgrund der gesamten Umstände relevant erscheinen. Auf die einzel-
nen Rügen ist im Folgenden einzugehen.
4.3.2. Die Rüge, es sei auf Seite 2 unter Ziffer I der angefochtenen Verfü-
gung nicht vollständig erwähnt, ob und wann die Beschwerdeführerin zum
ersten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, trifft insofern zu, als
es die Vorinstanz unterlassen hat, im Sachverhalt zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin bereits am 18. April 2012 in der Schweiz um Asyl
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nachgesucht, am 27. April 2012 ein erstes Mal zu ihrer Person befragt, ihr
Asylgesuch aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes mit Abschreibungs-
beschluss vom 23. Juli 2012 abgeschrieben und ihr Asylverfahren mit Ver-
fügung vom 12. Dezember 2012 wieder aufgenommen wurde, nachdem
sie am 3. Dezember 2012 im (...) erneut um Asyl nachgesucht hatte. Mit
dieser Unterlassung geht indessen keine schwerwiegende Verletzung ih-
res Anspruchs auf rechtliches Gehör einher, zumal in der angefochtenen
Verfügung eine Auseinandersetzung mit ihren Aussagen bei der BzP vom
27. April 2012 stattgefunden hat und im Protokoll zur zweiten BzP vom 12.
Dezember 2012 auf ihre diesbezüglichen Aussagen verwiesen wird.
4.3.3. Die Beschwerdeführerin hat ihr Asylgesuch nicht damit begründet,
sie sei im Alter von (…) Jahren einem Mann versprochen worden und es
resultiere daraus für sie eine spezifische, flüchtlingsrelevante Verfolgungs-
gefahr, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sich mit
dieser von ihr erst bei der Anhörung auf entsprechende Frage der Hilfs-
werkvertretung gemachten Aussage nicht auseinanderzusetzen (Akten
SEM B16/16 S. 12 Frage 105). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem
Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen sollte.
4.3.4. Die weitere Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch
dadurch schwerwiegend verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfü-
gung unter Ziffer III/2 nicht begründet worden sei, weshalb die Beschwer-
deführerin konkret vorläufig aufgenommen worden sei, erweist sich eben-
falls als unbegründet, zumal diesbezüglich in rechtsgenüglicher Weise an-
geführt wurde, der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweise sich auf-
grund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin
und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als
nicht zumutbar. Zudem handelt es sich dabei um einen begünstigenden,
nicht einen belastenden Verfügungspunkt, weshalb insofern kein Rechts-
schutzinteresse an einer einlässlicheren Begründung besteht. Das Vorbrin-
gen, die Vorinstanz hätte auf die konkrete Situation Bezug nehmen müs-
sen, insbesondere auch auf den Umstand, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin um eine Chaldäerin handle, erweist sich als haltlos, zumal die
angefochtene Verfügung eben gerade mit der fehlenden Glaubhaftigkeit
der diesbezüglichen Aussagen begründet worden ist.
4.3.5. Ebenfalls keine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht
stellt die Tatsache dar, dass das SEM die gesuchsbegründenden Aussa-
gen der Beschwerdeführerin mit entsprechender Begründung als nicht
E-416/2014
Seite 26
glaubhaft qualifiziert hat. Inwiefern sich die Vorinstanz damit einer Prüfung
der Asylrelevanz der Vorbringen hätte entziehen sollen, ist nicht ersichtlich.
4.3.6. Die weitere Rüge, die Verfügung erwecke auch in formeller Hinsicht
den Eindruck einer sehr unsorgfältigen Arbeitsweise, weil bezüglich der
Einreichung des Asylgesuchs zwei verschiedene Daten aufgeführt seien
(auf Seite 1 der 18. April 2012 und auf Seite 2 der 13. Dezember 2012), die
beide nicht mit dem auf dem Protokoll der BzP aufgeführten, korrekten Da-
tum des Asylgesuchs (3. Dezember 2012) übereinstimmen würden, erweist
sich als berechtigt. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. April 2012 ein
erstes Mal und am 3. Dezember 2012 (und nicht wie auf Seite 2 der Verfü-
gung vermerkt am 13. Dezember 2012) ein zweites Mal um Asyl nach, wes-
halb das BFM in der Folge das abgeschriebene erste Asylverfahren wieder
aufnahm. Diese Unstimmigkeit stellt indessen keine derart gravierende
Verletzung der Begründungspflicht dar, die zu einer Kassation der ange-
fochtenen Verfügung führen müsste.
4.3.7. Des Weiteren geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör im Übrigen in schwerwiegender Art und
Weise verletzt, indem sie nicht erwähnt habe, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin letztere im (…) informiert habe, dass sie aufgrund der
Bedrohungen durch ihre Familie nach wie vor in Lebensgefahr sei und un-
bedingt von ihrer Heimat fernbleiben solle. Zwar trifft es einerseits zu, dass
dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt
wurde, aber andererseits ist nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz
nicht verpflichtet ist, jeden einzelnen Satz einer asylsuchenden Person in
der Verfügung aufzuführen, sondern sie hat lediglich diejenigen Vorbringen
zu erwähnen und zu behandeln, die ihr aufgrund der gesamten Umstände
relevant erscheinen. In der Vernehmlassung wurde denn auch Stellung
dazu genommen und angeführt, es erübrige sich, auf diesen Punkt einzu-
gehen, weil die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien.
Eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht ist angesichts
dieser Sachlage nicht ersichtlich.
4.3.8. Gleich verhält es sich mit den weiteren Rügen, das SEM habe nicht
erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zwar die Matura gemacht, aber kei-
nen Beruf erlernt habe, und unerwähnt geblieben sei ferner, dass es der
Vater aufgrund des islamischen Gesetzes als seine Pflicht betrachtet habe,
seine Tochter umzubringen. Zudem hat sich die Vorinstanz in den Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung mit den Schilderungen der Be-
E-416/2014
Seite 27
schwerdeführerin zu ihrer Konversion zum Christentum und zum christli-
chen Glauben auseinandergesetzt und im Sachverhalt auch angeführt,
dass der junge Mann, den sie im Englischkurs kennengelernt habe, sie mit
dem Christentum vertraut gemacht habe. Nicht zu beanstanden ist des
Weiteren, dass in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben ist,
dass sie ihre Eltern jeweils habe anlügen müssen, um in die Kirche gehen
zum müssen, ebenso wenig der Umstand, dass die Haltung ihrer Mutter
zur Konversion nicht explizit erwähnt wurde, und auch, dass sie bereits im
Alter von (…) Jahren einem Mann zur Ehefrau versprochen worden sei. Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Begründungspflicht in schwer-
wiegender Weise verletzt sein könnte.
4.3.9. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin trotz
der von ihr geltend gemachten Mängeln in der Begründung der vor-instanz-
lichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Be-
schwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie
sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend
anzufechten.
4.4 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist
nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vorneh-
men und aus welchem Grund sie die Beschwerdeführerin zu einer weiteren
Anhörung hätte vorladen müssen. Die in der Begründung der angefochte-
nen Verfügung verwendeten Begriffe „fraglich“, „fragwürdig“, „erstaunlich“
sind, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht Ausdruck für
eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts, sondern vielmehr dafür,
dass die Vorinstanz damit die fehlende Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen
Aussagen hat aufzeigen wollen. Die Rüge, das SEM sei ohne jegliche Ab-
klärungen und ohne Angabe einer Begründung einfach von der Unglaub-
haftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen, erweist
sich als unbegründet, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise begründet wurde, weshalb aus Sicht der Vorinstanz die
gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen vermöchten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
vollständig erstellt.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat und kein Anlass
besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E-416/2014
Seite 28
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zu-
vor die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermögen. Insbesondere kann nicht geglaubt werden,
dass sich der angebliche Besuch der (…) ihr unbekannten Männer ausge-
rechnet zu jenem Zeitpunkt ereignet haben soll, als sie ausnahmsweise –
während der restlichen Wochentage sei sie einfach zu Hause gewesen –
mit Bewilligung ihrer Eltern am (…) zwischen (…) Uhr bis etwa (…) Uhr
(Akten SEM B16/16 Seite 3 Frage 24) ausser Hauses gewesen sei und
den Englischkurs besucht habe. Zudem ist davon auszugehen, dass es für
die (…) Männer ohne weiteres möglich gewesen wäre, neben ihrer Wohn-
adresse auch ihre Anwesenheitszeiten zu Hause in Erfahrung zu bringen.
Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater (…) ihm unbe-
kannten Männern lediglich aufgrund einer Behauptung einfach gestattet
habe soll, die elterliche Wohnung zu betreten und die Räumlichkeiten zu
durchsuchen, um dann im Zimmer seiner Tochter eine Bibel unter ihrem
Kissen vorfinden zu können. Realitätsfremd erscheint in diesem Zusam-
menhang auch, dass die Beschwerdeführerin die Bibel einfach unter ihrem
Kissen aufbewahrt habe (Akten SEM B16/16 S. 12 Frage 108), zumal sie
jederzeit mit deren Entdeckung durch ihren Vater hätte rechnen müssen.
E-416/2014
Seite 29
Zudem erscheint in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Erwägung
in der angefochtenen Verfügung realitätsfremd, dass der Vater lediglich
aufgrund des Auffindens einer Bibel den ihm unbekannten Männern ge-
genüber gesagt habe, er werde seine Tochter eigenhändig umbringen,
ohne sie vorher mit den Vorwürfen konfrontiert zu haben.
Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich ihre konservativen Eltern
nicht bei der Kursleitung danach erkundigt hätten, ob es sich um einen ge-
mischtgeschlechtlichen Englischkurs handle, umso mehr, als sie ihren Aus-
sagen zufolge bereits im Alter von (…) Jahren einem anderen Mann ver-
sprochen worden sei (B16/16 S. 12 Frage 105). Ihre diesbezügliche Aus-
sage, dieser gemischte Kurs habe in ihrer Schule stattgefunden, ihre Fa-
milienangehörigen hätten das nicht gewusst, weil sie gedacht hätten, es
wäre weiterhin nur ein Kurs für Mädchen (B16/16 S. 5 Frage 34), vermag
nicht zu überzeugen, zumal es für sie ein leichtes gewesen wäre, diesen
Umstand bei der Kursleitung in Erfahrung zu bringen. Des Weiteren kann
der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, dass sie lediglich auf-
grund eines anderen Kursteilnehmers, der Christ gewesen sei und in den
sie sich verliebt habe, zum Christentum konvertiert und so das Risiko auf
sich genommen habe, von ihrem Vater aufgrund des islamischen Gesetzes
umgebracht zu werden. Realitätsfremd erscheint vor diesem Hintergrund
auch ihr weiteres Vorbringen, sie sei sehr oft am (…) mit ihrem Freund in
die Kirche gegangen, und sie habe ihren Familienangehörigen immer ge-
sagt, dass sie zu einer Freundin gehen würde (B16/16 S. 9 Frage 74), zu-
mal davon auszugehen ist, dass sich ihre Eltern nicht einfach mit einer sol-
chen Erklärung begnügt hätten. Zudem widersprach sich die Beschwerde-
führerin wenig später, indem sie auf die Frage, wie der Ablauf von so einer
Feier in der Kirche gewesen sei, antwortete, sie sei nicht viel zur Kirche
gegangen, nur etwa (…), (…) Mal, jeweils am (…) (B16/16 S. 9 Frage 76).
Auch nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht
mehr an das Datum der Konversion zu erinnern vermag (B16/16 S. 10
Frage 84), obwohl die kirchliche Zeremonie für sie ein zentrales Ereignis
gewesen sein müsste, sollte sie tatsächlich stattgefunden haben. Zudem
vermag auch ihre Antwort auf die Frage, ob der Pfarrer ein Gespräch mit
ihr geführt habe, bevor sie konvertiert sei, nein, er habe sich einfach gefreut
und nachher habe er über die Religion erzählt, er habe sie gefragt, ob sie
das aus voller Überzeugung mache, und sie habe ja gesagt (B16/16 S. 7
Frage 51), in keiner Weise zu überzeugen, zumal diese Frage von einem
Pfarrer wohl sinnvollerweise bereits vor der Zeremonie gestellt würde.
E-416/2014
Seite 30
Des Weiteren vermögen auch ihre Aussagen zur Flucht nach dem angeb-
lichen Telefon ihrer Mutter nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht er-
sichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin noch am selben Abend Hals
über Kopf aus E._______ geflüchtet sei, obwohl sie ja auf Anraten ihrer
Mutter zu einer guten Freundin von ihr gegangen sei (B16/16 S. 4 f. Frage
33), wo sie in Sicherheit gewesen wäre. Nicht glaubhaft ist in diesem Zu-
sammenhang insbesondere ihr Vorbringen, der Mann der Freundin sei
noch am gleichen Abend zu den Eltern der Beschwerdeführerin gegangen
und habe dort ihre Identitätskarte geholt (B16/16 S. 5 Frage 33), zumal er
wohl kaum das Risiko eingegangen wäre, von ihrem Vater oder (…) bei
den Fluchtvorbereitungen ertappt zu werden.
Vor diesem Hintergrund vermag die weitere Aussage der Beschwerdefüh-
rerin bei der Anhörung vom 25. Oktober 2013, ihre Mutter habe ihr telefo-
nisch mitgeteilt, dass ihr Vater und (…) in die Schweiz gereist seien, um sie
umzubringen, weshalb sie untergetaucht und am 24. Mai 2012 nach (...) zu
einer (...) ihrer Mutter gegangen sei, den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass ihre diesbezügliche Aussage
bei der BzP vom 12. Dezember 2012, sie sei am 30. November 2012 aus
(...) in die Schweiz zurückgekehrt, weil die (...) ihretwegen Probleme mit
ihrem Ehemann bekommen habe (B5/10 S. 7 Ziffer 7.02), realitätsfremd
ist, zumal sie wohl kaum das Risiko auf sich genommen hätte, sich nach
ihrer Flucht vor ihrem Vater in seinen Einflussbereich zu begeben. Ihre Aus-
sage zu Beginn der Anhörung, ihre Mutter habe ihr vor ungefähr (…) er-
zählt, ihr Leben sei immer noch in Gefahr, sie werde von ihrer Familie be-
droht und sie solle deswegen fern bleiben (B16/16 S. 2 Fragen 7 und 8),
ist angesichts dieser Sachlage nicht geeignet, ihre gesuchsbegründenen
Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen.
Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
vor beziehungsweise im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak keiner
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war.
6.2 Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung
eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas
zu ändern. Insbesondere vermag der (berechtigte) Einwand in der Be-
schwerde, es sei durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Ma-
tura habe absolvieren dürfen, nichts daran zu ändern, dass ihre gesuchs-
begründenden Vorbringen insgesamt unglaubhaft sind. Das weitere Vor-
bringen, sie sei – abgesehen vom wöchentlich stattfindende zweistündigen
E-416/2014
Seite 31
Englischkurs – dazu verdonnert gewesen, die ganze Zeit zu Hause zu blei-
ben, ist zudem nicht zu vereinbaren mit ihrer Aussage, sie sei oft am (…)
mit (…) in die Kirche gegangen, und sie habe ihren Familienangehörigen
immer gesagt, dass sie zu einer Freundin gehen würde (B16/16 S. 9 Frage
74). Was das Argument anbelangt, es sei naheliegend, dass die Familie
davon ausgegangen sei, dass es sich beim besagten Englischkurs wiede-
rum um eine reine Mädchenschule handle, weil der Kurs an der früheren
Schule der Beschwerdeführerin, die eine Mädchenschule gewesen sei,
stattgefunden habe, kann auf die unter E. 6.1 gemachten Ausführungen
verwiesen werden.
Der weitere Einwand in der Beschwerde, es sei naheliegend, dass sich die
Beschwerdeführerin, die sich als Muslimin in ihrer Religion eingeengt und
unterdrückt gefühlt habe, schnell von einer ihr mehr Freiheiten und Rechte
versprechenden Religion habe begeistern lassen und deshalb zum Chris-
tentum konvertiert sei, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal sich damit
die in E. 6.1 aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht erklären lassen. Ebenso
wenig vermag in Berücksichtigung der diesbezüglichen, in E. 6.1 gemach-
ten Ausführungen das Argument zu überzeugen, es sei erstens absolut
nachvollziehbar, dass sich die damals (…)jährige Beschwerdeführerin vor
den Morddrohungen der unbekannten Personen und zweitens vor ihrem
Vater gefürchtet habe, und sie keine Chance gehabt habe, sich vor ihrem
Vater und (…) zu rechtfertigen. Des Weiteren gelingt es der Beschwerde-
führerin mit ihren Entgegnungen in Bezug auf ihre Flucht nicht, ihre dies-
bezüglichen Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen.
Auch wenn zutrifft, dass das Argument in der angefochtenen Verfügung, es
sei unlogisch, dass der Pfarrer und (...) gerade zu der Zeit in der Kirche
gewesen seien, als sich die Beschwerdeführerin habe konvertieren lassen
wollen, nicht zu verfangen vermag, ist in diesem Zusammenhang gleich-
zeitig auch zu wiederholen, dass ihre Aussage, wonach der Pfarrer vor ih-
rer Konversion kein Gespräch mit ihr über die christliche Religion geführt,
sondern sich einfach gefreut habe (B16/16 S. 7 Frage 51), realitätsfremd
bleibt.
Dem Einwand, die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin be-
züglich der Prinzipien des Christentums sei schlicht aktenwidrig und will-
kürlich, weil ihre Aussagen zahlreiche Realkennzeichen enthielten, sehr
umfangreich ausgefallen seien und sie in freier Rede glaubhaft ihre neu
erlernten Kenntnisse über das Christentum geschildert habe, ist zwar inso-
fern beizupflichten, als sie durchaus, wenn auch nicht immer zutreffend, in
E-416/2014
Seite 32
der Lage war, über das Christentum und seine Bräuche zu berichten. Es
ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung gleichzeitig aber auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin un-
stimmige respektive nicht plausible Aussagen zur Formulierung beim
Kreuzzeichen, zur Lektüre der Bibel und zum Grund, weshalb sie zuerst
mit dem Lukasevangelium begonnen habe, gemacht hat (B16/16 S. 7). Zu-
dem hat die Vorinstanz, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der
Beschwerde, auch nicht behauptet, man sei erst Christ, wenn man über ein
bestimmtes Mass an Informationen über das Christentum verfüge, sondern
sie hat die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen
einer Gesamtwürdigung einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen.
Als wenig stichhaltig erweist sich das weitere Vorbringen in der Replik, die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits im Alter von (…) Jahren ei-
nem Mann versprochen worden sei, stehe sehr wohl im Zusammenhang
mit den von ihr geltend gemachten Asylgründen, weil sie nicht nur wegen
ihrer Konversion zum Christentum, sondern auch wegen ihrer Liebesbe-
ziehung zu einem Chaldäer vor ihrer Familie habe flüchten müssen. Dass
sich die Beschwerdeführerin weigere, die von ihren Eltern arrangierte Ehe
einzugehen, und es bevorzuge, mit einem Christen eine Liebesbeziehung
zu führen, verschärfe ihre Verfolgungssituation zusätzlich. Diesbezüglich
ist zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht damit
begründet hat, sie sei vor ihren Eltern geflüchtet, weil sie im Alter von (…)
Jahren einem Mann versprochen worden sei. Zudem lässt sich die Be-
hauptung, die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, die von ihren El-
tern arrangierte Ehe einzugehen, und sie habe es vorgezogen, mit einem
Christen eine Liebesbeziehung einzugehen, nicht mit ihrer Aussage bei der
Anhörung auf die Frage der Hilfswerkvertretung, für wann die Hochzeit ge-
plant gewesen sei, sie hätten kein bestimmtes Datum festgelegt (B16/16
S. 12 Frage 106), vereinbaren.
Die Rügen in der Beschwerde und in der Replik, die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin seien absolut schlüssig, und es sei offensichtlich willkür-
lich und rechtswidrig, wenn die Vorinstanz das Erfordernis des Glaubhaft-
machens zum Beweiserfordernis erhöhe (Beschwerde) respektive die Vo-
rinstanz verstosse mit ihrer Vorgehensweise gegen Art. 7 AsylG, weil sie
das Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem eigentli-
chen Beweiserfordernis erhöhe, anstatt eine Gesamtwürdigung vorzuneh-
men (Replik), erweisen sich als unbegründet. Art. 7 AsylG dispensiert die
Beschwerdeführerin nämlich nicht vom Erbringen des Beweises. Sie ist
vielmehr gehalten, ihre Vorbringen soweit möglich zu beweisen oder aber
E-416/2014
Seite 33
zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigen-
schaft denn auch nicht mangels Beweisen, sondern mangels Glaubhaf-
tigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen.
Die mit Eingabe vom 14. April 2014 zu den Akten gereichten Dokumente
(Schreiben vom […] betreffend Religion der Beschwerdeführerin mit deut-
scher Übersetzung, Kopie Identitätskarte der Verfasserin samt deutscher
Übersetzung, Schreiben betreffend Religion der Beschwerdeführerin vom
[…] samt Kopien der Identitätsausweise der Verfasser), aus denen hervor-
gehe, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Irak in der
christlichen Gemeinde als Christin bekannt gewesen sei, regelmässig am
religiösen Leben der christlichen Gemeinde teilgenommen und vor ihrer
Familie habe flüchten müssen, sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizie-
ren und deshalb nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
glaubhafter erscheinen zu lassen. Insbesondere ist festzustellen, dass in
der Eingabe vom 14. April 2014 keine Angaben darüber gemacht werden,
wie die Beschwerdeführerin in den Besitz dieser Schriftstücke gelangt ist.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Bestätigungsschreiben erst
im Februar 2014, also rund zwei Jahre nach ihrer Ausreise aus dem Irak,
von Personen verfasst wurden, die von der Beschwerdeführerin weder im
erstinstanzlichen Asylverfahren noch zuvor im Beschwerdeverfahren je-
mals erwähnt wurden. Zudem ist davon auszugehen, dass es für die Be-
schwerdeführerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen
wäre, sich ihren Englischkurs durch die Kursleitung und ihre (heimliche)
Konversion zum Christentum vom Pfarrer, der sie angeblich getauft hat,
bestätigen zu lassen.
6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsu-
chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss.
Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben vom 14. April 2014, vom
6. Mai 2014 und vom 7. Juli 2014 unter Verweis auf gleichzeitig einge-
reichte Dokumente (Fotos der Beschwerdeführerin beim Besuch des ka-
tholischen Gottesdienstes in der Schweiz, Printscreen-Ausdrucke zu ihrem
Besuch eines Gottesdienstes in der Schweiz, Pfarrblätter zur Illustration
E-416/2014
Seite 34
der Kirchgemeinde, die sie besuche, Fotos, die ihre Kirchenbesuche doku-
mentieren würden) geltend, sie nehme am Leben der christlichen Gemein-
schaft regelmässig teil, sie setze sich in der Schweiz weiterhin intensiv mit
dem Christentum auseinander und sie nehme ihre religiösen Verpflichtun-
gen als konvertierte Christin auch in der Schweiz wahr. Mit der Dokumen-
tation ihrer Kirchenbesuche in der Schweiz gelingt es ihr jedoch nicht auf-
zuzeigen, inwiefern sie dadurch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ge-
fährdet sein könnte. Ihre Vorfluchtgründe haben sich als unglaubhaft er-
wiesen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass die irakischen Be-
hörden Kenntnis von ihren Kirchenbesuchen in der Schweiz erlangt haben
könnten, weshalb das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe zu ver-
neinen ist.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde
kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen
die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf das eventualiter
gestellte Rechtsbegehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, nicht einzutreten. Der Antrag, es sei die Rechtskraft der
vom BFM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen, wurde mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 abgewiesen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 23. April 2014 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten
keine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin ergeben, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten
zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-416/2014
Seite 36
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: