B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-416/2016
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Stöckli ,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…), sowie
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 1. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin A._______ bei
der schweizerischen Vertretung in Colombo mittels eines Briefes um Asyl
für sich und ihre Kinder.
B.
Nach einer entsprechenden Aufforderung reichte sie am 10. Oktober 2011
eine Stellungnahme zu ihrer Person und ihrer Situation ein. In der Beilage
fanden sich ein undatiertes Bestätigungsschreiben von Reverend
D._______ der Church (…); Auszüge des Geburtsregisters und Geburts-
bescheinigungen der Beschwerdeführenden im Original; eine Ausweis-
karte und eine Heiratsbestätigung von A._______ (in Kopie samt Überset-
zung); eine eidesstaatliche Erklärung vom (…) 2010; Kopien von Fotos; ein
Auszug des Todesregisters (Nr. […], fremde Sprache); eine Todesbeschei-
nigung von E._______ (Ehemann der Beschwerdeführerin), gestorben am
(…) 2009 mit (…) Jahren (Nr. […], auf Englisch); Kopien einer Relief As-
sistance Card für vertriebene Personen, einer Family Card (inkl. Überset-
zung) sowie einer Family Registration Card for resettled Persons (inkl.
Übersetzung).
C.
Am 22. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin in der Schweizer
Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Dem Protokoll lag eine
Kopie ihres Reisepasses aus Sri Lanka (Nr. […], ausgestellt am […] 2011)
bei. Am 25. November 2011 wurde das Protokoll der Befragung samt Un-
terlagen des Dossiers der Vorinstanz zugestellt.
D.
Es folgten weitere Eingaben der Beschwerdeführerin, auf deren Details
und Beilagen – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen wird.
E.
Am 3. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines
rechtlichen Gehörs erneut aufgefordert, zu ihren Asylgründen Stellung zu
nehmen, da die Befragung in der schweizerischen Botschaft relativ lange
zurückliege. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 30. September 2015 nach.
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F.
Mit Verfügung vom 18. November 2015 – von der Schweizer Botschaft am
1. Dezember 2015 weitergeleitet – verweigerte das SEM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz und wies das Asylgesuch ab, da
diese nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG seien.
G.
Einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. November 2015
lag ein Bestätigungsschreiben des Parlamentsabgeordneten F._______
([…] Electoral District) vom 19. November 2015 bei (Eingang SEM: 7. Ja-
nuar 2016). Das SEM hielt gegenüber der schweizerischen Botschaft am
21. Januar 2016 fest, dass diese Dokumente nichts an seiner Einschät-
zung ändern würden.
H.
Am 15. Dezember 2015 (Eingang schweizerische Botschaft: 30. Dezember
2015) fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 18. November
2015 an und beantragten dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung, die Einreise in die Schweiz sowie die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
3.
3.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1). Den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1 m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann.
3.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die aus G._______ (Batticaloa District, Ostprovinz) stammende tamili-
sche Beschwerdeführerin sei im Jahr (…) zwangsmässig von den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) rekrutiert worden; sie sei bis (…) Mitglied
dieser Organisation gewesen. Nach einem mehrmonatigen Training (inkl.
Waffentraining) sei sie nach H._______ (Nordprovinz) in die Administration
versetzt worden. Ihr Ehemann, den sie im Jahr 2004 geheiratet habe, sei
ebenfalls Mitglied der LTTE (Kader in der Finanzabteilung) gewesen. Im
Jahr 2008 seien sie in der Endphase des Bürgerkrieges in die Nähe von
I._______ (Nordprovinz) geflohen. Am (…) 2009 sei ihr Ehemann dort
durch die srilankische Armee erschossen worden. Die Beschwerdeführen-
den seien danach in ein Lager bei J._______ (Nordprovinz) gekommen. Es
sei eine schlimme Zeit gewesen, da es insbesondere am Notwendigsten
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für ihre Kinder gefehlt habe und weil die Beschwerdeführerin durch Befra-
gungen des Central Investigation Departement (CID) und weiteren militan-
ten Gruppen – aufgrund der wichtigen Position ihres Ehemannes innerhalb
der LTTE – ständig auf belästigende Weise befragt worden sei. Am (…)
2009 sei ihr unter Auflagen erlaubt worden, in ihr Heimatdorf zu ihren Eltern
zu ziehen. Die Befragungen über die Finanzen der LTTE hätten jedoch an-
gedauert. Man habe ihr insbesondere nicht geglaubt, dass ihr Ehemann
verstorben sei; man gehe davon aus, dass er sich mit den Geldern der
Organisation verstecken würde. Aufgrund dieser Belastung sei sie am (…)
2010 nach K._______ (Jaffna-District, Nordprovinz) zu ihren Schwiegerel-
tern gezogen, doch auch dort habe man sie gefunden und sie weiterhin
belästigt. Im Herbst 2011 seien die Beschwerdeführenden zu einer Tante
nach J._______ gezogen, indes würden ihre Schwiegereltern immer noch
aufgesucht und befragt werden. Im Dezember 2011 sei ihre Tochter an Ty-
phus erkrankt, weshalb sie das Haus in J._______ wieder habe verlassen
müssen. Sie seien zu bekannten Personen nach Jaffna gezogen, doch
diese Gegend werde Haus für Haus von der Armee durchsucht. Auch ihre
Schwiegereltern stünden weiterhin unter Druck.
Zusammengefasst fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben und um
dasjenige ihrer Kinder, weil ihr verstorbener Ehemann in der (…)abteilung
der LTTE als (…) für die (…) zuständig gewesen sei. Ihre eigene Mitglied-
schaft sei bis anhin nicht registriert worden (A5 S. 5 f.), indes hätten viele
ihrer Kollegen aus früheren Zeiten vor der Regierung kapituliert, und sie
befürchte einen Verrat (A5 S. 8). Bisher sei sie nicht körperlich belästigt
worden; dies auch, weil sie nie allein im Haus bleibe (A5 S. 7 f., A21).
4.2 In seiner Begründung vom 18. November 2015 hielt das SEM fest,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Angst vor einer
Verfolgung durch den srilankischen Staat nicht die Wahrscheinlichkeit einer
einreisebeachtlichen Bedrohung zu begründen vermöge. Der Beobach-
tung der Beschwerdeführenden durch die srilankischen Behörden, die im
Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE zu sehen seien, komme aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu, zumal die Beschwerdeführe-
rin bis anhin weder angeklagt noch verurteilt worden sei.
4.3 Die Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass die sri-
lankischen Behörden weiterhin Zivilisten und frühere LTTE-Mitglieder be-
drohen und unter Druck setzen würden. Am 27. November 2015 seien un-
bekannte Personen zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie angehört.
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Folter und Tod seien weiterhin in Sri Lanka weit verbreitet; frühere Kollegen
seien in Lager eingewiesen worden, in welchen bekanntermassen solche
Grausamkeiten angewendet würden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt als Hauptgrund für ihr Gesuch vor, sie
werde aufgrund der Position ihres Ehemannes innerhalb der LTTE verfolgt
und befürchte deshalb, auch künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu
werden, womit sie eine sogenannte Reflexverfolgung geltend macht. Diese
liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen – abgesehen von der primär
betroffenen Person – auch auf Familienangehörige und Verwandte erstre-
cken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein,
allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren
Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlit-
tene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger
(Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und insbesondere im Kontext
eines Asylgesuchs aus dem Ausland auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell sein.
Gemäss den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr Ehe-
mann – ein (…) der (…)abteilung der LTTE – am (…) 2009 noch vor Ende
des Bürgerkrieges durch die srilankische Armee getötet. Offensichtlich wird
ihr – trotz der Registrierung dieses Todesfalls (vgl. Todesbescheinigung)
und der Beteiligung der srilankischen Armee an diesem – diese Tatsache
nicht geglaubt. Indes sind seit diesem Ereignis schon fast sieben Jahre
vergangen. In dieser Zeit sei sie zwar an verschiedenen Orten immer wie-
der belästigt, angehört oder mit sexuellen Übergriffen bedroht worden, in-
des wurde sie in den sieben Jahren nie körperlich misshandelt, inhaftiert
oder ernsthaft verletzt. Damit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese
Behelligungen nicht genügend intensiv sind. Mehrere Eingriffe, die nicht
intensiv genug sind, können zwar zu einem unerträglichen psychischen
Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Hei-
matland verunmöglicht. Indessen ist vorliegend keine akute Situation eines
derartigen psychischen Drucks erkennbar, dass die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat unmittelbar verlassen müssten. Es ist unbestritten, dass
ein Leben als alleinerziehende Mutter in einem Nachbürgerkriegsland als
sehr grosse Herausforderung zu bezeichnen und die Beschwerdeführerin
darüber hinaus als Witwe eines LTTE-(…) besonders exponiert ist. Doch
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sind aus objektiver Sicht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine un-
mittelbare konkrete asylrelevante Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG,
mithin für eine Reflexverfolgung, erkennbar.
5.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer früheren,
Mitgliedschaft bei den LTTE, welche sie nach ihrer Heirat (im Jahr 2004)
verlassen habe (A3 S. 2), einreise- und asylrelevanten Nachteilen ausge-
setzt ist oder ihr solche drohen. Wie bereits festgestellt, erreichen die ihr
zugefügten Behelligungen nicht eine derartige Intensität, dass ein men-
schenwürdiges Leben in Sri Lanka nicht mehr möglich erscheint. Ehema-
lige LTTE-Mitglieder wurden insbesondere während der Zeit von Mahinda
Rajapaksa, dessen Präsidentschaft im Januar 2015 beendet wurde, zwar
beobachtet, verhaftet und oft misshandelt. Seit die Regierung von Maithri-
pala Sirisena an der Macht ist, stellen verschiedene Beobachter indessen
eine Abnahme dieser Missstände fest (vgl. z.B. Human Rights Watch
[HRW], We live in constant fear: Lack of Accountability for Police Abuse in
Sri Lanka, 2015; ADRIAN SCHUSTER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen, 2015). Nach
Angaben der Beschwerdeführerin war sie bis ins Jahr (…) für die LTTE
tätig, ihre Mitgliedschaft sei von den Behörden nie registriert worden (A5
S. 5). Die behördlichen Behelligungen würden gemäss Aussagen der Be-
schwerdeführerin denn auch hauptsächlich auf der Position ihres Eheman-
nes innerhalb der LTTE beruhen und nicht auf ihre eigene Mitgliedschaft in
den LTTE. Es kann infolgedessen davon ausgegangen werden, dass in
absehbarer Zukunft keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin
als wahrscheinlich erscheint.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die glaubhaften Asylvorbrin-
gen nicht die erforderliche Intensität nach Art. 3 AsylG erreichen. Die Vor-
instanz hat demnach zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe