B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-416/2019
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 14. November 2018 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz
um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurden sie dem Testbetrieb in E._______
zugewiesen, wo am 20. November 2018 ihre Personalien aufgenommen
wurden. Dabei gaben sie an, sie seien im Kosovo geborene ethnische Al-
baner mit serbischer Staatsangehörigkeit.
Am 8. Januar 2019 wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerde-
führer im Beisein des ihnen bestellten Rechtsvertreters getrennt angehört.
Beide gaben an, sie hätten Serbien wegen der Tochter verlassen. Diese
sei wegen ihrer albanischen Ethnie und weil sie ein wenig mollig sei, in der
Schule gehänselt und beschimpft worden. Man habe ihr gesagt, sie solle
in den Kosovo zurückkehren. Einmal sei sie stark gestossen worden und
habe sich am (…) verletzt. Sie hätten sich an die Lehrerin gewandt und die
Tochter habe mehrfach die Schule gewechselt. Eine Anzeige hätten sie
nicht erstattet, da die Behörden nichts für Albaner tun würden. Auch von
den Ärzten seien sie nicht richtig behandelt worden. Ihr Sohn sehe schlecht
und sein Herz schlage zu schnell. Dies sei jedoch von den Ärzten nicht
ernst genommen worden. Da die Tochter die Schule nicht mehr habe be-
suchen wollen, hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe ebenfalls Probleme gehabt.
Auch ihm sei gesagt worden, er habe in Serbien nichts zu suchen und solle
in den Kosovo zurückkehren. Im Jahr 2011/2012 oder 2013 sei ein Molo-
tow-Cocktail auf die (…), in welcher er gearbeitet habe, geworfen und er
dabei von einem Glassplitter getroffen worden. Er gehe davon aus, dass
der Anschlag verübt worden sei, weil die (…) einem Albaner gehöre.
B.
Die Vorinstanz gab den Beschwerdeführenden am 15. Januar 2019 Gele-
genheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu neh-
men. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters datiert vom 16. Januar
2019.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug.
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D.
Der den Beschwerdeführenden im Testphasenverfahren bestellte Rechts-
vertreter legte sein Mandat am 18. Januar 2019 nieder.
E.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 (Postaufgabe 23.1.2019) reichten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie
seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei
und der weitere Aufenthalt sei im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20)
zu regeln. Subsubeventualiter sei der Fall zur erneuten Sachverhaltsfest-
stellung und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen
zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR
142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40
AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn auf-
grund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlings-
eigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer
Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen
nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a).
5.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
Zur Begründung führte sie aus, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes lägen dann vor, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein men-
schenunwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzu-
mutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person die-
ser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne.
Es sei bekannt, dass Albaner in Serbien aufgrund ihrer ethnischen Zuge-
hörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt
sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglich-
ten oder in unzumutbarer Weise erschwerten.
Zudem habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge
des demokratischen Wandels merklich verbessert. Im Februar 2002 sei
das Gesetz über den Schutz der Rechte und Freiheiten nationaler Minder-
heiten in Kraft getreten, im März 2009 das Antidiskriminierungsgesetz und
im August das Gesetz über nationale Minderheitenräte. Die Umsetzung
des Rechtsrahmens für den Schutz von Minderheiten sei noch nicht in je-
der Hinsicht gewährleistet, jedoch sei im Zusammenhang mit den EU-Bei-
trittsverhandlungen mit Serbien, die im Januar 2014 begonnen hätten, mit
weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Min-
derheitenschutz zu rechnen (vgl. dazu Urteil des BVGer vom 7. Mai 2012,
D-7920/2009).
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Übergriffe durch Dritte seien ferner nur dann asylrelevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch
wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und
Ahndung von Verfolgungshandlungen. Antragssteller müssten darüber hin-
aus auch Zugang zu diesem Schutz haben.
Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, aufgrund ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit von Seiten privater Dritter Nachteile erlitten zu haben.
Insbesondere die Tochter sei wiederholt beleidigt und schikaniert worden,
wobei sie einmal gestossen und dabei am (…) verletzt worden sei. Der
Beschwerdeführer sei einmal am Arbeitsplatz Opfer eines Angriffs gewor-
den. Die Polizei sei erst nach einer Stunde angekommen, habe keinen
Krankenwagen gerufen und angegeben, dass sie nichts gegen unbekannte
Angreifer vornehmen könne. Beim Sohn sei die medizinische Hilfe unter-
lassen worden. Seine eingeschränkte (…) und ein Problem mit dem (…)
seien bagatellisiert und nicht vertieft behandelt worden.
Vereinzelte Übergriffe durch Dritte könnten zwar nicht restlos ausgeschlos-
sen werden, solchen Verfolgungsmassnahmen komme aber in der Regel
keine asylrelevante Intensität zu. Der Staat billige oder unterstütze diese
Angriffe nicht. Die dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbe-
stände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden können. Es könne zwar
in Einzelfällen vorkommen, dass Behördenvertreter die notwendigen Un-
tersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden. Es bestehe aber die
Möglichkeit, auf dem Rechtsweg gegen fehlbare Beamte vorzugehen. Der
serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden.
Die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Den Be-
schwerdeführenden stehe es daher frei, jegliche Übergriffe, auch durch Un-
bekannte, bei der Polizei zwecks Ermittlungen zur Anzeige zu bringen. Die
Beschwerdeführenden hätten hingegen erklärt, sie hätten keine rechtlichen
Schritte gegen die Unterlassung der Ärzte oder gegen die Eltern der Kin-
der, welche die Tochter schikaniert hätten, ergriffen.
Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe in ihrem Fall nicht
asylrelevant.
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Was die Stellungnahme der Rechtsvertretung betreffe, würden darin keine
Tatsachen oder Beweismittel genannt, die eine Änderung des Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Tochter
der befürchtete psychische Schock hoffentlich erspart bleibe. Die Betreu-
ung psychisch Kranker sei in Serbien aber sichergestellt und zugänglich.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen – Schikanen und
Übergriffe – den Anforderungen für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen vermöchten. Nachdem die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, seien die Asylgesuche abzu-
lehnen.
5.3 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe gel-
tend, sie seien serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie und würden
ursprünglich aus dem Kosovo stammen. In Serbien seien sie Opfer schwe-
rer Diskriminierungen geworden. Die Tochter sei in der Schule gedemütigt
und von Mitschülern und Mitschülerinnen tätlich angegriffen worden. Inter-
ventionen bei Lehrpersonen und Schulleitung hätten zu keinem Ergebnis
geführt. Beim Recht auf Schulunterricht handle es sich um ein grundsätzli-
ches Menschenrecht, welches in Europa flächendeckend anerkannt werde
und Gültigkeit besitze. in Serbien werde dieses Recht für Kinder albani-
scher Ethnie grundlegend untergraben. Durch die Diskriminierung auf-
grund des ethnischen Hintergrundes und den fehlenden Schutzwillen der
Behörden werde es Kindern albanischer Ethnie faktisch verunmöglicht die
Schule zu besuchen. Angesichts der Folgen für die Kinder würden die Dis-
kriminierungen die Schwelle der Asylrelevanz erreichen.
Der Beschwerdeführer sei bereits Opfer von Angriffen serbischer Staats-
angehöriger geworden. Als sein Arbeitsplatz mit einem Molotow-Cocktail
angegriffen worden sei, habe für ihn Lebensgefahr bestanden. Ein solcher
Angriff überschreite die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung. Es
drohe jederzeit eine Wiederholung eines solchen Angriffes. Ferner könne
nicht so einfach vom Schutzwillen der serbischen Polizei bei ethnischen
Albanern mit Herkunft aus dem Kosovo ausgegangen werden.
Entsprechend sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren.
5.4 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt
hat. Sie hat in ihrem Entscheid zutreffend die Gründe angeführt, welche
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auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden
schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen
an dieser Sichtweise nichts zu ändern.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Serbien letztmals mit Be-
schluss vom 25. Oktober 2017 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeich-
nung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regel-
vermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfol-
gung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfol-
gungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substanti-
ierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche
konkrete und substantiierte Hinweise vermochten die Beschwerdeführen-
den nach dem Gesagten nicht darzutun. Vielmehr geht aus ihren Darstel-
lungen hervor, dass sie sich nicht direkt an die Behörden gewandt und um
Schutz ersucht haben.
5.5 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, die Sache
sei zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt vorliegend als vollständig
abgeklärt erweist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit
nicht angezeigt und der Antrag dementsprechend abzuweisen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylge-
suche gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
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Seite 10
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage in Serbien ist – wie die Vorinstanz richtig festgestellt
hat – weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
Zudem gilt Serbien als „safe country“. Der Beschwerdeführer hat (…) be-
sucht und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Ferner verfügen die
Beschwerdeführenden über ein Beziehungsnetz in Serbien und im Aus-
land, welches sie nötigenfalls finanziell unterstützen könnte. Sie können
sich bei Bedarf an einem anderen als ihrem letzten Wohnort niederlassen,
wie sie das bereits vor ihrer Ausreise getan haben. Es ist folglich nicht da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Pässe und es obliegt
ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
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Seite 11
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das
Gesuch abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-416/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: