Abtei lung V
E-4162/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
B_______, geboren _______,
C_______, geboren _______,
D_______, geboren _______,
Zimbabwe,
alle vertreten durch lic. iur. Claudia Scheitlin,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
20. Juni 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4162/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine Familie zimbabwscher Staatsange-
hörigkeit mit letztem Wohnsitz in (...), verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 30. März 2002 und gelangten über
Südafrika per Flugzeug am 23. April 2002 in die Schweiz, wo sie am
30. April 2002 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchten. Die
Beschwerdeführerin A (in der Folge Beschwerdeführerin genannt)
wurde am 27. April 2002 von der Kantonspolizei Zürich zu ihren
Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 29. April 2002 erteilte das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für
Migration [BFM]) den Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung in
die Schweiz. Am 3. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin in der
Empfangsstelle Kreuzlingen befragt; die kantonale Anhörung (SZ)
wurde am 17. Juni 2002 durchgeführt und die zusätzliche Anhörung
des BFM fand am 30. Mai 2005 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei in ihrem Heimatstaat Mitglied der
MDC (Movement for Democratic Change) gewesen und habe mehr-
mals im Monat an Veranstaltungen der Partei teilgenommen. Diese
habe bereits seit einigen Jahren Probleme mit den Anhängern der
ZANU P.F. (Zimbabwe African National Union Patriotic Front) gehabt.
Letztere hätten der Beschwerdeführerin und den anderen Mitgliedern
beispielsweise vorgeworfen, dass sie die Weissen unterstützen wür-
den. Am (...) zwischen (...) und (...) Uhr, nach einem Treffen der MDC,
seien Anhänger der ZANU P.F. zur Beschwerdeführerin nach Hause
gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie sie nun nicht schlagen
würden, weil sie eine Frau sei; sie würden sie vergewaltigen. Sie sei in
der Folge zuerst an die Wand gedrückt und mit einem Messer bedroht
worden; anschliessend sei ihr gesagt worden, sie solle sich auf den
Boden legen, wo sie vom einen Mann gehalten und von einem Zweiten
ausgezogen worden sei. Einer nach dem anderen habe sie dann
vergewaltigt, wobei sie versucht habe, sich zu wehren; sie sei auch
getreten worden. Einer der Männer sei ihr bekannt gewesen. Nachdem
diese verschwunden gewesen seien, habe sie sich überlegt, ob sie zur
Polizei gehen wolle; sie habe jedoch gewusst, dass diese ihr nicht
helfen würde. Am nächsten Tag habe sie darüber nachgedacht, ob sie
sich umbringen wolle.
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B.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 – eröffnet am 21. Juni 2005 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an; infolge Unzumutbarkeit (medizi-
nische Gründe) schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch auf und
verfügte die vorläufige Aufnahme.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2005 (Poststempel) an die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerde-
führenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, die Ziffern 1-3 der
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2005 seien aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2005 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses; über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 26. Juli 2005 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Schreiben vom 13. April 2007 teilte das Gericht den Beschwer-
deführenden mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren
per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs.1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
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2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Im Gegensatz zum strikten Beweis
genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu be-
weisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte
(WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.).
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Gesuchstellenden
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der Beschwerde-
führerin bezüglich der geltend gemachten Vergewaltigung unsubstan-
ziiert seien. Erfahrungsgemäss seien bei Personen, die derart ein-
schneidende Eingriffe erlebt hätten, die Schilderungen ihrer Wahr-
nehmungen von einem gewissen Detailreichtum geprägt. Die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin würden jedoch jeglicher Substanz
entbehren. So habe sie auf entsprechende Fragen hin weder das
Aussehen der drei Männer genauer zu beschreiben noch irgendwelche
Wahrnehmungen wiederzugeben vermocht, welche sich erfahrungs-
gemäss in ihr Gedächtnis hätten einprägen sollen. Bei der Beschrei-
bung der Männer sei sie oberflächlich geblieben und habe nur die
Kleider, das Alter und deren unfreundliches Aussehen erwähnt.
Ebenso sei die Beschwerdeführerin auch bezüglich Wahrnehmungen
und Eindrücken während der Vergewaltigung sehr oberflächlich ge-
blieben. So habe sie lediglich schreiende Stimmen erwähnt, welche sie
jedoch nicht weiter ausgeführt habe. Andere Sinneseindrücke wie Ge-
rüche, Bilder oder auch Emotionen, welche sich ihr bei einem solchen
Eingriff in die körperliche Integrität erfahrungsgemäss hätten nach-
haltig verankern müssen, habe sie nicht vorgebracht. Auch angesichts
dessen, dass der Übergriff bei der Beschwerdeführerin derart grosse
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Schuld- und Schamgefühle provoziert haben solle, dass sie diesen
zuerst nicht einmal bei den Behörden, die sie um Schutz ersuchte,
vorgebracht habe, erstaune es umso mehr, dass dieses Ereignis bei
ihr nicht mehr Eindrücke hinterlassen haben soll. Weiter sei die Dar-
stellung, wonach die Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung
nicht ihre Freundin gewarnt haben wolle, mit welcher sie zuvor vor
dem MDC-Treffpunkt gesehen worden sei, realitätsfremd. Erstere habe
nämlich davon ausgehen müssen, dass ihrer Freundin wegen dieses
Zusammentreffens auch Gefahr drohe. Zudem sei es unrealistisch,
dass sich die MDC im Quartier jede Woche im selben Haus getroffen
habe, obwohl die Parteimitglieder immer wieder Übergriffen der
ZANU P.F. ausgesetzt gewesen seien. Die Zweifel an den Aussagen
der Beschwerdeführerin würden auch noch dadurch erhärtet, dass das
behauptete Verhalten, sich wegen der Scham über die Vergewaltigung
eine total neue Geschichte auszudenken, die Identität zu ändern, eine
Ausweisfälschung zu veranlassen sowie die Geschwisterzahl und den
eigenen Beruf anders anzugeben, realitätsfremd anmuten und erfah-
rungsgemäss auch nicht dem Verhalten von tatsächlichen Verge-
waltigungsopfern entsprechen würde.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit den Anforde-
rungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Fol-
gendes entgegengehalten: Verschiedene Äusserungen der Befragerin
an der zusätzlichen Bundesanhörung in Givisiez vom 30. Mai 2005
würden die Vermutung aufkommen lassen, dass sie befangen sein
könnte. So sei die Anhörung auf 09:45 Uhr angesetzt gewesen,
obwohl bereits für 14:00 Uhr eine andere Frau vorgeladen gewesen
sei. Am Anfang der Befragung sei die Stimmung zwischen der
Befragerin und der Beschwerdeführerin sehr schlecht gewesen.
Erstere sei sichtlich genervt gewesen, dass Letztere nochmals habe
vorgeladen werden müssen. Es sei der Eindruck entstanden, dass die
Befragerin gar nichts mehr über die wahren Fluchtgründe habe
erfahren wollen und dass sie ihre Meinung bereits gefasst hätte. Nach
einer Intervention der Rechts- und der Hilfswerksvertreterin, wonach
die Anhörung so keinen Sinn mache, sei sich die Befragerin der
Situation nun bewusst geworden. Sie habe dabei Folgendes gesagt:
"Wir führen die Anhörung weiter, die Beschwerdeführerin soll ihre
neue Geschichte erzählen. Sie müsste sie aber schon sehr über-
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zeugend erzählen, für dass ich ihr jetzt noch glaube." In der Folge sei
die Befragerin zwar freundlich gewesen und die Anhörung sei ohne
weitere Zwischenfälle durchgeführt worden. Aufgrund der vorge-
nannten Aussage habe es jedoch den Anschein gemacht, als wolle die
Befragerin ihre Befangenheit mit ihrem weiteren Verhalten gegenüber
der Beschwerdeführerin vertuschen.
Entgegen der Meinung des BFM sei die Schilderung der Vergewalti-
gung absolut glaubhaft. Diese sei mit vielen Details und Emotionen
vorgetragen worden; auch die Hilfswerksvertreterin habe diesen Ein-
druck erhalten. Berücksichtige man, dass das Erlebnis mittlerweile
schon einige Jahre zurückliege, so lasse sich feststellen, dass die Be-
schwerdeführerin noch erstaunlich viele Details in Erinnerung behalten
habe. Sie habe es aus Scham vorgezogen, niemandem etwas von der
Vergewaltigung zu erzählen; so sei es auch nachvollziehbar, dass sie
ihre Freundin nicht noch davor gewarnt habe. Um auch in der Schweiz
zu vermeiden, dass jemand von ihrer Vergewaltigung erfahren könnte,
habe sie eine Fluchtgeschichte erfunden. Ein solches Verhalten sei
öfters zu beobachten; es sei als Selbstschutzmechanismus zu ver-
stehen und könne ihr nicht vorgeworfen werden. Es sei weiter nicht
zutreffend, dass es sich bei den zuletzt vorgebrachten Fluchtgründen
um einen völlig anderen Sachverhalt handle als beim ersten. Auch
würden ihre Angaben zu den Eltern und Geschwistern nur in einigen
Punkten auseinandergehen.
3.3 Zu dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag der
Rückweisung an die Vorinstanz wegen angeblicher Befangenheit sei
Folgendes ausgeführt: Die von der Befragerin zu Beginn der Anhörung
gemachten Äusserungen waren zweifelsfrei ungeschickt. Jedoch füh-
ren sie angesichts der Tatsache, dass die Anhörung in der Folge
korrekt hat durchgeführt werden können, nicht dazu, dass das Verfah-
ren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste; es handelt sich
hierbei nicht um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Hinzuweisen ist
in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass das BFM über
einen Zeitraum von zwei Jahren – unter anderem mittels Botschafts-
abklärungen – einen grossen Aufwand betrieben hat, um den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt abzuklären, bis
Letztere im Schreiben vom 11. Mai 2005 erklärte, dass dieser nicht
den Tatsachen entspricht. Sodann ist vorliegend zu berücksichtigen,
dass es sich nicht um eine Erstanhörung, sondern um eine zusätzliche
Anhörung gehandelt hat, für welche immerhin mehrere Stunden zur
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Verfügung standen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin das
Protokoll schliesslich im Beisein ihrer Rechtsvertreterin vorbehaltlos
unterschrieben. Insgesamt besehen ist zwar davon auszugehen, dass
es anlässlich der zusätzlichen Anhörung gewisse Probleme gegeben
hat, diese jedoch nicht ausreichen, um eine Befangenheit begründen
zu können.
3.4 Vorderhand ist der Argumentation in der Beschwerde insofern
beizupflichten, als der Umstand, dass eine Vergewaltigung erst zu
einem späteren Zeitpunkt vorgebracht wird, durch Gefühle von Schuld
und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz – Mecha-
nismen erklärt werden kann. Besagter Umstand alleine spricht daher
nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin. Zu prüfen ist somit die Zahl und Qualität der Realitäts-
kriterien in ihrer Aussage.
3.4.1 Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage
zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu
einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechsel-
seitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder
Komplikationen); andererseits, wenn die befragte Person über ihre –
bei dem Ereignis aufgetretenen – Gefühle, Assoziationen, unver-
standenen Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein
realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante
Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung
des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung
der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des
fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenstän-
den oder Angaben über unangenehme Empfindungen (beispielsweise
Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten
Person, je unvorteilhafter sie ihre eigene Rolle darstellt, je mehr sie
auf Schutzbehauptungen verzichtet, die nahe liegen und je mehr ent-
lastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorgebracht wer-
den, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die
subjektive Wahrheit spricht hingegen, wenn die Aussage detailarm ist,
obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum
erwartbar gewesen wäre oder wenn auch auf Aufforderung nähere
Einzelheiten und auch Nebensächlichkeiten nicht berichtet werden
(BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage,
München 2007, S. 72 ff.).
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3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der
Vorinstanz an, wonach die von der Beschwerdeführerin nachträglich
vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubhaft erscheint. So ist fest-
zuhalten, dass ihre Schilderungen sehr allgemein ausgefallen sind und
kaum spezifische Details enthalten. Dies betrifft einerseits ihre Be-
schreibung der angeblichen Täter; auch wenn sie auf Nachfrage etwas
spezifiziert hat, beschrieb sie diese zuerst als "normal" mit "normaler
Kleidung". Sodann weist auch das von ihr geschilderte Kerngeschehen
keine auf Glaubhaftigkeit schliessenden Besonderheiten auf, sondern
führt lediglich einen detailarmen und allgemein zutreffenden Ablauf
des Geschehens an: die Männer hätten geschrien, sie habe sich auf
den Boden legen müssen, sei ausgezogen, festgehalten und von allen
Dreien vergewaltigt worden, wobei sie versucht habe, sich zu wehren.
In der Darstellung der Beschwerdeführerin finden sich weder Kompli-
kationen noch wechselseitige Gespräche oder Einzelheiten, welche
darauf schliessen lassen würden, dass die Schilderung realitäts-
bezogen ist. Allgemein gehalten und nicht selber erlebt erscheinen
auch die von ihr geschilderten Gedanken, welche sie sich anlässlich
der angeblichen Vergewaltigung gemacht haben will. Bei einem
prägenden Erlebnis dieser Art wäre von der Beschwerdeführerin mehr
zu erwarten gewesen, als der Gedanke, dass sie sterben werde; dies
nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, wonach sie behauptete, gleich
von allen drei Männern vergewaltigt worden zu sein. Auf Nachfrage hin
konnte sie kaum Ergänzungen anbringen. Somit ist es unwahr-
scheinlich, dass es sich in der Art und Weise zugetragen hat, wie von
der Beschwerdeführerin behauptet.
Das Bundesamt hat daher das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) .
Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer
Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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