B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4162/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
Armenien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 28. April 2013 gemeinsam mit ihren volljährigen Töchtern
C._______ und D._______ sowie dem Ehemann und den Kindern von
D._______ (N […]; E-4109/2013) verliessen, und mit einem Minibus über
Georgien, Belarus und unbekannte weitere Länder in die Schweiz gelang-
ten,
dass sie am 6. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom
17. Mai 2013 und der eingehenden Anhörung vom 5. Juli 2013 geltend
machten, ihre Tochter D._______ habe als Lehrerin gearbeitet und sei
aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der republikanischen (Regierungs-)Par-
tei aufgefordert worden, ihre Familie zur Wiederwahl von Serge Sarkisyan
als armenischen Präsidenten zu bewegen, was sie verweigert habe,
dass sie den Schülern vermittelt habe, dass man sich politischem Druck
nicht unterordnen solle, womit sie die Behörden auf sich aufmerksam
gemacht habe; in der Folge sei sie freigestellt beziehungsweise entlassen
worden,
dass sie (Beschwerdeführende) am Wahltag den Herausforderer von
Serge Sarksyan, Raffi Hovannisian, gewählt hätten, dieser die Wahl je-
doch verloren habe,
dass Hovannisian am 9. April 2013 vor dem Parlament in Eriwan eine
Demonstration organisiert habe, an der die Beschwerdeführerin 2 mit
C._______ und ihrem Schwiegersohn teilgenommen habe,
dass die Besammlung unter Anwendung von Gewalt von den Gefolgsleu-
ten des Präsidenten aufgelöst worden sei,
dass C._______ von einem Milizen einen massiven Schlag auf den Na-
cken erhalten habe und die Beschwerdeführerin 2 versucht habe, den
Mann wegzustossen, woraufhin er ihr einen Schlag mit einem Schlag-
stock verpasst habe, so dass sie das Bewusstsein verloren habe,
dass ihr Schwiegersohn aufgrund des Vorwurfs, er habe einen Polizisten
angegriffen, verhaftet und auf den Polizeiposten mitgenommen worden
sei, während sie und ihre Tochter ins Spital gebracht worden sein,
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dass sie dort eine Nacht verbracht hätten, jedoch aus Angst des Perso-
nals vor Repressionen des Staates beziehungsweise mit der Begrün-
dung, ihre gesamte Familie werde polizeilich gesucht, nicht behandelt
worden seien und man ihnen geraten habe, das Land zu verlassen,
dass sie die Gewaltanwendung der Milizen bei der Staatsanwaltschaft
gemeldet hätten, diese die Anzeige aber nicht entgegengenommen habe,
dass sie ihren Schwiegersohn mit Hilfe eines Anwalts nach einer etwa
einwöchigen Haft unter der Auflage, er dürfe das Land bis zur Urteilsver-
kündung am (…) Mai 2013 nicht verlassen, freibekommen hätten und an-
schliessend so schnell wie möglich ausgereist seien,
dass C._______ auf dem Weg ins EVZ nach einer Fahrpause, bei der
sich alle Erwachsenen vom Minibus entfernt hätten, nicht wieder aufge-
taucht sei und seither vermisst werde,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen Kopien (ih-
re Identität betreffende Seiten) aus ihren armenischen Reisepässen, den
Reisepass der verschwundenen Tochter C._______ und zwei Berichte
des Kantonsspitals Aarau betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom
3. und vom 19. Juni 2013 zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdefüh-
renden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden sich mit Schreiben vom 18. Juli 2013
(Datum Poststempel) an das BFM wandten und sinngemäss beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei
einzutreten,
dass die Vorinstanz diese Eingabe mit den vorinstanzlichen Akten am
19. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingang am
23. Juli 2013; Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG)
dass sie in ihrem Schreiben um erneute Prüfung des Dossiers ersuchen
und Gründe anführen, weshalb sie bis dato keine Reise- oder Identitäts-
papiere zu den Akten gereicht haben,
dass die Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 108
Abs. 2 AsylG beim BFM einging und unter Berücksichtigung der relativ
kurzen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen den Anforderungen an In-
halt und Form einer Beschwerde knapp genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
indem ihr ein sinngemässes Begehren um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und Eintreten auf die Asylgesuche sowie eine entspre-
chende Begründung entnommen werden können,
dass sie daher als Beschwerde entgegengenommen und darauf eingetre-
ten wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind, innert dieser Zeitspanne Reise- oder Identitätspapiere ab-
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zugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und
7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf-
grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vor-
liegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass
sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurück-
lassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese
innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und
6.3 S. 28 f.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere
ausführte, die Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden innerhalb
der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapie-
re abgegeben,
dass aufgrund ihrer Asylvorbringen auszuschliessen sei, dass ihre Reise
in die Schweiz mit einem Schlepper hätte stattfinden müssen, der sie
über sämtliche Grenzen geschleust habe, ohne dass sie davon viel be-
merkt hätten, und nicht geglaubt werden könne, dass dieser die Reisedo-
kumente behalten habe,
dass die Beschwerdeführenden überdies angegeben hätten, sie könnten
die Pässe auf Anruf hin erhältlich machen, mittlerweile jedoch zwei Mona-
te vergangen seien, ohne dass die Dokumente eingereicht worden seien,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen verun-
möglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Akten-
lage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Teilnahme an der De-
monstration vom 8. April 2013 keiner Verfolgung ausgesetzt worden sei,
dass sie sich hinsichtlich der erst bei der eingehenden Anhörung erwähn-
ten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die nicht entgegengenommen
worden sei, an eine höhere Stelle hätte wenden können und müssen,
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dass der Beschwerdeführer 1 keine eigenen Asylgründe geltend gemacht
habe,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutre-
ten sei, diese aus der Schweiz wegzuweisen seien und sich der Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass die Beschwerdeführenden den Ausführungen der Vorinstanz im We-
sentlichen entgegenhalten, sie hätten bis anhin nicht verstanden, dass sie
ihre Reisepässe und andere Dokumente beibringen müssten,
dass das Verschwinden von C._______ Stress verursacht habe und die
herzkranke Beschwerdeführerin 2 wegen gesundheitlicher Beschwerden
bereits mehrfach im Spital gewesen sei,
dass sie daher nicht alle gewünschten Dokumente innert Frist hätten zu
den Akten reichen können, jedoch alles tun würden, um die notwendigen
Dokumente zu beschaffen und mittlerweile das armenische Konsulat in
Genf um Ausstellung neuer Reisepässe gebeten hätten,
dass die Beschwerdeführenden die Kopie einer Bestätigung der Konsu-
larabteilung der armenischen Botschaft in der Schweiz vom 18. Juli 2013
betreffend ihren Antrag um Ausstellung neuer Reisepässe, Kopien der
Pässe ihrer Tochter D._______ und deren Ehemann, die sich bereits im
vorinstanzlichen Dossier befindlichen Berichte des Kantonsspitals
E._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 3. und vom 19. Juni
2013 und ein medizinisches Formular vom 7. Mai 2013 zu den Akten
reichten,
dass die Beschwerdeführenden innert 48 Stunden nach Gesuchseinrei-
chung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere beibrachten, womit die
in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein
Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen und diesbezüglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. I/1 der angefochte-
nen Verfügung) zu verweisen ist,
dass den Einwendungen der Beschwerdeführenden entgegenzuhalten
ist, dass sie das Merkblatt mit der Aufforderung zur Papierbeschaffung
am 6. Mai 2013 unterzeichneten (vgl. die vorinstanzliche Akte A3/1 und
A4/1) und anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2013 sowie
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der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Juli 2013 – zwei
Monate nach der Einreise – erneut auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG und die Notwendigkeit der Beibringung von Reise- oder
Identitätspapieren hingewiesen worden waren (vgl. A9/13 Ziff. 40.7 S. 7;
A10/12 Ziff. 4.07 S. 7; A17/6 F19 ff. S. 4),
dass sie in diesem Zusammenhang bei der Erstbefragung geltend mach-
ten, die Originale ihrer Pässe würden sich beim Schlepper befinden, der
ihnen seine Telefonnummer gegeben habe, damit er ihnen die Pässe im
Bedarfsfall zukommen lassen könne (vgl. A9/13 Ziff. 4.02 S. 7 und A10/12
Ziff. 4.02 S. 6), sie diesen anrufen und sich die Pässe zuschicken lassen
würden (vgl. A9/13 Ziff. 4.07 S. 7 und A10/12 Ziff. 4.07 S. 7),
dass sie bei der einlässlichen Anhörung vorbrachten, mit den Schleppern
Kontakt aufgenommen zu haben welche ihnen ihre Reisepässe per Post
zustellen würden (vgl. A17/6 F3 S. 2 und A18/9 F3 S. 2),
dass diese Bemühungen der Beschwerdeführenden indes nicht belegt
sind und bis dato keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten ge-
reicht wurden,
dass auch der Einwand, die Beschwerdeführerin 2 sei nach der Einreise
in die Schweiz bereits mehrfach im Spital gewesen, unbehelflich ist, da
sie einerseits nur während zwei Tagen in ambulanter Behandlung war und
der Beschwerdeführer 1 sich ebenso um die Erlangung der Pässe hätte
bemühen können,
dass die Anfrage beim armenischen Konsulat offensichtlich verspätet und
erst als Reaktion auf den angefochtenen Entscheid erfolgte,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift
somit nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen,
dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung
vom 5. Juli 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft offenkundig nicht erfüllen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist
(vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung), mit denen sich die Beschwer-
deführenden nicht auseinandersetzen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von
der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die in den Berichten des Kantonsspitals E._______ vom 3. und 19.
Juni 2013 diagnostizierten medizinischen Probleme der Beschwerdefüh-
rerin 2 (insb. […], […] und […]) in Armenien behandelt werden können,
was diese bestätigte, indem sie bei der Anhörung ausführte, sie sei we-
gen ihrer Herzbeschwerden in der (…) in F._______ in Behandlung ge-
wesen (vgl. A18/9 F33 S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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Seite 11
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: