B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4162/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2015 / (…).
E-4162/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gäste des Beschwerdeführers, seine Nichte mit ihrem Ehemann und
dem gemeinsamen Kind, ersuchten beim Schweizerischen Generalkonsu-
lat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa.
B.
Das Generalkonsulat verweigerte am 17. Oktober 2014 den Gesuchstel-
lenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgeleg-
ten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtig-
ten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt
werden können.
C.
Mit Eingabe vom 15. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte er
aus, der Termin bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul sei vor No-
vember 2013 vereinbart worden. Er seinerseits habe alle erforderlichen Un-
terlagen eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2015 gab die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, sich zur Gefährdungslage seiner Gäste in der
Türkei zu äussern. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerde-
führer nicht vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache vom
10. Juli 2014 ab.
F.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E-4162/2015
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird.
In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der
Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.
3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG
[SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
E-4162/2015
Seite 4
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geän-
dert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Vi-
sakodex]).
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten und das SEM im Rahmen ihrer Zuständig-
keit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen
aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationa-
ler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzko-
dex).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in Anbetracht
des in Syrien herrschenden Krieges und der Millionen von Syrern, die das
Land verlassen hätten, beziehungsweise der intern Vertriebenen sei das
Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr als grundsätzlich hoch einzustu-
fen. Dass die Gesuchstellenden dennoch fristgerecht ausreisen würden,
sei vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan worden. Die Einrei-
sevorsetzungen für ein Schengen-Visum seien daher nicht erfüllt. Sodann
hielten sich die Gesuchstellenden in der Türkei, mithin in einem sicheren
Drittstaat auf, in welchem weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche. Zurzeit würden sich dort Tausende syrischer Flüchtlinge un-
ter denselben Lebensbedingungen aufhalten. Die schwierige Lebenssitua-
tion der Gesuchstellenden werde nicht verkannt. Indes bestehe für sie in
der Türkei hinreichend Schutz vor Verfolgung und sie seien nicht konkret,
unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet. Die Grundversor-
gung sei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen
vorhanden. Es drohe keine Gefahr einer Rückschiebung. Sodann würden
keine besonderen humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die
Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Am 6. April 2015 habe die Vorinstanz das schweizerische Generalkonsulat
gebeten, den Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme zur Einreichung eines
Visums nochmals zu überprüfen. In der Antwort vom 7. April 2015 habe das
Konsulat bestätigt, dass dieser am 24. April 2014 erfolgt sei. Damit sei der
E-4162/2015
Seite 5
Erstkontakt nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 er-
folgt.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, der
erste Kontakt habe vor November 2013 stattgefunden.
4.3 Die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung
von Besucher-Visa für syrische Familienanagehörige wurde von der Vor-
instanz per 29. November 2013 wieder aufgehoben. Entscheidend zur Be-
stimmung der Anwendbarkeit dieser Weisung ist gemäss Ziffer 1 der Wei-
sung des BFM vom 29. November 2013 der Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt die Vorsprache, mithin die Anmel-
dungen für einen Termin bei einem Servicezenter.
Bereits im Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, die erste Kontaktaufnahme seiner Gäste habe vor November 2013
stattgefunden. Die Vorinstanz hat diesen Einwand am 6. April 2015 noch-
mals durch das Generalkonsulat in Istanbul überprüfen lassen. Dabei
wurde erneut festgestellt, dass die erste Kontaktaufnahme am 24. April
2014 stattgefunden hat. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerde-
führer weiter daran fest, das Gesuch sei vor November 2013 eingereicht
worden. Indes hat er keinen Beweis für die von ihm erneut behauptete Kon-
taktaufnahme vor dem 29. November 2013 beigelegt. Solches ist auch aus
den Akten nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festge-
stellt, die Gesuchstellenden würden nicht unter die Weisung über die er-
leichterte Erteilung von Besucher-Visa fallen.
4.4 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Der Beschwerdeführer nimmt in der Rechtsmitteleingabe nicht Bezug auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Mit der Vorinstanz geht
das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Umstände, na-
mentlich des nicht absehbaren Kriegsendes, davon aus, dass die Gäste
des Beschwerdeführers wohl kaum nach Ablauf der Visa fristgerecht aus
E-4162/2015
Seite 6
dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit
Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Betracht.
Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Ein-
reisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
4.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Eine asylrelevante Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei wird
vom Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe nicht geltend gemacht.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei
Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Auch bestehen keine Anzeichen
dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie
sind somit zur Zeit nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden
sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flücht-
linge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsitua-
tion, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.
Mit dem blossen Wiederholen der Ausführungen in der Einsprache legt der
Beschwerdeführer sodann nicht dar, inwiefern die Vor- instanz vorliegend
zu Unrecht keine humanitären Visa erteilt hat.
4.6 Das SEM hat demnach den Gesuchstellenden zu Recht sowohl die Er-
teilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verweigert.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– (Art.
E-4162/2015
Seite 7
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4162/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizer
Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli