Abtei lung V
E-4163/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Somalia, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-4163/200
Sachverhalt:
A. Der aus Somalia stammende Beschwerdeführer mit letztem Wohn-
sitz in B._______ verliess sein Heimatland am 1. Oktober 1992 und
reiste nach zum Teil längeren Aufenthalten in verschiedenen Ländern
am 2. März 1998 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Dieses wurde durch das Bundesamt mit Verfügung
vom 1. September 1998 abgelehnt und es wurde die Wegweisung an-
geordnet. Da der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt
als nicht zumutbar erachtet wurde, ordnete die Vorinstanz die vorläufi-
ge Aufnahme an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 7. September 1998 zeigte die Kantonspolizei _______ den Be-
schwerdeführer wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz
an.
C. Mit Urteil des Kreisgerichtes _______ vom _______ wurde der
Beschwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am
_______ in _______, für schuldig gesprochen. Er wurde zu ______
Jahren Zuchthaus und _______ Jahren Landesverweisung mit
bedingtem Vollzug auf eine Probezeit von _______ Jahren verurteilt.
Zudem wurden ihm neben den Verfahrenskosten auch die Parteikosten
der Privatklägerschaft und eine Genugtuung auferlegt. Das Urteil ist
rechtskräftig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem _______
im vorzeitigen Strafvollzug.
D. Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 6. März 2007 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme, dies aufgrund der durch das begangene
Delikt vorliegenden Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung. Mit Schreiben vom 25. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer
eine Nachfrist bis zum 9. Mai 2007 gewährt.
E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme ein, in welcher er sich dahingehend äusserte, er halte
sich bereits seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz auf und habe wäh-
rend _______ Jahren keine Probleme gehabt. Er habe die Tat nicht ge-
plant und sehe seine Zukunft in der Schweiz. Er könne nicht nach So-
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malia zurückkehren, da dort Krieg herrsche. Alle seine Freunde und
Familienangehörigen hätten das Land verlassen.
F. Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 hob das BFM die mit Verfügung
vom 1. September 1998 angordete vorläufige Aufnahme auf, ordnete
die Wegweisung sofort nach Haftentlassung an und entzog einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesamt begründete seine Verfügung mit der vom Beschwer-
deführer begangenen Straftat, welche die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gefährde. Die Massnahme sei verhältnismässig. Auch wenn
der Beschwerdeführer bisher nicht wegen anderen Straftaten verurteilt
worden sei - allerdings sei er bereits 1998 wegen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz angezeigt worden - habe er sich aufgrund
seines Alters und langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz der Konse-
quenzen seiner Tat bewusst sein müssen. Zudem sei keine besondere
Verbundenheit mit der Schweiz ersichtlich. Es könne davon ausge-
gangen werden, dass der erst im Alter von _______ Jahren aus
Somalia ausgereiste Beschwerdeführer mit der Sprache und den
örtlichen Gebräuchen sowie Gegebenheiten immer noch vertraut sei.
Zudem sei der Vollzug zulässig und möglich; aufgrund der schweren
Delinquenz überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug
der Wegweisung nach Haftentlassung das persönliche Interesse des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2007 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
weitere Regelung seines Aufenthaltes in Form der vorläufigen Aufnah-
me. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei zu Unrecht
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt worden; es bestünden
widersprüchliche Angaben zum genauen Tathergang und zu den Tat-
umständen, eigentlich habe er in Notwehr sein eigenes Leben verteidi-
gen müssen. Er werde in allen Haftanstalten als ruhiger und unauffäl-
liger Mann beschrieben, der aufgrund seines vorbildlichen Verhaltens
vom geschlossenen Zuchthaus _______ in die halboffene Anstalt
_______ überführt worden sei. Er habe keine Steuerschulden in der
Schweiz und werde an seiner früheren Arbeitsstätte als zuverlässiger
und freundlicher Mitarbeiter geschätzt. Es sei für ihn eine gute Progno-
se zu stellen und davon auszugehen, dass er keine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit darstelle. Zudem sei zu beachten, dass er aus
Somalia komme und dort immer noch Krieg herrsche. Daher sei der
Wegweisungsvollzug unzumutbar. Der Beschwerde lag neben einer
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Kopie des Urteils des Kreisgerichts _______ vom _______ eine
Anfrage des Beschwerdeführers an einen Rechtsanwalt um
Rechtsbeistandschaft in vorliegender Angelegenheit vom 11. Juni
2007 und ein Schreiben der _______ Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende vom 7. Juni 2007 zu den Erfolgsaussichten einer
Beschwerde bei.
H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. Juni 2007 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. Juli 2007 einen Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Die Zahlung erfolgte am
13. Juli 2007.
I. In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2007 nahm das BFM zu
den Beschwerdevorbringen Stellung, hielt an den Erwägungen fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt führ-
te - unter Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 23 - aus, der Be-
schwerdeführer werde am _______ zwei Drittel seiner Strafe verbüsst
haben. Die Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erfolge
damit in einer vernünftigen zeitlichen Distanz vor der möglich-en
Entlassung aus dem Strafvollzug. Es sei nicht Sache des BFM, den
Tathergang neu zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig
der versuchten vorsätzlichen Tötung für schuldig erklärt und zu
_______ Jahren Zuchthaus und _______ Jahren Landesverweisung,
mit bedingtem Vollzug, verurteilt worden.
J. Mit Verfügung vom 9. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer
Replikrecht gewährt. Gemäss dem beim Gericht eingegangenen Rück-
schein wurde die Verfügung am 13. August 2007 eröffnet. Es ist keine
Stellungnahme eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG)
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Be-
schwerde gegen die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme. In dem
am dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen, geänderten Art. 44 Abs. 2
AsylG wird hinsichtlich der Bestimmungen zum Anwesenheitsverhält-
nis bei nicht möglichem, nicht zulässigem oder nicht zumutbarem
Wegweisungsvollzug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme in dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bun-
desgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) verwiesen. Vorliegend erfolgte sowohl die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme als auch deren Aufhebung nach
dem vom AuG abgelösten Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121). Die ver-
fahrensrechtliche Ordnung des neuen Rechts ist gemäss Art. 126
Abs. 2 AuG auf alle hängigen Verfahren anwendbar und damit auch
auf das vorliegende Verfahren. Was den Rechtsschutz auf Bundes-
ebene angeht, verweist das neue Recht auf die allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG).
2.1 Ausschlaggebend für die Frage der Anwendbarkeit des neuen
oder bisherigen materiellen Rechts ist die in Art. 126 Abs. 1 AuG ent-
haltende intertemporalrechtliche Grundregel. Sie besagt, dass auf Ge-
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suche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden,
das bisherige Recht anwendbar bleibt. Offen bleibt jedoch, wie im Be-
reich der ausländerrechtlichen Eingriffsverwaltung zu verfahren ist, wo
die Einleitung eines Verfahrens von Amtes wegen erfolgen kann.
2.2 Auch wenn Art. 126 Abs. 1 AuG als Anknüpfungspunkt für das
neue Recht den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs wählt und
dementsprechend vom Wortlaut aus alle diejenigen Verfahren, die
- wie das vorliegende - nicht auf Gesuch hin eingeleitet wurden, von
der intertemporalen Regel ausnimmt, gibt es keinen sachlichen Grund
für eine unterschiedliche Behandlung der Verfahren je nach Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung. Zu beachten ist auch, dass in dem Art. 126
Abs. 1 AuG zugrundeliegenden Art. 121 Abs. 1 des ursprünglichen
bundesrätlichen Entwurfs zum AuG (AuG-Entwurf) eine (Sonder-)An-
knüpfung enthalten war, wonach das neue Recht für ein Beschwerde-
verfahren nur Geltung hatte, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen war. Es kann zu-
dem davon ausgegangen werden, dass die lediglich mit formellen Än-
derungen betraute parlamentarische Redaktionskommission nicht
beabsichtigte, eine derartige inhaltliche Änderung vorzunehmen, um
diejenigen Verfahren, die von Amtes wegen eingeleitet werden, von
der intertemporalen Regelung auszunehmen (vgl. hierzu das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008
E. 2 ff.).
2.3 Das bisherige materielle Recht ist deshalb gemäss Art. 126 Abs. 1
AuG - über seinen (allzu engen) Wortlaut hinaus - auf alle Verfahren
anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts ein-
geleitet wurden, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin eröffnet wurden.
3. Die Voraussetzung für die Nachwirkung des alten Rechts sind in
der vorliegenden Streitsache erfüllt. Einschlägig ist nebst dem aANAG
die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von aus-
ländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWA; SR 142.281). In
der Folge wird auf das anwendbare alte Recht in Gegenwartsform Be-
zug genommen, ohne dass daraus Schlussfolgerungen für die Rechts-
lage gemäss AuG gezogen werden könnten.
4. Gemäss Art. 14a Abs. 1 aANAG war die vorläufige Aufnahme zu
verfügen, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Nicht möglich ist der Vollzug,
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wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 14a Abs. 2 aANAG); nicht zulässig ist er, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in sei-
nen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 3 aANAG); nicht zumutbar ist der Vollzug, wenn er für
den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 4
aANAG). Diese gesetzlichen Gründe für den Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald einer von ihnen erfüllt
ist, ist die weitere Anwesenheit des Ausländers nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2. S. 54 f.). Allerdings finden gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG die
Absätze 4 und 4bis derselben Bestimmung keine Anwendung, wenn der
weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet.
5. Ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 2 aAsylG ein-
mal verfügt worden, so ist diese gemäss Art. 14b Abs. 2 aANAG wie-
der aufzuheben, wenn der Vollzug zulässig und es dem Ausländer
möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in
seinen Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem er zuletzt
wohnte. Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit auf-
heben, auch wenn sich der Ausländer noch im Strafvollzug befindet
(Art. 26 Abs. 1 VVWA). Es setzt eine angemessene Ausreisefrist an,
sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeord-
net wird. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG.
Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme soll in einer zeitlich vernünf-
tigen Distanz zur Entlassung aus dem Strafvollzug getroffen werden
(EMARK 2006 Nr. 23 E. 4). Art. 14a Abs. 6 i.V.m. Art. 14b Abs. 2
aANAG bildete die Grundlage für die Aufhebung einer wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügten vorläufigen Aufnah-
me, wenn der Ausländer sich ein in Art. 14a Abs. 6 aANAG normiertes
Verhalten anrechnen lassen muss. Hat der Ausländer somit die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung verletzt oder in schwerwiegender Weise
gefährdet, so ist die nach Art. 14a Abs. 4 aANAG verfügte vorläufige
Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 6 aANAG trotz der im Falle des
Vollzugs der Wegweisung weiterhin bestehenden konkreten Gefähr-
dung des Ausländers wieder aufzuheben, sofern sich der Vollzug der
Wegweisung als zulässig und möglich erweist. (vgl. zum Ganzen
EMARK 2006 Nr. 23).
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6. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 aANAG setzt eine Abwägung
zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz
und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und
schränkt dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwie-
gende Verletzung ein (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271,
EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26, EMARK 1995 Nr. 10 und 11). Nach der
vom Gericht beachteten Praxis der ARK ist die Ausschlussklausel von
Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Be-
achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (EMARK 2004
Nr. 39 E. 5.3. S. 271, EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 27 und 1997 Nr. 24).
Ein erster konkreter Hinweis darauf, was hinsichtlich der Anwendung
von Art. 14a Abs. 6 aANAG praxisgemäss als verhältnismässig gilt, er-
gibt sich aus dem in EMARK 1995 Nr. 20 festgehaltenen Grundsatz,
wonach im Vergleich zu den Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit
angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen, dissozialen
oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ein höherer Massstab anzu-
setzen ist. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen
des Beschwerdeführers den Schluss zulassen, dass dieser nicht ge-
willt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen
Regeln des Zusammenlebens zu halten, vielmehr müssen diese eine
schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Frei-
heitsstrafe beispielsweise lässt in der Regel nicht auf eine solche
schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass
durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betrof-
fen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwä-
gung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe
zu setzen (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Auch die wiederholte Deliktsbe-
gehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhalts-
punkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheb-
lich in Frage. Im Weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerde-
führers bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden (vgl.
EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271). Daraus ergibt sich, dass bei der
Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen
Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände
des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere
die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens.
Steht nicht der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die
Aufhebung derselben zur Diskussion, wird auf Seiten des Ausländers
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im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwe-
senheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung
allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein ver-
gleichsweise hoher Stellenwert beizumessen sein (vgl. EMARK 2006
Nr. 11 E. 7.2.3. S. 126 ff.).
7. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Wegwei-
sungsvollzug des aus B._______ stammenden Beschwerdeführers
entsprechend EMARK 2006 Nr. 2 grundsätzlich als unzumutbar zu er-
achten ist, da gemäss dieser Rechtsprechung der Wegweisungsvoll-
zug in die Gebiete Zentral- und Süd-Somalias weiterhin generell un-
zumutbar und nur bei einer engen Verbundenheit einer betroffenen
Person zu ihrer Heimatregion eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges nach Somaliland und Puntaland (unter gewissen Voraussetzun-
gen) zu bejahen ist. Da das BFM abschliessend festgehalten hat, an-
gesichts der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung finde Art. 14a Abs. 4 aANAG keine Anwendung mehr, ist
davon auszugehen, dass das Bundesamt damit die Zumutbarkeit des
Vollzuges implizit verneint hat.
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Aufhebung der
nach Art. 14a Abs. 4 aANAG angeordneten vorläufigen Aufnahme ge-
stützt auf Art. 14a Abs. 6 aANAG gegeben sind, ob der Beschwerde-
führer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt oder in schwer-
wiegender Weise gefährdet hat. Der Beschwerdeführer wurde mit Ur-
teil des Kreisgerichtes _______ vom _______ der versuchten
vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu _______ Jahren
Zuchthaus und _______ Jahren Landesverweisung, mit bedingtem
Vollzug auf eine Probezeit von ______ Jahren, verurteilt. Damit hat der
Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die
Rechtsordnung verstossen und Leib und Leben eines anderen
Menschen gefährdet, weshalb klarerweise eine Verletzung der
öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 14a Abs. 6 aANAG vorliegt.
8.2 Des weiteren ist zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme als verhältnismässig zu erachten ist.
Einerseits spricht für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers
in der Schweiz der Umstand, dass in seinem Heimatland desolate
Verhältnisse herrschen und aufgrund der langen Landesabwesenheit
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des Beschwerdeführers zu befürchten ist, dass er keine Möglichkeit
fände, die notwendigen Lebensgrundlagen für eine menschenwürdige
Existenz zu schaffen. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Auch
lässt sich dem Urteil vom _______ (unter Strafzumessung, S. 15 f.)
entnehmen, dass der Führungsbericht der Anstalt _______ vom 16.
Juni 2006 grundsätzlich positiv ist. Dem Beschwerdeführer wird vom
Kreisgericht Kooperationsbereitschaft nach der Tat und im
Strafverfahren sowie ein einsichtiges und reuiges Verhalten beschei-
nigt.
Anderseits ist die Gefährdung des hohen Rechtsgutes Leben und die
hohe Strafe von _______ Jahren Zuchthaus und _______ Jahren
Landesverweis (bedingter Vollzug) zu beachten. Wie das BFM in
seiner Vernehmlassung ausführt, ist es nicht angezeigt, den
Tathergang neu zu beurteilen. Zu Recht hebt das Bundesamt auch
hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines achtjährigen
Aufenthaltes in der Schweiz anscheinend keine besonders enge
Verbundenheit mit ihr aufweise. Auch seiner Stellungnahme lässt sich
keine entsprechende Verbundenheit entnehmen; so ist er
beispielsweise seit einiger Zeit nicht mehr erwerbstätig, hat sich bis
dato die deutsche Sprache nicht richtig anzueignen vermocht und
anscheinend kaum Kontakte in der Schweiz hergestellt (vergleiche das
Urteil vom _______, Strafzumessung, S. 15 f.). Es kann zudem davon
ausgegangen werden, dass er - da er Somalia erst mit _______
Jahren verlassen hat - mit den Gegebenheiten und Gebräuchen
seines Heimatlandes nach wie vor vertraut ist.
Im Rahmen einer Gesamtabwägung lassen diese Umstände die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme angesichts der Schwere der Straftat
und der hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht als unver-
hältnismässig erscheinen. Es stehen zum Schutz der berechtigten öf-
fentlichen Interessen zudem keine weniger schweren Eingriffsmög-
lichkeiten als die Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat zur Verfügung. Der Entscheid über die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme vom 21. Mai 2007 erfolgte auch in einer vernünfti-
gen zeitlichen Distanz zur bevorstehenden Entlassung aus dem Straf-
vollzug (vgl. Bst. I vorstehend).
9. Mit Verfügung vom 1. September 1998 hat das Bundesamt rechts-
kräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt. Ein Wegweisungsvollzug würde daher das in Art. 5
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AsylG und Art. 33 FK verankerte Refoulement-Verbot nicht verletzen,
setzen diese Bestimmungen doch voraus, dass die in Art. 3 AsylG und
Art. 1 A Ziff. 2 FK umschriebene Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist (vgl.
WALTER KÄLIN, Das Prinzip des Non-Refoulement, Bern/Frankfurt a.M.
1982, S. 270 ff.).
10. Auch die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ist zum jetzigen
Zeitpunkt nicht von vornherein auszuschliessen (Art. 14a Abs. 2
aANAG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insge-
samt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 13. Juli 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; Kopie)
- _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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