B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4163/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
E-4163/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Juni 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 18. Juni 2013 fand die
Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Am 6. Juni 2014
heiratete sie in der Schweiz einen Landsmann, dessen Asylgesuch bereits
abgelehnt, dessen Wegweisung verfügt und dessen Beschwerde hierge-
gen vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5454/2013 vom 25. Feb-
ruar 2014 abgewiesen worden war. Am 22. Oktober 2014 fand die Anhö-
rung der Beschwerdeführerin (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Sie
brachte im Wesentlichen vor, sie sei bereits im Iran zum Christentum kon-
vertiert und infolgedessen in ihrer Abwesenheit von den Behörden zuhause
gesucht worden. Am 19. Januar 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschie-
den.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage
eines österreichischen Gerichtsentscheids beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom
9. Juni 2015 aufzuheben und die Sache für eine Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder unter Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 hiess der damals zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und forderte die Be-
schwerdeführerin zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleich-
zeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Dieses nahm nach
E-4163/2015
Seite 3
Fristerstreckung mit Schreiben vom 28. Juli 2015 Stellung und hielt an sei-
ner Verfügung vom 9. Juni 2015 fest. Mit Schreiben vom 7. August 2015
wurde die Fürsorgebestätigung nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
E-4163/2015
Seite 4
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen an die Asylrelevanz und den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden
Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen nicht von Asylre-
levanz und welche Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmit-
teleingabe erschöpft sich in spärlichen Rechtfertigungsversuchen, womit
sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundes-
recht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So steht im Zentrum der Fluchtgeschichte die Konversion zum Christentum
im Iran. Am Anfang der Überzeugung steht jedoch ein Wunder, das derart
weit hergeholt scheint, dass der Fluchtgeschichte bereits hiermit der Boden
entzogen ist. So will die Beschwerdeführerin – nach zwei Jahren starken
Schmerzen und nach ärztlicher Konsultation für einen operativen Eingriff
zur Entfernung der Gebärmutter bereits angemeldet – aufgrund einer nur
fünfzehnminütigen Lesung aus dem Matthäusevangelium komplett geheilt
worden sein. Das erinnert an ihren Exmann, der angeblich ein ähnliches
Wunder erlebte, als seine Tochter nach einer Fürbitte eines christlichen
Freundes von ihrer Taubheit geheilt wurde. Dass bei dieser Art von Krank-
heitsbildern derart physische, unmittelbare und wiederholte Erfolge auszu-
schliessen sind, versteht sich von selbst. Auch inhaltlich wiederspricht sich
der Vorgang des Wunders. So soll gemäss Erstbefragung die Freundin die
Beschwerdeführerin gebeten haben, sich hinzulegen. Nach dem Schlies-
sen der Augen, soll ihre Freundin aus dem Matthäusevangelium vorgele-
sen haben, woraufhin das Wunder eintrat (SEM-Akten, A11, S. 7). Gemäss
Zweitbefragung habe die Freundin die Gebete Rabbani vorgetragen und
E-4163/2015
Seite 5
dann mit der Beschwerdeführerin Verse ausgesprochen, wonach das Wun-
der bei Kerzenlicht geschehen sei (SEM-Akten, A48, S. 7). Infolge Un-
glaubhaftigkeit des Wunders ist auf die erst anlässlich der Zweitbefragung
geltend gemachten Probleme mit den Nachbarn, deren Tochter ähnliche
gesundheitliche Probleme gehabt haben soll, nicht weiter einzugehen
(SEM-Akten, A48, S. 9). Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten,
dass die Beschwerdeführerin zwar quantitativ viel sagt, aber inhaltlich nicht
die ihr gegebenen Möglichkeiten ergreift, um vertiefte Inhalte oder – neben
dem am Anfang stehenden Wunder und der Tugend des Verzeihens – ei-
gene Überzeugungen und Wissen zum Christentum kundzutun. Weiter gibt
die Beschwerdeführerin in den Befragungen an, es sei ihre Shenanasmeh
bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden (SEM-Akten, A11, S. 5,
F.4.03 und A48, S. 11, F63). Dem Vorwurf der Vorinstanz, sie habe diese
jedoch beim zuständigen Standesamt in der Schweiz vorgelegt, stellt sie
auf Beschwerdeebene nichts entgegen. Bereits der Umstand, dass die Be-
hörden nur in Abwesenheit der Beschwerdeführerin bei ihr eingetroffen
sein sollen und sie in der langen Zeit zwischen Entstehung der angeblichen
Probleme und ihrer Ausreise keinen konkreten Kontakt mit den Leuten, die
sie angeblich suchen, gehabt haben soll, ist ebenso stereotyp. Auch soll
nach der Ausreise die Familie weiterhin belästigt worden sein, die Be-
schwerdeführerin weiss aber nicht von wem. Aus diesem Grund soll die
ganze Familie umgezogen und seither nicht mehr belästigt worden sein
(SEM-Akten, A48, S. 18 f.). Wären es tatsächlich die Behörden, so wäre zu
erwarten, dass sich diese einerseits in all diesen Jahren zu erkennen ge-
geben und andererseits nicht aufgrund eines Domizilwechsels innerhalb
des Landes mit der Suche aufgehört hätten. Weiter ist nicht glaubhaft, dass
sich die Beschwerdeführerin einerseits vorsichtig verhält und von den Ge-
fahren weiss und sich andererseits gerade auf Facebook oder via Skype
vertieft über das Christentum unterhalten haben soll. Ihre Erklärungsversu-
che hierzu zeugen von Unsicherheit (SEM-Akten, A48, S. 18). Sodann will
sie ihre Recherchen über das Christentum auf Google getätigt haben, er-
innert sich aber an keinerlei entsprechende Internetseiten (SEM-Akten,
A48, S. 17). Aufgrund einer Vermittlung via Deutschland übers Internet, will
sie einen Herrn kennengelernt haben, der zu spät zum Treffen im Iran er-
schienen sein soll, weil die iranischen Behörden sein Haus durchsuchten;
von diesem sei sie vor Problemen gewarnt worden, weil er ihre Nummer
auf seinem Handy gespeichert habe. Selbst diese Ausführung zeugt von
einer konstruierten Fluchtgeschichte. Den Ausführungen in der Zweitbefra-
gung kann ohnehin nicht dieselbe Beweiskraft wie denjenigen in der Erst-
befragung zugemessen werden, fand diese doch statt, nachdem das Asyl-
E-4163/2015
Seite 6
gesuch ihres damaligen Ehemannes – mit demselben Vorbringen: Konver-
sion zum Christentum im Iran und Taufe in der Schweiz – bereits letztin-
stanzlich entschieden worden war. Zusammenfassend sind die ausschwei-
fenden Vorbringen um die Konversion offensichtlich unglaubhaft.
Ein Übertritt zum christlichen Glauben führt im Iran für sich alleine ohnehin
nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung (BVGE 2009/28
E. 7.3.4). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst
dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missi-
onierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die
vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können (a.a.O.).
Letzteres ist bei der Beschwerdeführerin aus zweierlei Gründen auszu-
schliessen. Erstens sind die Vorbringen anlässlich der Zweitbefragung zu
den angeblichen Problemen mit den Nachbarn und den Behörden – wie
gesehen – offensichtlich unglaubhaft. Zweitens will die Beschwerdeführe-
rin – sofern überhaupt stattgefunden – nur „Freunde, Familienmitglieder
und Nachbarn, die sich dem Islam nicht allzu stark verbunden fühlten“ über
das Christentum aufgeklärt haben (SEM-Akten, A11, S. 7). Dies genügt
jedoch offensichtlich nicht, um asylrelevante Aufmerksamkeit auf sich zu
ziehen. Was subjektive Nachfluchtgründe anbelangt, fehlt es an Intensität
der Ausübung im Ausland. Hieran ändert eine Taufe in der Schweiz nichts.
Die Vorbringen vermögen somit – wie von der Vorinstanz richtig erkannt –
weder Asylrelevanz zu entfalten, noch sind sie glaubhaft. Die Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene – sie habe den Wissenstest ihres Erachtens gut
bestanden; die Ansicht, sie habe sich oberflächlich und unpersönlich ge-
äussert, sei ein rein subjektiver Eindruck der entscheidenden Person, der
es offensichtlich viel wichtiger gewesen sei, sie als Lügnerin darzustellen,
als die Fluchtgründe auf die Asylrelevanz hin zu überprüfen – vermögen
am Beweisergebnis nichts zu ändern. So auch nicht das österreichische
Gerichtsurteil. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder
Vorflucht- noch Nachfluchtgründe nachzuweisen oder mindestens glaub-
haft zu machen vermag. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
E-4163/2015
Seite 7
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu
bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht prob-
lematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als
zumutbar erachtet.
E-4163/2015
Seite 8
Die junge und gesunde Beschwerdeführerin mit Universitätsabschluss
(SEM-Akten, A48, S. 3, F16) und Berufserfahrung in verschiedenen Berei-
chen verfügt im Iran über eine Familie mit neu gekauftem Haus (z. B. SEM-
Akten, A11, S. 4 und SEM-Akten, A48, S. 5 f. und 19). Ferner bestätigt die
Beschwerdeführerin selbst, dass es der Familie gut gehe beziehungsweise
diese keine finanziellen Probleme habe (SEM-Akten, A48, S. 3). Der Voll-
zug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses wurden vom damals zuständigen Richter bereits mit
Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4163/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: