B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4164/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, alias B._______,
Gambia,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (…).
E-4164/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Mai beziehungsweise Juni des Jahres 2010 beziehungsweise 2011
verliess und am 20. Juni 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Juni 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel sowie der Anhörung vom 7. Juni 2013 zu
den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er A._______ beziehungsweise B._______ heisse, aus C._______
stamme, dort stets gelebt, die Schulen besucht und seit 2003 als (...) ge-
arbeitet habe, ferner Einzelkind sei beziehungsweise zwei Brüder habe
und die Eltern verstorben seien,
dass er ledig sei, jedoch in Gambia eine Konkubinatspartnerin und zwei
gemeinsame Kinder habe, beziehungsweise das eine Kind und ihre Mut-
ter befänden sich nunmehr in D._______,
dass es in seinem Land zwar viele Probleme gebe, er jedoch politisch
gänzlich desinteressiert sei,
dass, nachdem der Onkel beziehungsweise die Tante des Staatspräsi-
denten getötet worden sei, letzterer im März 2009 zahlreiche der Tatbe-
gehung verdächtigte Personen habe festnehmen lassen und diese von
herbeigerufenen Hexenmeistern präparierte Substanzen beziehungswei-
se dreckiges Wasser einzunehmen gezwungen habe, wodurch zehn Per-
sonen gestorben und damit überführt worden seien,
dass dieser Vorfall und die allgemeinen Zustände im Land die Bildung ei-
ner auf den Sturz des Präsidenten gerichteten, aus Gambia und Senegal
stammenden Verschwörergruppe bewirkt habe, in deren Organisation
auch sein Bruder beziehungsweise Onkel Ebrima involviert gewesen sei,
dass er von Ebrima regierungsfeindlich bedruckte T-Shirts zur Verteilung
erhalten und diese in der Folge – rein aus Spass – auch verteilt habe,
wobei er aber vom Polizeichef ertappt worden sei und sich sicherheits-
halber in den Senegal abgesetzt habe, zumal verschiedene Leute dieser
Verschwörergruppe, darunter Ebrima, verhaftet worden seien,
E-4164/2013
Seite 3
dass er dennoch während rund eines Jahres regelmässig nach Gambia
zurückgekehrt sei, um den Stand der Dinge zu erfahren und den Kontakt
zu seiner Konkubine und seinen Kindern zu pflegen,
dass er sich insbesondere am ersten Tag der Gerichtsverhandlung gegen
Ebrima im Gerichtssaal eingefunden habe und von diesem unmissver-
ständlich zum definitiven Verlassen des Landes aufgefordert worden sei,
um Ungemach zu vermeiden,
dass er diesen Rat umgehend befolgt habe und papierlos nach Senegal
ausgereist sei, um in der Folge auf dem Seeweg nach Kapverden, Libyen
und Spanien zu gelangen und schliesslich von dort via Frankreich in die
Schweiz weiterzureisen, wobei er nie kontrolliert worden sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seinen Führerschein und
verschiedene Internetauszüge betreffend den Putschversuch zu den Ak-
ten gab und im Übrigen nie einen Pass besessen oder beantragt und sei-
ne Identitätskarte zuhause gelassen habe, beziehungsweise er habe ei-
nen Pass besessen und dieser sei zuhause beschlagnahmt worden,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Juni 2013 – eröff-
net am 27. Juni 2013 – ablehnte und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genü-
gen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass vorab Zweifel an seiner Identität bestünden, weil er trotz mehrfacher
Aufforderungen bis zum Verfügungszeitpunkt keine Identitätspapiere vor-
gelegt habe, der Name auf dem Führerschein augenfällig nicht mit dem
behauptungsgemässen übereinstimme und der diesbezügliche Erklä-
rungsversuche (Name durch die Behörden falsch geschrieben) unbe-
helflich sei,
dass damit auch die behauptete Verwandtschaft zu Ebrima nicht erstellt
sei, wobei diesen betreffend weitere Unstimmigkeiten aufgetreten seien,
weil er Ebrima zunächst als Onkel und später im Widerspruch dazu als
Bruder bezeichnet habe und nicht in der Lage sei, dessen Geburtsdatum
zu nennen,
E-4164/2013
Seite 4
dass weitere Widersprüche hinsichtlich des Ausreisedatums und des
Textaufdrucks auf den angeblich verteilten T-Shirts bestünden,
dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dadurch bestärkt würden, dass
der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen anlässlich der Anhörung ab-
gelesen statt frei vorgetragen habe,
dass ferner die Schilderung hinsichtlich der Begegnung mit Ebrima im
Gerichtssaal realitätsfremd und unlogisch sei,
dass die eingereichten Beweismittel keine andere Sichtweise zu begrün-
den vermöchten, weil die öffentlich zugänglichen Internetberichte und
-dokumente unbestrittene Vorkommnisse um die Verteilung regierungskri-
tisch bedruckter T-Shirts und die Verhaftung von Oppositionellen beträfen,
der Beschwerdeführer aber nicht namentlich aufgeführt sei und sie keine
Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner persönlichen Asylvorbringen
zuliessen,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
darstelle,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprä-
chen,
dass der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 24. Juli 2013 (Poststempel vom 26. Juli 2013) Beschwerde ge-
gen diese Verfügung erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
E-4164/2013
Seite 5
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass er in der Begründung seinen Namen auf B._______ festlegt und
zum Beweis seiner Identität eine Bestätigung des gambischen Konsulats,
Farbkopien seiner Geburtsbestätigung und des Reisepasses seiner "Ehe-
frau" sowie den Beleg einer Geldüberweisung nach Gambia im Hinblick
auf die Zustellung seiner Identitätskarte vorlegt,
dass damit seine Verwandtschaft zu Ebrima erstellt, die erkannten Un-
stimmigkeiten im Übrigen hauptsächlich auf Missverständnisse zurückzu-
führen und mithin seine Furcht vor einer Festnahme, Inhaftierung und
Folterungen im Falle einer Rückkehr nach Gambia begründet seien,
dass zudem aus dem beiliegenden Bericht von Amnesty International die
kritische Menschenrechtssituation und die Verfolgungslage oppositionel-
ler Journalisten in Gambia hervorgehe,
dass er nach dem Gesagten Anspruch auf Erteilung des Asyls oder zu-
mindest auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges habe,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Ju-
li 2013 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Be-
schwerdeverfahrens festgestellt und ein Rückkommen auf die Beschwer-
de nach Prüfung der Akten in Aussicht gestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-4164/2013
Seite 6
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-4164/2013
Seite 7
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt ist, die den Beschwerdeführer persönlich betreffenden
Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht ge-
nügen,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin
nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und
die in der Beschwerde vorgelegte Gegenargumentation offensichtlich un-
behelflich ist,
dass sich die Sachverhaltswiedergabe in der Beschwerde nicht nur dar-
auf beschränkt, sich auf eine von mehreren bei der Vorinstanz geltend
gemachten Sachverhaltsversionen festzulegen und diese zu bekräftigen,
ohne die augenfällig aufgetretenen Differenzen zwischen dem verschie-
denen Varianten substanziell – das heisst über die blosse Behauptung
von angeblichen Missverständnissen hinausgehend – zu erklären oder
gar zu entkräften, sondern verschiedene Sachverhaltsteile abermals von
früheren Versionen abweichen (z.B. Tötung von Hexenmeistern durch
herbeigerufene Ärzte),
dass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen und sich die vorinstanz-
lich erkannte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zudem durch
zahlreiche weitere Elemente stützen liesse, mit denen gleichsam eine
persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einhergeht,
dass dieser Eindruck dadurch gestützt wird, dass der sich gegenüber der
Vorinstanz noch als ledig und in einer Partnerschaft mit gemeinsamen
Kindern lebend bezeichnende Beschwerdeführer nunmehr verheiratet
sein will, und dies (bzw. seine eigene Identität) mit einer Passkopie seiner
angeblichen Ehefrau zu beweisen versucht, deren Personalien offensicht-
lich mit jenen seiner angeblichen Konkubine keinerlei Gemeinsamkeiten
aufweisen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 Ziff. 6 f.),
dass auch nicht ersichtlich wird, inwiefern der eingereichte Geldüberwei-
sungsbeleg dem Beweis seiner Identität dienen soll, sondern vielmehr
festzustellen ist, dass Bemühungen zur Beschaffung der Identitätskarte
offenbar ohne Weiteres auch in einem viel früheren Verfahrensstadium
möglich gewesen wären und der Beschwerdeführer somit die ihm oblie-
E-4164/2013
Seite 8
gende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 (insb. Abs. a und b) AsylG klar miss-
achtet hat,
dass die "Geburtsbestätigung" nicht beweistauglich ist, da sie nur als Ko-
pie vorliegt und die Kopie nicht das ganze originale Dokument abbildet,
dass es sich zudem beim Original augenfällig um eine Fälschung handeln
muss, weil die Geburtsregisterbescheinigung am 24. Juli 2013 ausgestellt
wurde, das Dokument als Datum der Geburtsregistrierung ebenfalls den
24. Juli 2013 – Jahrzehnte nach der Geburt – und als Informant der Ge-
burt den Vater des Beschwerdeführers ausweist, der jedoch gemäss An-
gaben des Beschwerdeführers schon vor Jahren gestorben sei,
dass im Übrigen das Dokument zwei Unterschriften des Registerführers
aufweist, die augenfällig voneinander abweichen,
dass ebenso die Konsulatsbestätigung für den Identitätsbeweis untaug-
lich ist, da es sich um eine blosse Nationalitätsbestätigung (statt Identi-
tätsbestätigung) handelt, sie kein Foto des Beschwerdeführers aufweist,
mithin eine Zuordnung der Personalien auf seine Person nicht möglich ist,
und der zweitgenannte Name – sei dies nun der Vor- oder der Nachname
– nicht mit jenem identisch ist, den der Beschwerdeführer übereinstim-
mend bislang angegeben hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
E-4164/2013
Seite 9
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
E-4164/2013
Seite 10
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515) und insbesondere die von
ihm in Aussicht gestellte Identitätskarte – und im Übrigen ebenso seinen
Reisepass – vorzulegen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass es sich aufgrund des Erwogenen und der gesamten Akten und Um-
stände erübrigt, auf die gestellten Anträge, deren Begründungen und die
eingereichten Beweismittel und Beschwerdebeilagen näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bloss behaupteten, jedoch
nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen
ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unent-
geltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4164/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: