B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4164/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 30. Dezember 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 anerkannte das SEM seine
Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm hierzulande Asyl.
B.
Mit Eingabe ans SEM vom 1. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz und um Einbezug in seine
Flüchtlingseigenschaft für seine Ehefrau und seine Tochter, welche sich
beide in [der Türkei] aufhalten würden. Mit Bezug zu seiner Tochter führte
er aus, dass diese zwar bereits volljährig sei, als unverheiratete junge Frau
indes nicht ohne Familie in der Türkei leben könne. Der Verbleib seiner (…)
Söhne, welche fahnenflüchtig seien, sei ihm demgegenüber nicht bekannt.
C.
C.a Am 12. Juni 2015 erteilte das SEM der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung.
C.b Mit Verfügung ebenfalls vom 12. Juni 2015 lehnte das SEM das Ge-
such um Familienvereinigung zugunsten der Tochter des Beschwerdefüh-
rers ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung
führte das Staatssekretariat aus, dass der Beschwerdeführer am 1.
Juni 2015 für seine Tochter und seine (…) Söhne ein Gesuch um Famili-
ennachzug eingereicht habe. Da gemäss den Akten sowohl die Söhne als
auch die Tochter bereits volljährig seien, seien die Bedingungen für die Ge-
währung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31)
nicht erfüllt.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, sein Gesuch um Familiennachzug gutzuheis-
sen und seiner Tochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventua-
liter sei seiner Tochter ein humanitäres Visum auszustellen. In prozessua-
ler Hinsicht beantragte er ferner, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen. Zur Begründung führte er aus, das SEM habe sein Gesuch vom
1. Juni 2015 nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft. So habe er
für seine (...) Söhne gar kein Gesuch eingereicht, weil diese zurzeit auf der
Flucht seien. Auch habe sich das SEM mit keinem Wort zur Situation seiner
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Tochter und insbesondere zum Vorbringen, weshalb sie unbedingt mit sei-
ner Ehefrau zusammen einreisen können müsse, geäussert. So habe
seine Tochter, welche noch sehr jung sei und keine Lebenserfahrung habe,
ausser seiner Ehefrau in der Türkei niemanden, der für sie sorgen könne.
Als alleinstehende unverheiratete Frau wäre sie in der männlich geprägten
türkischen Gesellschaft mit grossen Schwierigkeiten konfrontiert. So wäre
sie diversen Gefahren wie Nötigung und Vergewaltigung ausgesetzt. Aus
diesen Gründen könne seine Tochter nicht alleine in der Türkei zurückge-
lassen werden. Auch sei seine Ehefrau nicht bereit, ohne die Tochter in die
Schweiz einzureisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021).
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR
173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz
lebenden Flüchtlingen – darunter auch deren volljährige Kinder – konnten
gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden,
wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprachen. Die Be-
stimmung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in
Kraft getretenen Asylgesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 indes auf-
gehoben (AS 2013 4375, 5357) und kommt vorliegend angesichts der Ge-
suchseinreichung am 1. Juni 2015 in jedem Fall nicht mehr zur Anwendung
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes
vom 14. Dezember 2012 sowie BVGE 2014/41 E. 6.4 und 6.6).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Tochter zum Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung am 1. Juni 2015 bereits volljährig war. Er
macht jedoch geltend, dass sie insofern von ihm und seiner Ehefrau ab-
hängig sei, als sie als alleinstehende unverheiratete Frau nicht alleine in
der Türkei bleiben könne und dort – auf sich alleine gestellt – gefährdet sei.
Obwohl verständlich ist, dass die Verweigerung des Nachzugs der Tochter
des Beschwerdeführers in die Schweiz die Familie in eine schwierige Situ-
ation bringt, ist ein Einschluss ins Familienasyl von volljährigen Kindern
auch bei Vorliegen besonderer Gründe seit der Aufhebung von aArt. 51
Abs. 2 AsylG nicht mehr möglich. Mithin hat das SEM das Gesuch um Fa-
miliennachzug der Tochter des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Was den Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, das SEM habe sein Ge-
such nicht sorgfältig behandelt und nicht beachtet, dass er nur für die Toch-
ter, nicht auch für die Söhne ein Gesuch gestellt habe (Beschwerde S. 2),
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Familien-
nachzug in zwei Versionen – einmal nur für Frau und Tochter (Z1/1), einmal
für Frau, Tochter und auch für die (...) Söhne (Z2/9) – eingereicht hat; der
Vorwurf mangelnder Sorgfalt erweist sich daher nicht als gerechtfertigt.
5.
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Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familien-
vereinigung zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gewiesen hat und ihr gestützt darauf die Einreise in die Schweiz richtiger-
weise verweigert hat.
In Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, seiner Tochter
sei ein humanitäres Visum zu erteilen, ist festzustellen, dass dieser den
vorliegenden Streitgegenstand sprengt, weshalb darauf im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann. Indes ist dieser An-
trag im Sinne eines Gesuchs um Erteilung eines Visums aus humanitären
Gründen zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers zu verstehen und
als solches gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung ans SEM zu
überweisen.
6.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da das
Begehren betreffend Familiennachzug der volljährigen Tochter angesichts
des klaren Wortlauts von Art. 51 Abs. 1 AsylG und der Aufhebung von aArt.
51 Abs. 2 AsylG als aussichtslos zu bezeichnen war und auf das Begehren
um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht eingetreten
werden kann.
Da einerseits von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist
und andererseits dem Gericht aus dem vorliegenden Verfahren kein erheb-
licher Aufwand erwachsen ist, ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen wird zur Behandlung an das SEM überwiesen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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