B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4164/2017
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
verbeiständet durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
E-4164/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in Kabul ‒
stellte am 15. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 23. Dezember 2016 fand seine Kurz-
befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 23. Mai 2017 die Anhörung zu
den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor,
sein Bruder C._______ sei im Medienbereich, bei einer Organisation na-
mens "(...)" tätig gewesen, welche sich gegen den Krieg und gegen Drogen
engagiert habe. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Ziele dieser Organisa-
tion bekanntzumachen, unter anderem mit Werbespots im Fernsehen. Im
Rahmen dieser Tätigkeit habe sein Bruder im Jahr (...) oder (…) eine Er-
klärung veröffentlicht, in welcher er die Selbstmordanschläge der Taliban
verurteilt habe. Nachdem die Taliban an Einfluss in Kabul gewonnen hät-
ten, hätten sie seinen Bruder deswegen brieflich und telefonisch bedroht.
Die Drohungen hätten sich auch gegen die übrigen Familienmitglieder ge-
richtet. Sie hätten sich deswegen an die Behörden gewendet, welche ihnen
aber nicht geholfen hätten. Sein Bruder und sein Vater hätten ihm aber
nichts Genaueres über diese Drohungen erzählt, um ihn nicht psychisch
zu belasten. Sie hätten ihm lediglich gesagt, er solle sich vorsichtig verhal-
ten, wenn er zur Schule oder an die Universität gehe. Ein Arbeitskollege
seines Bruders, welcher auch beim Verfassen solcher kritischer Veröffent-
lichungen mitgearbeitet habe, sei einen Monat bevor sie ausgereist seien
umgebracht worden. Sein Bruder sei auch mehrmals von den Taliban an-
gegriffen worden, letztmals eine Woche vor ihrer Ausreise. Es sei ihnen
aber nicht gelungen, ihm etwas anzutun, weil die Polizei gekommen sei.
Wegen dieser Bedrohungslage habe seine Familie sich zur Ausreise ent-
schlossen. Er sei zusammen mit seinen übrigen Familienangehörigen am
(…) 2016 per Flugzeug nach D._______ gereist, von wo aus sie nach einer
Nacht in die Türkei weitergereist seien. Bei der Überfahrt von der Türkei
nach Griechenland in einem Boot sei er von der Familie getrennt worden
und alleine weitergereist. Seine ältere Schwester halte sich seit einiger Zeit
in Deutschland auf. Mit seinen übrigen Familienangehörigen habe er gele-
gentlich Kontakt per Facebook; sie würden ihm aber ihren genauen Aufent-
haltsort wegen ihrer Probleme nicht verraten. In Kabul würden noch ein
Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits leben.
E-4164/2017
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführe eine Stand-
aufnahme eines auf YouTube veröffentlichten Videos zu den Akten und
teilte mit, dass er seinen Reisepass nicht nachreichen könne, weil die
Eltern seine Dokumente verloren hätten.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juli 2017 erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und bean-
tragte, diese sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine
vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zur Stützung sei-
ner Vorbringen reichte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung in
Afghanistan, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse betreffen die
Sicherheitslage in der Stadt Kabul, ein Formular betreffend Kostengutspra-
che des Amts für E._______ sowie eine Kostennote ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, ord-
nete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, den in Aussicht
gestellten Arztbericht einzureichen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E-4164/2017
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches
Rezept vom 24. Juli 2017 in Kopie ein und ersuchte um Erstreckung der
Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses.
Das Gesuch um Fristerstreckung wurde vom Instruktionsrichter mit Verfü-
gung vom 4. August 2017 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewie-
sen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2017 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2017 zur
Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 7. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 24. Oktober 2017
nach.
J.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 ersuchte der Instruktionsrichter die
Vorinstanz unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 um eine ergänzende Vernehmlassung.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2017 hielt die Vorinstanz wie-
derum an ihren Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Mit Eingabe vom 30. November 2017 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Verfügung vom 20. November 2017 eingeräumten Replikrecht
Gebrauch. Er liess seinerseits an seinen Rechtsbegehren festhalten.
M.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer den
Ausdruck einer E-Mail seiner Schwester F._______ vom 11. Dezember
2017 zu den Akten.
E-4164/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Staatssekretariat führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. So habe er wi-
dersprüchliche Angaben zur Art der Drohungen durch die Taliban gemacht:
Bei der BzP habe er erklärt, seine Familie sei sowohl schriftlich als auch
telefonisch bedroht worden. Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung
seien sie aber nur telefonisch bedroht worden. Seine Schilderungen der
Drohungen seien zudem unsubstanziiert und oberflächlich; es fehle ihnen
auch an persönlichem Bezug und Erlebnisnähe, so dass nicht geglaubt
E-4164/2017
Seite 6
werden könne, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Der einge-
reichte Hinweis auf ein YouTube-Video, an dem sein Bruder beteiligt gewe-
sen sei, vermöge keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es gebe kei-
nen Beleg dafür, dass es sich bei einer der darin zu sehenden Personen
um seinen Bruder handle. Zudem zeige die betreffende YouTube-Statistik,
dass das Interesse an diesem Video seit seiner Aufschaltung sehr gering
gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Kontakt mit seiner
Familie seien sehr ausweichend, und er habe damit seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt. In Anbetracht der Tatsache, dass er gemäss seinen Aussa-
gen zeitweilig mit seinen in Kabul lebenden zwei Tanten mütterlicherseits
zusammengelebt habe, sei nicht nachvollziehbar, das er zu diesen keinen
Kontakt mehr habe, weil er ihre Telefonnummer nicht besitze. Es entstehe
der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche über seine wahre familiäre
Situation zu täuschen. Die Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorge-
brachten familiären Situation würden durch Angaben auf der Facebook-
Seite seines Bruders verstärkt. Gemäss seinem Profil lebe dieser in Kabul.
Angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage erstaune sowohl das
Facebook-Profil des Bruders als auch die Angabe des Beschwerdeführers,
dieser sei möglicherweise nach Kabul zurückgekehrt. Angesichts seiner
sehr guten Bildung könne ferner nicht nachvollzogen werden, dass er sein
eigenes Geburtsdatum nicht kenne. Der Verweis auf seine psychischen
Probleme sei eine Schutzbehauptung. Schliesslich sei darauf hinzuweisen,
dass die afghanischen Behörden ihre Schutzwilligkeit und -fähigkeit durch
die Vereitelung eines Angriffs auf den Bruder des Beschwerdeführers unter
Beweis gestellt hätten.
Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass dem Beschwerdeführer eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht
generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als
zumutbar erkannt werden. Auch unter Berücksichtigung der Zunahme von
Sicherheitsvorfällen seit dem kontinuierlichen Abzug der International
Security Assistance Force (ISAF) könne nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stamme aus
Kabul, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Seine Familie habe einen guten
Lebensstandard gehabt, und er sei gut ausgebildet. Dies und sein junges
Alter würden begünstigende Umstände für eine Rückkehr darstellen. Ob er
über ein funktionierendes soziales Netz verfüge, könne aufgrund seiner
ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Angaben nicht abschlies-
send beurteilt werden. Die Voraussetzung eines tragfähigen sozialen Net-
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Seite 7
zes sei aber so zu interpretieren, dass es der betreffenden Person auf-
grund eigener Bemühungen und mithilfe ihres Netzwerkes möglich sein
müsse, eine Existenz aufzubauen. Dies sei vorliegend gewährleistet.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch durch seine
Ausbildung und sein sportliches Engagement, über ein soziales Netzwerk
vor Ort verfüge, welches ihn unterstützen könne. Der psychische Zustand
des Beschwerdeführers, der gemäss seinen eigenen Angaben nicht so
schlimm sei, dass er eine Behandlung brauche, vermöge an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Demzufolge erweise sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
3.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe, die Vor-
instanz habe mehrere Elemente seiner Vorbringen nicht hinreichend
berücksichtigt und ihre Begründungspflicht verletzt.
Seine Familie habe in Afghanistan in sehr guten Verhältnissen gelebt, und
er habe dort viele Möglichkeiten gehabt. Sie hätten diese Situation nicht
verlassen, wenn sie keine ernsthaften Gründe hierfür gehabt hätten. Das
Engagement seines Bruders sei ein Affront für die radikalen Islamisten ge-
wesen, weshalb seine Familie von diesen bedroht worden sei. Es sei nach-
vollziehbar, dass er die Drohungen nicht detailliert beschreiben könne, da
er diese nicht persönlich erhalten habe und seine Familie ihn kaum über
diese informiert habe, um ihn zu beschützen. Es sei klar, dass sein Bruder,
der sich auf der Flucht befinde und Angst um sein Leben habe, auf seinem
Facebook-Account keine Hinweise auf seinen aktuellen Aufenthaltsort
gebe. Die Behauptung des SEM, er wohne aktuell in Kabul, sei völlig unlo-
gisch; der Bruder habe vielmehr offensichtlich sein Facebook-Profil auf der
Flucht nicht angepasst. Eine seiner Schwestern lebe in Deutschland und
eine andere Schwester halte sich wahrscheinlich in Indien auf. Dass die
übrigen Familienmitglieder ihn aus Sicherheitsgründen nicht über ihren
Aufenthaltsort informieren würden, sei nachvollziehbar. Da er den Aufent-
haltsort seiner Schwester in Deutschland angegeben habe, sei der Vor-
wurf, er wolle über seine wahre familiäre Situation täuschen, nicht gerecht-
fertigt.
Im Weiteren müsse sein psychischer Gesundheitszustand berücksichtigt
werden. Er werde mit einer psychiatrischen Behandlung beginnen. Insge-
samt seien die Vorwürfe der Vorinstanz nicht gerechtfertigt. Er habe glaub-
haft dargetan, dass er das Opfer von Reflexverfolgung sei und daher die
Flüchtlingseigenschaft erfülle.
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Seite 8
Da ihm im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne
von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK drohe, sei der Wegweisungsvollzug un-
zulässig. Er habe in Kabul beziehungsweise in Afghanistan kein funktionie-
rendes soziales Netz mehr. Die Vorinstanz habe sich auf eine abstrakte
und theoretische Unterstützung gestützt und seinen konkreten Gesund-
heitszustand zu wenig gewürdigt. Psychische Leiden würden in Afghanis-
tan stigmatisiert, weil sie als Bestrafung für Sünden angesehen würden.
Wahrscheinlich habe er aus diesem Grund seine Probleme herunterge-
spielt. Es liege wahrscheinlich eine psychische Erkrankung beziehungs-
weise eine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Der Bedarf für
psychiatrische Behandlung übersteige die Kapazität der Spitäler in Kabul.
Zudem könnte er sich dort wegen des fehlenden Unterstützungsnetzes
eine Behandlung nicht leisten. Seine Probleme würden demzufolge in
Kabul nicht behandelt. Im Weiteren sei die Arbeitslosigkeit seit Ende 2014
rasant angestiegen. Unter diesen Umständen würde er in Kabul keine Ar-
beit finden. Schliesslich müsse auch die Verschlechterung der allgemeinen
Sicherheitslage in Kabul und in ganz Afghanistan berücksichtigt werden.
Es komme vermehrt zu schweren Angriffen durch die Taliban und dem so-
genannten "Islamischen Staat", wodurch die Zivilbevölkerung stark gefähr-
det sei. Nach Auffassung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) sei das gesamte Staatsgebiet Afghanistans
von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von Art. 15 Bst. c
der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen. Die Sicherheitslage in Kabul sei
extrem prekär. Vor diesem Hintergrund wäre eine Neuevaluation der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul angebracht.
3.3 In ihrer (ergänzenden) Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus,
gemäss ihren Erkenntnissen seien psychische Probleme in Kabul behan-
delbar. Es existierten mehrere Spitäler, die psychiatrische Behandlungen
anbieten würden. Dass die erhältliche Behandlung allenfalls nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entspreche, führe gemäss kon-
stanter Rechtsprechung alleine nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Man könne davon ausgehen, dass die in Kabul tätigen
Therapeuten fundierte Kenntnisse des kulturellen und religiösen Hinter-
grunds ihrer Patienten hätten. Schliesslich bestehe die Möglichkeit, medi-
zinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aus diesen Gründen werde
der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Koordinations-
entscheids D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als zumutbar erachtet.
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3.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, gemäss dem
zwischenzeitlich ausgefällten Koordinationsurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei der Wegweisungsvollzug
nach Kabul nur ausnahmsweise zumutbar, beim Vorliegen besonders be-
günstigender Voraussetzungen, so namentlich für alleinstehende, gesunde
Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Si-
cherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation.
Diese Voraussetzungen seien aber in seinem Fall nicht erfüllt. Es handle
sich bei ihm nicht um einen jungen, gesunden Mann. Seine Familienange-
hörigen würden sich momentan im Iran bei einem entfernten Verwandten
aufhalten. Er habe deshalb in Kaul kein tragfähiges soziales Netz. Sein
wirtschaftliches Fortkommen sowie die Unterbringung sein nicht geklärt.
Aufgrund seiner psychischen Probleme leide er an sozialem Rückzug und
Antriebslosigkeit. Eine wirtschaftliche Wiedereingliederung sei undenkbar,
da er eine intensive Therapie benötige. Zu berücksichtigen sei auch die
rasant angestiegene Arbeitslosigkeit und die Stigmatisierung psychischer
Erkrankungen in Afghanistan. Unter diesen Umständen würde er mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden. Im Weiteren seien die
Kosten für eine Psychotherapie hoch im Vergleich zum Durchschnittslohn.
Die meisten Patienten würden sich an staatliche Einrichtungen wenden,
da die Behandlung dort kostenlos sei. Der Bedarf an psychiatrischer
Behandlung in Kabul übersteige aber die Kapazität der staatlichen Spitäler.
Er wäre zudem nicht in der Lage, die notwendigen Medikamente zu bezah-
len, welche überdies oft von schlechter Qualität seien. Demnach müsse
davon ausgegangen werden, dass die bei ihm diagnostizierte psychiatri-
sche Erkrankung in Kabul nicht behandelt werden könnte. Die genannten
Faktoren würden ihm ein wirtschaftliches Fortkommen verunmöglichen.
Eine Rückkehr nach Kabul sei demnach klar unzumutbar.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4164/2017
Seite 10
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene, nicht
näher begründete Rüge der Verletzung der Begründungspflicht sich als un-
berechtigt erweist. Der Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM seine
Vorbringen ernsthaft geprüft und in seiner Entscheidfindung angemessen
berücksichtigt hat. Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist so
abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfü-
gung ein Bild machen und diese offensichtlich auch sachgerecht anfechten
konnte. Die Behörde muss im Übrigen nur die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent-
scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35
E. 6.4.1, je mit weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen hat die Vo-
rinstanz Genüge getan.
6.
6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat das Staatssekretariat ferner zu
Recht und mit überzeugender Begründung die Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Dessen Ausführungen zu den
angeblich von den Taliban gegen seine Familie ausgesprochenen Drohun-
gen sind ausgesprochen oberflächlich und unsubstanziiert; dies insbeson-
dere in Bezug auf die zeitliche Einordnung und die Anzahl der Drohungen,
sowie dazu, inwieweit er selber von diesen betroffen war. Seine Erklärung,
die Angehörigen hätten ihn kaum über die Drohungen informiert, um ihn zu
schützen, erscheint in Anbetracht seines Alters im Zeitpunkt dieser Ereig-
nisse als realitätsfern. Ausserdem hätte gerade mangelndes Wissen über
eine bestehende Bedrohungslage der Familie den Beschwerdeführer in er-
höhte Gefahr bringen können. Es erstaunt im Weiteren, dass er keine prä-
ziseren Angaben über die Tätigkeit seines Bruders, welche angeblich die
Ursache der fluchtauslösenden Drohungen war, machen konnte. Den von
der Vorinstanz festgestellten Widerspruch in seinen Aussagen dazu, ob die
Drohungen nur telefonisch oder auch schriftlich erfolgt seien, vermochte
E-4164/2017
Seite 11
der Beschwerdeführer nicht plausibel aufzulösen. Seine Erklärung auf Vor-
halt dieser Diskrepanz, es sei bei der BzP "ein Fehler passiert" (Protokoll
Anhörung A19 S. 12 F121), vermag angesichts seiner zweimaligen un-
missverständlichen Erwähnung von schriftlichen Drohungen anlässlich der
BzP (vgl. Protokoll BzP A7 S. 7 f.) nicht zu überzeugen.
6.2 Der vom Beschwerdeführer eingereichte Link auf ein auf YouTube ver-
öffentlichtes, gegen Selbstmordanschläge gerichtetes Video, an welchem
sein Bruder mitgewirkt habe, hat keinen relevanten Beweiswert in Bezug
auf die geltend gemachte Gefährdung. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf
hin, dass dieses Video offensichtlich seit seiner Aufschaltung konstant nur
auf sehr geringes Interesse gestossen ist und zudem schon (…) Jahre vor
der Ausreise des Beschwerdeführers und damit längere Zeit vor dem Be-
ginn der Drohungen aufgeschaltet wurde. Es erscheint demnach unwahr-
scheinlich, dass es von den Taliban überhaupt zur Kenntnis genommen
worden ist, und diese den darin nicht namentlich erwähnten Bruder des
Beschwerdeführers als Mitwirkenden identifiziert haben.
6.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seinen Vorbringen
festhält, ohne sich detailliert mit den Argumenten der Vorinstanz auseinan-
derzusetzen, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Ins-
besondere lässt sich aus den angeblich guten wirtschaftlichen Verhältnis-
sen des Beschwerdeführers und seiner Familie in Afghanistan nichts in Be-
zug auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation
ableiten. Ebenso vermögen die diagnostizierten psychischen Probleme
des Beschwerdeführers zu keinem anderen Schluss zu führen. Diese kön-
nen durchaus auch eine andere Ursache als die behauptete Bedrohungs-
situation haben, und es gibt keinen Grund zur Annahme, der Beschwerde-
führer sei bei den Befragungen in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt
gewesen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers sprechen – angesichts seines sozialen Hintergrunds – schliesslich
auch seine divergierenden Angaben zu seinem Geburtsdatum (Personali-
enblatt: […], BzP-Protokoll: […], Anhörung: […]).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun.
Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgewiesen.
E-4164/2017
Seite 12
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine ausführliche Lageana-
lyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen.
Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, wel-
che als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist,
E-4164/2017
Seite 13
als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE
2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul
ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abge-
wichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, auf-
grund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegan-
gen werden kann (vgl. Referenzurteil E. 6.3 ff.).
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann demnach der Vollzug der
Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Vor-
aussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person dem-
nach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten
würde. Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich nament-
lich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung
sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können.
Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist
zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt
beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit
einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz
begünstigt werden kann (vgl. Referenzurteil E. 8.4.1).
8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul und lebte
dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016. Unbestritten
ist, dass ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits nach wie vor in Kabul
leben (vgl. A7 S. 5). Gemäss seinen Aussagen hat der Beschwerdeführer
derzeit aber keinen Kontakt mehr zu diesen Verwandten, und es liegen
keine Informationen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Demnach
kann, auch wenn seine Familie zeitweise mit den beiden Tanten zusam-
menlebte, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er auf
eine massgebliche Unterstützung dieser Angehörigen zählen kann. Zwar
ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerde-
führers zum Verbleib seiner übrigen Familienangehörigen vage und wenig
überzeugend sind; von daher rechtfertigen sich Zweifel an seiner Behaup-
tung, er kenne ihren genauen Aufenthaltsort nicht und habe nur sporadisch
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Kontakt zu ihnen. Hieraus kann jedoch nicht ohne Weiteres und quasi
automatisch der Umkehrschluss gezogen werden, dass diese weiterhin in
Kabul leben und ihm bei seiner wirtschaftlichen und sozialen Reintegration
behilflich sein können. Die Tatsache, dass auf der Facebook-Seites des
Bruders G._______ Kabul als Wohnort vermerkt ist, lässt nicht zwingend
darauf schliessen, dass dieser sich aktuell nach wie vor dort aufhält.
Der letzte Post auf dieser Facebook-Seite erfolgte am (…) 2017, und es ist
durchaus möglich, dass auch die Angabe des Wohnorts seither nicht mehr
aktualisiert wurde. Unter diesen Umständen ergeben sich aus den Akten
keine hinreichenden Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in
Kabul über ein gesichertes tragfähiges soziales Netz im Sinne der hohen
Anforderungen der heute geltenden Praxis verfügt.
8.3.3 Hinzu kommt, dass er zwar gemäss eigenen Aussagen nach dem
Schulabschluss ein Jahr lang an der Universität (…) studiert hat – ohne
dieses Studium abzuschliessen – mithin insoweit überdurchschnittlich gut
gebildet. Gleichzeitig ist festzustellen, dass er mit Ausnahme einer fünfmo-
natigen Tätigkeit bei einer Firma für (…) während seiner Schulzeit, über
keinerlei Berufserfahrung verfügt. In Anbetracht der enormen Arbeitslosen-
quote in Kabul (vgl. Referenzurteil E. 7.5.1) dürfte er demnach kaum in der
Lage sein, sich selber eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
8.3.4 Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist
festzustellen, dass gemäss Arztzeugnis vom 24. Oktober 2017 bei ihm eine
Anpassungsstörung (nach ICD-10 F43.2) sowie eine mittelgradige depres-
sive Episode (nach ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurden und er deswegen
therapeutisch sowie medikamentös behandelt wird. Diese gesundheitli-
chen Probleme würden die Wiedereingliederung zusätzlich erschweren
und es wäre fraglich, ob er angesichts des problematischen Zugangs zu
medizinischer Versorgung in Afghanistan dort mit einer adäquaten Behand-
lung rechnen könnte (vgl. Referenzurteil E. 7.5.1).
8.3.5 Bei dieser Ausgangslage sind vorliegend die gemäss oben erwähnter
Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Kabul erforderlichen besonders begünstigenden Faktoren im
Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben.
8.3.6 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht
demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer
menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat nicht möglich wäre
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und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Si-
tuation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AIG) aussetzen
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar
und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
8.4 Ferner liegen gemäss Akten keine Umstände im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AIG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen wür-
den. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2017 sind aufzuheben. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
10.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich sei-
ner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung
und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die
Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen.
10.1 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines
bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung
vom 28. Juli 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert
hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
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10.2 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
10.2.1 Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2017 wurde ausserdem das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach hat er, soweit er im Verfahren un-
terlegen ist, Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a
Abs. 1 AsylG; Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.2.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerdeeingabe vom
25. Juli 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend ge-
machte zeitliche Aufwand (4,5 Stunden) sowie der Stundenansatz
(Fr. 150.–) erscheinen angemessen. Dementsprechend wird ‒ unter Be-
rücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 31. Juli 2017,
7. November 2017, 30. November 2017 und 12. Dezember 2017 zu veran-
schlagenden Aufwands ‒ das Gesamthonorar auf insgesamt Fr. 1154.–
(inkl. Auslagen) festgesetzt.
10.2.3 Die Hälfte dieses Betrags ist dem SEM zur Vergütung unter dem
Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen; die andere Hälfte ist durch
die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut-
geheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni
2017 werden aufgehoben Das SEM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 577.– auszurichten.
5.
Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf
Fr. 577.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain