B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4165/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. November 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 27. November 2014 wurde er zur Person befragt
(BzP), am 17. Juni 2015 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und in B._______ (Sri
Lanka) geboren, wo er auch sein bisheriges Leben verbracht habe. Die
Schule habe er in der neunten Klasse abgebrochen. Anschliessend habe
er als (...) beziehungsweise (...) gearbeitet. Von einem Mitglied der Tamil
National Alliance (TNA) sei er im Jahr 2013 angefragt worden, die Partei
zu unterstützen und im Gegenzug eine Arbeit beziehungsweise Hilfe zu
erhalten. Für die TNA habe er deshalb bis im September 2013 Flugblätter
verteilt, sei von Haus zu Haus gegangen und habe die Leute über die poli-
tische Situation und Wahlversammlungen informiert, welche er auch selber
besucht habe. Auf einem Cricket-Platz sei er im Oktober 2013 von zwei
Personen des Geheimdienstes auf seine Tätigkeit bei der Partei angespro-
chen und darauf aufmerksam gemacht worden, dass man ihm diesbezüg-
lich eine Vorladung zukommen lassen werde. Im August 2014 sei ihm zu
Hause mitgeteilt worden, er solle sich beim Geheimdienst melden. Dieser
Aufforderung sei er nachgekommen, worauf er drei Stunden zu seiner Tä-
tigkeit für die TNA befragt und geschlagen worden sei. Bis zu seiner Aus-
reise im November 2014 sei es zu keinen weiteren Problemen gekommen.
Er habe während dieser Zeit als (...) und (...) gearbeitet. Einen Monat vor
seiner Ausreise habe ihm jedoch jemand den Kopf eines toten Rindes und
eines toten Hundes vor das Haus gelegt. Er habe dies als Warnung ver-
standen, dass man beabsichtige, ihn zu köpfen. Aus Furcht vor Problemen
mit den Behörden habe er schliesslich sein Heimatland verlassen.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer verschiedene Urkunden (Kopien), ein Ausweisdokument und ein
Schreiben des Parlamentsmitglieds C._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich des Verzichts
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Ernennung eines amt-
lichen Rechtsbeistands.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsarti-
kel, zwei Fotografien und einen handschriftlich verfassten Brief zu den Ak-
ten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wies die zuständige Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begrün-
dung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte
sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe
von Fr. 600.– auf. Dieser wurde fristgerecht am 20. Juli 2016 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Die Beschwerde erweist sich – wie aus der Zwischenverfügung vom
13. Juli 2016 sowie den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe)
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, ihm sei
anlässlich der BzP gesagt worden, dass er seine Asylgründe nur ganz kurz
schildern dürfe, weshalb er den Vorfall auf dem Cricket-Platz nicht erwähnt
habe. Während der Befragungen sei er zudem nervös, ängstlich und an-
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gespannt gewesen, weil er befürchtet habe, die Befragungen würden ähn-
lich wie in Sri Lanka ablaufen. Die Vorinstanz gehe betreffend die Kontakt-
aufnahme durch den Geheimdienst auf dem Cricket-Platz zudem von ei-
nem Widerspruch in den Befragungsprotokollen aus. Dies treffe jedoch
nicht zu. Zuerst sei ein Kollege zu ihm gekommen und habe ihm gesagt,
dass die Männer vom Geheimdienst ihn suchen würden, dann seien diese
Männer direkt an ihn gelangt. Schliesslich seien seine Vorbringen glaubhaft
und er habe bei seiner Rückkehr mit Haft und Folter zu rechnen, wie dies
einem Tamilen mit britischem Pass bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka
geschehen sei. Er sei zwar nie bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen, die TNA habe aber mit den LTTE sympathisiert und sein
Onkel habe für die LTTE gekämpft. Schliesslich sei seine Frau bereits zwei-
mal vom Geheimdienst aufgesucht worden.
Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zudem diverse
Zeitungsartikel und einen handschriftlich verfassten Brief (allesamt in frem-
der Sprache) sowie zwei Fotografien – welche ihn bei seinen exilpolitischen
Tätigkeiten zeigen sollen – zu den Akten.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon
aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft ein-
stufte.
5.2.1 So erscheint es wenig plausibel, dass dem Beschwerdeführer, nach-
dem ihn bereits im Oktober 2013 Geheimdienstmitarbeiter hinsichtlich sei-
ner Tätigkeit für die TNA angesprochen haben sollen, erst knapp ein Jahr
später eine Vorladung zugestellt worden sein soll. Dasselbe gilt für die gel-
tend gemachte Anhörung durch den Geheimdienst vom Oktober 2014,
nach welcher er gemäss eigenen Aussagen ohne Schwierigkeiten habe
weiterleben können. Die geltend gemachte Verfolgung durch den Geheim-
dienst ist insbesondere deshalb wenig plausibel, weil der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen seiner Tätigkeit für die TNA beziehungsweise der Wahl-
kampfunterstützung keine politisch herausragende Funktion wahrzuneh-
men schien. So war er seinen Schilderungen zufolge lediglich ein spontan
eingesetzter Helfer, der niederschwellige Arbeiten, wie das Verteilen von
Flugblättern, verrichtete und von Haus zu Haus ging, um die Leute über
die politische Situation und Wahlversammlungen zu informieren. Gemäss
eigenen Aussagen soll er diese Arbeiten auch nur gemacht haben, weil ihm
von Seiten der TNA Hilfe beziehungsweise eine Arbeit in Aussicht gestellt
worden sein soll. Inwiefern an einer Person mit diesem Profil, die auch
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Seite 6
nach den Unterstützungsaktionen unauffällig und ohne Schwierigkeiten am
angestammten Wohnort im Dorf weitergelebt hat, nach über drei Jahren
noch Interesse bestehen sollte, leuchtet nicht ein. Daran vermag auch der
angebliche Vorfall mit den Tierköpfen nichts zu ändern, zumal aus diesem
Vorfall nicht direkt auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers
geschlossen werden kann. Bei der Vermutung, der Vorfall sei als Drohhin-
weis zu verstehen, handelt es sich sodann um eine reine Mutmassung und
Interpretation des Beschwerdeführers. Daran vermag auch das im erstin-
stanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben des Parlamentsabgeordne-
ten nichts zu ändern, da es sich dabei – wie von der Vorinstanz zutreffend
festgestellt – um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat ähnliche Schreiben bereits in mehreren Entscheiden als
Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihnen keinen Beweiswert zugemes-
sen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017
E. 6.3.3). Dem Schreiben kommt daher im vorliegenden Verfahren kein Be-
weiswert zu.
5.2.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den spä-
teren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Es ist nicht nachvollziehbar beziehungs-
weise widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme
durch die Geheimdienstmitarbeiter auf dem Cricket-Platz erst anlässlich
der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, nachdem es sich dabei um ein
nicht unwesentliches Detail handelt. Seine Versuche, den angeblichen Vor-
fall auf dem Cricket-Platz aufzuklären, wirken konstruiert und nachgescho-
ben. Weiter wurde die geltend gemachte Anhörung nur oberflächlich ge-
schildert und vermittelt nicht den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses.
Den Befragungsprotokollen sind sodann auch keine Hinweise zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen besonders
ängstlich oder nervös war. Zu Beginn der Anhörung wurden ihm die anwe-
senden Personen vorgestellt und er wurde über seine Rechte und Pflichten
im Asylverfahren aufgeklärt. Zudem wurde er auch darauf hingewiesen,
dass alle Anwesenden seine Aussagen vertraulich behandeln müssen und
diese nicht an die sri-lankischen Behörden weitergeleitet werden. Schliess-
lich brachte auch der/die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter/in
keine diesbezüglichen Anmerkungen an.
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5.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE (Cousin) und seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten ist auf
die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation
sri-lankischer Rückkehrender zu verweisen.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
5.3.2 Die Ausführungen über familiäre Verbindungen zu den LTTE und eine
daraus resultierende Gefährdung sind nicht nachvollziehbar und als nach-
geschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten, da eine allfällige Ver-
bindung des Beschwerdeführers zu ihnen im Laufe des ganzen Verfahrens
nie geltend gemacht und anlässlich der vertieften Anhörung explizit ver-
neint wurde (vgl. SEM-Akten A12/17 F55 f.). Mithin ist auf die entsprechen-
den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen.
5.3.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 fest-
gehalten, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein könnten, insbe-
sondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Gemäss eigenen Aussagen
hat der Beschwerdeführer jedoch nur einmal an einer Demonstration ge-
gen die sri-lankische Regierung teilgenommen. Gänzlich unsubstanziiert
blieb, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Heldengedenk-
tage engagiert und damit exponiert haben soll. Aus den Akten ist sodann
nicht ersichtlich, dass sich seine Rolle nicht auf diejenige eines einfachen
Demonstrationsteilnehmers beschränkt. Dies wird indes auch nicht geltend
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gemacht. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der be-
gründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal
davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“
von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in
Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 8.5.4).
5.3.4 Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geschilderten Ereignisse vom Oktober 2013 und August
2014 ausgeht, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er, wie auf Be-
schwerdeebene vorgebracht, aufgrund einer Verbindung zu der TNA (oder
aufgrund allfälliger Verbindungen von Verwandten zu den LTTE) ins Visier
der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er sich, wie von
ihm dargelegt, vom Mai bis September 2013 für die TNA engagiert haben
sollte, wäre diese Tätigkeit derart niederschwellig, dass sie noch nicht aus-
reichen würde, um die Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Grup-
pierungen auf sich zu ziehen. Dies wird wiederum durch die mangelnde
Plausibilität der fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers untermauert. Werden diese nämlich nicht geglaubt, hatte ein all-
fälliges Engagement für die TNA keinerlei Auswirkungen, womit nicht er-
sichtlich ist, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers für Gegner der
Allianz nun plötzlich relevant werden sollte.
5.4 Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Unterlagen (Zei-
tungsartikel, Fotografien und handschriftlicher Brief) vermögen die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auch nicht zu verifizieren. Bezüglich der ein-
gereichten Zeitungsartikel in fremder Sprache macht der Beschwerdefüh-
rer keine konkreten Angaben zum Inhalt. Er erklärt lediglich, dass diese
aufzeigen sollen, dass entlassene Tamilen vermehrt wieder inhaftiert wür-
den. Dass sich die eingereichten Zeitungsartikel konkret auf den Be-
schwerdeführer beziehen, wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund sei-
ner unterschwelligen politischen Betätigung und seinem geltend gemach-
ten Ausreisezeitpunkt eher unwahrscheinlich. Dasselbe gilt im Übrigen
auch für den in der Beschwerdeeingabe angegebenen The Guardian-Arti-
kel vom 11. Juni 2016, welcher keine konkrete Gefahr für den Beschwer-
deführer zu begründen vermag, zumal dieser – gemäss eigenen Aussa-
gen – nie mit den LTTE in Kontakt stand. Auch das zu den Akten gereichte
handschriftliche Schreiben, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers
verfasst haben soll, stellt keinen rechtsgenüglichen Beweis für seine gel-
tend gemachte Verfolgung dar, zumal auch dieses als Gefälligkeitsschrei-
ben betrachtet werden kann. Die eingereichten Fotografien, welche den
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Beschwerdeführer an einer Demonstration zeigen sollen, vermögen nach
den bisherigen Ausführungen auch nichts am Beweisergebnis zu ändern.
5.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, Fluchtgründe oder subjektive Fluchtgründe nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu
Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
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Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung
müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen
Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerde-
führer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei
einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit dem Referenzurteil
E- 1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Recht-
sprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM be-
stätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz ab-
gesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, ein Vorort der Stadt
D._______ im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz), wo er bis zu seiner
Ausreise auch lebte und wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich
zumutbar ist. Darüber hinaus sprechen auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine Frau, seine (…)
Kinder sowie seine gesamte Verwandtschaft leben nach wie vor in
B._______, weshalb er auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen
kann, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Sodann han-
delt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, der bis zur
neunten Klasse die Schule besuchte und anschliessend verschiedene Be-
rufe ausübte. Zuletzt arbeitete er als (...) und (...) (vgl. SEM-Akten A12/17
F 22-28). Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri
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Lanka wieder eine Arbeit zu finden und nicht in eine existentielle Notlage
geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
20. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4165/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi