B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4166/2012
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), und sein Sohn
B._______, geboren am (…),
beide Angola,
C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss den eigenen An-
gaben des Vaters im Jahr 2006 verlassen und sich bis zum 28. Dezember
2011 in Kongo (Kinshasa) aufgehalten habe,
dass sie gemeinsam in Kinshasa eine Linienmaschine bestiegen haben,
die sie via Nairobi am folgenden Tag oder im Februar 2012 nach Frank-
reich gebracht habe,
dass sie dort nach der Ankunft umgehend ein Asylgesuch gestellt haben,
indessen Frankreich ihre Ausweisung angeordnet habe, weshalb sie am
22. April 2012 in die Schweiz eingereist seien,
dass die Beschwerdeführenden am folgenden Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch gestellt haben,
dass sie zwei Identitätskarten und einen Diplomatenausweis von Kongo
(Kinshasa) für Mitglieder des diplomatischen Corps, gültig bis (…), dem
BFM eingereicht haben,
dass eine am 24. April 2012 vorgenommene daktyloskopische Abfrage in
der EURODAC-Datenbank ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am
16. Februar 2012 in Frankreich von den dortigen Behörden daktylosko-
pisch erfasst worden ist, da er am 16. Februar 2012 um Asyl ersucht hat,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 3. Mai 2012 das rechtliche
Gehör zu einer Überstellung nach Frankreich gewährt hat,
dass auf Anfrage des BFM hin die französischen Behörden am 19. Juni
2012 die Rückübernahme der Beschwerdeführenden abgelehnt haben,
weil Portugal seine Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens der Beschwerdeführenden erklärt hatte, wobei sie
die Stellungnahme Portugals vom 12. März 2012 beilegten,
dass der portugiesische Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) dem
Rückübernahmeersuchen des BFM vom 20. Juni 2012 am 3. Juli 2012
zugestimmt hat,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. Juli 2012
das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Portugal gewährt hat,
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dass die undatierte Stellungnahme der Beschwerdeführenden am 18. Juli
2012 beim BFM eingegangen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2012 – den Beschwerdefüh-
renden eröffnet am 31. Juli 2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal verfügt und den
Wegweisungsvollzug angeordnet hat, unter der Feststellung, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis ausgehändigt hat,
dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2012 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und bean-
tragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben oder zumindest
so weit zu verbessern, bis ihnen ein genügender Schutz zukomme, wobei
zwingend von Rückführungen nach Frankreich, Portugal, Kongo (Kinsha-
sa), Südafrika oder Angola abzusehen sei,
dass sinngemäss das BFM anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben und sich für das vorliegen-
de Asylverfahren in materieller Hinsicht als zuständig zu erklären, wobei
mindestens eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, falls die Flücht-
lingseigenschaft nicht zuerkannt würde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und Anordnung vollzugshindernder Massnahmen ersucht wird,
dass das BFM ferner zu vertieften Abklärungen, namentlich zu einer zu-
sätzlichen Anhörung der Beschwerdeführenden oder zu Verifizierungen
von aktuellen Behauptungen, anzuhalten sei,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
machte, er fürchte um sein Leben, weil sie Flüchtlinge seien und
– er in der Funktion eines D._______ auf Weisung höchster angolani-
scher Stellen Anti-Kabila-Kräfte unterstützt habe, er deshalb
F._______ unterstützt habe, er nun (…) für die Geheimdienstoperati-
onen Angolas alleine verantwortlich gemacht werde, er offiziell
(…eines Verbrechens….) bezichtigt werde, ihn Killerkommandos be-
reits am (…) 2011 hätten eliminieren wollen, und er aus der Reaktion
(…einer hoch gestellten Persönlichkeit…), ihm die nötigen Sicher-
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heitsgarantien erst nach der Rückkehr (…) ausstellen zu wollen,
schliessen müsse und von (…)kollegen auch wisse, dass die Gefahr
nicht vorüber sei,
– Portugal zahlreiche geheime Abkommen mit Angola kenne und viele
Exil-Angolaner in Portugal bis heute verschollen seien,
– ihn Portugal nach Angola, Kongo (Kinshasa) oder Südafrika ausschaf-
fen könnte, wo er – ebenso wie in Portugal – für die ihn suchenden
(…Organisationen …) erreichbar wäre,
dass eine Rückführung nach Portugal unzulässig und unzumutbar sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin
entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden sinngemässen Be-
schwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
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schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 - 13 Dublin-II-Verordnung),
dass namentlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags
zuständig ist, der einen Drittstaatangehörigen ohne Visumszwang legal in
sein Hoheitsgebiet einreisen lässt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden via Süd-
afrika, Portugal und Frankreich in die Schweiz gelangt sind (vgl. auch Be-
schwerde S. 5), demzufolge die Ersteinreise in den Schengen-Raum in
Portugal erfolgt ist (vgl. auch den Schriftenwechsel der zuständigen Be-
hörden Frankreichs und Portugals mit dem BFM),
dass die portugiesischen Behörden der Rückübernahme der Beschwer-
deführenden unter Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Dublin-II-VO ausdrück-
lich zugestimmt haben (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2012),
dass das BFM deshalb zu Recht Portugal für die Durchführung des Asyl-
verfahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat,
dass in Bezug auf die Einwände der Beschwerdeführenden lediglich die-
jenigen in Bezug auf eine Rückführung nach Portugal eine Rolle spielen,
weshalb auf die anderen Einwände nicht einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Portu-
gals aus Sicht des Reisewegs nicht bestreiten,
dass die Beschwerdeführenden allerdings einwenden, die portugiesi-
schen Behörden könnten sie nach Angola, Kongo (Kinshasa) oder Südaf-
rika zurückschicken, wo sie schwerste Nachteile im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 AsylG befürchten,
dass sie damit einwenden, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführer
obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme
naheliegt, dass die portugiesischen Behörden in ihrem Fall die staatsver-
traglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen
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Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84-85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte geltend
machen, wonach Portugal, bei welchem Staat es sich um einen Signatar-
staat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) han-
delt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Be-
schwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder
von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass auch keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte vorhanden
sind, wonach Portugal den Grundsatz des Non-Refoulement in Bezug auf
eine Rückschaffung in andere Staaten als den Heimatstaat nicht achten
würde, wo ihre Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit ernst-
haft gefährdet wären, oder in denen sie gezwungen würden, sich in ein
solches Land zu begeben,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Portugal seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., §§ 69
und 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4 f.),
dass der Beschwerdeführer weiter behauptete, Portugal könnte ihn selbst
auf portugiesischem Territorium gegen dort (…aktive bestimmte Perso-
nen…) nicht schützen, und es habe mit Angola geheime Abkommen ge-
schlossen,
dass die Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen müssen,
dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass indessen kein konkreter Hinweis besteht, wonach die Beschwerde-
führenden aufgrund eines Geheimabkommens zwischen Portugal und
Angola auf portugiesischem Gebiet gefährdet wären, ohne asyl- und
menschenrechtliche Prüfung an Angola überstellt zu werden,
dass es zudem nicht vollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer, der
gute Verbindungen zu (…wichtige Institutionen…) und zu Führungsper-
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sonen seines Landes haben soll, nicht im Stande war und ist, das ihn ge-
fährdende konkrete Geheimabkommen und dessen Inhalt zu nennen,
dass Übrigen die portugiesischen Behörden Asylgesuche in einem rechts-
staatlichen Verfahren prüfen, und es öffentlichen Institutionen gibt, die auf
die existenzielle Bedürfnisse der Asylsuchenden eingehen,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Portugal gegen die Bestimmun-
gen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festle-
gung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstösst,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Sicherheitsbe-
dürfnisse, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst
bei den zuständigen portugiesischen Behörden vorzubringen und bei die-
sen durchzusetzen,
dass die Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Portugal würde gegen eine
völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, und Portugal
somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden ge-
mäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, sie aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10),
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dass kein weiterer Abklärungsbedarf für die Asylbehörden der Schweiz
besteht und entsprechende Anträge somit abzuweisen sind,
dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aus den erwähnten
Gründen abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist,
dass angesichts des vorliegenden Endurteils die Anträge auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anordnung vorsorglicher
Massnahmen und auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: