B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4166/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihr minderjähriger Sohn
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr minderjähriger
Sohn B._______ (nachfolgend: M.) suchten am 13. August 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch zur
Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 17. Juli
2017 wurde sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe die af-
ghanische Staatsangehörigkeit, sei aber in D._______, Iran, geboren und
habe bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz den Iran nie verlassen. Als junge
Frau habe sie sich in einen Mann verliebt und hätte diesen auch heiraten
wollen, ihre Mutter hätte jedoch nicht in die Ehe eingewilligt. Stattdessen
habe sie am 1. August 2007 eine arrangierte Ehe beziehungsweise eine
Zwangsehe mit einem anderen Mann, ebenfalls afghanischer Staatsange-
höriger, eingehen müssen, von dem sie sich aber habe trennen wollen und
den sie auch körperlich kaum an sich herangelassen habe. Auf Druck ihrer
Mutter hin habe sie jedoch den Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann
vollzogen und auch die Beziehung fortgeführt. Etwa drei Monate nach ihrer
Heirat sei sie nach E._______ gereist und habe dort ihren früheren Lieb-
haber wiedergetroffen. Es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen und der
Mann habe ihr vorgeschlagen, mit ihm wegzugehen. Sie habe sich jedoch
wegen ihrer Mutter und der bereits eingegangenen Ehe nicht darauf ein-
lassen können. Sie sei sogleich zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und
habe mit ihm geschlafen, da sie befürchtet habe, vom zuvor vollzogenen
Geschlechtsverkehr schwanger geworden zu sein. Sie sei tatsächlich
schwanger geworden und habe aus Verzweiflung versucht, dem ungebo-
renen Kind zu schaden beziehungsweise einen Schwangerschaftsabbruch
vornehmen zu lassen. Sie habe mit ihrem Liebhaber beinah täglich telefo-
nischen Kontakt gehabt, wobei sie ihn gebeten habe, einen Schwanger-
schaftsabbruch zu organisieren, was er jedoch verweigert und ihr stattdes-
sen weiterhin vorgeschlagen habe, mit ihm wegzugehen. Ihr Ehemann
habe mittlerweile aufgrund der wenigen sexuellen Kontakte zwischen
ihnen seine Vaterschaft bezweifelt. Er habe sodann mithilfe seines Bruders
Beweise für ihre Untreue gefunden und sich mit diesen an ihre Mutter ge-
wandt. Sie habe daher eine schwierige Schwangerschaft gehabt, da ihre
Mutter sie geschlagen habe und sie mit ihrem Ehemann ständig Streit ge-
habt habe, welcher sie wegen der Zweifel an der Vaterschaft gar habe vor
Gericht bringen wollen. Er habe diese Drohung jedoch nicht wahrgemacht
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und auch in eine Scheidung nicht einwilligen wollen. Ihr Sohn M. sei am
1. Juli 2008 zur Welt gekommen und sei, mangels Durchführung eines Va-
terschaftstests, als Sohn ihres Ehemannes betrachtet worden. Zu ihrem
Liebhaber habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. Ihr Verhältnis zu ihrem
Ehemann, mit dem sie aufgrund der ausgeführten Gründe viel gestritten
habe, und zu M. sei sehr schwierig gewesen. Im Jahre 2014 habe ihr Ehe-
mann Probleme bekommen und sie habe ihn überredet, den Iran zu ver-
lassen. Sie seien im Herbst 2014 in die Türkei gereist. Ihr Ehemann habe
sodann nach Afghanistan reisen wollen. Sie habe sich jedoch davor ge-
fürchtet, aufgrund ihrer ausserehelichen Beziehung in Afghanistan gestei-
nigt zu werden. Sie hätten sodann diverse europäische Länder durchquert,
bis sie am 13. August 2015 in die Schweiz eingereist seien. Ihre Beziehung
zu ihrem Ehemann habe sich zusehends verschlechtert und sie habe sich
von ihm bedroht gefühlt. Aufgrund dessen sei sie ab Ende (…) mit M. zwi-
schenzeitlich im Frauenhaus F._______ untergekommen.
Als Beweismittel reichte sie eine Heiratsurkunde und vier Fotos ihrer Ver-
lobung beziehungsweise Heirat zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz gewährt. Darin eingeschlossen wurde auch der minderjährige
Sohn. Im Entscheid wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin darauf ver-
zichtet, auf ihre eigentlichen Asylgründe in Bezug auf ihre familiären Ver-
hältnisse einzugehen.
C.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin, han-
delnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin, ausführen, dass sie ihre
geschlechtsspezifischen Vorbringen geltend machen möchte und daher
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuche. Das SEM hob glei-
chentags die Verfügung vom 26. September 2017 auf und nahm das erst-
instanzliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres minderjähri-
gen Sohnes M. wieder auf.
D.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 wurde ein Ehescheidungsentscheid vom
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23. Februar 2018 des Regionalgerichts G._______ zu den Akten gereicht.
Aus dem rechtskräftigen Entscheid geht hervor, dass die Ehe der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes auf gemeinsames Begehren hin
in Anwendung von Art. 111 ZGB geschieden ist und M. unter der gemein-
samen Sorge beider Elternteile und unter der alleinigen Obhut der Be-
schwerdeführerin belassen wird.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 – eröffnet am 18. Juni 2018 – stellte die
Vorinstanz erneut fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger
Sohn M. die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführerin und ihrem
minderjährigen Sohn die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt.
Die Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Asylgründe als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme
im Iran wies das SEM darauf hin, dass für die Beurteilung eines Asylge-
suchs Verfolgungsmassnahmen unwesentlich seien, die eine asylsu-
chende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitze, erlitten habe. Der in Art. 3 AsylG enthaltene Zusatz, wonach
Flüchtlinge Personen seien, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten […] verfolgt werden […], beziehe sich nur auf staaten-
lose Personen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich jedoch um eine
afghanische Staatsangehörige, weswegen dieser Zusatz im vorliegenden
Fall nicht zur Anwendung gelange. Allfällige Vorbringen, die sich im Iran
ereignet hätten, seien einzig dann für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft relevant, wenn diese in Afghanistan zu einer relevanten Verfol-
gungssituation führen würden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin
seien jedoch keine konkreten Hinweise bezüglich einer drohenden Verfol-
gung in Afghanistan, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte, zu entnehmen. Weder sie
noch ihr Ex-Ehemann hätten in Afghanistan Verwandte. Es sei folglich nicht
ersichtlich, wer in Afghanistan vom Ehebruch erfahren haben soll und von
wem nun eine Gefahr ausgehen soll. Zudem sei den Akten zu entnehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann in der Schweiz ein-
vernehmlich hätten scheiden lassen und sie sich das Sorgerecht für M. tei-
len würden.
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Was die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, wonach
sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da es viele gefährliche
Gruppierungen wie beispielsweise die Taliban gebe, sie dort Probleme auf-
grund ihrer Religion bekäme und die Sicherheit für Frauen nicht gewähr-
leistet sei, hat das SEM festgehalten, dass diese Befürchtungen Ausdruck
der heutigen prekären Sicherheitslage Afghanistans sei. Diese Gründe
seien daher auf die politischen und sozialen Lebensbedingungen in Afgha-
nistan zurückzuführen, von denen ein Grossteil der Bevölkerung in gleicher
Weise betroffen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin allein wegen ihres schiitischen Glaubens und ihres Geschlechts
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auf eine Glaubhaftig-
keitsprüfung hat das SEM aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrele-
vanz verzichtet.
F.
Die Verfügung der Vorinstanz focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 18. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die
Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin Behelligungen durch ih-
ren Ex-Ehemann und dessen Bruder vor, die sich nach der Bundesanhö-
rung vom 17. Juli 2017 ereignet hätten. Sie werde seit ihrer Ankunft in der
Schweiz von ihrem Ex-Ehemann massiv bedroht und belästigt. So sei sie
im Durchgangszentrum von ihm eingesperrt und vergewaltigt worden. Er
habe unbedingt ein Kind mit ihr zeugen wollen. Eine Schwangerschaft
habe sie abbrechen lassen, woraufhin sie erkrankt sei und während 18 Mo-
naten unter starken Blutungen gelitten habe. Ihr Ex-Ehemann habe ihr den
Kontakt mit der Familie und Freunden untersagt und habe sie massiv be-
schimpft. Er habe ihr gedroht, er werde allen von ihrem Ehebruch erzählen.
Ihren Sohn M. habe er als Bastard beschimpft und erniedrigt. Selbst als sie
ihre eigene Wohnung bezogen habe, seien die Schikanen nicht abgeklun-
gen. Nach einem besonders heftigen Streit habe sie sich gar gezwungen
gesehen, zur Polizei zu gehen. Mithilfe zweier Angestellter aus dem Durch-
gangszentrum habe sie sich mit M. in ein Frauenhaus begeben und
schliesslich die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann vollziehen können.
Während des Scheidungsverfahrens habe ihr Ex-Ehemann sie gebeten, zu
ihm zurückzukehren. Er habe jedoch gleichzeitig zahlreiche Bedingungen
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an die Scheidung gestellt, so zum Beispiel dass er den Kontakt zu M. be-
halten dürfe, dass sie ihren afghanischen Liebhaber niemals heiraten dürfe
und dass sie nicht schlecht über ihn sprechen dürfe. Auch der Bruder ihres
Ex-Ehemannes, H._______, den sie um eine islamische Scheidung gebe-
ten habe, habe sie bedroht und unter Druck gesetzt. Sie habe eine Ver-
pflichtungserklärung unterschreiben müssen, in welcher sie auf sämtliche
Rechte und Ansprüche im Iran und in Afghanistan verzichte. So dürfe sie
beispielsweise in der Schweiz ausbezahlte Unterhaltszahlungen nicht an-
nehmen. Sie habe sich aufgrund der Beleidigungen durch ihren Ex-Ehe-
mann und dessen Bruder schuldig gefühlt, weswegen sie bei der Schei-
dung auch in das gemeinsame Sorgerecht eingewilligt hätte. Selbst nach
der Scheidung werde sie von ihrem Ex-Ehemann noch kontrolliert, einge-
schüchtert und um Geld gebeten. Er setze sie weiterhin unter Druck und
versuche, Mitleid bei ihr und M. zu erwecken. Auch das Verhalten von M.
ihr gegenüber habe sich aufgrund des teils radikal-islamischen Einflusses
ihres Ex-Ehemannes geändert: So habe er begonnen, sie als schlechte
Muslima zu beschimpfen und habe eine Art doppelte Persönlichkeit entwi-
ckelt. Ihr Ex-Ehemann würde über zahlreiche Verwandten verfügen, die
aus der afghanischen Provinz I._______ in der Stadt J._______ im Dorf
K._______ stammen und nun im Iran leben würden. Die Beschwerdeschrift
enthält eine entsprechende Auflistung der Verwandten des Ex-Eheman-
nes. Insbesondere führte die Beschwerdeführerin aus, dass H._______
noch immer nach Afghanistan zurückkehre, sehr einflussreich sei und über
ein grosses Netzwerk verfüge. Aufgrund dieser Verbindungen wäre sie in
Afghanistan als Ehebrecherin, Mutter eines unehelichen Kindes und als
geschiedene Frau in grosser Gefahr.
Mit der Beschwerde wurden Kopien von Whatsapp-Nachrichten sowie die
Kopie einer Scheidungsurkunde (beides auf Englisch übersetzt) zu den Ak-
ten gereicht. Einen ausführlichen Bericht ihrer behandelnden Psychologin,
Frau Dr. L._______, wurde zudem in Aussicht gestellt.
G.
Am 19. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin und ihr in das Verfahren eingeschlossener
minderjähriger Sohn haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
5.1 Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht festgehalten, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin nur auf eine mögliche asylrechtliche Verfol-
gung bezüglich ihres Heimatstaats Afghanistan zu prüfen sind; dies wurde
von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt.
5.2 Die Beschwerdeführerin befürchtet, sofern sie nach Afghanistan aus-
reisen müsste, dass ihr dort – veranlasst durch die Familie ihres Ex-Ehe-
mannes – aufgrund ihres Ehebruchs eine Bestrafung, schlimmstenfalls die
Steinigung drohe. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkret drohende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen
oder nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist im Iran geboren und hat
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nie in Afghanistan gelebt. Ihre Familie lebt ebenfalls im Iran und nicht in
Afghanistan. Auch der Ehemann lebt seit dem Kleinkindalter mit seiner Fa-
milie im Iran. Sie und vor allem auch ihr geschiedener Mann haben in Af-
ghanistan keine familiären Anknüpfungspunkte. Dies hat die Beschwerde-
führerin in der Beschwerde selbst dargelegt (vgl. tabellarische Übersicht
der Angehörigen ihres geschiedenen Mannes und deren Wohnort; Be-
schwerde S. 6). Die unbelegt gebliebene Aussage, der Bruder des geschie-
denen Mannes würde regelmässig nach Afghanistan reisen (Beschwerde
S. 6), genügt für die Annahme einer drohenden Verfolgung nicht. Es erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte für allfällig in Afghanistan wohn-
hafte Akteure, von welchen Bestrafungshandlungen drohen könnten. Ent-
sprechend äusserte sich auch die Beschwerdeführerin weder im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde dazu, welcher
Personenkreis in Afghanistan gegen sie vorgehen sollte. Auch die im Zu-
sammenhang eingereichten Beweismittel, namentlich die offensichtlich an
ihre Mutter gerichteten Whatsapp-Nachrichten widerspiegeln familiäre
Konflikte, aber ändern an dieser Einschätzung nichts. Zudem kommt der
Kopie der afghanischen Scheidungsurkunde ebenfalls im vorliegenden
Kontext kein Beweiswert zu. Die Beschwerdeführerin hat sich in der
Schweiz mittlerweile von ihrem Ehemann scheiden lassen. Sie kann gegen
allfällige Drohungen und Behelligungen, sowie auch in Bezug auf das von
ihr gewünschte alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, zivil- und
strafrechtlich gegen den geschiedenen Mann vorgehen. Hierzu scheint sie
in der Schweiz von verschiedener Seite entsprechende Unterstützung zu
erhalten. Die familiären Streitigkeiten in der Schweiz vermögen jedoch
keine Asylrelevanz zu begründen.
5.3 Es kann aus diesem Grund eine weitergehende Auseinandersetzung
mit der Frage unterbleiben, ob sich vorliegend, gestützt auf die geschilder-
ten Umstände, welche in einem überwiegend familiären Kontext stehen,
überhaupt an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3
AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen lässt. In die-
sem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Übergriffe durch private Dritte
aus den genannten Motiven oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, zudem nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewäh-
ren. Sonstigen Handlungen privater Dritter kommt allenfalls Relevanz bei
der Prüfung bestehender völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse, na-
mentlich Art. 3 EMRK, zu.
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5.4 Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation und der Sicher-
heitslage, auf welche die Beschwerdeführerin ebenfalls verweist, wurde mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme, in welche auch der minderjäh-
rige Sohn eingeschlossen ist, Rechnung getragen. Konkret gegen sie ge-
richtete Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite oder anderen Grup-
pierungen sind nicht ersichtlich.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 15. Juni 2018 mangels Zu-
mutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres min-
derjährigen Sohnes in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Be-
gehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und
das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Ent-
scheid in der Sache ist zudem der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili