B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4167/2016
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2016 / N (…).
E-4167/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
Provinz Suleimaniya ‒ reiste am (…) September 2015 in die Schweiz ein
und stellte am 25. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 21. Oktober 2015 fand die Kurzbe-
fragung zur Person im EVZ und am 13. Mai 2016 die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe sich Anfang 2014 freiwillig den Peshmerga an-
geschlossen. Er sei im Rang eines Soldaten in der Brigade (…) in
D._______ stationiert gewesen und habe die Funktion eines Leibwächters
des (…) E._______ ausgeübt. Am (…) 2014 sei seine Einheit von den
Daesch (herabsetzende Abkürzung der arabischen Bezeichnung für den
sogenannten Islamischen Staat [IS]) angegriffen worden, wobei viele
Peshmerga getötet oder verwundet worden seien. Auch der (…)
E._______ sei gefallen. Danach sei er als Leibwächter des (…) F._______
(im Folgenden: (…)) eingesetzt worden. Infolge des geschilderten Ge-
fechts habe er begonnen, seine Tätigkeit bei den Peshmerga in Frage zu
stellen. Ferner habe er mitbekommen, dass F._______ viele für die
Peshmerga bestimmte Waren und Geldsummen veruntreut habe, und er
habe mit dieser Sache nichts zu tun haben wollen. Als er ihn um seine
Entlassung ersucht habe, habe sich dieser geweigert, diesem Begehren
zuzustimmen. In der Folge habe F._______ ihn wiederholt, beinahe wö-
chentlich, telefonisch und brieflich mit dem Tod bedroht, weil er befürchtet
habe, er (Beschwerdeführer) werde seine Taten offenlegen.
Aus diesen Gründen sei er im Juni 2015 desertiert (vgl. Protokoll BzP A3,
S. 7), respektive er habe im Juni 2015 desertieren wollen, habe dies aber
erst am (…) 2015 anlässlich eines ihm gewährten Urlaubs geschafft (vgl.
Protokoll Anhörung A9 S. 6). Am (…) September 2015 sei er legal mit ei-
nem Reisepass auf dem Luftweg in die Türkei gereist, von wo er versteckt
in einem TIR-Lastwagen in die Schweiz gebracht worden sei. Nach seiner
Ausreise habe er erfahren, dass F._______ sich nach seinem Aufenthalts-
ort erkundigt habe.
E-4167/2016
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 (eröffnet am 6. Juni 2016) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht, erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und bean-
tragte, der Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zur erneuten Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm unter Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und
verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner
forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist die von ihm in Aussicht
gestellten Beweismittel sowie einen ärztlichen Bericht einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 17. August 2016 reichte der Beschwerdeführer einen
Haftbefehl des Ermittlungsgerichts in G._______ vom (…) 2015 inklusive
Übersetzung sowie einen ärztlichen Bericht von H._______, Fachärztin in-
nere Medizin, I._______, vom 16. August 2016 zu den Akten.
G.
Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 1. September
2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-4167/2016
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 30. September 2016 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2016 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch und hielt seinerseits an seinen Beschwerdean-
trägen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4167/2016
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Stand-
punkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Kernvor-
bringen seien unsubstanziiert und würden keine Realkennzeichen enthal-
ten, weshalb der Eindruck entstehe, dass die beschriebenen Ereignisse
sich in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten. So habe er auch auf
explizite Nachfrage hin nur vage und detailarme Angaben zu der angebli-
chen Verfolgung durch F._______ sowie zur Suche nach ihm gemacht. Fer-
ner sei er nicht in der Lage gewesen, seine Aufgaben und Tätigkeiten bei
F._______ substanziiert darzulegen. Die Angaben des Beschwerdeführers
seien durchwegs oberflächlich, stereotyp und unpersönlich geblieben und
hätten sich auf inhaltsleere Sätze und Allgemeinplätze beschränkt. Auf-
grund seiner vagen Ausführungen werde nicht nachvollziehbar, weshalb er
trotz der Morddrohungen von F._______ noch bis im (…) 2015 als dessen
Leibwache gedient habe. Seine diesbezüglichen Erklärungen vermöchten
nicht zu überzeugen und machten nicht den Anschein, er würde von selbst
Erlebtem berichten; vielmehr würden sie erfunden und unzusammenhän-
gend wirken. Zusammenfassend könnten die behauptete Tätigkeit des Be-
schwerdeführers für F._______, die von diesem geäusserten Drohungen
sowie die Desertion des Beschwerdeführers von den Peshmerga nicht ge-
glaubt werden. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E-4167/2016
Seite 6
Im Weiteren würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus der nordirakischen
Provinz Suleimaniya. Die gewaltsamen Konflikte im Irak würden sich auf
den Zentral- und den Südirak konzentrieren, während die Autonome Kur-
dische Region (im Folgenden: Region des "Kurdistan Regional Govern-
ment" [KRG]) davon kaum betroffen sei. Die Auswirkungen der Flüchtlings-
welle, die infolge der Einnahme Mosuls durch den IS ausgelöst worden sei,
auf den kurdischen Teil des Nordiraks seien nicht derart gravierend, dass
für die einheimische Bevölkerung von einer konkreten Gefährdung im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden müsse. Es herrsche in den
vier Provinzen des KRG keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem wür-
den auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesun-
der Mann, der über eine Schulbildung und berufliche Erfahrung verfüge.
Zudem verfüge er mit seinen Eltern und Brüdern über ein intaktes soziales
Beziehungsnetz in der KRG-Region. Es würden keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, das er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweise sich demnach als zuläs-
sig und zumutbar.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerdeeingabe zunächst an
der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen fest. Seine Äusserungen zu den
Drohungen durch den (…) F._______ sowie zur Tätigkeit als dessen Leib-
wächter seien differenziert genug, um nicht als konstruiert angesehen zu
werden. Er habe auch explizit darauf hingewiesen, dass er nicht viel über
die Suche nach ihm wisse. Er habe erst im (…) 2015 fliehen können, da er
nach seiner Ankündigung, die Peshmerga verlassen zu wollen, überwacht
worden sei und habe warten müssen, bis die Situation sich beruhigt habe.
Soweit ihm vorgeworfen werde, seine Aussagen seien unsubstanziiert, sei
zu berücksichtigen, dass die Übersetzung bei der Anhörung offenkundig
unzureichend und fehlerhaft gewesen sei. Im Weiteren habe F._______
aufgrund seiner Beziehungen und seines Einflusses den Erlass eines Haft-
befehls durch das Gericht G._______ am (…) 2015 erwirken können, wel-
cher ihm von einem Onkel via Facebook zugestellt worden sei. Diesem
Dokument sei zu entnehmen, dass er wegen Volksverrat und Nichtwahr-
nehmung seiner Pflichten gesucht werde. Das SEM habe demnach den
Sachverhalt betreffend die Suche nach ihm unzureichend abgeklärt. Weil
er gesucht werde und aufgrund des Einflusses von F._______ könne er im
E-4167/2016
Seite 7
Nordirak keine Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden erwar-
ten, sondern müsse damit rechnen, durch die Regionalregierung verfolgt
zu werden. In den nicht-kurdischen Gebieten des Iraks, wo die Lage noch
gefährlicher sei, stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Ver-
fügung. Bei Wahrunterstellung seiner Ausführungen sei davon auszuge-
hen, dass er traumatisiert sei. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob
seine Schwierigkeiten, sich substanziiert auszudrücken, hierauf zurückzu-
führen seien. Er leide an Albträumen, Schlaflosigkeit sowie Vergesslichkeit
und habe Konzentrationsprobleme. Es sei ihm sehr schwer gefallen, sich
an die schlimmen Erlebnisse erinnern zu müssen. Er sei seit 4. Juli 2016
in ärztlicher Behandlung, und es werde eine psychologische Abklärung
stattfinden; es sei ihm deshalb eine Frist zur Einreichung eines entspre-
chenden Arztzeugnisses zu gewähren. Er sei während der Anhörung zu-
sätzlich dadurch schwer belastet gewesen, dass drei Tage zuvor seine
Tante mütterlicherseits verstorben sei, die ihm sehr nahe gestanden sei.
Im Übrigen habe die Vorinstanz betreffend das Glaubhaftmachen einen zu
hohen Massstab angesetzt. Das reduzierte Beweismass des Glaubhaftma-
chens lasse Raum für gewisse Einwände und Zweifel, sofern überwie-
gende Gründe für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen
würden. Im Zweifelsfall seien die Umstände zugunsten der beurteilten Per-
son auszulegen. Seine vereinzelt oberflächlichen Ausführungen vermöch-
ten bei einer Gesamtbetrachtung die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen
nicht zu entkräften.
Seine psychische Erkrankung sei auch im Rahmen der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Die medizinische Versor-
gung im Nordirak sei mangelhaft und die Infrastruktur sei infolge des enor-
men Anstiegs der Bevölkerung durch die Flüchtlingsströme und des im-
mensen Bedarfs an psychosozialer Unterstützung überfordert. Die verblie-
benen medizinischen Einrichtungen könnten jederzeit zum Ziel von An-
schlägen werden. Der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz ungenügend
abgeklärt worden, weshalb eine Rückweisung der Sache an sie notwendig
sei.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, der ein-
gereichte Haftbefehl liege nur in Form einer Kopie vor. Die Echtheit dieses
Dokuments könne nicht überprüft werden, da Kopien leicht manipulierbar
seien und daher grundsätzlich nur einen sehr beschränkten Beweiswert
hätten. Bezüglich der Übersetzung der Anhörung werde darauf hingewie-
sen, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll derselben rückübersetzt
E-4167/2016
Seite 8
worden sei und er unterschriftlich bestätigt habe, dass es vollständig sei.
Im Übrigen könnten die dem Beschwerdeführer im ärztlichen Bericht vom
16. August 2016 attestierten gesundheitlichen Probleme auch in der KRG-
Region problemlos behandelt werden.
4.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, es sei ihm nicht
möglich, das Original des Haftbefehls zu beschaffen. Es könne aber nicht
angehen, dass Dokumente in Kopie generell nicht als Beweismittel akzep-
tiert würden, sofern nicht nachgewiesen werde, dass es sich nicht um eine
Fälschung handle. Die Vorinstanz müsste nachweisen, dass der Haftbefehl
tatsächlich manipuliert worden sei; dies habe sie indessen nicht behauptet.
Der Haftbefehl müsse gewürdigt werden, da er eine zentrale Bedeutung für
seine Vorbringen habe. Er habe wegen seiner fehlenden Deutschkennt-
nisse bei der Anhörung nur die Rückübersetzung beurteilen können. Erst
als er eine Rechtsberatungsstelle aufgesucht habe, habe er sich kritisch
mit der deutschen Version auseinandersetzen können und sei auf die Un-
gereimtheiten im Protokoll aufmerksam geworden. Zudem sei er im Zeit-
punkt, als er das Protokoll unterschrieben habe, psychisch sehr erschöpft
gewesen, weil es für ihn sehr schwierig gewesen sei, über die belastenden
Kämpfe im Nordirak zu sprechen. Die Übersetzungsfehler seien demnach
trotz der unterschriftlichen Bestätigung des Protokolls zu beachten. Im Wei-
teren habe die Vorinstanz keine genaueren Angaben dazu gemacht, wie
sie zur Einschätzung komme, seine gesundheitlichen Probleme seien im
Nordirak behandelbar. Eine Ärztin habe ihm auch depressive Symptome
attestiert, und er benötige eine medikamentöse Behandlung sowie eine
Gesprächstherapie. Es sei zu erwarten, dass er in der ARK nicht entspre-
chend behandelt werden könnte und sich sein Zustand nach einer Rück-
kehr verschlechtern würde.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
E-4167/2016
Seite 9
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprü-
fung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsmass-
nahmen durch den (…) F._______ als unglaubhaft zu erachten sind. Zu
Recht stellte die Vorinstanz fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner Tätigkeit für F._______ sowie zu den angeblich von diesem er-
haltenen Drohungen auch auf explizite Nachfrage hin auffallend vage und
detailarm blieben. Im Weiteren müssen seine Vorbringen auch in verschie-
dener Hinsicht als realitätsfremd bezeichnet werden. So ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer angeblich trotz der von ihm gegen
F._______ erhobenen Vorwürfe von diesem nach wie vor als Leibwächter
eingesetzt worden sein soll. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass
F._______ ihn – zu seiner eigenen Sicherheit – hätte inhaftieren oder zu-
mindest versetzen lassen. Da dem Beschwerdeführer gemäss seiner Dar-
stellung immer wieder Urlaube von zehn Tagen gewährt wurden und ihm
die Organisation der (legalen) Ausreise angeblich problemlos gelang (vgl.
Protokoll Anhörung A9 S. 13), erscheint auch seine Behauptung nicht
nachvollziehbar, er hätte bereits im Juni 2015 desertieren und ausreisen
wollen, habe dies aber erst (…) Monate später geschafft. Schliesslich ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Drohungen durch F._______
anlässlich der BzP nicht erwähnte, obwohl diese gemäss seiner Darstel-
lung im Rahmen der Anhörung ein ausschlaggebender Grund für seine
Ausreise waren.
5.2.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, die fehlende Substanziiertheit
seiner Aussagen sei auf seine psychische Belastung durch das Erlebte so-
wie auf eine unzureichende Übersetzung zurückzuführen, vermag nicht zu
überzeugen. Zwar brachte die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung
die Bemerkung an, der Beschwerdeführer habe sehr angespannt gewirkt
und der Tod des (…) E._______ scheine ihn sehr zu belasten. Es deutet
im Protokoll aber nichts darauf hin, dass seine psychische Verfassung wäh-
E-4167/2016
Seite 10
rend der Anhörung derart beeinträchtigt war, dass er nicht in der Lage ge-
wesen wäre, seine Asylgründe adäquat vorzubringen. Es fällt überdies auf,
dass er gerade die ihn offenbar besonders belastenden Ereignisse im Zu-
sammenhang mit dem Gefecht mit dem IS in J._______ im Jahre 2014
substanziierter zu schildern vermochte als die angeblichen Probleme mit
F._______ Die vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Passagen
des Befragungsprotokolls der Anhörung lassen erkennen, dass die Über-
setzung teilweise grammatikalisch fehlerhaft, inhaltlich aber dennoch ohne
weiteres verständlich war. Die sprachlichen Mängel lassen aber nicht per
se darauf schliessen, dass der Dolmetscher die Aussagen des Beschwer-
deführers inhaltlich falsch oder unvollständig wiedergab. Es wurde denn
von diesem auch nicht konkretisiert, inwieweit die Vor-
instanz den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, und
die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeeingabe vom 5. Juli 2016
weicht nicht von den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ab.
5.2.3 Es trifft zwar zu, dass dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Haftbefehl nicht schon deswegen von vornherein jeder Beweiswert abge-
sprochen werden kann, weil er nur in Form einer Kopie vorliegt (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 2. A., 2015, S. 304); der Beweiswert wird aber
hierdurch aufgrund der leichten Manipulierbarkeit in der Tat erheblich redu-
ziert. Das konkrete Dokument erscheint jedoch auch inhaltlich fragwürdig:
Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion erscheint kaum vereinbar
mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich den Peshmerga frei-
willig und gegen Bezahlung angeschlossen haben will. Ebenso nicht nach-
vollziehbar ist, dass eine zivile Justizbehörde für eine militärische Angele-
genheit zuständig sein soll. Auch wenn F._______ allenfalls durch seine
Beziehungen in der Lage gewesen sein sollte, gegen den Beschwerdefüh-
rer einen Haftbefehl zu erwirken, ergibt es keinen Sinn, dass er hierfür eine
unzuständige Behörde anrufen würde. Demzufolge kann diesem Doku-
ment in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung auch
nach Auffassung des Gerichts keine Beweiskraft beigemessen werden.
5.3 Es kann aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass er eine gewisse Zeit Kämpfer der
Peshmerga war. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es ohne
Weiteres möglich ist, diesen Dienst wieder zu verlassen. Bei einer "Deser-
tion" von den Peshmerga ist grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung
zu befürchten (vgl. EJPD, Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding
Mission to Amman and the Kurdish Regional Government [KRG] Area, May
E-4167/2016
Seite 11
10–22, 2011, S. 27; Office français de protection des réfugiés et apatrides
[OFPRA], Irak, Les peshmergas, Gardes régionaux de la Région du
Kurdistan d’Irak, 29. Juli 2016, S. 11).
5.4 Nach dem Gesagten lassen sich den Akten auch unter Berücksichti-
gung des reduzierten Beweismassstabs des Glaubhaftmachens keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten oder er begründete Furcht
hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft solche zu
erleiden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-4167/2016
Seite 12
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
E-4167/2016
Seite 13
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region
im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vor-
genommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann
zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehun-
gen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, ins-
besondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
7.3.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis – unter
dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden IS, der an die KRG-
Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte – neuerlich
überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit mass-
geblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet, nament-
lich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Ver-
triebene („Internally Displaced Persons“ [IDP]), sei allerdings jeweils der
Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbeson-
dere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – beson-
deres Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile E-6954/2017 vom 17. Januar 2018
E. 8.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5).
E-4167/2016
Seite 14
7.3.3 Das durch die KRG-Führung im September 2017 abgehaltene Unab-
hängigkeitsreferendum führte zu wirtschaftlich repressiven Massnahmen
der zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und
Iran. Dadurch verschlechterten sich die ökonomischen Verhältnisse im
KRG-Gebiet erheblich. Die Bedrohungssituation durch den IS hat sich hin-
gegen vor einiger Zeit aufgelöst, womit auch die Belastung der Infrastruk-
turen des kurdischen Autonomiegebiets durch IDP mittelfristig abnehmen
dürfte.
7.3.4 Im Ergebnis erscheint die erwähnte Praxis gemäss Referenzurteil
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 – wonach bei der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigenden individuellen Fakto-
ren besonderes Gewicht beizumessen ist – heute nach wie vor als aktuell.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen
weiterhin auf diese Praxis ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4 m.w.H.).
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf im Distrikt
G._______, Provinz Suleimaniya, wo er während elf Jahren die Schule be-
suchte und darauf bis zum geltend gemachten Beitritt zu den Peshmerga
als (…) tätig war. Er ist jung und ohne familiäre Verpflichtungen. In seiner
Heimatregion leben, nach wie vor seine Eltern und (…) Brüder sowie Onkel
und Tanten (vgl. SEM-Akten, A4, S. 5; A9, F6 ff.). Demnach kann der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen, welches ihn bei einer Rückkehr bei einer Wiedereingliede-
rung tatkräftig unterstützen kann. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht steht ei-
ner Rückkehr in die Heimatregion nichts entgegen, zumal der Beschwer-
deführer über eine gute Schulbildung und einige Berufserfahrung verfügt.
7.4.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen:
Auf eine konkrete Gefahr am Zufluchtsort aus medizinischen Gründen ist
allgemein zu schliessen, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung dort
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und ernsthaf-
ten Verschlechterung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist, wobei dies jedenfalls noch nicht vor-
E-4167/2016
Seite 15
liegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E.
8.5.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
7.4.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Bericht seiner Hausärztin vom
16. August 2016 an einer Schlafstörung bei Verdacht auf Anpassungsstö-
rung. Zudem sollen ihm gemäss dieser Ärztin durch eine Psychologin nach
einmaliger Konsultation depressive Symptome attestiert worden sein. Bei
Durchsicht der Akten fällt auf, dass im erstinstanzlichen Verfahren noch
keine Gesundheitsbeschwerden geltend gemacht worden waren. Der Be-
schwerdeführer hatte sich im Gegenteil als gesund bezeichnet (vgl. Proto-
koll der BzP A3/11 S. 8: "Sto bene"). Die Tatsache, dass er sich offenbar
erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids in Behandlung begeben
hatte, legt den Schluss einer Verbindung der psychischen Probleme mit
dem drohenden Verlust der Lebensperspektive Schweiz nahe. Die
diagnostizierten Beschwerden des Beschwerdeführers erscheinen über-
dies nicht als besonders gravierend, und es kann daraus, dass er keine
weiteren Arztzeugnisse eingereicht hat, geschlossen werden, dass sich
seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest nicht verschlechtert
haben (vgl. auch seine Eingabe vom 17. August 2016 S. 2: "Ich bleibe […]
in Behandlung und melde mich umgehend, falls sich die Diagnose ändert").
Es trifft zwar zu, dass die im Nordirak vorhandene medizinische Infrastruk-
tur durch einen Mangel an medizinischem Personal und die grosse Anzahl
intern Vertriebener stark belastet ist und eine Behandlung gesundheitlicher
Probleme nur eingeschränkt verfügbar ist (vgl. u.a. World Health Organiza-
tion WHO, Conflict and humanitarian crisis in Iraq, Public health risk asses-
sment and interventions, 22. Oktober 2014, S. 14 ff.
hac/crises/irq/iraq_phra_24october2014.pdf). Es kann aber davon ausge-
gangen werden, dass die medizinisch psychiatrische Grundversorgung
grundsätzlich gegeben ist (vgl. etwa Bundesverwaltungsgerichtsurteil
D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8.2, m.w.H.). Es besteht im vorliegen-
den Verfahren kein Grund zur Annahme, dass eine ungenügende Behand-
lung – auch wenn sie allenfalls nicht dem in der Schweiz verfügbaren Stan-
dard entspricht – zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung füh-
ren könnte. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, beim
SEM für die Anfangsphase seiner Rückkehr ein Gesuch um medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E-4167/2016
Seite 16
7.4.4 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM trotz der beeinträch-
tigten Gesundheit des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht vom Vor-
liegen begünstigender individueller Zumutbarkeitsfaktoren ausgegangen
ist. Bei der heutigen Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, dass er
bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins-
gesamt als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit In-
struktionsverfügung vom 1. September 2016 sein Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4167/2016
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: