Abtei lung V
E-4168/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4168/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 20. Mai 2002 zusammen mit seiner Schwester B._______
und gelangte am 5. Juni 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch einreichte. Am 6. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer
in der Empfangsstelle Kreuzlingen erstmals befragt. Das C._______
hörte ihn am 2. Juli 2002 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______
(Südirak), gehöre der Ethnie der Araber an und sei christlichen
Glaubens (Chaldäer). Nach Abschluss des Elektroingenieurstudiums
habe er während eines halben Jahres Militärdienst geleistet. Aufgrund
seines christlichen Glaubens sei er von seinen Vorgesetzten kleineren
Schikanen ausgesetzt gewesen. Obwohl ursprünglich anders
vorgesehen, habe er sich aufgrund dieser Schikanen entschlossen,
keinen weiteren Militärdienst zu leisten, sondern den
Militärpflichtersatz zu bezahlen. Nach dem Dienst, im Frühjahr 2000,
habe er im Elektrogeschäft eines Freundes zu arbeiten begeonnen.
Leute der Baath-Partei hätten ihn regelmässig im Laden aufgesucht
und zu Spenden aufgefordert. Im Geschäft sei ein legales Gerät
namens „Poster“ (Empfangsverstärker für TV-Kanäle) verkauft worden.
Am 2. März 2002 sei er von einem Sicherheitsbeamten im Geschäft
abgeholt und auf den Posten gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen
worden, diese „Poster“ zusammen mit Leuten aus einem anderen Ge-
schäft herzustellen. Nach einem Tag sei er mit der Auflage, keine
„Poster“ mehr zu verkaufen, entlassen worden. In der Folge habe er
das Gerät aus dem Sortiment genommen. Während der folgenden
zehn Tage seien der Ortsvorsteher sowie Parteileute mehrmals bei
ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn und seine Schwester
nach den Gründen gefragt, weshalb zahlreiche Verwandte in den USA
leben würden. Am 11. beziehungsweise 12. März 2002 sei er von zwei
Parteileuten zu Hause abgeholt und auf den Polizeiposten gebracht
worden. Erneut seien ihm Vorwürfe wegen des „Poster“ gemacht wor-
den. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, in der Kirche aktiv - er habe
Kreuzworträtsel für die legale Zeitschrift der Kirche erstellt - gewesen
zu sein. Nach 20 Tagen sei er Dank der Bezahlung von Bestechungs-
geldern freigelassen worden. Dabei sei er aufgefordert worden, keine
religiösen Aktivitäten mehr auszuführen und die Kirche nicht mehr zu
besuchen. Während seiner Inhaftierung sei das Haus der Familie von
den Behörden beschlagnahmt worden. In der Folge habe er in der
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Kirche gelebt. Sodann habe ihn sein Freund im Elektrogeschäft nicht
mehr weiterbeschäftigen wollen. Auch seine Schwester habe in dieser
Zeit ihren Job an der Universität verloren. Mit dem Verlust des Hauses
und der Arbeit habe er keine Existenzgrundlage mehr gehabt. Um wei-
teren Nachteilen zuvorzukommen, sei er „präventiv“ ausgereist. Als
Ingenieur dürfte er den Irak legal nicht verlassen. Er sei indes illegal
ausgereist, weshalb er bei einer Rückkehr ernsthafte Schwierigkeiten
befürchte.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie des Uni-
versitätszeugnisses und des Taufscheines sowie das Original der Iden-
titätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar und ordnete die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Von einer Wegweisung sei
abzusehen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2005 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ab, und verzichtete antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. September 2008
die Abweisung der Beschwerde. Am 15. September 2008 stellte die In-
struktionsrichterin des inzwischen neu zuständigen Bundesverwal-
tungsgerichts dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kennt-
nisnahme ohne Replikrecht zu.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 unterbreitete der neu
zuständige Instruktionsrichter dem BFM, unter Hinweis auf den Wech-
sel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie, die Akten zu
einem weiteren Schriftenwechsel.
G.
In der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 beantragte das BFM
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2008 stellte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellung-
nahme zu und fragte ihn gleichzeitig an, ob er allenfalls die Beschwer-
de bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zurückziehen
möchte. Innert der angesetzten Frist nahm der Beschwerdeführer mit
Replik vom 6. Januar 2009 Stellung und teilte mit, dass er an der Be-
schwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus,
für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des
Asylentscheids massgebend. Seit der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers hätten sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert. Durch
die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Früh-
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ling 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden. Die
Koalitionstruppen hätten danach im Irak eine provisorische Über-
gangsverwaltung (Coalition Provisional Authority, CPA) eingerichtet,
die bis zur Einsetzung einer neuen irakischen Regierung faktisch gro-
sse Teile der Regierungsgewalt inne gehabt habe. Im Juli 2003 habe
der US-Zivilverwalter Paul Bremer einen 25-köpfigen irakischen Regie-
rungsrat (Iraqi Governing Council, IGC) eingesetzt. Dieser habe im
September 2003 eine provisorische irakische Regierung bestimmt, der
jedoch nur ein begrenztes politisches Mitspracherecht zugekommen
sei. Zwischen der CPA und dem IGC sei am 15. November 2003 ein
Abkommen unterzeichnet worden, gemäss welchem der endgültige
Übergang der Macht an die irakischen Behörden dem Verfassungspro-
gamm vorausgehen solle. Ende Juni 2004 sei die formelle Machtüber-
gabe von den Besatzungstruppen an die irakischen Behörden abge-
schlossen und die CPA sowie die IGC aufgelöst worden; die provisori-
sche Übergangsverwaltung (SPA) und der provisorisch irakische Re-
gierungsrat (IGS) seien aufgelöst worden. Anfang Juli 2004 habe eine
souveräne irakische Übergangsregierung unter Premierminister Iyad
Allawi die Regierungsgeschäfte übernommen. Eine Übergangsverfas-
sung sei Ende Februar 2004 zustande gekommen. Ende Januar 2005
seien Wahlen für ein Übergangsparlament durchgeführt worden.
Dieses habe eine neue Übergangsregierung unter Premierminister
Ibrahim Al-Ja’fari gewählt und werde für die Verabschiedung einer defi-
nitiven Verfassung zuständig sein. Damit existiere das alte Verfolger-
regime nicht mehr, mithin sei die Furcht des Beschwerdeführers vor
einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr begründet.
Was die Situation der christlichen Minderheit (Chaldäer) im Irak anbe-
lange, so habe sich diese nach dem Umsturz des irakischen Regimes
ebenfalls verändert. Die Christen sämtlicher Glaubensrichtungen seien
gewissen Übergriffen von unbekannter Seite ausgesetzt. Ein rein kri-
mineller Hintergrund könne nicht immer ausgeschlossen werden. Es
sei bekannt, dass Entführungen und Schutzgelderpressungen seit
dem Sturz von Saddam Hussein markant zugenommen hätten. Dies
betreffe jedoch die gesamte Bevölkerung im Irak und nicht nur die
christliche Minderheit. Christen würden mitunter mit „dem Westen“ und
„den Besetzern“ assoziert, aber möglicherweise auch als „Profiteure
und Kollaborateure“ des früheren Regimes betrachtet. Die Situation sei
indes regional unterschiedlich. Der Beschwerdeführer sei durch seine
Religionszugehörigkeit und seine berufliche Tätigkeit weder einer
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überdurchschnittlichen Exponiertheit ausgesetzt gewesen noch sei
von einer solchen zum heutigen Zeitpunkt auszugehen. Im Irak würden
heute nach wie vor zahlreiche Christen leben, ohne dass ihnen alleine
aus ihrer Religionszugehörigkeit eine Verfolgung drohe. Von einer
generellen Bedrohung der christlichen Minderheit könne auch unter
den aktuellen Bedingungen nicht ausgegangen werden. Der Staat
unternehme alle ihm möglichen Schritte, um dem ihm auferlegten
Schutzauftrag nachzukommen und Übergriffe durch private Dritte zu
unterbinden. Die Nichtgewährung eines umfassenden
Personenschutzes dürfe in diesem Zusammenhang nicht als fehlende
staatliche Schutzbereitschaft gewertet werden, sondern sei eine Frage
der zur Verfügung stehenden Ressourcen. Den Akten sei zudem nicht
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
befürchten müsste, aufgrund seiner Religion verfolgt zu werden.
Schliesslich könne aus den eingereichten Dokumenten keine
Asylrelevanz abgeleitet werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst die Anwendung der Zu-
rechenbarkeitstheorie kritisiert. Sodann wird ausgeführt, die vorin-
stanzliche Einschätzung der Lage der Christen sei unzutreffend. Viele
irakische Christen würden sich vor Verfolgung durch aufständische
Gruppierungen und islamische Milizen fürchten. Aus allen Landestei-
len würde immer wieder von Übergriffen und Anschlägen auf Christen
und ihre Einrichtungen berichtet. Die irakischen Behörden seien nicht
in der Lage, die Zivilbevölkerung wirksam zu schützen. Die Inan-
spruchnahme der verfassungsmässig garantierten Religionsfreiheit sei
für Nicht-Muslime in der alltäglichen Praxis mit erheblichen Risiken be-
haftet. Die meisten Vorfälle würden den Behörden nicht einmal ange-
zeigt, zumal es Anzeichen dafür gebe, dass sich die staatlichen Behör-
den in zunehmendem Masse an den Diskriminierungen religiöser Min-
derheiten beteiligen würden. Aufgrund der wachsenden Islamisierung
würden immer mehr Christen den Irak verlassen. Der Beschwerde-
führer habe daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
4.3 In der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 hält das BFM fest,
die Frage, ob der Beschwerdeführer nach dem Wechsel zur
Schutztheorie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, könne vorliegend
offen gelassen werden. Der aus dem Zentralirak (recte: Südirak) stam-
mende Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich vor den privaten
Verfolgern im Nordirak in Sicherheit zu bringen, wo er den Schutz der
nordirakischen-kurdischen Sicherheitsbehörden erhalten würde (BVGE
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2008/12). Im Profil des Beschwerdeführers liege nichts vor, das darauf
schliessen lassen würde, dass ihm die nordirakischen Behörden den
nötigen Schutz vorenthalten würden. Die Frage, ob dem
Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der innerstaatlichen
Fluchtalternative zumutbar sei, wäre unter der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei indes
bereits vorläufig aufgenommen worden.
4.4 In der Replik betont der Beschwerdeführer, der Nordirak stelle für
ihn keine interne Fluchtalternative dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren
sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines christli-
chen Glaubens (Chaldäer) sei er in seinem Heimatland asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe kritisierte der Beschwerdeführer vor-
weg die Anwendung der Zurechenbarkeitstheorie. Dazu ist festzustel-
len, dass die Schweizerischen Asylbehörden in der Zwischenzeit mit
Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK 2006 Nr. 18]) den Wechsel zur Schutztheorie vollzo-
gen haben. Insoweit erübrigt sich auf die entsprechenden Ausführun-
gen in der Beschwerde weiter einzugehen.
5.3
5.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht alleine
der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr.
18 E. 7.1 sowie BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.3.2 Es steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Lage der
Christen im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im
Frühling 2003 landesweit erheblich verschlechtert hat. Die Übergriffe
auf Angehörige der christlichen Minderheiten konzentrieren sich aber
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vorab auf
den Zentral- und Südirak. Viele der dort lebenden Christen waren in
der Vergangenheit gezwungen, ihre Heimatregion, unter anderem die
Provinz E._______, woher der Beschwerdeführer stammt, zu
verlassen. Ob der Beschwerdeführer im Südirak asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise begründete Furcht hat,
solcher ausgesetzt zu sein, kann indes in Anbetracht des Wechsels
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zur Schutztheorie und der nachfolgenden Erwägungen zur Lage im
Nordirak offen gelassen werden.
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2008/4 die
aktuelle Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleimaniya und Erbil einer umfassenden Beurteilung unterzogen. Da-
bei ist es unter Bezugnahme auf die Schutztheorie zum Schluss ge-
kommen, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens seien,
den Einwohnern - und zwar auch den Angehörigen der im Nordirak an-
sässigen traditionellen christlichen Gemeinschaften - adäquaten
Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die Sicherheits- und Polizeikräfte
seien gut dotiert und würden als gut und straff organisiert gelten. Das
Rechts- und Justizsystem sei zwar parallel strukturiert und werde teil-
weise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert, trotzdem
könne davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall
gerichtlich beigelegt werden könnten. In Bezug auf die drei kurdischen
Nordprovinzen könne demnach von einer funktionierenden Schutzin-
frastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden würden da-
mit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzge-
währer entsprechen.
5.3.4 Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht aus, in Anbetracht
der relativen Ruhe im Nordirak hätten sich Tausende von irakischen
Arabern (sowie auch Christen) in den kurdischen Gebieten in Sicher-
heit gebracht. Bei vielen von ihnen handle es sich um freiberufliche
Ärzte, Professoren und Ingenieure. Zahlreiche Zuzüger aus dem
Süden hätten im Norden auch eine Arbeit gefunden. Das Finanzminis-
terium, welches von einem christlichen Politiker geleitet werde, unter-
stütze christliche Familien. Im Allgemeinen könnten die traditionellen
christlichen Gemeinschaften (Assyrer und Chaldäer) auch auf die Tole-
ranz der muslimischen Mehrheit setzen und würden in der Ausübung
ihrer Religion nicht behindert.
Nicht-kurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen würden zur
Einreise und zur Niederlassung allerdings einer Gewährsperson be-
dürfen, welche dafür garantiere, dass von der betreffenden Person
keine Gefahr ausgehe. In der Praxis sei indes bei alleinstehenden
Männern darauf verzichtet worden, wenn die Abklärungen ergeben
hätten, dass diese Männer kein Sicherheitsrisiko darstellen würden
und sie an ihrem Herkunftsort gefährdet waren (vgl. BVGE 2008/4 E.
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6.6.1). Eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden sei
gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen
Politikern zu beobachten. Betreffend Personen, die das ehemalige
Regime aktiv unterstützt hätten oder für Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich zu machen seien, sei der Schutzwille der kurdischen
Behörden indes zu bezweifeln.
5.3.5 Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Angaben
weder politisch noch religiös tätig (vgl. A10, S. 20). Einzig wurden eini-
ge von ihm erstellte Kreuzworträtsel in einer legalen christlichen Zei-
tung veröffentlicht. Beruflich war der Beschwerdeführer als studierter
Ingenieur in einem Elektrogeschäft angestellt und für den Verkauf der
Geräte zuständig. Damit zeigt der Beschwerdeführer - wie bereits das
BFM in der angefochtenen Verfügung und der zweiten Vernehmlas-
sung festgestellt hat - kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen
Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könn-
te. Es kann daher offen gelassen werden, ob er im Norden über eine
Gewährsperson verfügt. Damit liegen keine Hinweise auf ein mögli-
cherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vor und es ist davon auszu-
gehen, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in den Norden und
die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund seines Profils ist
auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem Grund
auszugehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach in einer der drei
Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen.
5.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Die Vorin-
stanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Ob dem Be-
schwerdeführer der Verbleib am Zufluchtsort zumutbar ist, ist unter
dem Aspekt des Vorliegens eines Wegweisungsvollgzugshindernisses
zu prüfen (vgl. nachstehend Ziff. 8, EMARK 1996 Nr. 1).
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 10
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7.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Septem-
ber 2005 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere dies-
bezügliche Ausführungen. Einzig ist darauf hinzweisen, dass nach
herrschender Praxis der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen
grundsätzlich als unzumutbar angesehen wird, wenn die betreffende
Person nicht ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere
Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt (vgl. BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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