Abtei lung V
E-4168/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Kosovo,
alle vertreten durch Othman Bouslimi, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Abweisung des
Wiedererwägungsgesuches); Verfügung des BFM vom
17. Mai 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4168/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2006 das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden abwies und ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und diese mit Urteil vom
6. April 2010 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Mai 2010 ein Wieder-
erwägungsgesuch beim BFM einreichten, mit welchem sie um
wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung ersuchten,
dass sie zur Begründung des Gesuchs vorbrachten, die Beschwerde-
führerin sei in (Ausführungen zur medizinischen Behandlung) und am
14. Mai 2010 sei eine Operation im (...) Kantonsspital geplant,
(Ausführungen zur Operation),
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines (geheilten) (...)tumors
Nachkontrollen bis 2011 und ihr Kind D._______ aufgrund seiner Be-
hinderung enge Begleitung und individuelle Förderung in einer
Sonderschule benötige,
dass im Kosovo die benötigte medizinische Versorgung und die
schulische Unterstützung nicht gewährleistet seien und Roma in allen
Lebenslagen diskriminiert würden, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2010 das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 7. Mai 2010 abwies
und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom
28. Juli 2006 feststellte,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 8. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben, sinngemäss die Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung sowie die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege beantragten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. Juni 2010 im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme allfällige Vollzugshandlungen
aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16.
Juni 2010 die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung anordnete
(Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies
und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 1200.- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist be-
zahlten (act. 7),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.
e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art.
29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil
abgeschlossen worden ist, wobei ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel nach den
Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hin-
weisen),
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung ausführte, die
Beschwerdeführenden würden das Vorliegen von neuen erheblichen
Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend machen,
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dass die vorgebrachten Tatsachen jedoch nicht erheblich im Sinne
dieser Bestimmung seien,
dass bezüglich der Nachbehandlung des geheilten Tumors, der
Sonderschulung des Sohnes sowie der vorgebrachten allgemeinen
Lebens- und Wohnbedingungen sowie der Beschäftigung und Sicher-
heit im Kosovo festzustellen sei, dass damit weder das Bestehen einer
seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen
von wiederwerwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder
Beweismitteln angerufen werde, sondern sinngemäss lediglich die
bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen
wiederholt würden,
dass die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials indessen
keine revisions- bzw. wiedererwägungsbegründende Tatsachen dar-
zustellen vermöge, da diese Vorbringen bereits Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens gebildet hätten und mit Urteil des Bundesver-
waltungsgericht vom 6. April 2010 gebührend gewürdigt worden seien,
dass demnach dem Wiedererwägungsgesuch kein Grund zu ent-
nehmen sei, welcher zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung
der rechtskräftigen Verfügung Anlass gebe,
dass die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Nachbehandlungen
nach geheiltem (...)tumor) sowie eine geistige Behinderung ihres
Sohnes und die daraus resultierend nötige Sonderschulung und damit
im Vergleich zum Wiedererwägungsgesuch nichts Neues geltend
machen (Beschwerde Seite 4f.),
dass mit den genannten Vorbringen im Rahmen des Wieder-
erwägungsgesuches an das BFM richtigerweise Revisionsgründe
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2010
geltend gemacht wurden, da nämlich die erwähnten Vorbringen bereits
während des ordentlichen Verfahrens bestanden und – betreffend die
Krankheit des Beschwerdeführers – auch geltend gemacht und vom
Gericht in seinem Urteil gewürdigt wurden, und dass die Vorbringen
betreffend den Sohn ohne weiteres im ordentlichen Verfahren hätten
geltend gemacht werden können und müssen,
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dass ausserdem festzuhalten ist, dass blosse Kritik an den rechtlichen
Würdigungen des ordentlichen Verfahrens revisionsrechtlich nicht
relevant ist,
dass das BFM nach dem Gesagten im Ergebnis insgesamt zu Recht
darauf verzichtet hat, diese richtigerweise revisionsrechtlich zu be-
achtenden Gründe als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungs-
gericht zu überweisen,
dass dem BFM sodann bezüglich der Bewertung der Vorbringen, es
handle sich weder um wiedererwägungsrechtlich relevante Tatsachen
noch um eine seit der früheren Verfügung veränderte Sachlage, zuzu-
stimmen ist,
dass bezüglich der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (Ausführungen zur
Krankheit) auf Beschwerdeebene ausgeführt wurde, (Ausführungen
zur Behandlung) und die diesbezüglich geplante Operation habe nicht
stattgefunden,
dass die Beschwerdeführerin (Ausführungen zur Krankheit) psychisch
sehr unstabil sei, weshalb eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in
ihrem jetzigen Zustand unmenschlich wäre (Beschwerde Seite 6),
dass demnach davon auszugehen ist, dass in der Zwischenzeit
(Ausführungen zur Krankheit und zum Genesungsverlauf),
dass die Einschätzung durch die Vorinstanz, auch der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin sei nicht im wiedererwägungsrechtli-
chen Sinne erheblich, um als nachträglich veränderte Sachlage zur
Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen,
zu bestätigen ist,
dass die Vorinstanz zutreffend auf die Möglichkeiten medizinischer
Betreuung im Kosovo hingewiesen hat,
dass die Beschwerdeführenden zusammenfassend keine erheblichen
Vorbringen geltend machen konnten, die zu einer Wiedererwägung
hätten führen müssen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2010 das Gesuch der Be-
schwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abgelehnt wurde,
dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten
demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen
sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 1. Juli 2010 ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonalen Behörden.
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Christa Luterbacher Contessina Theis
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