B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4168/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Irak am 20.
März 2015, reiste am 4. Mai 2015 in die Schweiz ein und suchte am 6. Mai
2015 um Asyl nach. Am 12. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei
via die Türkei nach B._______ (Deutschland) und von dort mit dem Zug in
die Schweiz gereist. Aufgrund dieser Aussage gewährte ihm die Vorinstanz
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen wendete der Beschwer-
deführer ein, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-
Datenbank ergab, dass dieser am 25. Januar 2015 in C._______ (Bulga-
rien) aufgegriffen wurde und am 5. Februar 2015 in D._______ (Bulgarien)
ein Asylgesuch eingereicht hat.
C.
Am 8. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz Bulgarien um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die bulgarischen Behörden nicht
vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 – eröffnet am 30. Juni 2015 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zu-
rückgeführt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
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E.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei auf-
zuheben. Die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch zur vollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme su-
perprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Ent-
scheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
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Seite 4
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-in-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E.
5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
4.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat ver-
pflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die bulgari-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen des SEM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie-
rungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens deshalb am 23. Juni 2015 an Bulgarien übergegan-
gen. Entgegen seiner Ansicht stehe aufgrund des Abgleichs der Fingerab-
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drücke zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer als asylsuchende Per-
son in Bulgarien registriert worden sei. Der Wunsch nach einem weiteren
Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständigen Staa-
tes obliege alleine bei den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Bulgarien sei
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Bulgarien nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann würden keine
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen. Die Überstellung
habe bis spätestens am 23. Dezember 2015 zu erfolgen.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerde-
führer sei nie in Bulgarien gewesen. Der Vorinstanz sei mit dem Treffer für
Belgien bereits ein Fehler bei der Dublin-Abklärung unterlaufen. Es liege
daher nahe, dass erneut ein Fehler aufgetreten sei. Dies treffe umso mehr
zu, als Bulgarien auf das Rückübernahmeersuchen des SEM nicht reagiert
habe. Sodann habe die Vorinstanz weder die Fluchtgründe des Beschwer-
deführers abgeklärt noch, ob er im Drittstaat unter menschenwürdigen Um-
ständen leben könne.
5.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz im
Rahmen der Dublin-Abklärungen kein Fehler unterlaufen. Die Eurodac-Ab-
frage hat von allem Anfang an ergeben, dass der Beschwerdeführer am
25. Januar 2015 in C._______ (Bulgarien) aufgegriffen wurde und am 5.
Februar 2015 in D._______ (Bulgarien) ein Asylgesuch eingereicht hat. An-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Mai 2015 ist dem
Mitarbeiter des SEM insoweit ein Fehler unterlaufen, als er Bulgarien mit
Belgien verwechselt hat. Dieses Versehen hat er im Rahmen der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Bulgarien am
1. Juni 2015 richtiggestellt und sich dafür entschuldigt. Sodann vermag der
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die bulgarischen Behörden auf
das Ersuchen der Schweiz nicht geantwortet haben, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Indem Bulgarien innert der gesetzlichen Frist von zwei
Monaten nicht geantwortet hat, hat es seine Zuständigkeit aufgrund der
sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
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5.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im
Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei welchem es einzig um die Frage der
Zuständigkeit geht, keine weiteren Abklärungen zu den Asylgründen vor-
zunehmen. Weiter ist es Sache des Beschwerdeführers darzutun, inwie-
fern er in Bulgarien kein menschenwürdiges Leben zu erwarten habe.
Denn Bulgarien ist Signaturstaat der FK, der EMRK und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Unter dem Dublin-System besteht die grundsätzliche Vermutung, dass alle
Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten
die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Ebenso ist davon auszu-
gehen, die Staaten würden die Rechte anerkennen und schützen, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Diese Vermutung umzustossen, obliegt dem Beschwerdeführer. Dabei hat
er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die bulgarischen Behörden
in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen
Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aus-
setzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völker-
rechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und
250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. De-
zember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
Bezüglich Bulgarien ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-
3794/2014 vom 17. April 2015 zum Schluss gelangt, dass es keine wesent-
lichen Gründe für die Annahme gibt, das dortige Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-rechtecharta mit sich brin-
gen würden.
Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, wo-
nach Bulgarien in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm
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Seite 7
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.2.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit richtig sowie vollständig
festgestellt und es liegen keine Gründe vor, welche eine Überstellung des
Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen.
Schliesslich besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der
Schweiz.
6.
Bulgarien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Bulgarien angeord-
net (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr
zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und Anweisung der zuständigen Behör-
den, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos ge-
worden.
9.
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9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Barbara Balmelli
Versand: