Abtei lung V
E-4169/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A.________,
Irak,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4169/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Hei-
matstaat am 20. Mai 2002 zusammen mit ihrem Bruder B._______ und
gelangte am 5. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asyl-
gesuch einreichte. Am 6. Juni 2002 wurde die Beschwerdeführerin in
der Empfangsstelle Kreuzlingen erstmals befragt. Das C._______
hörte sie am 22. Juli 2002 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus D._______
(Südirak), gehöre der Ethnie der Araber an und sei christlichen
Glaubens (Chaldäer). Sie habe E._______ studiert und sei von 1989
bis im März 2002 F._______ gewesen. Obwohl sie verschiedentlich
dazu aufgefordert worden sei, sei sie nie Mitglied der Baath-Partei
geworden. Dies habe allerdings dazu geführt, dass ihr
Aufstiegsmöglichkeiten (...) versagt gewesen seien. Ende Dezember
2001 hätten ihre Eltern ihre in den USA lebende Schwester besucht. In
der Folge seien die Eltern nicht in den Irak zurückgekehrt. Die
Behörden hätten sie deshalb im Rahmen von Routinebefragungen
regelmässig nach dem Aufenthalt der Eltern befragt. Im Februar 2002
habe G._______, welcher gute Beziehungen zur Baath-Partei gehabt
habe, (...). Er habe sich deshalb bei der Parteiorganisation und beim
H._______ über sie beschwert. Sie sei deshalb mehrmals von der
Baath-Partei an der I._______ befragt worden. Dabei sei ihr auch ihre
religiöse Zugehörigkeit vorgehalten worden. Zudem sei ihr unterstellt
worden, zusammen mit anderen Christen eine christliche Gruppierung
gegründet zu haben, welche gegen die Behörden sei. Schliesslich sei
sie als F._______ entlassen worden, weil ihr Bruder in Haft gewesen
sei. Während dessen Haftzeit sei auch ihr Haus von den Behörden
konfisziert worden. Da sie wie auch ihr Bruder die Arbeitsstelle und
das Haus verloren hätten, hätten sie sich präventiv zur Ausreise
entschlossen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Zeitschrift, Uni-
versitätszeugnisse, den Taufschein sowie eine Bestätigung betreffend
Geburt, Taufe und Konfirmation ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2005 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den
Seite 2
E-4169/2006
Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar und ordnete die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2005 reichte die Beschwerdeführerin bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und es sei ihr Asyl zu erteilen. Von einer Wegweisung sei
abzusehen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2005 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ab, und verzichtete antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin
einen Auszug aus einem Bericht des UNHCR ein.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. September 2008
die Abweisung der Beschwerde. Am 15. September 2008 stellte die In-
struktionsrichterin des inzwischen neu zuständigen
Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Vernehmlas-
sung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 unterbreitete der neu
zuständige Instruktionsrichter dem BFM, unter Hinweis auf den Wech-
sel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie, die Akten zu
einem weiteren Schriftenwechsel.
H.
In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 beantragte das BFM
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 stellte der Instruk-
tionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellung-
nahme zu und fragte sie gleichzeitig an, ob sie allenfalls die Beschwer-
Seite 3
E-4169/2006
de bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zurückziehen
möchte. Innert der angesetzten Frist nahm die Beschwerdeführerin mit
Replik vom 6. Januar 2009 Stellung und teilte mit, dass sie an der Be-
schwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Seite 4
E-4169/2006
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus,
für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des
Asylentscheids massgebend. Seit der Ausreise der Beschwerdeführe-
rin hätten sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert. Durch
die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Früh-
ling 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden. Die
Koalitionstruppen hätten danach im Irak eine provisorische Über-
gangsverwaltung (Coalition Provisional Authority, CPA) eingerichtet,
die bis zur Einsetzung einer neuen irakischen Regierung faktisch gro-
sse Teile der Regierungsgewalt inne gehabt habe. Im Juli 2003 habe
der US-Zivilverwalter Paul Bremer einen 25-köpfigen irakischen Regie-
rungsrat (Iraqi Governing Council, IGC) eingesetzt. Dieser habe im
September 2003 eine provisorische irakische Regierung bestimmt, der
jedoch nur ein begrenztes politisches Mitspracherecht zugekommen
sei. Zwischen der CPA und dem IGC sei am 15. November 2003 ein
Abkommen unterzeichnet worden, gemäss welchem der endgültige
Übergang der Macht an die irakischen Behörden dem
Seite 5
E-4169/2006
Verfassungsprogamm vorausgehen solle. Ende Juni 2004 sei die
formelle Machtübergabe von den Besatzungstruppen an die irakischen
Behörden abgeschlossen und die CPA sowie die IGC aufgelöst
worden; die provisorische Übergangsverwaltung (SPA) und der
provisorisch irakische Regierungsrat (IGS) seien aufgelöst worden.
Anfang Juli 2004 habe eine souveräne irakische Übergangsregierung
unter Premierminister Iyad Allawi die Regierungsgeschäfte
übernommen. Eine Übergangsverfassung sei Ende Februar 2004
zustande gekommen. Ende Januar 2005 seien Wahlen für ein
Übergangsparlament durchgeführt worden. Dieses habe eine neue
Übergangsregierung unter Premierminister Ibrahim Al-Ja’fari gewählt
und werde für die Verabschiedung einer definitiven Verfassung
zuständig sein. Damit existiere das alte Verfolgerregime nicht mehr,
mithin sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung
durch das Regime Saddam Husseins zum heutigen Zeitpunkt nicht
mehr begründet.
Was die Situation der christlichen Minderheit (Chaldäer) im Irak anbe-
lange, so habe sich diese nach dem Umsturz des irakischen Regimes
ebenfalls verändert. Die Christen sämtlicher Glaubensrichtungen seien
gewissen Übergriffen von unbekannter Seite ausgesetzt. Ein rein kri-
mineller Hintergrund könne nicht immer ausgeschlossen werden. Es
sei bekannt, dass Entführungen und Schutzgelderpressungen seit
dem Sturz von Saddam Hussein markant zugenommen hätten. Dies
betreffe jedoch die gesamte Bevölkerung im Irak und nicht nur die
christliche Minderheit. Christen würden mitunter mit „dem Westen“ und
„den Besetzern“ assoziert, aber möglicherweise auch als „Profiteure
und Kollaborateure“ des früheren Regimes betrachtet. Die Situation sei
indes regional unterschiedlich. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre
Religionszugehörigkeit und ihre berufliche Tätigkeit weder einer über-
durchschnittlichen Exponiertheit ausgesetzt gewesen noch sei von
einer solchen zum heutigen Zeitpunkt auszugehen. Im Irak würden
heute nach wie vor zahlreiche Christen leben, ohne dass ihnen alleine
aus ihrer Religionszugehörigkeit eine Verfolgung drohe. Von einer ge-
nerellen Bedrohung der christlichen Minderheit könne auch unter den
aktuellen Bedingungen nicht ausgegangen werden. Der Staat unter-
nehme alle ihm möglichen Schritte, um dem ihm auferlegten Schutz-
auftrag nachzukommen und Übergriffe durch private Dritte zu unterbin-
den. Die Nichtgewährung eines umfassenden Personenschutzes dürfe
in diesem Zusammenhang nicht als fehlende staatliche Schutzbereit-
schaft gewertet werden, sondern sei eine Frage der zur Verfügung ste-
Seite 6
E-4169/2006
henden Ressourcen. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt befürchten müsse, auf-
grund ihrer Religion verfolgt zu werden. Schliesslich könne aus den
eingereichten Dokumenten keine Asylrelevanz abgeleitet werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst die Anwendung der Zu-
rechenbarkeitstheorie kritisiert. Sodann wird ausgeführt, die vorin-
stanzliche Einschätzung der Lage der Christen sei unzutreffend. Viele
irakische Christen würden sich vor Verfolgung durch aufständische
Gruppierungen und islamische Milizen fürchten. Aus allen Landestei-
len würde immer wieder von Übergriffen und Anschlägen auf Christen
und ihre Einrichtungen berichtet. Christliche Frauen würden landesweit
zunehmend unter Druck extremistischer Gruppen geraten, da sie sich
nicht nach traditionell islamischen Vorschriften kleiden würden. Insbe-
sondere seien Akademikerinnen gefährdet. Die irakischen Behörden
seien nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung wirksam zu schützen. Die
Inanspruchnahme der verfassungsmässig garantierten Religionsfrei-
heit sei für Nicht-Muslime in der alltäglichen Praxis mit erheblichen
Risiken behaftet. Die meisten Vorfälle würden den Behörden nicht ein-
mal angezeigt, zumal es Anzeichen dafür gebe, dass sich die staatli-
chen Behörden in zunehmendem Masse an den Diskriminierungen re-
ligiöser Minderheiten beteiligen würden. Aufgrund der wachsenden
Islamisierung würden immer mehr Christen den Irak verlassen. Die Be-
schwerdeführerin habe daher begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung.
4.3 In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 hält das BFM fest,
die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach dem Wechsel zur Schutz-
theorie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, könne vorliegend offen ge-
lassen werden. Die aus dem Zentralirak (recte: Südirak) stammende
Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, sich vor den privaten Verfol-
gern im Nordirak in Sicherheit zu bringen, wo sie den Schutz der
nordirakischen-kurdischen Sicherheitsbehörden erhalten würde (BVGE
2008/12). Im Profil der Beschwerdeführerin liege nichts vor, das darauf
schliessen lassen würde, dass ihr die nordirakischen Behörden den
nötigen Schutz vorenthalten würden. Die Frage, ob der Beschwerde-
führerin die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative
zumutbar sei, wäre unter der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei indes bereits
vorläufig aufgenommen worden.
Seite 7
E-4169/2006
4.4 In der Replik betont die Beschwerdeführerin, der Nordirak stelle
für sie keine interne Fluchtalternative dar, weshalb ihr Asyl zu gewäh-
ren sei.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihres christlichen
Glaubens (Chaldäer) sei sie in ihrem Heimatland asylrelevanter Verfol-
gung ausgesetzt.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe kritisierte die Beschwerdeführerin vor-
weg die Anwendung der Zurechenbarkeitstheorie. Dazu ist festzustel-
len, dass die Schweizerischen Asylbehörden in der Zwischenzeit mit
Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK 2006 Nr. 18]) den Wechsel zur Schutztheorie vollzo-
gen haben. Insoweit erübrigt sich, auf die entsprechenden Ausführun-
gen in der Beschwerde weiter einzugehen.
5.3
5.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht alleine
der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr.
18 E. 7.1 sowie BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.3.2 Es steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Lage der
Christen im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im
Frühling 2003 landesweit erheblich verschlechtert hat. Die Übergriffe
auf Angehörige der christlichen Minderheiten konzentrieren sich aber
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aber vorab
auf den Zentral- und Südirak. Viele der dort lebenden Christen waren
in der Vergangenheit gezwungen, ihre Heimatregion, unter anderem
die Provinz J._______, woher die Beschwerdeführerin stammt, zu
verlassen. Ob die Beschwerdeführerin im Südirak asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise begründete Furcht hat,
solcher ausgesetzt zu sein, kann indes in Anbetracht des Wechsels
zur Schutztheorie und der nachfolgenden Erwägungen zur Lage im
Nordirak offen gelassen werden.
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2008/4 die
aktuelle Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleimaniya und Erbil einer umfassenden Beurteilung unterzogen. Da-
bei ist es unter Bezugnahme auf die Schutztheorie zum Schluss ge-
kommen, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-
Seite 8
E-4169/2006
kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens seien,
den Einwohnern - und zwar auch den Angehörigen der im Nordirak
ansässigen traditionellen christlichen Gemeinschaften - adäquaten
Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die Sicherheits- und Polizeikräfte
seien gut dotiert und würden als gut und straff organisiert gelten. Das
Rechts- und Justizsystem sei zwar parallel strukturiert und werde
teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert,
trotzdem könne davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im
Regelfall gerichtlich beigelegt werden könnten. In Bezug auf die drei
kurdischen Nordprovinzen könne demnach von einer funktionierenden
Schutzinfrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden
würden damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften
Schutzgewährer entsprechen.
5.3.4 Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht aus, in Anbetracht
der relativen Ruhe im Nordirak hätten sich Tausende von irakischen
Arabern (sowie auch Christen) in den kurdischen Gebieten in Sicher-
heit gebracht. Bei vielen von ihnen handle es sich um freiberufliche
Ärzte, Professoren und Ingenieure. Zahlreiche Zuzüger aus dem
Süden hätten im Norden auch eine Arbeit gefunden. Das Finanzmi-
nisterium, welches von einem christlichen Politiker geleitet werde, un-
terstütze christliche Familien. Im Allgemeinen könnten die traditionel-
len christlichen Gemeinschaften (Assyrer und Chaldäer) auch auf die
Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen und würden in der Aus-
übung ihrer Religion nicht behindert.
Nicht-kurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen würden zur
Einreise und zur Niederlassung allerdings einer Gewährsperson be-
dürfen, welche dafür garantiere, dass von der betreffenden Person
keine Gefahr ausgehe. In der Praxis sei indes bei alleinstehenden
Männern darauf verzichtet worden, wenn die Abklärungen ergeben
hätten, dass diese Männer kein Sicherheitsrisiko darstellen würden
und sie an ihrem Herkunftsort gefährdet waren (vgl. BVGE 2008/4 E.
6.6.1). Eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden sei gegen-
über kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern zu
beobachten. Betreffend Personen, die das ehemalige Regime aktiv un-
terstützt hätten oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich
zu machen seien, sei der Schutzwille der kurdischen Behörden indes
zu bezweifeln.
Seite 9
E-4169/2006
5.3.5 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren eigenen Anga-
ben im Irak weder politisch noch religiös engagiert (vgl. A10, S. 19).
Beruflich war sie als F._______ tätig. Damit zeigt die
Beschwerdeführerin - wie bereits das BFM in der angefochtenen
Verfügung und der zweiten Vernehmlassung festgestellt hat - kein
Profil, das sie in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle
politische Gegnerin erscheinen lassen könnte. Es kann daher offen
gelassen werden, ob sie im Norden über eine Gewährsperson verfügt.
Damit liegen keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes
Sicherheitsrisiko vor und es ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführerin die Einreise in den Norden und die dortige Nieder-
lassung möglich sind. Aufgrund ihres Profils ist auch nicht von der Ge-
fahr einer Diskriminierung aus anderem Grund auszugehen. Die Be-
schwerdeführerin könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen des
Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen.
5.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, die Beschwerdeführerin die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Die Vorin-
stanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Ob der Be-
schwerdeführerin der Verbleib am Zufluchtsort zumutbar ist, ist unter
dem Aspekt des Vorliegens eines Wegweisungsvollgzugshindernisses
zu prüfen (vgl. nachstehend Ziff. 8, EMARK 1996 Nr. 1).
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Das BFM hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Septem-
ber 2005 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich diesbezüglich
weitere Ausführungen. Einzig ist darauf hinzweisen, dass nach herr-
schender Praxis der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen grund-
sätzlich als unzumutbar angesehen wird, wenn die betreffende Person
nicht ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit
Seite 10
E-4169/2006
dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt (vgl. BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-4169/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 12