B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4169/2014
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______ (Gastgeber und Beschwerdeführer),
zu Gunsten von
B._______, geboren am (…), dessen Ehefrau
C._______, geboren am (…), und deren Tochter D._______,
geboren am (…),
E._______, geboren am (…), dessen Ehefrau F._______,
geboren am (…), und deren Kind G._______, geboren am
(…),
H._______, geboren am (…) und dessen Ehefrau I._______,
geboren am (…),
vertreten durch J._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Schengen-Visum und Visum aus humanitären Gründen
(Asyl); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / (…) + 7 wei-
tere.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 31. November 2013 gelangte der Beschwerdeführer mit einem als
"Anfrage Visum, humanitäre Hilfe" bezeichneten Schreiben an die Schwei-
zer Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte um die Aus-
stellung humanitärer Visa für seine nachstehenden, in Syrien lebenden
Verwandten: seinen B._______, dessen Ehefrau C._______ sowie deren
Tochter D._______, E._______ mit dessen Ehefrau F._______ und deren
Kind G._______ sowie H._______ mit dessen Ehefrau I._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellende).
A.b Die Gesuchstellenden ersuchten am 23. Dezember 2013 auf der Bot-
schaft um Erteilung von Visa.
B.
B.a Mit E-Mail vom 24. Dezember 2013 bat die Vorinstanz das (…) (nach-
folgend: Migrationsamt) um Stellungnahme betreffend die Visagesuche so-
wie um Durchführung zusätzlicher Abklärungen (bezüglich Unterbringung,
finanzielle Lage des Beschwerdeführers, Verwandtschaftsgrad).
B.b Mittels des vom Migrationsamt zugestellten Auskunftsbogens beant-
wortete der Beschwerdeführer am 19. Januar 2014 die entsprechenden
Fragen und reichte folgende Dokumente zu den Akten: unterzeichnete Un-
terhaltsgarantien für Besucheraufenthalte, Auszug aus dem Betreibungs-
register, Lohnrechnungen sowie Mietvertrag (…).
B.c Das Migrationsamt leitete die entsprechenden Unterlagen mit einer
kurzen Stellungnahme am 4. Februar 2014 an die Vorinstanz weiter.
C.
Unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September
2009) vorgesehenen Formulars "Refusal/Annulment/Revocation of Visa"
wies die Botschaft die Visagesuche vermutlich am 7. März 2014 (Anmer-
kung: Datum nicht gut lesbar) ab. Zur Begründung wurde festgehalten,
dass die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
D.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
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Einsprache gegen die abschlägigen Visa-Entscheide ein. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, die Gesuchstellenden hätten als Christen
keine Zukunft mehr in ihrem Heimatland. Ein grosser Teil der Christen be-
finde sich derzeit auf der Flucht. Seit dem Ausbruch des Krieges sei das
Leben in Syrien sehr gefährlich geworden – namentlich sei B._______ zu
Hause überfallen worden – und seine Verwandten hätten täglich Angst um
ihr Leben. Im Übrigen benötige G._______ dringend eine medizinische Be-
handlung, die er vor Ort nicht erhalten könne.
E.
Der mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 17. April 2014 eingefor-
derte Kostenvorschuss wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht
geleistet.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 – eröffnet am darauffolgenden
Tag – wies das BFM die Einsprache ab und verzichtete auf die Erhebung
von Verfahrenskosten.
Dabei hielt es im Wesentlichen fest, dass weder die Bestimmungen des
Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsord-
nung einen Anspruch auf Einreise respektive Erteilung eines Visums ge-
währten. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rah-
men des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die gesetzli-
chen Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 der
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober
2008 (VEV, SR 142.204) erfüllt seien. Dabei sei die Ausstellung eines Vi-
sums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthalts-
zweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden,
höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengenraum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende
Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten ver-
möge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die
Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei, wobei es in der Natur der
Sache liege, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern ledig-
lich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende
Voraussage machen lasse.
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Die Gesuchstellenden beziehungsweise Gäste des Beschwerdeführers
würden aus Syrien stammen und sich derzeit offenbar im Libanon aufhal-
ten. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse, der Gesundheits-
versorgung und der Sicherheitslage (Bürgerkrieg) in Syrien, müsse den so-
zialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein
erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich
gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen auf-
grund dieser prekären Situation versuchen, sich ins Ausland zu begeben.
Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen
Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstel-
lenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche
Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei
vorliegend nicht ersichtlich. Die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen für
ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien
somit nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 SGK).
Weiter würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe
vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
liessen. Die Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humani-
tären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsste sich in einer besonderen Not-
situation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelba-
rer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits
in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr bestehe.
Es sei zwar unbestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des Bür-
gerkrieges ausgesprochen schwierig sei. Im Rahmen von Krieg oder Situ-
ationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden jedoch keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetztes darstellen, soweit sie nicht auf der Ab-
sicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG er-
wähnten Gründen zu treffen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politi-
schen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen.
Im vorliegenden Fall würden keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
dass die Gesuchstellenden gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
seien, sondern sie würden vielmehr unter der allgemeinen, schwierigen
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Kriegslage leiden. Ferner sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie in
einem Drittstaat Schutz gefunden hätten und dort nicht gefährdet seien.
Auch hätten sie die Möglichkeit, sich beim United Nations High Commissi-
oner for Refugees (UNHCR) in einem Drittstaat registrieren zu lassen, wel-
cher Unterstützung in verschiedenen Belangen anbiete. Somit sei es ihnen
zumutbar, den in einem Drittstaat gegenüber der Verfolgungsgefahr in Sy-
rien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Es gebe somit
keine qualifizierten Hinweise darauf, dass sie im gegenwärtigen Aufent-
haltsstaat wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften und kon-
kreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, weshalb keine
besonderen, humanitären Gründe vorliegen würden, welche eine Einreise
in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Aus-
nahmeregelung (Weisung Syrien des BFM vom 4. September 2013 und
die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syri-
sche Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren
Kernfamilie) nicht zur Anwendung, da die Gesuchstellenden in keinem in
der Weisung umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerde-
führer stehen würden.
G.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Poststempel: 23. Juli 2014) erhob die Toch-
ter des Beschwerdeführers, Frau J._______, gegen diesen Einspracheent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung des Entscheids sowie die Erteilung der beantragten
Visa für die Gesuchstellenden.
Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe am 22. Juli 2014 erneut einen Anruf von B._______, welcher sich
zurzeit mit seiner gesamten Familie in einer Kirche in der Nähe von Da-
maskus aufhalte, erhalten. Aufgrund der Verwüstungsdrohungen der Re-
bellen sei es für sie nicht möglich, im eigenen Haus zu wohnen. Sie seien
mit Morddrohungen vertrieben worden und würden in dauerhafter Angst
vor weiteren Bombenanschlägen leben. Namentlich hätten sie Drohungen
wie "Wir werden euch Christen alle vernichten und dafür sorgen, dass nur
noch Islamisten in diesem Land leben werden" erhalten, wobei solche Aus-
sagen vor Ausbruch des Krieges nie gemacht worden seien und christliche
Minderheiten sich im Land wohl gefühlt hätten. Ferner müssten sie ihren
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Zufluchtsort regelmässig ändern und zwischen verschiedenen Kirchen um-
herziehen, damit sie immerhin kurzfristig Schutz finden könnten. Nebst
dem Umstand, dass sie als lebensrettende Massnahmen ihr zu Hause hät-
ten verlassen müssen, würden auch die Kinder stark unter dieser men-
schenunwürdigen Situation leiden. Namentlich sei ein regulärer Schulbe-
such aufgrund der vielen Bombenanschläge nicht mehr möglich. Auch das
Nachgehen einer Arbeit sei für die Erwachsenen nicht realistisch, zumal
ihre Geschäfte verbarrikadiert worden seien. Sodann sei die Aussage der
Vorinstanz, die Gesuchstellenden würden sich derzeit im Libanon befin-
den, nicht korrekt. Sie hätten lediglich die Visa-Entscheide auf der Bot-
schaft entgegennehmen müssen; nach einer kostspieligen und nicht unge-
fährlichen Reise aller Familienmitglieder sei ihnen dort mitgeteilt worden,
dass sie kein Visum für die Schweiz erhalten würden. Anschliessend seien
alle wieder nach Syrien zurückgekehrt. Ein Aufenthalt im Libanon oder in
einem der umliegenden Länder sei gemäss Abklärungen sowie aufgrund
der erforderlichen, aber nicht vorhandenen finanziellen Mittel nicht möglich.
Im Übrigen könne der Beschwerdeführer für eine fristgerechte Rückreise
keine Garantie liefern, weil die Beendigung der Krieges sowie der lebens-
bedrohlichen Situation nicht vorhersehbar sei. Er sei aber bemüht, den Auf-
enthalt so lange wie nötig und so kurz wie möglich zu halten. Schliesslich
sei ihm bewusst, dass zwischen ihm und den Gesuchstellenden kein Ver-
wandtschaftsgrad in auf- respektive absteigender Linie vorliege, jedoch
würden die aktuelle Wohnsituation sowie finanzielle Lage jener Familien-
mitglieder, die sich auf die Weisung Syrien berufen könnten, für den Ver-
bleib der Gesuchstellenden nicht ausreichen.
H.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, eine von ihm unterzeichnete Vollmacht für
seine Tochter J._______ im Original einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 7. August 2014 kam der Beschwerdeführer dieser Auf-
forderung nach und reichte eine auf seine Tochter ausgestellte und von ihm
unterzeichnete Vollmacht sowie diverse Artikel zur aktuellen Situation der
Christen in Syrien ein. Im Übrigen wurde bestätigt, dass sich die Gesuch-
stellenden nach wie vor in Syrien in Kirchen aufhielten und das Schlimmste
befürchten müssten.
J.
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J.a Mit Verfügung vom 12. August 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
J.b Mit Vernehmlassung vom 20. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gemäss
den länderspezifischen Kenntnissen bestehe für ausländische Personen
im Libanon zurzeit keine Gefahr, zumal sich dort gegenwärtig tausende sy-
rische Flüchtlinge aufhalten würden, ohne dass sie an Leib und Leben ge-
fährdet seien; sie würden geduldet und müssten keine Angst vor einer
zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Somit sei es den Gesuch-
stellenden jederzeit möglich, in den Libanon zurückzukehren und sich dort
beim UNHCR registrieren zu lassen.
K.
Am 26. August 2014 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und räumte ihm
Gelegenheit zur Replik ein. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.
L.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 führte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers aus, Syrien werde schrittweise eingenommen, wobei die
Mitglieder der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) keine Gnade ken-
nen und insbesondere gegen Christen und Yeziden vorgehen würden. Die
Gesuchstellenden würden in ihrem Heimatland aufgrund ihres christlichen
Glaubens gezielt verfolgt und seien durch die kriegerischen Ereignisse an
Leib und Leben gefährdet. Es hätten bereits mehrere Bombenanschläge
rund um ihren Verbleib stattgefunden und sie seien auch persönlich be-
droht worden. Somit würden sie sich offensichtlich in einer besonderen
Notsituation befinden, in der ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich sei. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass regelmässig Mädchen
und junge Frauen entführt, versklavt und verkauft sowie Andersgläubige
enthauptet würden. Schliesslich sei der achtköpfigen Familie die Flucht von
Damaskus in den Libanon nicht zumutbar, weil das Risiko, unterwegs über-
fallen zu werden, zu gross sei.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer zur Aktualisierung des Sachverhaltes
hinsichtlich der Situation der Gesuchstellenden in ihrem Heimatland auf.
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N.
Mit Eingabe vom 24. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin drei per
E-Mail erhaltene Schreiben (inkl. Übersetzung), in denen die Situation aus
der Sicht der Gesuchstellenden beschrieben werde, sowie ihre aktuellen
Adressangaben in Syrien zu den Akten. Darin verweisen unter anderem
die Eltern von G._______ nebst den insgesamt schwierigsten Alltagsver-
hältnissen darauf, dass sich eine Flucht, auch vor drohenden Bombenan-
schlägen, deshalb besonders schwierig erweise, weil ihr Sohn aufgrund
seiner (…) Kinderkrankheit Mühe habe, (…).
Die Rechtsvertreterin verwies ferner unter anderem darauf hin, dass sich
die Gesuchstellenden nach wie vor in Syrien aufhielten und Tag für Tag mit
der Angst leben würden, von den Bombenanschlägen respektive Gräuel-
taten der IS-Gruppen betroffen zu werden. Sie würden sich in einer lebens-
gefährlichen Situation befinden, in der ihnen ihr christlicher Glaube und der
aktuelle Wohnort zum Verhängnis werden könnte beziehungsweise bereits
geworden sei. Einer der Gesuchsteller habe vor einigen Tagen die Lage
erneut wie folgt beschrieben: Täglich gebe es in der näheren Umgebung
Luftangriffe sowie Autobomben und es seien Schüsse zu hören; Menschen
kämen ums Leben und es sei beängstigend und gefährlich, auf den Stras-
sen zu gehen. Zudem hätten sie teilweise nur zwei Stunden Strom pro Tag
und es herrsche grosse Kälte in den Häusern. Überdies seien gegenüber
den Gesuchstellenden aufgrund ihrer christlichen Zugehörigkeit mehrere
Male Drohungen ausgesprochen worden. Die psychische Belastung sowie
Todesangst seien enorm. Ausserdem sei eine der Gesuchstellerinnen
schwanger und erwarte in (…) Monaten ihr Kind. Eine kindsgerechte Um-
gebung existiere jedoch nicht, weshalb die Entwicklung erschwert sei. Wei-
ter sei eine Ausreise in den Libanon schon deshalb nicht mehr möglich,
weil man dort nur noch mit einer offiziellen Hotel- oder Hausreservation
einreisen könne.
O.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 beantwortete das Bundesverwaltungsge-
richt eine Anfrage der Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM (beziehungs-
weise des BFM), mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl.
dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem
Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide der Botschaft Einsprache
erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz
ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 In der Eingabe vom 24. März 2015 beziehungsweise der als Beilage
eingereichten E-Mail wird ein Kind namens "K._______" erwähnt. Laut die-
sen Eingaben, würde es sich um eine Schwester von G._______ handeln,
die jedoch weder im ursprünglichen Gesuch noch im Verlaufe des Verfah-
rens erwähnt wurde. Auf der anderen Seite geht aus den Akten hervor,
dass die Gesuchstellenden E._______ und seine Ehefrau F._______ ein
Kind erwarteten, wobei unklar ist, ob dieses inzwischen geboren wurde.
Ein Einbezug kann demzufolge im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht erfolgen; die Einreichung eines allfälligen nachträglichen Gesuchs
bleibt den Gesuchstellenden vorbehalten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche um Erteilung von Schen-
gen-Visa sowie Visa aus humanitären Gründen zugrunde. Auch wenn die
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Gesuche um Erteilung der Visa nicht in dieser Reihenfolge eingereicht wur-
den, so hat sich die Prüfung der Sache gleichwohl nach dieser Abfolge zu
richten, welcher auch die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Ent-
scheids gefolgt ist. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbe-
stimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über
die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.;
BVGE 2014/1 E. 4.1).
4.2 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Art. 14 Abs. 1 Bst.
a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
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4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Vi-
sumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Der zentrale Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung ordentlicher Be-
sucher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden könne, die
Gesuchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90
Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen
und wieder in ihre Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe
nicht entkräftet werden. Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrie-
ges kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden
gedenken, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten
Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auch die
Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen
abgelehnt hat.
6.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische
Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen
mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentli-
chen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, nicht zur Anwendung
gelangt, da die Gesuchstellenden in keinem in der Weisung umschriebe-
nen Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer stehen und zudem
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die Visaanträge nach der Aufhebung der Weisung am 29. November 2013
eingereicht wurden.
6.2 Weiter kann, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für
den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, ge-
mäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Dritt-
staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen gestattet. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus
humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit
der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS
2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher
Verfolgung geltend machen, bei den Schweizer Vertretungen vorsprechen
und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs. 4 und
Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen
und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Kon-
kretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom
EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag
aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung
des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage
ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz
ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die
Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu
in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum
aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden
insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befra-
gung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft
vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
6.3 Gemäss der erwähnten Weisung vom 28. September 2012 bezie-
hungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein
Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person
aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen
werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person
muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevi-
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sums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen o-
der bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen
Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person
und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit definierten Einreise-
voraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylge-
suchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen
aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wurde vom
Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vorgenannten Asylgesetzrevi-
sion ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010; BBl 2010
S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst,
dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei
Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Ge-
fahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene
Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat.
Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch ein-
reicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz
innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.
7.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanz argumentativ auf die
Weisung vom 25. Februar 2014 bezieht, welche den offenen Begriff "hu-
manitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr-
dung an Leib und Leben konkretisiert. Bei dieser Weisung handelt es sich
um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für
das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berück-
sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das
Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der
Weisung ab (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 7.2, m.w.H.). Die Weisung "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre
Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490)
definiert, erfüllt grundsätzlich diese Voraussetzung, so dass sie vom Ge-
richt einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären
Gründe Berücksichtigung findet.
7.2
E-4169/2014
Seite 14
7.2.1 Die Vorinstanz hat die Schilderungen des Beschwerdeführers, wo-
nach sich die Gesuchstellenden derzeit in Syrien befinden, nicht in Zweifel
gezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung an
der Glaubhaftigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Vielmehr bestehen Anzei-
chen dafür, dass die Gesuchstellenden, welche in Syrien der Minderheit
der Christen angehören und sich im (…) der Hauptstadt gelegenen Vorort
L._______ aufhalten, in ihrem Heimatland gefährdet sein könnten.
7.2.2 Bezüglich der aktuellen Lage in Syrien hielt das Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff. (als
Referenzurteil publiziert) fest, dass die Situation in Syrien anhaltend insta-
bil und in stetiger Veränderung begriffen sei. Angesichts des Scheiterns
aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts seien zum
heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Ver-
besserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil sei davon die Rede, dass sich
die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtere.
Ebenso sei in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine
(wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Re-
gimes zu erwarten sei. Dabei sei ebenfalls als vollkommen offen zu be-
zeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zuge-
hörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle
spielen würden. Angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage
in Syrien beruhe jede Beurteilung der geltend gemachten Vorbringen ledig-
lich auf einer momentanen Faktenlage, deren Gültigkeit bereits innert ver-
gleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein könne.
7.2.3 Die Beschwerdeführenden gehören der christlichen Minderheit in Sy-
rien an. In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass, anders als
die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung dies glauben lässt, es zur
Annahme einer Gefährdung, die ein humanitäres Visum zu begründen ver-
mag, keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bedarf.
In Bezug auf die gegenwärtige Lage der Christen in Syrien hält Open Doors
in einer Gefährdungsanalyse vom Juni 2013 fest, dass Christen aufgrund
der geographischen Lage ihrer Hauptsiedlungsgebiete (in und rund um Al-
eppo sowie Damaskus und in den südlichen Teilen von Homs nahe der
Grenze zum Libanon) besonders gefährdet seien (vgl. World Watch Moni-
tor [Open Doors International], Vulnerability Asessment of Syria's Christi-
ans, Juni 2013), weil diese Gebiete in strategisch wichtigen Orten des Lan-
des liegen würden (vgl. Newsweek, The New Exodus: Christians Flee ISIS
in the Middle East, 26. März 2015). Die Lage religiöser Minderheiten – wie
E-4169/2014
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etwa diejenige der Christen – hänge massgeblich davon ab, wer die Region
kontrolliere, in der sie sich aufhalten würden (vgl. Deutscher Bundestag,
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Strasser: Religiose
Minderheiten gefährdet, 5. November 2014). Die Tatsache, dass die zent-
ralsyrische Stadt Palmyra (Tadmur) mittlerweile in den Händen des IS sei,
zeige, wie dynamisch die Lage in Syrien nach wie vor sei (vgl. The New
York Times, ISIS Fighters Seize Control of Syrian City of Palmyra, and An-
cient Ruins, 20. Mai 2015).
Sodann seien Christen insbesondere in politischen Umbruchsituationen
zur Zielscheibe von Gewalt geworden; dabei würden sie Anhängern der
Opposition als Sündenböcke der Politiken gescheiterter autoritärer Staaten
dienen (vgl. German Institute of Global and Area Studies [GIGA] - Institut
für Nahost-Studien, Zur Lage der Christen im arabischen Nahen Osten,
2012). Das Wall Street Journal spricht von einer Dynamik, welche dazu
führe, dass Christen in Syrien als regierungstreu gelten und daher von op-
positionellen Kräften bedroht würden, und weist auf das Dilemma hin, in
das Angehörige von religiösen oder ethnischen Minderheiten allgemein so-
wie die syrischen Christen im Speziellen geraten würden (vgl. The Wall
Street Journal, Christians in Homs, Syria, Grieve on Easter as Battles
Rage, 20. April 2014). Gemäss dem U.S. Department of State würden viele
Christen bedroht, wenn sie sich der Opposition nicht anschliessen, und
seien zudem als vermeintliche Regierungsanhänger vertrieben respektive
getötet worden (vgl. U.S. Department of State, Religious Minorities in Syria:
Caught in the Middle, 25. Juni 2013).
Weiter hält Petra Becker in Bezug auf Christen, die innerhalb der syrischen
Grenzen vertrieben wurden oder geflohen sind, in einem im Mai 2014 pu-
bliziert Bericht fest, dass insgesamt vor allem diejenigen Christen das Land
verlassen würden, die es sich finanziell leisten und ins westliche Ausland
emigrieren könnten. Wem diese Möglichkeit nicht offenstehe, flüchte von
einem Stadt- oder Landesteil in den nächsten, je nachdem, wo die Lage
gerade am wenigsten gefährlich sei, oder kehre notgedrungen in sein Haus
zurück, wenn ihm das Geld ausgehe (vgl. Petra Becker, Stiftung Wissen-
schaft und Politik [SWP], Zwischen Autokratie und Dschihadismus: Syriens
Christen hoffen auf die Umsetzung von Genf I, Mai 2014). Gemäss La Voix
de la Russie seien seit April 2013 geschätzte 300'000 syrische Christen ins
Ausland geflohen, wobei bereits im Dezember 2013 von 450'000 geflohe-
nen syrischen Christen ausgegangen werde (vgl. La Voix de la Russie, R.
Khoury: Les chrétiens de Syrie ont un avenir !, 4. März 2014; Frankfurter
Allgemeine Zeitung, Weihnacht ohne Hoffnung, 23. Dezember 2013). Dies
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Seite 16
habe dazu geführt, dass Syrien auf dem Weltverfolgungsindex der Organi-
sation Open Doors einen Spitzenplatz belegt (vgl. Portes Ouvertes, Index
Mondial de Persécution – Les 50 pays où être chrétien coûte le plus. La
persecution des chretiens dans le monde 2014, Januar 2014).
Ferner seien gemäss Syria Deeply Entführungen zu einem regelmässigen
Ereignis geworden, seit der sogenannte IS Teile des Nordostens Syriens
kontrolliere. Open Doors berichtet, dass Christen oft entführt würden, weil
sie den Ruf hätten, reich zu sein und die Regierung zu unterstützen (vgl. O-
pen Doors, World Watch Country Profiles 2015 - Syria, undatiert). Ausser-
dem sei die christliche Gemeinschaft im Syrienkonflikt zum Ziel jihadisti-
scher Gruppen geworden (Syria Deeply [New York], Kidnapped Christians,
Local Priests Become Targets of Jihadi Groups, 14. Oktober 2014).
Daneben führt das UN Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) in sei-
nen Risikoprofilen Angehörige religiöser ethnischer Gruppen – namentlich
Christen – an (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with
regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, 27. Oktober
2014). Die British Broadcasting Corporation (BBC) informierte im Februar
2015 darüber, dass der sogenannte IS in der letzten Ausgabe des Maga-
zins "Dabiq" die Christen zu den Hauptfeinden erklärt habe, indes die Deut-
sche Welle (DW) festhält, dass islamische Extremisten bereits heute ge-
zielt Christen verfolgen würden (vgl. BBC, Islamic State's position on Chris-
tians, 27. Februar 2015; DW, Syrian Christians fear Islamist rebels, 13. De-
zember 2013). Christian Solidarity Worldwide (CSW), eine Organisation,
die sich auf die Lage von Christen weltweit spezialisiert hat, berichtete im
März 2014 von einer zunehmenden Verfolgung von Christen durch "Is-
lamist jihadi groups" (vgl. CSW, Syria: Abducted Maaloula nuns released
in prisoner exchange, 10. März 2014). Gemäss Portes Ouvertes (Open
Doors) seien die Gräueltaten, welche an Christen verübt würden, noch nie
so zahlreich gewesen wie heute (vgl. Portes Ouvertes, a.a.O.). Zwar räumt
ein Bericht der WDDB (Wissenschaftliche Dienste [Deutscher Bundestag])
ein, dass Christen keineswegs die einzigen Opfer der zunehmenden Ge-
walt im Land seien. Dennoch sei ihre Lage als prekär zu bezeichnen. Als
einzige nicht-muslimische Glaubensgruppe würden sie von allen Konflikt-
parteien gleichermassen der Kollaboration mit dem jeweiligen Gegner ver-
dächtigt und würden somit Gefahr laufen, infolge ihrer Religion zwischen
den sich verhärtenden Fronten aufgerieben zu werden. Seit Herbst 2012
würde die christliche Zivilbevölkerung ausserdem von beiden Seiten als
Geiseln genommen (vgl. WDDB, Aktueller Begriff – Die Lage der Christen
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Seite 17
in Syrien, 18. März 2013). Im jüngsten Report der UN Commission of In-
quiery on Syria wird darauf verwiesen, dass Experten vor einer weiteren
Intensivierung des Konflikts in Syrien warnten und vor diesem Hintergrund
festgehalten, insbesondere die Terrorgruppen Jabhat Al-Nusra und soge-
nannter Islamischer Staat würden unter Verwendung brutalster Methoden
fortfahren, Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, wobei insbesondere religi-
öse und ethnische Minderheiten betroffen seien, zu verüben (vgl. UN Ge-
neral Assembly, 10th Report of the Independent International Commission
of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/30/48], 13. August 2015).
In der syrischen Hauptstadt Damaskus gilt die Situation für Christen zwar
durch die starke Präsenz syrischer Sicherheitskräfte grundsätzlich als
stabiler als in anderen Regionen des Landes. Trotzdem komme es immer
wieder zu Anschlägen oder Angriffen, die auch die christlichen Stadtteile
beträfen. Die Irish Times berichtete im Juli 2014 von Rebellenangriffen auf
christliche Quartiere in den Teilen von Damaskus, die durch die Regie-
rungskräfte kontrolliert würden (vgl. The Irish Times [Dublin], Christian mi-
litias lend muscle to Syrian regime in ongoing battle against rebels, 9. Juli
2014). Nachdem Anfang Mai 2015 im Stadtteil Rukn ad-Din ein Selbst-
mordanschlag verübt worden sei, seien die Sicherheitsvorkehrungen ver-
schärft worden (vgl. ARA News, Syrian regime conducts new security mea-
sures in Damascus, 8. Mai 2015). Der UN-Sicherheitsrat schreibt in einem
Bericht von Ende Mai 2015, dass schwere Kämpfe in und um Damaskus
im April 2015 weitergehen würden (vgl. UN Security Council, Implementa-
tion of Security Council resolutions 2139 [2014], 2165 [2014] and 2191
[2014; S/2015/368], 22. Mai 2015). Es sei allerdings nicht immer möglich,
politisch und ethnisch motivierte kriminelle Akte zu unterscheiden (vgl.
Christopher Phillips, Sectarianism and conflict in Syria, in: Third World
Quarterly, 36 [2], 2015, S. 357). Auch innerhalb der Provinz Damaskus ist
ferner von einer unterschiedlichen Lage auszugehen, je nach Gebiet. Der
Stadtteil Jaramana grenzt südöstlich an die Altstadt Damaskus und östlich
direkt an von oppositionellen Gruppierungen, wie besetzte Quartiere. Wie
der ebenfalls christlich geprägte Stadtteil Bab Touma ist Jaramana seit
mehr als zwei Jahren Angriffsziel von Raketen- und Bombenangriffen sei-
tens verschiedener Rebellengruppen (und eine Beruhigung der diese hiel-
ten an (vgl. UN General Assembly, 10th Report of the Independent Inter-
national Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic
[A/HRC/28/69], 5. Februar 2015).
Zusammenfassend ist vor dem umschriebenen Hintergrund festzuhalten,
dass es zwar nicht immer möglich zu sein scheint, festzustellen, ob es sich
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Seite 18
bei den jeweiligen Angriffen oder Übergriffen auf Christen in Syrien, speziell
in Damaskus um religiös motivierte Gräueltaten handelt (was im Rahmen
einer allfälligen Gewährung eines humanitären Visums grundsätzlich auch
nicht vorausgesetzt ist). Unbestrittenermassen ist die Lage der Christen als
religiöse Minderheit jedoch als besonders prekär zu bezeichnen, zumal sie
von verschiedenen Seiten unter Druck geraten, im Fokus der Konfliktpar-
teien stehen und Opfer von Gewaltakten – insbesondere durch islamische
Extremisten – werden.
7.2.4 Zur geschilderten schwierigen Lage der Christen in Syrien kommt im
vorliegenden Einzelfall hinzu, dass die Gesuchstellenden sich in
L._______ aufhalten, (…) einem Stadtteil, der inzwischen unmittelbar an
Rebellengebiet grenzt und seit über zwei Jahren Ziel von willkürlichen An-
griffen durch bewaffnete Regierungsgegner ist. Ferner handelt es sich bei
den Gesuchstellenden unter anderem um ein (…) Kind, einen über [älteren]
Mann sowie eine (…)schwangere Frau, deren psychischer Zustand nicht
stabil sei, zumal sie bereits einen Fötus aufgrund einer Autosprengfalle im
Quartier verloren habe, wobei das Baby inzwischen geboren sein dürfte.
Sodann leidet gemäss Angaben seines Vaters der (…) G._______ an der
(…) Kinderkrankheit (…). Bereits in der Einsprache wurde ausgeführt, dass
das Kind einer dringenden, medizinischen Behandlung, die es vor Ort nicht
erhalten könne, bedürfe. Auch sei der psychische Zustand von
G._______ durch die prekäre Situation noch verstärkt negativ beeinflusst
worden: Er habe einzelne Körperteile beziehungsweise Überreste von
Menschen im Bezirk gesehen und verlasse die Zimmerecke aufgrund der
Angst, eine Bombe könnte explodieren respektive eine Rakete könnte die
Familie treffen und sie auslöschen, kaum. Aufgrund der oben umschriebe-
nen Lage, insbesondere der Lage in L._______, erscheint das Vorbringen,
wonach das pflegebedürftige Kind keinen Zugang zur benötigten medizini-
schen Versorgung habe, plausibel.
7.2.5 Das Argument der Vorinstanz, die Gesuchstellenden könnten sich er-
neut in den Libanon und somit einen Drittstaat begeben, wo sie sich beim
UNHCR registrieren lassen könnten, überzeugt vor den folgenden Überle-
gungen nicht: Die Schweizer Vertretung in Damaskus wurde anfangs 2012
geschlossen. Der Libanon hat seine Grenzen für Flüchtlinge aus dem be-
nachbarten Syrien offiziell im Januar 2015 weitgehend abgeriegelt; ent-
sprechende Verschärfungen der Einreisebestimmungen waren aber be-
reits im Herbst 2014 vorgenommen worden. Syrische Staatsangehörige
durften nur noch mittels Einladung einer Botschaft und lediglich für die (da-
mals verlängerbare) Dauer von 48 Stunden in den Libanon einreisen (vgl.
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Seite 19
zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-271/2015 vom 18.
Mai 2015 E. 6.5.2, m.w.H.). Aus dem Umstand, dass sich die Gesuchstel-
lenden vorübergehend in einen Drittstaat begeben mussten, um ihre Ge-
suche um Visa zu stellen (wobei zunächst der Beschwerdeführer aus der
Schweiz ein Gesuch für sie gestellt hatte), und anschliessend mangels ei-
nes legalen Aufenthaltsstatus sowie finanzieller Ressourcen umgehend
wieder nach Syrien zurückgekehrt sind, kann nichts zu ihren Ungunsten
abgeleitet werden. Die Prüfung der Erteilung eines humanitären Visums
umfasst nämlich einzig die Frage, ob im konkreten Einzelfall eine aktuelle
Gefährdung vorliegt. Zudem ist – wie in E. 7.2.2 – die Lage in Syrien ange-
sichts des Bürgerkrieges instabiler, unübersichtlicher und stetiger Verän-
derung unterworfen, weshalb lediglich der vorliegende Zustand ausschlag-
gebend sein kann. Die Vorinstanz könnte überdies aufgrund der derzeiti-
gen Lage mit der Argumentation, syrische Gesuchstellende müssten ihr
Gesuch auf der Botschaft in Beirut einreichen und könnten in der Folge im
Libanon verbleiben beziehungsweise dort Schutz finden, gar keine Visa
aus humanitären Gründen ausstellen, womit die Möglichkeit dieser Art der
Visumsausstellung ausgehöhlt würde. Ohnehin vermag die Schlussfolge-
rung, wonach eine Wiedereinreise ins Heimatland zum Vornherein gegen
eine aktuelle Gefährdungssituation spreche, in ein einer derart pauschalen
und unumstösslichen Form nicht zu überzeugen (vgl. hierzu auch das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013
E. 6.7.2).
7.3 Vorliegend ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung des in Syrien herr-
schenden bewaffneten Konflikts sowie der individuellen Faktoren (nament-
lich Aufenthaltsort, religiöse, soziale, gesundheitliche und auf das Kinds-
wohl bezogene Aspekte) eine gegenwärtige unmittelbare Gefährdung der
Gesuchstellenden als gegeben zu erachten. Nach dem Gesagten kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Un-
recht die Erteilung humanitärer Visa verweigert hat.
8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzu-
heissen und der angefochtene Entscheid des BFM vom 14. Juli 2014 auf-
zuheben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Gesuchstellenden die Ein-
reise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen betref-
fend Visumserteilung aus humanitären Gründen zu bewilligen.
8.2 Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer der im vorinstanzlichen Verfah-
ren einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 150.- zurückzuerstatten.
E-4169/2014
Seite 20
9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten aufzu-
erlegen.
9.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurich-
ten, da davon auszugehen ist, dass dem durch seine Tochter vertretenen
Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4169/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2014 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen
und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie den für
das Einspracheverfahren geleisteten Gebührenvorschuss rückzuerstatten.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Beirut.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Natasa Stankovic