B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4169/2015
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (…).
E-4169/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, verliess Syrien
eigenen Angaben zufolge Ende 2013 oder Anfang 2014 und gelangte in
die Türkei. Von Istanbul aus flog sie am (…) März 2014 mit einem Visum
(erteilt im Rahmen der Visaerleichterungen für vom syrischen Bürgerkrieg
betroffene Personen mit Angehörigen in der Schweiz) nach Zürich. Sie hielt
sich in der Folge bei Angehörigen auf, bevor sie am 13. Mai 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte.
Die Befragung zur Person (BzP) fand gleichenorts am 27. Mai 2014 statt.
Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2014 ausführ-
lich zu ihren Asylgründen.
A.b Bei den Befragungen brachte sie massgeblich vor, sie habe die Schule
in der sechsten Klasse abgebrochen, sei Hausfrau gewesen und habe als
Schneiderin gearbeitet. Als Frau und Kurdin und wegen des Bürgerkrieges
in Syrien habe sie sich zunehmend bedroht gefühlt, zumal ihr Vater und
ihre Brüder früher politisch aktiv gewesen seien. Ihr Bruder D._______ sei
ungefähr ab dem Jahr 2000 für eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen;
der Bruder E._______ sei etwa im Jahr 2009 verhaftet und dreieinhalb Mo-
nate lang festgehalten worden. Sie selbst habe mit den YPG (Yekîneyên
Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) sympathisiert. Dies habe die
Familie in den Fokus der syrischen Regierung gerückt. Nachdem sie mit
dem Vater im Jahr 2011 an einer Demonstration teilgenommen habe, sei
die Beschwerdeführerin mehrmals von den syrischen Behörden kontaktiert
worden. Die Beamten hätten wiederholt telefonisch und persönlich bei der
Familie nach ihr gefragt; dies, bis die Regierung sich nach Ausbruch der
"Revolution" aus B._______ zurückgezogen habe. Nach Ausbruch des
Bürgerkrieges habe sie mit der Familie die kurdische Befreiungsarmee un-
terstützt; sie hätten insbesondere Verletzte der YPG aufgenommen und
betreut. Dies habe Briefe des sogenannten Islamischen Staates (ISIS oder
IS) zur Folge gehabt, in welchen die Familienmitglieder namentlich genannt
und bedroht worden seien. Zudem seien in ihrer Heimatregion immer wie-
der kurdische Mädchen und Frauen Opfer von Entführungen durch den IS
geworden. Syrische Behördenvertreter hätten sie einmal, etwa 2009, an-
lässlich eines Newroz-Festes bedroht. Als es Ende Januar 2014 in der
Nähe ihres Hauses zu einer Explosion gekommen sei, habe der Vater be-
schlossen, sie in Sicherheit zu bringen. Sie sei in der Folge aus Syrien
ausgereist.
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Seite 3
A.c Seit ihrer Einreise in die Schweiz habe sie an exil-politischen Sitzungen
teilgenommen, sei aber weder zuvor in Syrien noch in der Schweiz je Mit-
glied einer Kurdenpartei gewesen.
A.d Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin ihren Identitätsausweis,
Fotos ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz, einen Haftregisterauszug
(Ausstelldatum […] 2008) ihren Bruder D._______ betreffend und eine Be-
stätigung der Sektion der Demokratischen Einheitspartei (in Syrien) Sek-
tion Europa vom (…) November 2014 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (tags darauf eröffnet) stellte das SEM fest,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche
Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom
2. Juni 2015 sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben. Es sei fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wird angeführt,
die Beschwerdeführerin sei von der Sozialhilfe abhängig, das Verfahren
könne nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb
die Voraussetzungen für den "vorläufigen Verzicht auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses" gegeben seien.
D.
Der Instruktionsrichter verfügte in seiner Zwischenverfügung vom 10. Juli
2015, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte sie auf, die behauptete Bedürftigkeit mittels
geeigneter Beweismittel zu belegen oder den (gleichzeitig) verlangten Kos-
tenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Am 10. Juli 2015 (Eingang: 13. Juli 2015) wurde fristgerecht eine Für-
sorgebestätigung zum Beleg der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
eingereicht.
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Seite 4
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das
Beschwerdeverfahren gut und überwies die Beschwerde der Vorinstanz
zur Vernehmlassung.
E.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 vollumfänglich an
den Erwägungen in der Verfügung vom 2. Juni 2015 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4169/2015
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seinen Erwägungen aus, die Beschwerdeführerin
habe in ihrem Vorbringen den schwierigen Alltag im herrschenden Bürger-
krieg und die allgemeine Bedrohung durch islamistische Gruppierungen
geschildert. Diese Lebensumstände seien hauptsächlich auf die zurzeit
herrschende Situation und allgemeine Gewalt in Syrien zurückzuführen
und als solche nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG. Eine Kollektiv-
verfolgung der Kurden in Syrien sei bis anhin in der Rechtsprechung ver-
neint worden, weshalb auch die Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Min-
derheit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, im Jahr 2011 an De-
monstrationen teilgenommen zu haben, worauf sie und die ganze Familie
dreimal bedroht worden seien, sei festzuhalten, dass sie zu diesen Dro-
hungen keine genauen Angaben bezüglich Anzahl und Inhalt habe machen
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Seite 6
können. Ausserdem hätten sich diese Ankündigungen nie realisiert, wes-
halb diese Nachteile mangels Intensität nicht als genügend ernsthaft im
Sinn des Asylgesetzes gelten könnten.
4.3 Dasselbe gelte für ihre Unterstützung der kurdischen Befreiungsarmee.
Die in diesem Zusammenhang geschilderten Drohungen würden ebenfalls
das Mass an Intensität nicht erreichen, um als schwerwiegende Übergriffe
im Sinn von Art. 3 AsylG zu gelten. Daran ändere die Explosion in der Nähe
ihres Hauses nichts, zumal eine solche in der gegebenen Situation leider
nicht ungewöhnlich sei. Letztlich seien die geschilderten Drohungen breit
gestreut und nicht ausschliesslich gegen die Beschwerdeführerin, sondern
vielmehr gegen alle Kurden gerichtet gewesen, die der Unterstützung von
Kurdenorganisationen verdächtigt worden seien.
4.4 Bezüglich der geltend gemachten exil-politischen Tätigkeit sei festzu-
stellen, dass diese vorliegend nicht geeignet sei, um eine Furcht vor flücht-
lingsrelevanter Verfolgung zu begründen; mithin genügten auch diese den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.5 Das SEM stellte weiter fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
den Drohungen, die sie vom IS erhalten habe, seien widersprüchlich und
unsubstanziiert ausgefallen. Zudem habe sie diese Drohbriefe bei der Erst-
befragung in der BzP nicht erwähnt respektive erst auf Nachfrage hin von
Drohungen in Briefform gesprochen. Dabei sei sie in ihren Schilderungen
des Inhalts und der Übermittlung der Drohungen diffus und oberflächlich
geblieben. Insgesamt sei daraus zu schliessen, dass sie die Bedrohungs-
situation akuter dargestellt habe, als diese gewesen sei. Eine gezielt gegen
sie gerichtete Verfolgung seitens des IS habe sie damit ebenfalls nicht
glaubhaft machen können.
4.6 Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, das Asylgesuch sei daher abzu-
lehnen.
5.
In der Beschwerde wird Folgendes vorgebracht:
5.1 Die Behauptungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin widersprüchlich und die dargelegten Drohungen durch
den IS nicht asylrelevant seien, seien unzutreffend.
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5.2 Die Beschwerdeführerin stamme aus einer kurdischen Familie, die seit
der Zeit vor Beginn des Bürgerkrieges im Jahr 2011 politisch aktiv sei.
Aus diesem Grund sei die Familie jahrelang durch das Assad-Regime
unterdrückt worden. Ihre Brüder seien aus politischen Gründen zu lang-
jährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, und die Beschwerdeführerin
selber sei wie ihre Familienmitglieder den Repressalien des Regimes aus-
gesetzt gewesen. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges sei die Familie auf-
grund ihrer ethnischen Abstammung und ihrer politischen Ansichten auch
durch den IS bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe hier dargelegt,
wie auch ihr selber durch den IS mit dem Tod beziehungsweise mit Entfüh-
rung gedroht worden sei. Die Angst der Beschwerdeführerin vor solchen
Nachstellungen sei angesichts der weltweit bekannten Gefährlichkeit die-
ser verbrecherischen Organisation berechtigt.
5.3 Damit würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten und die Beschwerdeführerin
sei als Flüchtling anzuerkennen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin den materiellen Anforderungen für
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht
genügen.
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zur asylrechtlichen
Relevanz von Demonstrationen gegen das syrische Regime geäussert und
dabei festgestellt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem
Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli-
che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge-
hen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt ha-
ben, sind in der Regel von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung be-
troffen. Demnach haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Si-
cherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behand-
lung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil, E. 5.7.2).
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Seite 8
6.2.2 Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind mit
ernsthaften Zweifeln behaftet. So fällt auf, dass sie bei der Erstbefragung
diese Demonstrationsteilnahmen nicht erwähnt hatte (vgl. Protokoll BzP
S. 6 f.). Die Schilderung der angeblichen Teilnahme an diesen Kundgebun-
gen im Protokoll der ausführlichen Anhörung erscheint vage und wenig
substanziiert.
6.2.3 Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Folgen dieser De-
monstrationsteilnahmen gemäss den protokollierten Ausführungen in der
Anhörung in ein- bis dreimaligen behördlichen Drohungen bestanden und
mit Beginn der "Revolution" geendet haben sollen (vgl. Protokoll Anhörung
S. 12 f.; dies ist übrigens mit den Ausführungen in der Befragung zur Per-
son nicht kompatibel, bei der sie zunächst angegeben hatte, sie habe
"keine persönlichen Probleme" mit den Behörden gehabt – um anschlies-
send zu ergänzen, ihr sei "allgemein gedroht" worden, weil ihre Familie
verletzte Angehörige der YPG beherbergt habe [vgl. Protokoll BzP S. 7]).
Weiter ist festzuhalten, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin erst gut
zwei Jahre nach der letzten Kundgebungsteilnahme erfolgte und ihr bis da-
hin daraus von staatlicher Seite keine gezielten Nachteile erwachsen sind.
6.2.4 Es ist ihr daher insgesamt nicht gelungen darzulegen, inwiefern ihr in
diesem Zusammenhang in Zukunft konkrete Nachteile erwachsen sollten.
Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei als Gegnerin
des Regimes identifiziert worden und müsse vor diesem Hintergrund zum
heutigen Zeitpunkt in ihrer Heimat seitens des syrischen Regimes asylre-
levante Verfolgungsmassnahmen befürchten.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt, wie erwähnt, auch vor, sie habe wäh-
rend des Bürgerkrieges – wie viele Angehörige anderer kurdischen Fami-
lien – die YPG unterstützt, indem sie Verletzte der Organisation betreut
habe. Deswegen sei sie "allgemein bedroht" worden, wie die Kurden über-
haupt "allgemein bedroht" seien (vgl. Protokoll BzP S. 7). In der ausführli-
chen Anhörung führte sie dazu einerseits aus, von den Bedrohungen durch
Jugendliche im Quartier erfahren zu haben. Andererseits soll der IS Droh-
briefe zugestellt oder in die Wohnung hineingeworfen haben; in diesen
seien die Geschwister namentlich erwähnt worden. Indes führte sie auch
hier an, jede kurdische Familie, deren Kinder mit der YPG zu tun gehabt
hätten, sei von solchen Bedrohungen betroffen gewesen (vgl. Protokoll
Anhörung S. 10).
E-4169/2015
Seite 9
6.3.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist zu diesen Schilderun-
gen mit der Vorinstanz festzustellen, dass solche allgemeinen Drohbriefe,
die offensichtlich nie in irgendeiner Weise tatsächliche Behelligungen zur
Folge hatten, nicht als genügend intensiv im Sinn von Art. 3 AsylG gelten
können. Diese Feststellung wird auch durch die – schwer nachvollziehbare
(vgl. Protokoll Anhörung S. 9 ad F63 ff.) – Schilderung einer Explosion vor
dem Haus nicht relativiert, zumal sich aus diesen Angaben keine Hinweise
darauf ergeben, dass es sich um einen spezifisch gegen ihre Person ge-
richteten Anschlag gehandelt haben könnte. Vielmehr dürfte diese Explo-
sion als eine der zahlreichen tragischen Zwischenfälle zu betrachten sein,
die in der herrschenden Kriegssituation vorkommen und von denen die
Einwohner von B._______ in gleicher Weise betroffen sein können respek-
tive sind.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, aus einer politisch ak-
tiven Kurdenfamilie zu stammen.
6.4.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlagen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftier-
ten zu erzwingen (vgl. Urteil des BVGer D-4120/2014 vom 31. Mai 2016
E. 5.3.1).
6.4.3 Die Beschwerdeführerin hat in den Befragungen auf politische Aktivi-
täten namentlich zweier Brüder hingewiesen. Dass ihr deswegen konkrete
Nachteile erwachsen wären, hat sie hingegen nicht geltend gemacht. Zu-
dem datieren die Aktivitäten respektive Gefängnisaufenthalte der beiden
erwähnten Brüder von den Jahren 2000 und 2009, wobei die Beschwerde-
führerin erst viele Jahre später ausgereist ist. Folglich wäre auch ein zeitli-
cher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise nicht mehr
gegeben. Allein der Hinweis auf politische Aktivitäten und daraus für die
Brüder resultierende Konsequenzen lassen nicht bereits auf eine Re-
flexverfolgung schliessen.
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Seite 10
6.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die
Asylakten weiterer Familienmitglieder – der Brüder E._______ (N […]) und
F._______ (N […]) sowie der Schwestern G._______ (N […]) und
H._______ (N […]) – beigezogen. Die Geschwister E._______, G._______
und F._______ haben jeweils im Jahr 2011 in der Schweiz Asyl erhalten.
Die Beschwerde der Schwester H._______ gegen die Abweisung ihres
Asylgesuchs durch das SEM ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig
(Verfahren E-925/2015).
Die Tatsache, dass drei der vier Geschwister der Beschwerdeführerin in
der Schweiz mittlerweile als Flüchtlinge anerkannt sind, lässt noch nicht
zwingend auf eine vorbestandenen Reflexverfolgung schliessen, zumal die
Beschwerdeführerin erst viele Jahre nach diesen ausgereist ist, womit der
zeitliche Kausalzusammenhang auch hier nicht mehr gegeben ist.
Vor allem aber ist festzuhalten, dass bei tatsächlich erlebter oder konkret
befürchteter Reflexverfolgung zu erwarten gewesen wäre, dass die Be-
schwerdeführerin eine solche bereits im erstinstanzlichen Verfahren ge-
schildert hätte. Indem sie nur allgemein auf zwei politisch aktive Brüder und
auf den Umstand hinwies, der Vater sei früher Politiker gewesen, kann
nicht auf eine konkret erfolgte oder drohende Reflexverfolgung geschlos-
sen werden.
6.4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
vor ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Anschlussverfolgung
ausgesetzt gewesen ist. Die Aussage, sie stamme aus einer politischen
Familie, lässt zwar eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künf-
tiger Verfolgung nachvollziehbar erscheinen. Aus objektiver Sicht sind aber
zum heutigen Zeitpunkt keine ernsthaften Gründe für die Annahme einer
konkreten und flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aus die-
sem Grund ersichtlich. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Tat-
sache, dass sie bei der Erstbefragung ausdrücklich zu Protokoll gegeben
hatte, sie habe mit den Behörden keine persönlichen Probleme gehabt, sie
wäre nicht ausgereist, wenn es in Syrien keinen Bürgerkrieg gegeben hätte
und könne sich eine Rückkehr vorstellen, sobald dort Unabhängigkeit und
Frieden herrsche (vgl. Protokoll BzP S. 7).
6.5
6.5.1 Schliesslich ist auf die exil-politischen Tätigkeiten der Beschwerde-
führerin einzugehen:
E-4169/2015
Seite 11
6.5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Re-
ferenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste zurzeit über die logistischen Ressour-
cen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exil-
politischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kur-
den syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann
wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5) und der Schwerpunkt
der Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exil-politischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen.
6.5.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, vor der
Ausreise aus Syrien – abgesehen von der Teilnahme an einigen Demonst-
rationen – politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit ist, wie erwähnt, jedenfalls nicht davon auszugehen, dass
sie damals als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten
ist. Die Beschwerdeführerin reicht zum Beleg ihrer politischen Tätigkeit in
der Schweiz eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Demokratischen
Einheitspartei (PYD) "In Syrien" / Sektion Europa datierend vom (…) No-
vember 2014 und private Fotografien – zwei anlässlich von Kundgebungs-
teilnahmen, zwei in geschlossenen Räumen – ein. Diese Unterlagen las-
sen jedoch nicht den Schluss zu, sie könnte wegen ihrer Tätigkeit oder we-
gen ihrer Funktion im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regime-
gegnerin die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezo-
gen haben. Mithin erscheint es unwahrscheinlich, dass seitens des syri-
schen Regimes ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerde-
führerin bestehen könnte.
6.6 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht aufweist. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht
abgelehnt.
E-4169/2015
Seite 12
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-
aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzu-
lässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 2. Juni 2015 angeordnete vor-
läufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
E-4169/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: