B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4169/2017
Ur t e i l vom 11 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
vertreten durch Carol Käslin, Kanzlei Pilatushof,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (…).
E-4169/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 9. November 2005 in die Schweiz ein und
stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. November 2005
wurde dieses abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der
Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Diese Verfü-
gung trat unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 9. März 2006 galt der
Beschwerdeführer als verschwunden. Den Akten ist weiter zu entnehmen,
dass sich ein vom Beschwerdeführer mandatierter Rechtsvertreter im Feb-
ruar 2012 im Hinblick auf ein erneutes Asylgesuch beim damaligen Bun-
desamt für Migration (BFM) nach dem ersten Asylverfahren erkundigte. Am
11. August 2014 erkundigte sich eine Mitarbeiterin der Caritas B._______
im Auftrag von C._______ (Ehefrau beziehungsweise Partnerin des Be-
schwerdeführers) im Rahmen von Abklärungen bezüglich Kinderzulagen
beim BFM über die Personendaten und den Aufenthalt des Beschwerde-
führers. Es wurde ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit dem
9. März 2006 als verschwunden erfasst sei.
B.
B.a C._______ (nachfolgend C._______) reiste gemäss eigenen Angaben
im April 2010 in die Schweiz ein, wo sie sich fortan illegal aufhielt. Sie sei
mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz zum Beschwerdeführer gekom-
men, den sie im Jahr 2008 telefonisch geheiratet habe. Am (…) gebar sie
den gemeinsamen Sohn D._______. Von April 2010 bis Oktober 2013
habe sie mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Im Oktober 2013
hätten sie Streit gehabt und der Beschwerdeführer habe sich von ihr schei-
den lassen wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle nach Bangladesch zurück-
kehren. Da sie dort jedoch Probleme mit ihrem ersten Ehemann gehabt
habe und das zweite Mal schwanger vom Beschwerdeführer gewesen sei,
habe sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.
B.b Am 30. Oktober 2013 stellte C._______ ein Asylgesuch in der
Schweiz. Sie wurde am 19. November 2013 dem Kanton B._______ zuge-
wiesen. Nach der vertieften Anhörung am 25. März 2014, anlässlich wel-
cher sie unter anderem eine die Ehe mit dem Beschwerdeführer betref-
fende Scheidungsurkunde einreichte, wurde sie mit Verfügung vom
31. März 2014 als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt
(gleiches gilt für Sohn D._______). Am (…) gebar sie Tochter E._______.
Sie ersuchte daraufhin um Einbezug ihrer Tochter in die Flüchtlingseigen-
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Seite 3
schaft. Das SEM teilte ihr am 6. Februar 2015 mit, das Formular des Ge-
suches um Einbezug müsse von beiden Elternteilen unterzeichnet werden.
Das vom 12. Februar 2015 datierende „Gesuch um Einbezug von
E._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter“, welches am 16. Feb-
ruar 2015 beim SEM einging, wurde indes erneut nur von C._______ un-
terzeichnet (vgl. N […] Akte A28/1). E._______ wurde mit Verfügung vom
10. Februar 2015 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von
C._______ einbezogen.
C.
Den Akten des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass das Amt für
Zivilstandswesen B._______ am 22. Januar 2015 feststellte, die im Aus-
land erfolgte Scheidung des Beschwerdeführers von C._______ könne
aufgrund der nicht im Original vorliegenden Dokumente in der Schweiz
nicht beurkundet werden (SEM-Akte B1). Die Ehegatten würden im Regis-
ter weiterhin als verheiratet geführt.
D.
D.a Am 16. November 2016 erhielt das Amt für Migration und Aufenthalt
B._______ ein Formular betreffend den Familiennachzug des Beschwer-
deführers. Als Gesuchsteller war der Beschwerdeführer vermerkt und das
Formular war von ihm unterzeichnet. Er ersuchte damit für sich um Famili-
ennachzug zu C._______, deren Personalien unter der Rubrik „Ehefrau“
erfasst waren (SEM-Akte B1).
D.b Mit Schreiben vom 17. März 2017 leitete das Amt für Migration und
Aufenthalt B._______ dieses Gesuch beziehungsweise Formular dem
SEM zur Prüfung gemäss Art. 51 AsylG weiter.
D.c Am 29. Mai 2017 beantwortete C._______ diesbezüglich diverse Fra-
gen (SEM-Akte B3/13). Dabei hielt sie unter anderem fest, die Geburt der
gemeinsamen Tochter habe sie und den Beschwerdeführer dazu bewogen,
erneut Kontakt zueinander aufzunehmen. Seit Februar 2015 pflegten sie
erneut eine Beziehung.
E.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 – eröffnet am 26. Juni 2017 – lehnte das
SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl-
gesuch gemäss Art. 51 AsylG ab. Die Ablehnung wurde damit begründet,
dass zwischen den Ehegatten zum Zeitpunkt der Flucht keine Familienge-
meinschaft bestanden habe.
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F.
Dagegen liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertre-
terin mit Eingabe vom 25. Juli 2017 Beschwerde erheben. Es wurde bean-
tragt, der Entscheid vom 20. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, die
Sache sei zur korrekten und vollständigen „Sachverhaltsdarstellung“ und
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
habe das angerufene Gericht das Asylgesuch gutzuheissen. Es sei festzu-
stellen, dass eine allfällig beabsichtigte Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz aufgrund bestehender Vollzugshindernisse unmög-
lich sei. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und die die Beschwerde unterzeichnende
Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwer-
deverfahren zu ernennen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finan-
ziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung wies sie ab.
H.
Unter Hinweis auf das am 17. August 2017 ergangene Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3175/2016 (publiziert als BVGE 2017 VI/4) wurde
die Vorinstanz ersucht eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer halte sich seit seinem negativen Asylentscheid vom
29. November 2005 illegal in der Schweiz auf. Die Beziehung zu
C._______ würde laut Beschwerdeschrift seit Februar 2015 erneut gelebt,
das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei jedoch erst rund
zwei Jahre später, im März 2017, eingereicht worden.
Dabei handle es sich ausschliesslich um ein Gesuch um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG. Die Rüge, die originäre
Flüchtlingseigenschaft wäre zu prüfen gewesen, sei zurückzuweisen.
Hätte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch gemäss Art. 111c AsylG
einreichen wollen, hätte er dies entsprechend bezeichnen und begründen
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Seite 5
müssen. In diesem Zusammenhang sei auf die sich in den Akten befinden-
den Kopien von Pässen des Beschwerdeführers hinzuweisen und dass er
im Rahmen seines Asylgesuchs angegeben habe, nie einen eigenen Pass
besessen zu haben.
Ferner seien die Ungereimtheiten bezüglich des Wohn- beziehungsweise
Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu erwähnen. Einerseits werde
behauptet, der Beschwerdeführer lebe mit C._______ in einer Wohnung in
B._______, andererseits werde vorgebracht, C._______ dürfe den Be-
schwerdeführer nicht in der Wohnung aufnehmen, da es sich um eine So-
zialwohnung handle. An anderer Stelle werde von lediglich vier Besuchen
im Monat gesprochen. Ferner sei auf die dem Beschwerdeführer in den
Jahren 2011 und 2016 in F._______ ausgestellten Pässe hinzuweisen, bei
welchen als Wohnadresse eine Adresse in G._______ verzeichnet sei.
Die geltend gemachte Beziehungsdauer von sieben Jahren sei aufgrund
der Umstände als überraschend zu taxieren. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer zwischen Oktober 2013 und Februar 2015 getrennt von
seiner Frau gelebt. Obschon die gemeinsame Tochter im (…) geboren wor-
den sei, habe es erst ab Februar 2015 häufigere Besuche gegeben. In An-
betracht des wahrscheinlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in
F._______ sei die Beziehungsdauer weiter zu relativieren.
Vertiefte Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons B._______ hätten
ergeben, dass am 1. September 2017 der Wegzug und die Trennung per
4. Februar 2016 gemeldet worden sei. Bei Einreichung des Gesuchs sei
der Beschwerdeführer demnach bereits über ein Jahr von seiner Ehefrau
getrennt gewesen. Einer Mutationsmeldung sei ferner zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer nie bei seiner Ehefrau gewohnt habe. Der Be-
schwerdeführer verfüge zudem über eine Aufenthaltsbewilligung in
F._______, gleichzeitig bestehe wohl auch ein Einreiseverbot.
Der Beschwerdeführer versuche in diversen Punkten die wahren Um-
stände zu verschleiern, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten.
Der missbräuchliche Charakter des Gesuches sei offensichtlich.
Als besondere Umstände, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft sprechen würden, sei die Tatsache zu nennen, dass das Fami-
lienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt worden und erkennbar
sei, dass die Familienmitglieder nicht den Willen hätten, als Familie zusam-
menzuleben. Vor diesem Hintergrund lägen besondere Umstände vor, die
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Seite 6
gegen einen Einbezug sprechen würden. Daran vermöchten auch die ein-
gereichten Fotos und Telefonabrechnungen nichts zu ändern. Ein Einbe-
zug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von
C._______ sei – wenn auch aus anderen Gründen – nach wie vor abzu-
lehnen.
J.
Mit Replik vom 20. November 2017 beantragte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers, die Beschwerde sei gutzuheissen, auf die Vernehm-
lassung der Vorinstanz sei nicht einzutreten beziehungsweise sei diese
aus dem Recht zu weisen, Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 27. Juli
2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen und sie als unentgeltliche Rechts-
beiständin für das vorliegende Verfahren zu ernennen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, die Vernehmlassung der Vorinstanz sei aufgrund eines bewillig-
ten Gesuches um Fristerstreckung rechtzeitig erfolgt und wies den Antrag,
diese sei aus dem Recht zu weisen, ab. Gleichzeitig wurde auch der Antrag
auf wiedererwägungsweise Bestellung der Rechtsvertreterin als unentgelt-
liche Rechtsbeiständin abgewiesen.
L.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –
unter dem nachfolgend in E. 2 dargelegten Vorbehalt – einzutreten.
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Seite 7
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet lediglich die Frage nach
dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau gemäss Art. 51 AsylG. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt,
es sei ihm gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu erteilen und festzustellen, dass
Vollzugshindernisse einer Wegweisung entgegenstünden, ist darauf nicht
einzutreten, da die Behandlung dieses Antrags eine unzulässige Erweite-
rung des Streitgegenstandes darstellen würde.
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und minderjährigen
Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der
Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der
Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flücht-
ling gemäss Art. 51 AsylG hat die Prüfung der originären Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vorzu-
gehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vor-
liegt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311] und BVGE 2007/19).
3.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtspre-
chung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger
oder Bürgerin eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie
in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status deri-
vativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren
Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht
den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.1).
3.3 Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus
der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings
einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen
wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehe-
gatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Hei-
matstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausge-
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setzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tat-
sächlich verfolgt wurden (vgl. dazu E-6880/2014 vom 29. November 2017
E. 4.3.1 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68).
3.4 Wiederholt festgehalten wurde in der Praxis ferner, dass der Vorbehalt
"besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG insbesondere
dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22
E. 6.1; Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1).
4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt vorliegend als voll-
ständig und richtig abgeklärt erweist. Eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz ist daher nicht angezeigt und der entsprechende Antrag ist ab-
zuweisen.
Soweit in der Replik vorgebracht wird, die Vorinstanz habe im Rahmen der
Vernehmlassung ihr Versäumnis, den Sachverhalt umfassend abzuklären,
nachgeholt, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Zum Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung vom 20. Juni 2017 erwies sich der Sachverhalt als zur Be-
urteilung hinreichend abgeklärt. Nachdem mit BVGE 2017 VI/4 vom
17. August 2017 eine Änderung beziehungsweise Präzisierung der Recht-
sprechung erfolgt war, nahm das SEM die Gelegenheit wahr, sich hierzu
vernehmen zu lassen.
4.2 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 10. November
2005 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, welches mit Verfügung
vom 29. November 2005 abgelehnt worden war. Danach stellte der Be-
schwerdeführer kein erneutes Asylgesuch in der Schweiz, obwohl er sich
dies offenbar überlegt hatte, als er im Februar 2012 einen Anwalt mit der
Einsicht in sein Asyldossier betraute. Das vom Kanton B._______ an die
Vorinstanz weitergeleitete Formular trägt den Titel „Gesuch Bewilligung B/L
für nicht erwerbstätige Ausländer/innen“ (SEM-Akte B1). Es ist offensicht-
lich, dass der Beschwerdeführer dadurch ein Aufenthaltsrecht für sich in
der Schweiz erwirken wollte. Dabei handelt es sich einzig um ein Gesuch
des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau. Der vorliegende Fall ist demnach mit BVGE 2007/19 nicht ver-
gleichbar. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gehalten, eine Prüfung der Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers vorzunehmen.
E-4169/2017
Seite 9
4.3 Auf die diesbezüglichen Ausführungen in Beschwerdeschrift und Rep-
lik ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/4 wurde festgehalten, dass an-
spruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings, die sich in der Schweiz
aufhalten, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge an-
erkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz
keine Familiengemeinschaft bestanden hat (E. 4.4.1).
5.2 Nachdem diese Frage durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt
worden ist, ist auf die in der Beschwerdeschrift dazu gemachten Ausfüh-
rungen vorliegend nicht näher einzugehen. Dass es sich bei der in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten C._______ um die Ehefrau des Be-
schwerdeführers handelt, ist unbestritten. Demnach wäre eine Grundvo-
raussetzung für die Gewährung des Familienasyls erfüllt.
5.3 Indessen gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass vorliegend besondere Umstände gegeben sind, welche
einem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl seiner Ehefrau entgegenstehen.
5.4
5.4.1 Was die Voraussetzung einer tatsächlich gelebten Beziehung von ei-
ner gewissen Dauer betrifft, wird in der Beschwerde vorgebracht, die Ehe-
gatten hätten von April 2010 bis Oktober 2013 zusammengelebt. Sie seien
auch nach der Trennung in regelmässigem Kontakt geblieben, welcher sich
insbesondere nach der Geburt der Tochter am (…) erneut intensiviert habe.
Seit Februar 2015 besuche der Beschwerdeführer seine Familie des Öfte-
ren. Die Ehegatten würden täglich telefonieren und der Beschwerdeführer
besuche die Familie ungefähr vier Mal im Monat.
In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, aktuell besuche er seine
Familie vier Mal monatlich und unternehme viele Ausflüge mit ihr, was die
eingereichten Fotos belegen würden. Zwischen ihnen bestehe eine gelebte
ernsthafte und intensive Beziehung von einer gewissen Dauer und sie hät-
ten den erkennbaren Willen, als Familie zusammenleben zu wollen. Die
Meldung einer Trennung am 4. Februar 2016 sei weder durch ihn noch
durch C._______ erfolgt. Er habe, auch nachdem er und seine Ehefrau
nicht mehr zusammen gewohnt hätten, regelmässigen Kontakt zu ihr ge-
pflegt. Ihm sei es indes nicht ohne weiteres möglich, seinen Wohnsitz von
E-4169/2017
Seite 10
H._______ nach B._______ zu verlegen und C._______ und den Kindern
sei ein Wechsel (…) nicht zumutbar. Sie hätten daher faktisch keine Mög-
lichkeit, am gleichen Ort zu wohnen. Er räumt ein, er habe über einen Auf-
enthaltstitel in F._______ verfügt. Dieser sei indes bereits am 30. Novem-
ber 2015 abgelaufen und sei seither nicht mehr verlängert worden. Dafür,
dass er in F._______ gelebt habe, habe die Vorinstanz jedoch keine stich-
haltigen Beweise.
5.4.2 Unter den genannten Umständen ist die behauptete Dauer der Be-
ziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ zu relativieren.
Auch der Wille, eine von gegenseitiger Unterstützung geprägte Beziehung
zu führen, ist stark in Frage zu stellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer gemäss Aussagen von C._______ zum Zeitpunkt,
als diese ihr gemeinsames zweites Kind erwartete, in Bangladesch die
Scheidung von ihr veranlasste. Anlässlich ihres Asylgesuchs in der
Schweiz reichte C._______ die betreffende Scheidungsurkunde zu den Ak-
ten. Angeblich habe sich der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und
C._______ im Februar 2015 erneut intensiviert. Mit den eingereichten un-
datierten Fotos lässt sich dies indes nicht beweisen. Auch die eingereich-
ten Telefonabrechnungen muten in diesem Zusammenhang eher seltsam
an, da sie Telefonate von durchschnittlich lediglich einigen Sekunden bis
zu wenigen Minuten ausweisen. Daraus kann jedenfalls nicht auf eine ge-
lebte Beziehung geschlossen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden,
ist bezüglich weiterer Ungereimtheiten auf die Erwägungen der Vorinstanz
in der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 (vgl. oben I.) zu verweisen,
welche vom Gericht als zutreffend erachtet werden.
5.5 Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren weder die Bestimmun-
gen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Pakts II über bürgerliche und
politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische
Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergänzend angewendet wer-
den, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. E-2011/2017 vom 29. September 2017
E. 6.4).
5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde-
führers um asylrechtliche Familienvereinigung zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-4169/2017
Seite 11
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 27. Juli 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist
heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfah-
renskosten abzusehen ist.
7.2 Da mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 das Gesuch um amtliche
Verbeiständigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, ist für das
vorliegende Verfahren kein amtliches Honorar auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4169/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger