B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4169/2018
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger aus B._______, Pro-
vinz Gilân, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 10.
April 2018 und gelangte auf dem Luftweg via Katar legal in die Schweiz.
Am 12. April 2018 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nach.
B.
Am 25. April 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Per-
son, dem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son BzP). Am 30. Mai 2018 fand eine einlässliche Anhörung zu den
Fluchtgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er habe im Iran studiert und sei bis zu seiner Pensionierung im Jahr
2005 als Ökonom und Buchhalter tätig gewesen. Er sei zudem ein erfolg-
reicher Kampfsportler gewesen und habe sich bis zu seiner Ausreise als
Karatetrainier betätigt. Mit Ausnahme eines Vorfalles im Jahr 1997 – da-
mals sei er wegen regimefeindlicher Äusserungen etwa einen Monat inhaf-
tiert gewesen – habe er bis im Dezember 2017 keine Probleme mit den
iranischen Behörden gehabt.
Im Dezember 2017 habe er sich mit einem Taxi zu Freunden begeben wol-
len. Im Taxi seien noch drei weitere Fahrgäste gewesen, welche sich unter
anderem über korrupte Beamte im Iran unterhalten hätten. Dabei habe er,
der Beschwerdeführer, sich in das Gespräch eingemischt und die iranische
Regierung beziehungsweise den Revolutionsführer und Präsidenten als
Diebe beschimpft. Ein Fahrgast habe daraufhin von ihm ein Foto gemacht.
Als er, der Beschwerdeführer, aus dem Taxi ausgestiegen sei, habe der-
selbe Fahrgast, bei welchem es sich vermutlich um einen Mitarbeiter der
iranischen Behörde Ettalaat gehandelt habe, versucht, ihn festzuhalten.
Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Nach diesem Vorfall habe er sich aus
Angst, verhaftet und für seine Äusserungen bestraft zu werden, hauptsäch-
lich zu Hause aufgehalten, bis er im April 2018 mithilfe einer Reiseagentur
– diese habe ihm ein Visum für die Schweiz besorgt – aus dem Iran habe
ausreisen können. Nach seiner Ausreise habe er von seinen Familienan-
gehörigen erfahren, dass sich Mitarbeiter der Reiseagentur (vermutlich im
Auftrag der iranischen Behörden) nach seinem Verbleib erkundigt hätten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sei-
nen iranischen Pass, einen Nationalitätenausweis und ein weiteres Identi-
tätsdokument (je im Original) sowie diverse Reisedokumente zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2018, eröffnet am 13. Juni 2018, verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
D.
Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 13. Juli 2018 (glei-
chentags bei der Vorinstanz eingegangen) erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte sinn-
gemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Seiner
Eingabe legte der Beschwerdeführer unter anderem diverse Zeugnisko-
pien sowie ein Schreiben des „Vereins des Iranischen Widerstandes / An-
hänger der Volksmojahedin“ vom 9. Juli 2018 bei.
Das SEM überwies die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht.
E.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte ihn mit Verfügung vom 6. August 2018 zur
Zahlung eines Kostenvorschusses auf.
F.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch ein illegales
Verlassen des Landes oder etwa politische Exilaktivitäten – eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunfts-
staat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei
muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung hielt es in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Motivation
für die regimekritischen Äusserungen nachvollziehbar zu erklären. So habe
er auf entsprechende Frage hin wiederholt geantwortet, es sei ihm be-
wusst, dass er einen Fehler begangen habe. Daraus erschliesse sich aber
nicht, was ihn zu seinen Äusserungen bewogen habe, zumal er angegeben
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habe, sich in der Vergangenheit nie in der Öffentlichkeit zu politischen The-
men geäussert zu haben. Es sei zwar verständlich, dass sich jemand, der
unter einem Regime leide, zu solchen Aussagen wie diejenigen des Be-
schwerdeführers hinreissen lasse. Bei einer Person, die beinahe 40 Jahre
lang unter dem iranischen Regime gelebt habe und dessen „Spielregeln“
kenne, erstaune es aber, dass sie ohne erkennbare Motivation eine derar-
tige Kritik äussere. Auffallend sei weiter, dass der Beschwerdeführer je-
weils von den gestellten Fragen abgeschweift sei und stattdessen von sei-
nen Erfahrungen als Karate-Sportler habe erzählen wollen. Der Beschwer-
deführer habe zu den Ereignissen nach dem Vorfall im Dezember 2017
sodann widersprüchliche Aussagen gemacht. Einerseits habe er ausge-
sagt, es sei bis zu seiner Ausreise nichts passiert. Andererseits habe er
angegeben, er sei unter Beobachtung gestanden. Letzteres beruhe jedoch
auf einer reinen Vermutung. Soweit tatsächlich nichts vorgefallen wäre, er-
staune es, dass er gleich nach diesem Vorfall nach Ausreisemöglichkeiten
gesucht habe. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollzieh-
bar, weshalb die iranischen Behörden erst nach seiner Ausreise Nachfor-
schungen hätten in die Wege leiten und weshalb sich Leute der Reiseagen-
tur nach ihm hätten erkundigen sollen. Es mute unplausibel an, dass die
iranischen Behörden diese Personen mit Erkundigungen beauftragt hätten,
wenn sie denn ein Interesse an ihm gehabt hätten.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, er sei schon immer
gegen die iranische Regierung gewesen. Zudem arbeite er seit dem Jahr
1981 mit der iranischen – ebenfalls in der Schweiz vertretenen – Oppositi-
onsbewegung „Volksmujahedin“ zusammen. Er habe sich im vorinstanzli-
chen Verfahren nicht zu seinen politischen Aktivitäten geäussert, weil er
um seine Sicherheit gefürchtet habe, beziehungsweise habe er nicht ge-
wusst, dass er darüber reden dürfe. Zwischenzeitlich habe er vom „Volks-
mujahedin“ die Erlaubnis erhalten, sich über seine politischen Aktivitäten
im Iran zu äussern. Er habe im Iran als Taxifahrer gearbeitet und in dieser
Funktion Informationen über die politischen Aktivitäten in Gilan und Umge-
bung beschafft, welche er an die Bewegung übermittelt habe. Aufgrund
seiner Aktivitäten müsse er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer lang-
jährigen Haftstrafe oder gar einer Hinrichtung rechnen. Weil er gegen das
iranische Regime gewesen sei, sei er zudem unterdrückt worden. So habe
er nie in seinem gelernten Beruf tätig sein dürfen.
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Seite 7
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Flucht-
gründe zu Recht als unglaubhaft befunden hat, weil seine Angaben wei-
testgehend oberflächlich, nicht plausibel und teilweise widersprüchlich aus-
gefallen sind.
Wie das SEM bereits zutreffend bemerkt, erstaunt es, dass der Beschwer-
deführer sich im Dezember 2017 in während einer Taxifahrt gegenüber
Fremden regimekritisch geäussert haben will, erklärte er anlässlich der An-
hörung doch selbst, er habe in der Öffentlichkeit beziehungsweise vor
Fremden niemals derartige Kritik ausgeübt, weil er immer auf der Hut ge-
wesen sei und entsprechende Äusserungen lediglich gegenüber guten Be-
kannten und seinem Bruder gemacht habe (act. A15/15, F18). Der Be-
schwerdeführer konnte sodann – wie das SEM ebenfalls zutreffend fest-
stellt – seine Motivation, weshalb er sich entgegen seinen Ausführungen in
der Anhörung gleichwohl gegenüber Fremden regimekritisch geäussert ha-
ben will, nicht nachvollziehbar erklären, gab er doch zu Protokoll, es sei
einfach passiert beziehungsweise sei es ihm einfach rausgerutscht
(act. A15/15, F19 f., F22). Diese Erklärung überzeugt nicht.
Selbst auf Nachfrage hin war der Beschwerdeführer weiter nicht in der
Lage, den Inhalt des Gespräches zwischen ihm und den anderen Fahrgäs-
ten, die Konfrontation mit dem angeblichen Ettalaat-Mitarbeiter sowie die
anschliessende Flucht substanziiert und in sich schlüssig wiederzugeben
(act. A15/15, F8, F22F28, F31, F33F35, F39).
Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens zum genannten Vor-
fall, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zu-
folge bis zu seiner Ausreise im April 2018 und damit über mehrere Monate
nach dem angeblichen Vorfall im Dezember 2017 unbehelligt zu Hause
aufhalten konnte (act. A15/15, F40, F61 f.). Der Beschwerdeführer konnte
sodann ohne Probleme legal aus dem Heimatstaat ausreisen. Dem SEM
ist darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
befürchteten Verfolgung durch die iranischen Behörden, aufgrund welcher
er aus dem Iran ausgereist sein will, auf reinen Mutmassungen beruhen
(act. A8/12, Ziff. 7.01; A15/15, F51F53, F57F60). Bis zur Ausreise fand
nach Bekunden des Beschwerdeführers offenbar keinerlei Behördenkon-
takt statt. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen Behör-
den bei tatsächlichem Interesse an der Person des Beschwerdeführers erst
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nach seiner Ausreise Nachforschungen hätten anstellen und überdies Mit-
arbeiter der Reiseagentur damit hätten beauftragen (act. A15/15, F 41,
F43F46, F50). Ebenso unplausibel scheint es, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Familie
Nachdem der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM in seiner Ein-
gabe nichts beziehungsweise nichts Stichhaltiges entgegenhält, kann da-
rauf verzichtet werden, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend
macht, auch aufgrund seiner seit 1981 ausgeübten politischen Aktivitäten
ins Visier der iranischen Behörden geraten zu sein, ist dazu festzustellen,
dass dieses neue Vorbringen in sich konstruiert wirkt und daher als nach-
geschoben zu werten ist. So gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Pro-
tokoll, er habe sich im Iran nie politisch engagiert (act. A8/12, Ziff. 7.01, S.
8). Ein entsprechendes Engagement machte er auch nicht in der Anhörung
geltend, obwohl er dazu die Gelegenheit hatte (act. A15/15, F78F80).
Auch bestätigte er das ihm rückübersetzte Anhörungsprotokoll als vollstän-
dig (act. A15/15, S. 14), womit er gleichzeitig zum Ausdruck brachte, keine
weiteren Fluchtgründe als die bereits genannten zu haben. Sein Erklä-
rungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach er sein politisches Engage-
ment in den Befragungen nicht vorgebracht habe, weil er nicht gewusst
habe, ob er sich in Sicherheit befindet, ist nicht nachvollziehbar. Wäre dem
tatsächlich so gewesen, so hätte der Beschwerdeführer sich auch bezüg-
lich seiner übrigen Fluchtgründe wohl kaum frei geäussert. Sodann vermag
er in seiner Eingabe auch nicht substantiiert darzulegen, welche politischen
Aktivitäten er ausgeübt haben will. Zudem macht er nicht geltend, deswe-
gen je in den Fokus der iranischen Behörden geraten zu sein.
Das eingereichte Schreiben des „Vereins des Iranischen Widerstandes /
Anhänger des Volksmojahedin“ vermag an der Einschätzung seiner Vor-
bringen als unglaubhaft nichts zu ändern, wird darin doch lediglich wieder-
holt, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vorgebracht
hat. Schliesslich bestätigt dieses Schreiben auch nicht, dass der Be-
schwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – eine Erlaubnis des Vereins
benötigt hätte, um sich in den Befragungen über seine Aktivitäten im Iran
zu äussern.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene schliesslich
ebenfalls erstmals und zudem in pauschaler Weise geltend macht, er sei
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von der iranischen Regierung unterdrückt worden, erweist sich auch dieses
Vorbringen als unglaubhaft, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren keine
derartigen Gesuchsgründe vorbrachte. Den Akten lässt sich zudem ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer ein Bachelorstudium im Bereich
Buchhaltung und ein Masterstudium im Bereich Management abgeschlos-
sen hat und danach über mehrere Jahre bis zu seiner Pensionierung unter
anderem als Buchhalter tätig war (act. A8/12, Ziff. 1.17.04 f., S. 4). Inwie-
weit er seinen angestammten Beruf nicht ausüben durfte, ist – entgegen
seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene – nicht ersichtlich. Weitere
konkrete Unterdrückungen macht er nicht geltend.
6.4 Im Schreiben des „Vereins des Iranischen Widerstandes / Anhänger
des Volksmojahedin“ wird weiter festgehalten, der Beschwerdeführer habe
in der Schweiz an insgesamt vier Demonstrationen teilgenommen. Ent-
sprechendes hat der Beschwerdeführer selbst hingegen nicht geltend ge-
macht und auch im betreffenden Schreiben wird nicht näher ausgeführt,
um was für Demonstrationen es sich dabei gehandelt haben soll. Sodann
hat der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu den Akten gereicht, was
diese Behauptung untermauern würde. Den Akten sind auch keine Anhalts-
punkte zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen, dass der Be-
schwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der
Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte
und potentiell gefährliche Regimegegner durch die iranischen Behörden
wahrgenommen werden. Die geltend gemachten politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers in der Schweiz, seine Mitgliedschaft in der Oppo-
sitionsbewegung mit eingeschlossen, sind folglich nicht geeignet, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er im Heimatland ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der
Ausreise zu befürchten hat beziehungsweise im Fall der Rückkehr in den
Iran befürchten müsste. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zudem an-
gemerkt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verhaftung im Jahr
1997 ebenfalls asylrechtlich nicht relevant ist, nachdem dieses Ereignis
nicht fluchtauslösend war. Auf Nachfrage hin erklärte der Beschwerdefüh-
rer hierzu nämlich, er sei damals von einem Gericht freigesprochen worden
und es seien ihm daraus keine weiteren Nachteile erwachsen (act. A8/12,
Ziff. 7.01, S. 7).
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6.6 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr
im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.).
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn beschwerdeführende Personen bei einer Rückkehr in ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wären.
8.3.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als
autoritär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener
Hin-sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter
Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in
den Iran nach konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der Proteste
im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018
als zumutbar erachtet.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen zwar bereits pen-
sionierten, aber gesunden Mann, der im Iran über ein grosses und enges
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (act. A8/12, Ziff. 3.01, S. 5,
act. A15/15, F6 f., F81). Eigenen Angaben zufolge erhielt er im Iran eine
Rente, wovon er bis zu seiner Ausreise gut leben konnte. Es ist daher nicht
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Seite 12
davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Lage geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug
der Wegweisung nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss
ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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