Abtei lung V
E-4170/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4170/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. Septem-
ber 2008 aus dem Irak ausreiste und am 7. Februar 2009 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am 8. Februar 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 16. Februar
2009 summarisch befragt und in Bern-Wabern am 17. Juni 2009
gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuches vorbrachte, er sei in Mosul,
wo er gearbeitet habe, unterdrückt worden,
dass er von Mitgliedern der Islami Iraki Partei geschlagen und beraubt
worden sei,
dass er auf dem Polizeiposten in B._______ Anzeige erstattet habe,
diese jedoch nicht entgegengenommen worden sei,
dass er bei einer allfälligen Rückkehr Angst vor der obgenannten
Partei habe, da die Mitglieder ihn überall finden würden,
dass ihm der Schlepper seinen irakischen Pass wieder abgenommen
habe, als sie die Grenze in die Türkei überschritten hätten,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2009 im Auftrag der Fachstel-
le LINGUA des BFM von einem Experten zu seiner geltend gemachten
Herkunft begutachtet und ihm anlässlich der Anhörung zu seinen
Asylgründen das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2009 – eröffnet am 22. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es sei offensichtlich,
dass der Beschwerdeführer seine Identitäts- und Reisedokumente den
Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um die falsch angegebene Her-
kunft innerhalb des Iraks nicht preisgeben zu müssen,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und
realitätsfremd seien und somit zweifellos ein Konstrukt darstellen
würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2009 beim Gericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
cher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden und widersprüchlichen Ausführun-
gen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe authen-
tische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass an dieser Beurteilung auch sein Vorbringen, er werde Alles daran
setzen, seine Originalidentitätskarte sowie den Nationalitätenausweis
zu beschaffen, nichts an der Sachlage zu ändern vermag, zumal es
sich bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht,
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dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass der Einwand, mit der von der Fachstelle LINGUA des BFM
durchgeführten Expertenbegutachtung seien zusätzliche Abklärungen
vorgenommen worden, welche einem Nichteintretensentscheid entge-
genstünden, nicht stichhaltig ist, zumal gemäss Art. 28a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) linguistische Analysen nicht als zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gelten,
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten
würden, zu schützen sind,
dass seine Vorbringen, wonach er von Mitgliedern der Islami Iraki
Partei geschlagen und beraubt worden sei, nicht geglaubt werden
können, da seine diesbezüglichen Aussagen völlig unsubstanziiert
ausgefallen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
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regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskon-
vention, FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat,
dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
den drei kurdisch kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleymnia)
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stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibe-
ziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist,
dass das am 16. März 2009 im Auftrag der Fachstelle LINGUA des
BFM von einem Experten zur Herkunft des Beschwerdeführers
gemachte Gutachten ergeben hat, dass er aufgrund seines kulturellen
Wissens und seiner sprachlichen Ausdrucksweise höchstwahr-
scheinlich aus der Provinz Dohuk stammt, jedenfalls definitiv nicht aus
B._______, wie er selber behauptete,
dass seinen eigenen Angaben zufolge auch eine Schwester sowie ein
Onkel in der Provinz Dohuk leben würden, womit von einem
verwandtschaftlichen Beziehungsnetz im Nordirak auszugehen ist,
welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen
jungen und gesunden Mann handelt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit vorliegendem direkten Urteil ohne vorgängige
Instruktionsmassnahmen gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das
zuständige kantonale Migrationsamt.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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