B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4170/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren (…), Mazedonien,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner mazedonischer Her-
kunft – erstmals am 13. Juli 2001 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) mit Verfügung
vom 19. März 2003 sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, und die dagegen erhobene
Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 21. Mai 2003 abgewiesen wurde, wor-
auf der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zurückgeführt wurde,
dass er am 23. April 2004 erneut um Asyl nachsuchte, auf welches Ge-
such das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2004 nicht eintrat, seine Weg-
weisung verfügte und den Vollzug anordnete, und auf die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde von der ARK mit Urteil vom 18. Mai
2004 nicht eingetreten wurde,
dass er am 27. November 2006 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz ein-
reichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wie-
derum nicht eintrat, und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2007 (E-475/2007) abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zum vierten Mal um Asyl nachsuchte,
dass im EVZ Basel am 3. Juli 2013 seine Kurzbefragung und am 12. Juli
2013 seine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte,
dass er zur Begründung seines vierten Asylgesuchs im Wesentlichen
dasselbe sagte wie in den bisherigen Asylverfahren und namentlich aus-
führte, er besitze seit 1992 keine Identitätsdokumente und habe die ma-
zedonische Staatsangehörigkeit nie erhalten, weshalb er sich diskrimi-
niert fühle und ohne Rechte sei, zumal sein erneuter Antrag auf eine ma-
zedonische Staatsbürgerschaft abgelehnt worden sei, was er mit Schrei-
ben der zuständigen Amtsstelle und einem Zeitungsartikel belege,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2013 – gleichentags eröffnet –
auch auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz wegwies und den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Gesuchs-
gründe seien bereits in den drei vorangegangenen Asylverfahren vorge-
bracht worden, weshalb sich eine erneute Prüfung erübrige; zudem sei es
dem Beschwerdeführer angesichts seiner unsubstanziierten und wider-
sprüchlichen Ausführungen nicht gelungen, Zweifel an seinen Bemühun-
gen zum Erhalt der mazedonischen Staatsbürgerschaft auszuräumen,
und den eingereichten Beweismittel könne nur ein äusserst geringer Be-
weiswert zuerkannt werden,
dass sich somit keine Hinweise ergäben, dass nach rechtskräftigem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er zur Begründung ausführte, er sei staatenlos und könne nicht in
seinen Herkunftsstaat zurückkehren; dies lasse sich auch anhand des
negativen Entscheids der mazedonischen Behörden über seinen Antrag
auf die mazedonische Staatsbürgerschaft beweisen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhö-
rung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits
einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche
nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
(mehr als) ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine An-
haltspunkte für nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in der Schweiz
eingetretene, flüchtlingsrechtlich beziehungsweise für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben, und insbesonde-
re zutreffend feststellte, bei den Vorbringen im vorliegenden Asylverfahren
handle es sich um eine Wiederholung der in den vorangegangen abgeur-
teilten Verfahren geltend gemachten Gesuchsgründe,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf diese
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe – in welcher der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene
keine stichhaltigen Argumente entgegen hält, sondern vielmehr der be-
reits im Asylgesuch dargelegte Sachverhalt wiederholt wird – nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass die dem zweiten Asylgesuch beigelegten Beweismittel (Ablehnungs-
entscheide des Innenministerium von Mazedonien vom (…) 2013 bzw.
(…) 2006 über den Antrag auf Erteilung der mazedonischen Staatsange-
hörigkeit; Zeitungsartikel vom (…) 2013 über die Ablehnung der beantrag-
ten mazedonischen Staatsbürgerschaft) nichts daran zu ändern vermö-
gen, da sich aus diesen keine Hinweise auf eine künftig relevante Verfol-
gung des Beschwerdeführers ergeben,
dass es bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nämlich darum geht,
ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat oder im Land, in dem er
zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass diese Voraussetzung selbst dann offenkundig nicht erfüllt wäre,
wenn der mazedonische Staat dem Beschwerdeführer die Staatsangehö-
rigkeit aus diskriminatorischen Motiven verweigert haben sollte, da eine
derartige Diskriminierung bei weitem nicht die für eine Verfolgung im Ge-
setzessinn erforderliche Eingriffsintensität aufweisen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.),
dass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer eine Staatsangehörig-
keit besitzt und welche dies ist, da jedenfalls feststeht, dass Mazedonien
im Sinne des Gesetzes das Land ist, in dem er zuletzt wohnte, und er,
wie sogleich auszuführen sein wird, dorthin, wo auch seine Frau und drei
Kinder seit vielen Jahren als mazedonische Staatsangehörige leben, zu-
rückkehren kann,
dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
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hen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG, Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
Art. 3 FoK und Praxis zu Art. 3 EMRK,
dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, weshalb weder das flüchtlings- noch
das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot Anwendung findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Mazedonien (sowie in den
für den Beschwerdeführer ebenfalls in Betracht kommenden Länder Ser-
bien und Kosovo) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen ge-
sunden Mann mittleren Alters handelt, der an seinem letzten Wohnort im
mazedonischen [Ortschaft] ein Haus besitzt, wo seine Frau und seine drei
Kinder im Alter von 21 bis 28 Jahren leben und arbeiten (vgl. D9/12 S. 6;
D14/12 S. 3 f.),
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Mazedonien dem-
nach ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz
antreffen wird und mit der Unterstützung seiner dort langjährig ansässi-
gen Familienmitglieder rechnen kann – sofern er einer solchen Unterstüt-
zung überhaupt bedarf und nicht umgekehrt für den Unterhalt der Familie
aufkommen oder beitragen kann –, womit kein Anlass zur Annahme be-
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steht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährden-
den Situation ausgesetzt,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass ihm die Wieder-
eingliederung in Mazedonien gelingen wird und im Übrigen auf die zutref-
fenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass ihm die Rückkehr nach Mazedonien (sowie Serbien und Kosovo)
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass die (allenfalls) fehlenden Identitätspapiere kein technisches Vollzugs-
hindernis darstellt, da der Beschwerdeführer bei gleicher Sachlage bereits
im Jahr 2003 mittels eines Laissez-Passer auf dem Luftweg nach Pristina
(heute Republik Kosovo), zurückgeführt werden konnte und mit seinen
verschiedenen Reisen ohnehin den Beweis erbracht hat, dass er prob-
lemlos hin- und herreisen kann,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Lhazom Pünkang
Versand: