B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4170/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Cora Dubach,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals
Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
E-4170/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 7. März 2010 reichte die sich zu damaligen Zeitpunkt in
Haft befindende Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in Co-
lombo ein Asylgesuch ein. Aufgrund der (…) Inhaftierung und der damit
verbundenen Unmöglichkeit der Behandlung des Gesuchs, schrieb die Vo-
rinstanz das Asylverfahren mit internem Abschreibungsbeschluss vom 1.
April 2010 als gegenstandlos geworden ab.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 28. Mai 2010 erneut an die
Schweizer Botschaft in Colombo und wies darauf hin, sie sei am (…) 2010
aus dem Gefängnis entlassen worden. Am 27. September 2010 wurde sie
auf der Schweizer Vertretung zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentli-
chen machte sie geltend, sie sei im Jahre 2007 von Mitgliedern der Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Im (…) 2008
habe sie an der Front als Wachposten Dienst leisten müssen. Im (…) 2009
sei sie von der (…) und Leuten der Eelam People's Democratic Party
(EPDP) verhaftet worden. In der Haft sei sie sexuell belästigt, verhört und
geschlagen worden. Ein Polizeioffizier habe versucht, sie zu vergewaltigen.
Zwischen (…) 2009 und (…) 2010 sei sie inhaftiert gewesen, zuerst im Ge-
fängnis B._______ und anschliessend im Frauengefängnis C._______.
Auch dort sei sie sexuell belästigt worden. Im (…) 2010 sei sie ohne Aufla-
gen aus der Haft entlassen worden. Seither habe sie bei ihrer Tante bezie-
hungsweise bei ihrer Schwester gewohnt und Drohanrufe von Unbekann-
ten erhalten. Ausserdem hätten sich Leute der EPDP nach ihr erkundigt
und sie befragen wollen.
B.b Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 7. März 2011 das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und verweigerte ihr
die Einreise in die Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2271/2011 vom 14. März 2012 ab.
C.
Am 18. Juni 2014 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 30. Juni
2014 zur Person (BzP) und hörte sie am 12. Februar 2016 vertieft zu ihren
Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Tami-
lin, in D._______, Distrikt E._______, geboren und habe bis 1999 im Vanni-
Gebiet gelebt. In der Folge habe sie Sri Lanka verlassen und sich bis zur
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Seite 3
Rückkehr nach J._______ im Jahr 2004 in einem Flüchtlingslager in
F._______ aufgehalten. Mittlerweile würden ihre Eltern in G._______, ein
Bruder in H._______ und eine Schwester in I._______ leben. Eine weitere
Schwester sei in Sri Lanka, im Distrikt J._______ geblieben. Ihre dritte
Schwester sei seit dem Jahr 2009 verschollen.
Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, im Jahr 2007
oder 2008 sei sie von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Zunächst habe
sie während 15 Tagen ein physisches Training erhalten. Sie sei nicht an
der Waffe ausgebildet worden. Sie habe für die Organisation als (…) in
einem (…) gearbeitet. Später habe sie an der Front (…) verteilen müssen.
Um die Jahreswende 2008/2009 habe sie die LTTE eigenständig verlas-
sen. Am (…) 2009 habe sie versucht, mit einem (…) nach K._______ zu
gelangen. Dabei sei sie von der (…) aufgegriffen worden. Wegen Ver-
dachts auf Kollaboration mit der LTTE sei sie einen Monat auf dem Polizei-
posten in L._______, Distrikt K._______, inhaftiert worden, wo sie verge-
waltigt und gefoltert worden sei. Danach sei sie einen Monat im B._______
und (…) Monate im Frauengefängnis in C._______, Distrikt M._______,
inhaftiert gewesen. In der Haft sei sie vergewaltigt worden. Am (…) 2010
sei sie vor Gericht geführt und mit Hilfe eines Anwalts gestützt auf einen
Gerichtsentscheid und ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Im
Zeitraum vom (…) 2010 bis (…) 2010 habe sie bei ihrer Schwester gelebt
und sei mehrmals aufgefordert worden, sich für eine Befragung auf dem
Polizeiposten zu melden und Unterschrift zu leisten. Diesen Aufforderun-
gen sei sie jedoch nicht nachgekommen. Im Jahr 2011 sei sie in Begleitung
eines Mannes, der ihre Ausreise organisiert habe, legal mit einem Visum
nach F._______ ausgereist. Dort habe sie in einem (…) gelebt und in einem
(…) gearbeitet. Unbekannte hätten sie jeweils angerufen und von ihr (…)
verlangt. Nach Ablauf des Visums sei sie im (…) 2012 illegal nach
D._______, Sri Lanka, zurückgekehrt. Sie habe dort bei ihrem kranken (…)
gelebt und sich bis zu dessen Tod im (…) 2013 um ihn gekümmert. In der
Nähe des Hauses habe es ein Camp der sri-lankischen Armee (SLA) ge-
geben. Die Soldaten seien oft zu ihnen gekommen, um (…) zu holen. Dabei
sei sie wiederholt von Soldaten sexuell belästigt worden. Einige hätten ihr
einen Heiratsantrag gemacht. Auch hätten die Soldaten gesagt, sie würden
sie rekrutieren. Nachdem ihr (…) verstorben sei, habe sie während einiger
Monate mit ihrer Tante im Haus des (…) gelebt. Schliesslich habe sie Sri
Lanka am (…) 2014 verlassen.
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Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine sri-lankische Identi-
tätskarte im Original, eine beglaubigte Kopie des Geburtsscheins, eine Ko-
pie des sri-lankischen Reisepasses, eine Haftbescheinigung des Internati-
onalen Roten Kreuzes vom (…) 2010, eine Kopie der Haftbescheinigung
(Receipt on Arrest, Ministry of Defence, Public Security, Law and Order),
Kopien der Gerichts- und Prozessunterlagen, Kopien von Schulzeugnissen
sowie ein ärztliches Attest vom (…) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann ersuchte sie
in prozessualer Hinsicht, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung und
um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2016 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Ver-
beiständung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
Höhe von Fr. 600.–. Diesen bezahlte die Beschwerdeführerin am 3. August
2016 fristgerecht ein.
G.
Mit Eingabe vom 24. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme sowie eine Kopie eines Briefes ihrer Schwester (inkl. Über-
setzung) und eine Zuweisungsbestätigung des N._______, vom 19. Juli
2016 ein.
H.
Mit Schreiben vom 31. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin das
Original des Briefes ihrer Schwester nach.
E-4170/2016
Seite 5
I.
Am 27. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Be-
richt des N._______, vom 2. Juli 2017 sowie eine "Independent Expert O-
pinion" von O._______ vom 26. Februar 2017 (auf Englisch) zukommen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 lud die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 16. März 2017 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 20. März
2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Schreiben vom 21. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin das Pro-
tokoll des Gesprächs mit O._______ (in englischer Sprache) ein.
M.
Am 26. Januar 2018 heiratete die Beschwerdeführerin einen im Ausland
(Europa) lebenden Landsmann.
N.
N.a Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 forderte die Instruktionsrich-
terin die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzu-
reichen, der detailliert Auskunft gibt über die Diagnose, den Verlauf der
Krankheit seit dem letzten Arztbericht, die gegenwärtige medikamentöse
und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere.
N.b Am 29. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der
N._______ vom 25. Mai 2018 ein.
O.
Unter Beilage eines Kurzberichtes der N._______ vom 24. Juli 2018 er-
suchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2018 um einen
raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
P.
Mit Verfügung vom 26. September 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz um eine weitere Stellungnahme.
E-4170/2016
Seite 6
Q.
Mit Schreiben vom 28. September 2018 beantragte die von der Beschwer-
deführerin mandatierte Rechtsvertreterin die Einsetzung als amtliche
Rechtsbeiständin. Sie habe das Mandat im Juni 2018 von P._______ über-
nommen.
R.
Am 8. Oktober 2018 reichte die Vorinstanz die Stellungnahme ein. Diese
wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2018 zur Kenntnis zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-4170/2016
Seite 7
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben,
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Seite 8
persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, die Beschwerdeführerin habe zu den Vorfällen zwischen (…) 2012
und (…) 2014 wenig detaillierte und differenzierte, schematische sowie wi-
dersprüchliche Angaben gemacht. Anlässlich der BzP habe sie Probleme
mit der SLA und der EPRLF vorgebracht. Die SLA habe sie zwei- bis drei-
mal zu Hause besucht, in deren Camp verhört und zwangsrekrutieren wol-
len. Die EPRLF habe Geld von ihr verlangt. An der Anhörung habe sie dies
nicht mehr erwähnt. Stattdessen habe sie ausgeführt, von der SLA und von
Personen in zivil – sowohl vom Criminal Investigation Departement (CID)
als auch der EPDP – sexuell belästigt worden zu sein. Zum Rekrutierungs-
versuch habe sie lediglich ausgeführt, es habe sich um eine Verwechslung
gehandelt. Anlässlich der Befragungen habe sie sich zudem unterschied-
lich zur Anzahl der Belästigungen geäussert.
5.2 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz – und damit ausgehend von der
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen – aus, die Inhaftierung der
Beschwerdeführerin stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
dar. Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf den Gerichtsentscheid vom
(…) 2010 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Aus den Akten
gehe nicht hervor, dass die heimatlichen Behörden danach ein konkretes
Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Aus dem Nichtbefolgen der Mel-
dungs- und Unterschriftspflicht seien ihr keine ernsthaften Nachteile er-
wachsen.
Die geltend gemachten sexuellen Belästigungen sowie die Vergewaltigung
während der Haft seien sehr bedauerlich, indes nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 in fine AsylG. Dies zum einen, weil diese im Zeitpunkt der
Ausreise mehr als vier Jahre zurückgelegen hätten und zum anderen, weil
die Beschwerdeführerin aus F._______ wieder zurückgekehrt sei und da-
nach rund zwei Jahre in der Heimatregion gelebt habe.
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Seite 9
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch nicht mit begründeter
Furcht vor Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu
rechnen. Die Landesabwesenheit von über zwei Jahren sowie die tamili-
sche Ethnie reichten nicht für die Annahme von Verfolgungsmassnahmen
aus. Es bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass
sie Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten "Back-
ground-Check" hinausgingen, auch wenn sie aufgrund der angeblich ille-
galen Ausreise sowie einer Rückkehr mit temporären Reisedokumenten
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen könnte. Mit der
15-monatigen Inhaftierung wegen Verdachts auf Kollaboration mit der
LTTE habe sie bereits ein Screening durchlaufen und sei ohne Auflagen
per Gerichtsentscheid entlassen worden. Es seien keine Hinweise vorhan-
den, dass ein konkretes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin
bestehe.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin vorab gel-
tend, die angeblich widersprüchlichen Aussagen seien auf eine zeitlich
knappe und sehr unangenehme BzP sowie eine unstrukturierte, zu Miss-
verständnissen führende Anhörung zurückzuführen.
6.2 Die BzP dauerte eindreiviertel Stunden, was einer durchschnittlichen
Länge einer Erstbefragung entspricht. Auch die Anzahl der gestellten Fra-
gen zu den Ausreisegründen ist als hinreichend zu erachten, zumal die Ak-
ten des Auslandverfahrens vorlagen, im Rahmen dessen die Beschwerde-
führerin bereits einmal angehört wurde. Sodann trifft es zu, dass ein Mann
als Dolmetscher tätig war. Indes sind dem Protokoll keine Hinweise zu ent-
nehmen, wonach die Beschwerdeführerin vom Dolmetscher unhöflich und
respektlos behandelt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Be-
fragerin bei einem entsprechenden Betragen eingegriffen und den Dolmet-
scher zu einem korrekten Verhalten angehalten hätte. Was sodann die Ver-
mutung der Beschwerdeführerin betrifft, der Dolmetscher habe nicht alles
übersetzt, ist festzuhalten, dass sie anlässlich der Rückübersetzung keine
Korrekturen angebracht und die Vollständigkeit sowie Richtigkeit des Pro-
tokolls auf jeder Seite unterschriftlich bestätigte. Dabei hat sie sich behaf-
ten zu lassen. Schliesslich ist es durchaus möglich und vorliegend nach-
vollziehbar (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen), dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund der Anwesenheit des Dolmetschers die später
geltend gemachten sexuellen Belästigungen nicht anführte.
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Seite 10
6.3 Hinsichtlich der Anhörung ist festzustellen, dass sich dem Protokoll
keine Hinweise für einen sprunghaften und damit nicht nachvollziehbaren
Wechsel der Befragerin zwischen den einzelnen Ereignissen entnehmen
lassen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund von un-
strukturierten Informationen aus der BzP zu Missverständnissen betreffend
die Rekrutierung durch die SLA gekommen ist. Sodann haben weder die
anwesende Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin noch die zur Be-
obachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfs-
werksvertretung Beanstandungen betreffend die Durchführung der Anhö-
rung angebracht. Insbesondere haben sie nicht festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin verwirrt und von der Befragungssituation überfordert ge-
wesen wäre. Schliesslich hat sich die Rechtsvertreterin im Anschluss an
die Anhörung nicht entsprechend bei der Vorinstanz gemeldet.
6.4 Insgesamt liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs anlässlich der
Befragungen vor und die beiden Protokolle können dem vorliegenden Ent-
scheid zugrunde gelegt werden. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführe-
rin aus dem Umstand, dass nicht die gleichen Personen die Anhörung
durchgeführt und die Verfügung verfasst haben, nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten.
7.
7.1 Die Ereignisse zwischen 2012 und 2014 erachtet die Vorinstanz auf-
grund von wenig detaillierten, undifferenzierten, schematischen sowie wi-
dersprüchlicher Aussagen als nicht glaubhaft.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist die Beschwerdeführerin auf ihr
Aussageverhalten sowie langjähriges psychisches Leiden aufgrund der er-
littenen sexuellen Belästigungen, welches bei der Würdigung ihrer Vorbrin-
gen zu berücksichtigen sei.
7.3 Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie ihren Erzählstil
während der ganzen Anhörung beibehalten und einzig bezüglich des se-
xuellen Missbrauchs weniger ausführlich und substantiiert ausgesagt hat.
Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen die sprunghafte Er-
zählweise der Beschwerdeführerin im Rahmen der freien Schilderung der
Asylgründe (vgl. SEM-Akten B23/25 F62), insbesondere entsprechende,
nicht im Zusammenhang stehende Einschübe. Sodann hat die Beschwer-
deführerin anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, wie die Begegnun-
gen mit diesen Männern abgelaufen sind und sie sich gefühlt hat (vgl.
E-4170/2016
Seite 11
a.a.O. F150 ff.). Ferner enthalten ihre Darstellungen verschiedene Real-
kennzeichen. Unter anderem sagte sie aus: "Ich blieb im selben Zimmer,
wo mein (…) war, das machte mir weniger Angst. Obwohl er mir nicht direkt
helfen konnte, war es eine Erleichterung für mich als er noch am Leben
war" (vgl. a.a.O. F152). Oder auch die Umstände, wie sie sich um ihren
kranken (…) gekümmert hat und die Soldaten sie einfach nur deshalb be-
lästigten, weil sie in der Nähe des (…) wohnte, wo diese jeweils (…), hat
sie illustrativ dargelegt. Darüber hinaus ist vorliegend das nonverbale Ver-
halten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Sinne weiterer
Realkennzeichen zu berücksichtigen. Die Hilfswerkvertreterin stellte fest,
dass sich die Beschwerdeführerin während der Befragung immer wieder
den Bauch hielt, und fragte deshalb, ob sie Schmerzen habe. Dies bejahte
die Beschwerdeführerin und erklärte, sie habe starke Bauchschmerzen.
Auf deren Ursachen angesprochen, führte sie aus, sie sei in der Haft ver-
gewaltigt worden. Weil sie jetzt darüber sprechen müsse, habe sie Angst
und bekomme diese Schmerzen. Zu dieser Aussage weinte die Beschwer-
deführerin. Dem Anhörungsprotokoll sind sodann mehrere weitere solche
Hinweise auf ein emotionales Verhalten im Zusammenhang mit den Schil-
derungen der sexuellen Belästigungen zu entnehmen.
Dieses unbewusste Verhalten wird durch die Ausführungen im ärztlichen
Bericht des N._______ vom 25. Mai 2018 bestätigt. Namentlich wird aus-
geführt, ohne die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Erfahrungen
letztlich auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen zu können, liessen sich sub-
jektive Angaben, objektive Beobachtungen und testpsychologische Be-
funde klinisch widerspruchsfrei und plausibel mit den traumatisierenden Er-
fahrungen vereinbaren. Die Beschwerdeführerin zeige sich bezüglich ihrer
traumatisierenden Erfahrung sehr vermeidend. Das Sprechen darüber sei
für sie äusserst belastend, führe zu Anspannung, Angst und Schmerzen,
was wiederum ihre kognitiven Funktionen beeinträchtige. In Anbetracht
dieser Ausführungen, der vorinstanzlichen Akten sowie denjenigen des
Auslandverfahrens ergibt sich, dass es für die Beschwerdeführerin auch
nach langer Zeit und selbst unter guten Bedingungen (weibliche Befrager
und Dolmetscher) offensichtlich schwierig ist, über die sexuellen Behelli-
gungen zu berichten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin werden dar-
über hinaus durch die eingereichten Beweismittel im Beschwerdeverfahren
(mehrere ärztliche Berichte des N._______; Interview mit der Expertin des
Q._______) gestützt. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht erachtet das
Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung die geltend gemachten sexu-
ellen Übergriffe der Soldaten auf die Beschwerdeführerin in den Jahren
E-4170/2016
Seite 12
2012 bis 2014 als insgesamt glaubhaft. Die Vorinstanz hat demnach inso-
weit zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen.
8.
8.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen (Inhaftierung we-
gen LTTE-Vergangenheit; sexuelle Übergriffe durch Soldaten) der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind.
8.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin fest, die sexu-
ellen Missbräuche seien als frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen. Sexueller Missbrauch sei in Sri
Lanka weit verbreitet. Sie habe keine männlichen Verwandten mehr, wes-
halb sie der Gewalt des Sicherheitsdienstes und des Militärs schutzlos aus-
geliefert sei. Der Staat biete keinerlei Schutz. Sie habe bereits in der Ver-
gangenheit aufgrund ihres Geschlechts und ihrer ethnischen Zugehörigkeit
Nachteile hoher Intensität erlitten. Die Militarisierung im Norden und im
Vanni-Gebiet und die sozialen Umstände als alleinstehende Frau ohne
männliche Verwandte machten es wahrscheinlich, dass sie im Falle einer
Rückkehr erneut Opfer sexueller Gewalt durch Soldaten werden würde.
Eine Strafanzeige komme nicht in Frage, weil die Behörden auf ihre ehe-
malige LTTE-Mitgliedschaft und ihren Gefängnisaufenthalt aufmerksam
werden würden. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka, wie aus verschie-
denen Berichten hervorgehe, auch fast sieben Jahre nach Ende des Krie-
ges noch nicht entspannt.
8.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme
besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men-
schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits
E-4170/2016
Seite 13
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande-
rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine
stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der
Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab-
hängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die be-
troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien-
ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in-
nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51
E. 7.3).
8.4 Während offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin bei der Aus-
reise bereits Opfer genügend intensiver Verfolgungshandlungen seitens
der sri-lankischen Soldaten war, hatte sie zum Zeitpunkt der Ausreise und
hat sie auch heute noch eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka asylrelevante, das heisst genügend intensive und gezielt gegen
sie gerichtete Nachteile erleiden zu müssen. Die Wahrscheinlichkeit, dass
sie bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka erneut sexueller Gewalt durch Sol-
daten ausgesetzt wäre, ist als erheblich einzustufen. Zu berücksichtigen
sind zudem die bereits erlittenen Misshandlungen im Zusammenhang mit
ihrer (…) Inhaftierung zwischen 2009 und 2010 sowie die sexuellen Über-
griffe durch die Soldaten im Zeitraum von 2012 bis 2014. Die Beschwerde-
führerin äusserte darüber hinaus ihre Angst, wonach die ständigen sexuel-
len Belästigungen durch die Soldaten schliesslich zu einer Vergewaltigung
geführt hätten, wäre sie länger in Sri Lanka geblieben (vgl. SEM-Akte
B23/25 F179). Diese Angst resultierte auch aus den erlebten Misshandlun-
gen während ihrer Inhaftierung. Der subjektiven Furcht vor weiteren Nach-
teilen ist vorliegend deshalb stärkeres Gewicht beizumessen (vgl. vorste-
hend E. 8.3 mit Verweis auf BVGE 2010/57 E. 2.5).
Zudem weisen die drohenden Nachteile ein asylrelevantes Motiv auf, sind
sie doch gegen die Beschwerdeführerin als alleinstehende tamilische Frau
gerichtet und damit frauenspezifisch im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8). Wie in der Beschwerde unter Nennung
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verschiedener Berichte zu Sri Lanka ausführlich dargelegt wird, sind ins-
besondere alleinstehende tamilische Frauen sexuellen Übergriffen von Si-
cherheitskräften ausgesetzt (siehe dazu auch: Sri Lanka: Situation im
Vanni-Gebiet, Themenpapier der Länderanalyse des Schweizerischen
Flüchtlingshilfswerks [SFH], 18. Dezember 2016, Ziff. 3.1).
Darüber hinaus geht aus der Beschwerde und den vorliegenden Berichten
hervor, dass der Staat nicht willens erscheint, tamilische Frauen vor sexu-
eller Gewalt zu schützen (vgl. dazu auch: a.a.O., Ziff. 3.1, S. 16; UK Home
Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Tamil separatism,
Version 5.0, Juni 2017, Ziff. 11.3.5). Ausserdem wäre im Falle der Be-
schwerdeführerin vor dem Hintergrund der Inhaftierung wegen der vorma-
ligen LTTE-Zugehörigkeit und der währenddessen erlittenen Vergewalti-
gung auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu
verneinen (vgl. dazu EMARK 1996/16 E. 4c/bb-dd). Von einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative ist nicht auszugehen.
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7
AsylG glaubhaft sind und die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzu-
heissen. Ausschlussgründe liegen keine vor. Die angefochtene Verfügung
vom 1. Juni 2016 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin am 3. Au-
gust 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist zurückzu-
erstatten.
9.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung
wurde am 29. Mai 2018 eine Kostennote eingereicht, welche einen zeitli-
chen Aufwand von 26 Stunden, eine Dossiereröffnungspauschale von
Fr. 50.– und Auslagen von Fr. 369.– (Dolmetscherkosten [Fr. 320.–] und
Versandspesen [Fr. 49.–]) aufweist. Der zeitlich geltend gemachte Aufwand
erscheint indes zu hoch und ist unter Berücksichtigung der Nachreichung
des ärztlichen Gutachtens vom 31. Juli 2018 sowie des Briefes vom
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28. September 2018 auf 20 Stunden festzulegen. Das Honorar ist zudem
um die aufgeführte Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– zu reduzie-
ren, da diese vom Gericht nicht entschädigt wird. Der Beschwerdeführerin
ist infolge ihres Obsiegens und ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 150.– eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3ꞌ369.–
(inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen, welche
von der Vorinstanz auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4170/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
3ꞌ369.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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