Abtei lung V
E-4171/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, und B._______, sowie ihre Kinder
C._______, D._______, F._______, G._______, Kosovo,
alle vertreten durch Johan Göttl, Rechtsanwalt, Anlauf-
stelle Baselland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4171/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2005 das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 21. September 2004 ab-
wies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylent-
scheids vom 13. August 2003 feststellte,
dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 16. Juli 2005 bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, Anordnung der vorläufigen
Aufnahme, (sinngemäss) Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung,
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragen liessen,
dass sie Kopien der angefochtene Verfügung, eines Berichts des Uni-
ted Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom März
2005, eines Auszugs aus dem Urteil der ARK in Sachen (...), eines
Berichts zur Stadt (...) vom Februar 2005 und eines Berichts über die
Arbeits- und soziale Situation der (...) im Kosovo vom 22. Juni 2005
einreichten,
dass mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. Juli 2005 das sinnge-
mässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs gutgeheissen, die Be-
handlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt verlegt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und die Beschwerdeführenden ersucht wurden, innert ange-
setzter Frist den in Aussicht gestellten Bericht der (...) einzureichen,
dass mit Schreiben vom 5. August 2005 der entsprechende Bericht
vom 21. Juli 2005 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf und ein At-
test einer (...)ärztin in Aussicht gestellt wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. August 2005 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass mit Replik vom 30. August 2005 die Ansetzung einer Frist zur
Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts beantragt wurde,
dass die ARK diesen Antrag guthiess und der Arztbericht vom 23. Sep-
tember 2005 fristgemäss nachgereicht wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. April 2007
die Beschwerdeführenden über die neuen Zuständigkeiten orientierte,
dass mit Schreiben vom 24. Oktober 2008, 3. Dezember 2008 und 27.
Januar 2009 weitere Arztberichte vom 21. Oktober 2008, 2. Dezember
2008 und 13. Januar 2009 nachgereicht wurden,
dass das BFM am 7. Mai 2009 zu einer zweiten Vernehmlassung ein-
geladen wurde,
dass das BFM am 27. Mai 2009 um eine Fristverlängerung bis 31. Juli
2009 nachsuchte und das Gesuch mit der Notwendigkeit von Untersu-
chungsmassnahmen in Kosovo begründete,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2009 das Ge-
such um Fristerstreckung abwies, Vormerk von der Erkenntnis des
BFM hinsichtlich des unvollständig abgeklärten Sachverhalts nahm und
auf den Devolutiveffekt einer Beschwerde und das daraus abzuleiten-
de Verbot prozessleitender Handlungen durch die Vorinstanz hinwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter Gelegenheit
gab, innert angesetzter Frist eine Kostennote einzureichen,
dass mit Schreiben vom 3. Juni 2009 eine Honorarnote im Gesamtbe-
trag von Fr. 2'095.– eingereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat, und das
neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin
entschieden wird, und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und 111a Abs. 2 AsylG),
dass namentlich dann ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesent-
licher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfü-
gung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzu-
passen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1),
dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn nur eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits
im ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b),
dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist,
dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das
BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass die Sach- und Rechtslage im Urteilszeitpunkt entscheidend ist,
dass sich das Wiedererwägungsgesuch und damit auch der Streitge-
genstand im Beschwerdeverfahren auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beschränkte,
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dass das BFM in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung
mit Art. 83 AuG unter anderem dann die vorläufige Aufnahme verfügt,
wenn der Vollzug der Wegweisung der gesuchstellenden Personen
nicht zumutbar ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Abweisung des Wie-
dererwägungsgesuchs und in der Vernehmlassung vom 10. August
2005 die Abweisung der Beschwerde beantragte, weil sich zwischen-
zeitlich nichts ereignet habe, das dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen könnte,
dass die Beschwerdeführenden ihr Rechtsmittel hauptsächlich damit
begründeten, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich ver-
schlechtert, welcher Umstand im Zusammenhang mit der Tatsache ih-
rer Zugehörigkeit zur schutzbedürftigen und im Gesellschafts- und Ar-
beitswesen von Kosovo benachteiligten Minderheit der (...) in wieder-
erwägungsrechtlicher Hinsicht eine markante und relevante Ver-
änderung zur früheren Situation darstelle,
dass es im Kosovo an geeigneten Behandlungsmöglichkeiten, Per-
spektiven und an einer Aussicht auf eine Existenzgründung für die viel-
köpfige und mittellose Familie fehle,
dass die (...)ärztin beim Beschwerdeführer eine starke Sehbehinde-
rung diagnostizierte, welche - mit Ausnahme des (...), was aber nicht
zu einer wesentlichen funktionalen Verbesserung führen würde - nicht
behandelbar sei, und festhielt, dem Beschwerdeführer seien
Tätigkeiten (...) inskünftig sicher nicht mehr möglich (vgl. Atteste vom
13. Januar 2009),
dass in den Attesten vom 21. Oktober und 2. Dezember 2008 der Be-
schwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver
Reaktion (ICD-10: F43.22) sowie eine Posttraumatische Belastungs-
störung (PTSD, ICD-10: F 43.1) diagnostiziert wurde, welche Befunde
auf Kriegserlebnisse und (...) zurückzuführen seien und einen
Selbsttötungsversuch bewirkt hätten, was zu ihrer Hospitalisation
geführt habe,
dass insbesondere eine pharmakologische Therapie und eine regel-
mässige ambulant psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in
einem stabilen und nicht ängstigenden Behandlungsumfeld bis auf
weiteres indiziert sei, namentlich zur Stabilisierung der rezidivierenden
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Krisen und Sedierung bei Affektüberflutung, Gedankeneinengung und
starker Anspannung,
dass bei Nichtbehandlung oder im Falle eines Wegweisungsvollzugs in
den Kosovo mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der Dekompensation,
einer Entwicklung von Suizidalität und Kurzschlusshandlungen sowie
einer Reaktivierung erlebter Traumata zu rechnen sei,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung noch auf den
Standpunkt stellte, bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen (...)
handle es sich um ein mittlerweile behobenes Problem (vgl. E. 3 der
angefochtenen Verfügung), was heute als offensichtlich unzutreffend
erscheint,
dass dem verschlechterten Gesundheitszustand sowohl des (...) als
auch (...) im Sinne einer nachträglich eingetretenen veränderten
Sachlage in Bezug auf eine Neubeurteilung des Wegweisungsvoll-
zuges Rechnung zu tragen wäre,
dass das BFM in der zweiten, vom 27. Mai 2009 datierten Vernehmlas-
sung erkannt hat, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig
festgestellt ist und Abklärungen im Heimatland erforderlich sind,
dass nach schweizerischer Praxis eine schwere Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes und eine bestehende Suizidalität Gründe für
eine vorläufige Aufnahme des Patienten darstellen können (vgl. bspw.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 4-6, Nr. 18 E. 8, Nr. 24 E. 5, 2005 Nr. 23 E. 5)
und dass in besonderen Konstellationen sogar die zu erwartenden
Umstände der Ausschaffung als solche die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu schaffen vermögen, nämlich dann, wenn es den
Vollzugsbehörden nicht gelingen sollte, die Ausschaffung ohne Gefähr-
dung von Leib und Leben der Auszuschaffenden vorzunehmen (vgl.
bspw. BVGE E-4200/2006 vom 18. August 2007, E. 7.1.4 und 7.6),
dass sich aufgrund der in der Zwischenzeit entwickelten Aktenlage er-
gänzende Abklärungen in der Tat aufdrängen,
dass zu solchen Abklärungen, namentlich wenn sie im Heimatland zu
erfolgen haben, die Verwaltungsbehörde in der Regel besser geeignet
ist als die Justiz (BGE 131 V 407 E. 2.1.1),
dass die Kenntnis aller rechtserheblichen Fakten Sachurteilsvorausset-
zung bildet und mangels Erreichens der Entscheidungsreife somit im
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aktuellen Zeitpunkt nicht über den Wegweisungsvollzug entschieden
werden kann,
dass eine Heilung des Verfahrensmangels nicht angebracht ist,
dass das BFM im Hinblick auf eine neue Verfügung zu prüfen hat, ob
die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Kosovo
und der lokalen Situation, ihrer Ethnie, ihrer sozialer Stellung, ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse und allfälligen Möglichkeiten auf Erwerbs-
tätigkeiten, ihres Beziehungsnetzes etcetera im Falle eine Rückkehr
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und der
einschlägigen Praxis zu gewärtigen hätten,
dass somit die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, während auf die übrigen Anträge nicht
einzutreten ist,
dass der mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2005 ausgesetzte Voll-
zug der Wegweisung auch für die weitere Dauer der Wiedererwä-
gungsverfahren ausgesetzt bleibt (vgl. Art. 112 AsylG),
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend weder den Be-
schwerdeführenden noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), weshalb der Antrag auf Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die eingereichte Honorarnote vom 3. Juni 2009 den notwendigen
und verhältnismässigen Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren
nachvollziehbar aufzuzeigen vermag und demzufolge die vom BFM
auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller
massgebenden Bemessungsfaktoren entsprechend der eingereichten
Honorarnote auf Fr. 2'095.– festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben und die
Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und materiellen
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bleibt der Wegweisungsvoll-
zug bis zu einem allfällig anders lautenden Entscheid des BFM ausge-
setzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'095.– zu entrichten.
6.
Das Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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