Abtei lung V
E-417/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-417/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom
18. Dezember 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
22. Januar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an-
ficht,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) be-
urteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und es sich beim vorliegenden Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist um eine solche Eingabe
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid diesbezüglich nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 a Abs. 2 AsylG),
dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in
der Besetzung des Einzelrichters mit Zustimmung eines Zweitrichters
über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und der
Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde (infolge Verspätung) be-
findet, ungeachtet dessen, dass über die Beschwerde in letzterem
Punkt im einzelrichterlichen Verfahren ohne Zustimmung eines Zweit-
richters zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen
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Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am
18. Dezember 2009 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Be-
schwerdefrist am 18. Januar 2010 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
dass der Beschwerdeführer selber seine Beschwerdeeingabe als nicht
rechtzeitig bezeichnet und sinngemäss um Wiederherstellung der
verpassten Beschwerdefrist ersucht,
dass bei dieser Sachlage die am 22. Januar 2010 bei der Schweizeri-
schen Post eingegangene Beschwerdeeingabe sich als verspätet er-
weist, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der
Beschwerdefrist rechtfertigen würden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist geltend macht, wegen seiner
Adressänderung habe er den Entscheid vom 18. Dezember 2009 nicht
realisiert, da er kein Deutsch spreche und kein Deutsch schreiben
könne, habe er die Wichtigkeit seiner Situation nicht verstanden und
habe den Entscheid wie eine normale Unterlage behandelt,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unver-
schuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und
dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu be-
heben,
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vor-
liegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,
S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
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dass das Hindernis derart sein muss, dass die Partei durch sie davon
abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Dritt-
person mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE
112 V 255 E. 2; EVGE 1969 S. 150),
dass sich aus der Adressänderung des Beschwerdeführers offen-
kundig kein Hindernis ableiten lässt, da ihm die Verfügung des BFM
am 18. Dezember 2009 im (...) zusammen mit einem Merkblatt zum
materiellen negativen Entscheid persönlich ausgehändigt wurde und er
den Empfang unterschriftlich bestätigte,
dass ferner das Nichtbeherrschen der deutschen Sprache nicht als
Hindernis im Sinne von Art. 24 VwVG gelten kann, zumal es grund-
sätzlich dem Empfänger eines Verwaltungsaktes des Bundes obliegt,
bei fehlenden Kenntnissen der Amtssprachen der Schweiz an-
gemessene Übersetzungsmassnahmen zu treffen,
dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist fehlt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit -
unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshand-
lung - abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009
nicht einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und das Gesuch um eine vollzugshemmende vorsorgliche
Massnahme mit vorliegendem Urteil gegenstandslos sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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