B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-417/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Kolumbien,
alle vertreten durch (…), Swiss-Exile,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 1. November 2013
insbesondere ausführten, sie hätten ihren Heimatstaat aufgrund von
massiven Problemen in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Be-
schwerdeführers 2 als (…) verlassen müssen,
dass für die dargelegten Asylgründe auf die vorinstanzlichen Akten zu
verweisen ist (vgl. im Einzelnen A4/12 und A5/11),
dass sie in die Schweiz hätten flüchten und bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Bogotá ein Gesuch um Erteilung eines Schengenvisums hätten
stellen wollen, dies jedoch eine dreimonatige Wartefrist mit sich gebracht
hätte,
dass sie, um keine Zeit zu verlieren, die französischen Behörden um
Ausstellung eines Schengenvisums zu Tourismuszwecken ersucht hätten,
was ihnen nach kurzer Zeit gewährt worden sei,
dass der Beschwerdeführer 2 angab, am (…) 2013 von Bogotá aus via
Lima nach Madrid und am (…) 2013 weiter nach Genf geflogen zu sein,
dass die Beschwerdeführerin 1 vorbrachte, sie sei am (…) 2013 gemein-
sam mit den Beschwerdeführenden 3 und 4 von Bogotá aus via Paris
nach Nizza geflogen und nach dreitägigem Aufenthalt in Frankreich am
(…) 2013 mit dem Zug und per Auto weiter nach Genf gereist,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Asylvorbringen zahlrei-
che Beweismittel zu den Akten reichten (vgl. im Einzelnen A6),
dass ihnen im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfah-
renszuständigkeit Spaniens oder Frankreichs gemäss der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), sowie zur
Überstellung in jene Staaten gewährt wurde,
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dass sie diesbezüglich ausführten, weder die französischen noch die
spanischen Behörden hätten sie daktyloskopiert und sie hätten in beiden
Staaten keine Asylgesuche gestellt, sondern seien dort lediglich zwi-
schengelandet, da es keine Direktflüge von Bogotá nach Genf gebe,
dass die Schweiz ein sicheres, die Menschenrechte beachtendes Land
sei, und ihnen von internationalen Organisationen in Kolumbien geraten
worden sei, sich hierhin zu begeben,
dass sie nicht nach Spanien oder Frankreich überstellt werden wollten
und in Spanien zudem die kolumbianische Mafia aktiv sei,
dass das BFM am 13. November 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung (Zuständigkeit gestützt auf gültiges Visum) ein Gesuch um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden an die französischen Behör-
den stellten, welche dieses am 10. Januar 2014 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2014 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete und die Be-
schwerdeführenden unter Androhung der zwangsweisen Überstellung
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides festhielt,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei
Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
der Beschwerdeführenden zuständig, da aus den eingereichten Identi-
tätsdokumenten hervorgehe, dass die französischen Behörden ihnen ein
vom 29. August 2013 bis zum 24. Februar 2014 gültiges Visum ausge-
stellt und der Übernahme zugestimmt hätten,
dass die individuellen Präferenzen für einen bestimmten Mitgliedstaat da-
gegen keine Beachtung finden könnten,
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dass die Überstellung nach Frankreich – welche vorbehältlich einer allfäl-
ligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist bis spätestens am
10. Juli 2014 zu erfolgen habe – sodann zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (Da-
tum Poststempel: 24. Januar 2014) beim Bundesverwaltungsgericht
durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Entscheid des BFM
erheben und beantragen liessen, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs, um Herstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden Kopien von beim BFM eingereichten Be-
weismitteln und weitere die Asylvorbringen betreffende Unterlagen, Ko-
pien der französischen Identitätskarte und zweier Schreiben an den be-
ziehungsweise vom (…) des Beschwerdeführers 2, einen Internetartikel
über sich in Frankreich aufhaltende ehemalige Mitglieder der FARC, so-
wie zwei Internetartikel und zwei Schreiben über die in Frankreich herr-
schenden Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ins Recht legten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax gleichen Datums mitteil-
te, es sehe nach Prüfung der Akten keine Veranlassung zur Anordnung
provisorischer Massnahmen,
dass die Rechtsvertreterin mit ebenfalls gleichentags erfolgtem Telefax
sinngemäss um nähere Begründung des Verzichts auf Anordnung vor-
sorglicher Massnahmen ersuchte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Januar 2014 in
spanischer Sprache ihre Beschwerde ergänzten und sich insbesondere
zu den Umständen ihrer Einreise in die Schweiz und der Gefährdung so-
wie den Aufnahmebedingungen in Frankreich äusserten,
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dass der Beschwerdeführer 2 überdies vorbrachte, er habe Probleme mit
der (…) und leide an (…) Beeinträchtigungen,
dass die Beschwerdeführenden ferner darum ersuchten, keine Informati-
onen über ihren Aufenthalt und das Asylverfahren in der Schweiz an die
Behörden ihres Heimatstaats weiterzuleiten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass demzufolge auf den Antrag der Beschwerdeführenden, es sei ihnen
Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich im vorliegenden Falle, in welchem die Asylgesuchstellung durch
die Beschwerdeführenden und das Übernahmeersuchen an Frankreich
vor dem 31. Dezember 2013 erfolgten, die staatsvertragliche Zuständig-
keit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der
Dublin-II-Verordnung ergibt (vgl. auch Art. 49 2. Abschnitt der Verordnung
[EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung]),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – wie vorliegend – im Falle eines sogenannten Aufnahmever-
fahrens (engl.: take charge) die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-
Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dub-
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lin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den
in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, wobei diese Bestimmung den Be-
hörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszule-
gen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2
S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 und 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), oder Art. 3 des Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 3 K8 und K11 S. 74),
dass nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung der Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylantrags zuständig ist, der einem Asylbewerber ein gültiges
Visum ausgestellt hat,
dass die Beschwerdeführenden nachweislich über bis zum (…) 2014 gül-
tige, von den französischen Behörden ausgestellte Schengen-Visa ver-
fügen,
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dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die
französischen Behörden zu Recht um deren Aufnahme ersuchte (vgl.
A12/9 und A13/10),
dass dem Ersuchen am 10. Januar 2014 stattgegeben wurde (vgl. A16/1)
und somit Frankreich zur Durchführung des Asylverfahrens der Be-
schwerdeführenden zuständig ist,
dass diese die Zuständigkeit grundsätzlich nicht bestreiten, jedoch vor-
bringen, nebst der Tatsache der Visumserteilung durch Frankreich seien
weitere Faktoren zu beachten,
dass sie zunächst die von ihnen in Kolumbien erlebten Probleme darle-
gen, auf welche mangels Prüfung der materiellen Asylvorbringen im vor-
liegenden Verfahren jedoch nicht eingegangen werden kann,
dass sie sodann ausführen, sie hätten zunächst vorgehabt, ein Visum für
die Schweiz zu beantragen und auf direktem Wege einzureisen, was je-
doch angesichts der Dauer für die Ausstellung von Visa und mangels ei-
nes Direktflugs von Kolumbien in die Schweiz nicht möglich gewesen sei,
dass der (…) des Beschwerdeführers 2 sich in Frankreich aufhalte und
dort über soziale Netzwerke bedroht worden sei,
dass Frankreich zahlreichen ehemaligen Mitgliedern der FARC Asyl ge-
währt habe und die kolumbianische Mafia insbesondere im Süden Frank-
reichs aktiv sei,
dass Frankreich gegenwärtig sein Asylsystem – welches an der Grenze
zum Zusammenbruch sei – überarbeite, und die Lebensbedingungen für
Asylsuchende in Frankreich die Überstellung unzumutbar machen wür-
den,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet
hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
dass die Einwendungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre bereits
ursprünglich beabsichtigte Asylgesuchstellung in der Schweiz angesichts
der dargelegten klaren Rechtslage unbehelflich sind,
dass die Drohungen gegenüber dem (…) des Beschwerdeführers 2 nur
oberflächlich geschildert werden und die Beschwerdeführenden nicht dar-
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legen, inwiefern diese ihrer Überstellung nach Frankreich entgegenste-
hen sollten,
dass eine Bedrohung der Beschwerdeführenden durch den Umstand,
dass Frankreich gewissen ehemaligen Mitgliedern der FARC ein Bleibe-
recht gewährt haben soll, für das Bundesverwaltungsgericht nicht nach-
vollziehbar ist,
dass es sich bei Frankreich im Übrigen um einen Rechtsstaat handelt,
welcher über schutzfähige und -willige Behörden verfügt, an die sich die
Beschwerdeführenden im Bedarfsfall wenden können,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte geltend
machen, wonach Frankreich – bei welchem es sich um einen Signatar-
staat der EMRK, der FK und der FoK handelt – seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachten würde, indem es sie unter Missachtung des
Non-Refoulement-Gebotes in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass Frankreich als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger
Staat zudem gehalten ist, die Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfah-
ren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(sogenannte Verfahrensrichtlinie, vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar
2003) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(sogenannte Aufnahmerichtlinie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember
2005) anzuwenden und umzusetzen,
dass die Beschwerdeführenden weder anlässlich der Befragung zur Per-
son noch auf Beschwerdeebene hinreichend konkrete Befürchtungen im
Hinblick darauf äusserten, Frankreich würde in ihrem konkreten Fall sei-
nen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen,
sondern einzig auf generelle Mängel des französischen Aufnahmeverfah-
rens hinwiesen und zwei Internetartikel vom 28. November 2013 der
"Lyon Capitale" (Le rapport sur le droit d'asile remis à Manuel Valls) und
der "La Revue des Droits de l'Homme" vom 21. Februar 2013 (Droit d'asi-
le: État des lieux alarmant des conditions d'accueil des demandeurs d'asi-
le en France) sowie zwei Schreiben betreffend die Unterbringung von
Asylsuchenden in Annecy vom Dezember 2013 und vom 22. Januar 2014
zu den Akten reichten,
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dass die Beschwerdeführenden damit jedoch nicht beweisen oder mittels
eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen können, dass Frank-
reich seine Verpflichtungen systematisch missachtet oder die Lebensbe-
dingungen in Frankreich so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses
Land die EMRK verletzen würde,
dass den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, gegebenenfalls bei den
französischen Behörden vorzusprechen, um allfällige Schwierigkeiten
vorzubringen,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie
im Falle einer Rückkehr nach Frankreich aufgrund der dort vorhandenen
Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbedrohende
Notlage geraten würden,
dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich
seines angeblich beeinträchtigen Gesundheitszustands um erstmals auf
Beschwerdeebene vorgebrachte, unbelegte Behauptungen handelt,
dass er allfällig bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen jedoch
auch in Frankreich behandeln lassen könnte,
dass nach dem Gesagten weder völkerrechtliche noch humanitäre Grün-
de im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1vorliegen, die einen Selbsteintritt
der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen wür-
den,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individu-
eller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug (in den Heimatstaat)
und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20; vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
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dass deshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführenden, sie sei-
en wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzuges (in den Heimatstaat) vorläufig aufzuneh-
men, nicht einzugehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid auch der Antrag, die Vorinstanz
habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat sowie jede Datenwei-
tergabe an diesen zu unterlassen, gegenstandslos wird, und zudem keine
Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der finanziellen Si-
tuation der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: