B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4172/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), deren Ehemann
B._______, geboren (…), die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (…).
E-4172/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in F._______ – verliessen Syrien eigenen Angaben
zufolge am 1. Mai 2013 in Richtung Türkei. Von dort seien sie nach Grie-
chenland und mit Hilfe eines Schleppers schliesslich in die Schweiz ge-
langt, wo sie am 9. September 2013 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asyl-
gesuch einreichten. Am 11. September 2013 fand die summarische Befra-
gung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A10/26 [Beschwer-
deführerin] und A12/17 [Beschwerdeführer]).
Mit Verfügung vom 9. September 2013 wurde den Beschwerdeführenden
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer
von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als
Aufenthaltsbereich zugewiesen. Mit Verfügung vom 13. September 2013
wurde ihnen dann die Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche
bewilligt.
Am 25. August 2014 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgrün-
den angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/14 [Beschwer-
deführer] und A23/10 [Beschwerdeführerin]).
B.
Als Asylgrund machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen gel-
tend, dass Rebellen in der Nähe von F._______ ein Gebiet besetzt hätten.
Zwecks Rückeroberung dieses Gebietes hätten die Regierungstruppen ihr
Wohngebiet durchqueren müssen und sie unter Zwang vertrieben; die Be-
schwerdeführerin sei geohrfeigt worden, als sie sich zunächst geweigert
habe, ihr Haus zu verlassen. Mitte Dezember 2012 hätten sie deshalb ihr
Haus in F._______ verlassen und seien nach G._______ gezogen. Die
Gründe, weshalb sie aus Syrien geflohen seien, seien letztlich aber die
fehlenden Sicherheit aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges, die zu-
nehmenden Kämpfe, die fehlenden Dienstleistungen und Schulen, die zu-
nehmenden Diebstähle und Entführungen, mit anderen Worten das in Sy-
rien herrschende Chaos, gewesen.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 (eröffnet am 13. Juni 2016) lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegwei-
E-4172/2016
Seite 3
sungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesu-
che führte es im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen seien nicht asylrele-
vant.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2016 erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung ihrer
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessrechtlicher Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Beistandes ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der rubrizierte Rechts-
vertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
F.
Die Vorinstanz liess sich am 25. August 2016 und am 18. Oktober 2016
vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizierten am 2. November 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
E-4172/2016
Seite 4
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der allge-
mein schlechten Lage durch den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg nicht
asylbeachtlich seien. Zur Vertreibung aus ihrem Haus sei anzumerken,
dass nicht eine ausschliesslich auf die Familie zielende Attacke vorliege,
da gemäss ihren Aussagen auch andere Hausbesitzer aus ihren Häusern
gewiesen und bei Weigerung, wie die Beschwerdeführerin, geschlagen
worden seien. Da der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu den eingereich-
ten Militärdokumenten angegeben habe, er habe den Grundwehrdienst
E-4172/2016
Seite 5
von März (…) bis September (…) absolviert, indessen weder eine Reser-
vistenkarte noch eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten, sei davon
auszugehen, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Or-
gane des syrischen Staates nicht in konkreten Kontakt mit ihm getreten
seien, aus welchem erkennbar wäre, dass er hätte eingezogen werden sol-
len. Somit sei diesbezüglich nicht von einer begründeten Furcht im Sinne
von Art. 3 AsylG auszugehen.
4.2 In der Beschwerdeschrift gehen die Beschwerdeführenden insoweit mit
der Vorinstanz einig, als sie in der Tat keine gezielte Verfolgung aus einem
von Art. 3 AsylG verpönten Motiv erlitten hätten.
Die Überprüfung der Asyldossiers der von der Beschwerdeführerin er-
wähnten, bereits in der Schweiz lebenden Angehörigen hätte indessen
ohne weiteres erschlossen, dass sie einer bekannten, politisch exponierten
syrisch-kurdischen Familie angehöre, deren in der Schweiz lebenden Mit-
glieder allesamt – zum Teil nach der Überprüfung ihrer Asylentscheide
durch das Bundesverwaltungsgericht – als Flüchtlinge anerkannt worden
seien und denen teilweise Asyl gewährt worden sei. Die fraglichen Perso-
nen seien der älteste Bruder H._______, der wegen der Teilnahme an einer
Besetzung des syrischen Konsulats in Genf als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen worden sei (N […]), der Vater (I._______, N […], Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November 2010) sowie ein
weiterer Bruder (J._______ et al., N […], Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6419/2008 vom 12. November 2010). Weiter handle es sich um
die Schwester mit Familie (K._______, N […], Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6903/2014 vom 1. Juli 2015) und einen weiteren Bruder
mit Familie (L._______ et al., N […], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5166/2015 vom 10. Februar 2016). Alle letzterwähnten Personen seien
wegen des Risikos einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen der exil-
politischen Tätigkeit von H._______ als Flüchtlinge anerkannt und es sei
ihnen Asyl gewährt worden.
Die vom SEM vorgebrachten Argumente, wonach die Beschwerdeführen-
den im Heimatstaat auch künftig keine gezielte Verfolgung befürchten
müssten, seien durch die Asylgewährung beziehungsweise die Anerken-
nung als Flüchtlinge sämtlicher Geschwister und der Eltern der Beschwer-
deführerin widerlegt. Die Beschwerdeführenden seien, soweit zumutbar
und möglich, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die nöti-
gen Beweismittel beschafft und eingereicht. Als sie sich am Flughafen be-
funden hätten, sei es ihnen nicht möglich gewesen, ihre in der Schweiz
E-4172/2016
Seite 6
lebenden Angehörige zu kontaktieren, da sie bloss über deren Namen,
nicht aber über deren Adressen und Telefonnummern verfügt hätten. Die
Vorinstanz habe zu Unrecht den familiären Hintergrund und die Anerken-
nung von Angehörigen als Flüchtlinge nicht beachtet. Insgesamt sei von
einer überzeugenden Verfolgungskonstellation auszugehen. Betrachte
man diese in einer zusammenhängenden Gesamtschau, sei von einer re-
alistischen, und damit einer asylrelevanten Bedrohungsintensität auszuge-
hen. Die Beschwerdeführenden hätten begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung. Sie seien demnach gestützt auf Art 3 beziehungsweise Art. 51
AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Da keine Asylausschlussgründe zur
Diskussion stünden, sei ihnen Asyl zu gewähren.
4.3 Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, sich zu sämtli-
chen oben genannten Entscheiden betreffend die Familienangehörigen der
Beschwerdeführerin und deren Relevanz für das vorliegende Verfahren im
Hinblick auf eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu äussern,
führte das SEM in seinen Vernehmlassungen aus, es habe sich in seiner
einzelfallspezifischen Beurteilung weder aufgrund der in der BzP noch in
der Anhörung geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden
veranlasst sehen müssen, von einer drohenden Reflexverfolgung auszu-
gehen. Nicht nachvollziehbar sei die Angabe der Beschwerdeführerin, es
sei mangels Wissen um Adressen und Telefonnummern der Angehörigen
bei der Ankunft in der Schweiz nicht möglich gewesen, diese zu kontaktie-
ren. Dies erstaune angesichts des angeblich regelmässigen Kontaktes per
Telefon oder Internet mit den in der Schweiz seit über zwölf Jahren leben-
den Eltern der Beschwerdeführerin. Es wäre zu erwarten gewesen, dass
sie die Verwandtschaft über ihre Ankunft in der Schweiz informiert hätten.
Die vorläufige Aufnahme des ältesten Bruders der Beschwerdeführerin,
H._______, sei am 11. Dezember 2009 erloschen, da sein Gesuch um Här-
tefallregelung gutgeheissen worden sei. In den vier genannten Bundesver-
waltungsgerichtsurteilen der Angehörigen hätten die Betroffenen zudem
bereits erstinstanzlich politische Aktivitäten im Heimatland oder in der
Schweiz geltend gemacht. In drei Urteilen werde die Gefahr einer Re-
flexverfolgung aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit von H._______ bei ei-
ner Rückkehr beziehungsweise in einem der Urteile bereits für den Zeit-
punkt vor der Ausreise aus dem Heimatland bejaht.
Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen D-6903/2014 vom
1. Juli 2015 und D-5166/2015 vom 10. Februar 2016 (in Berücksichtigung
der Urteile E-5108/2006 vom 12. November 2010 sowie E-6419/2008 vom
12. November 2010) verwendete Begründung könne indes nicht auf das
E-4172/2016
Seite 7
vorliegende Verfahren übertragen werden. So hätten, im Unterschied zu
den Betroffenen in jenen Verfahren, die Beschwerdeführenden zu keinem
Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, aus einer op-
positionellen Familie zu stammen, im Heimatland politisch tätig gewesen
zu sein, Behelligungen oder Verfolgung aufgrund der exilpolitischen Aktivi-
täten des Bruders H._______, des Vaters und weiterer Verwandter der Be-
schwerdeführerin ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche befürchtet
zu haben. Wären die heimatlichen und exilpolitischen Aktivitäten des Va-
ters, der Brüder und der Schwester der Beschwerdeführerin in einer Weise
in den Fokus der syrischen Behörden gerückt, wie sie die Beschwerdefüh-
renden vorbrächten, so hätten die Behörden bereits auf die bis Anfang Mai
2013 in Syrien weilenden Beschwerdeführenden zugegriffen, spätestens,
nachdem ein Familienmitglied nach dem anderen Syrien verlassen habe.
Die Äusserung diesbezüglicher Befürchtungen durch die Beschwerdefüh-
renden wäre zumindest von Beginn des Verfahrens an zu erwarten gewe-
sen. Ebenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführenden
weit früher und nicht erst fast (…) Jahre nach der Beteiligung des Bruders
H._______ an der Konsulatsbesetzung ausgereist wären. Indessen hätten
die Beschwerdeführenden offensichtlich unbehelligt im Heimatland gelebt
und im September 2007 gar standesamtlich geheiratet. Es sei wenig wahr-
scheinlich, dass eine beinahe (…) Jahre zurückliegende Konsulatsbeset-
zung des Bruders H._______ sowie die exilpolitischen Aktivitäten von Fa-
milienangehörigen von offensichtlich politisch niedrigem Profil eine Furcht
vor Verfolgung der augenscheinlich völlig apolitischen Beschwerdeführen-
den begründen sollten.
4.4 Dem wird in der Replik entgegengehalten, dass die Beschwerdeführe-
rin in der BzP nicht nur auf den seit (…) Jahren in der Schweiz lebenden
H._______ hingewiesen, sondern auch von dessen Problemen mit dem
syrischen Regime gesprochen habe. Ferner werde das Risiko einer Re-
flexverfolgung durch den Umstand, dass die Beschwerdeführenden im
erstinstanzlichen Verfahren weder die Herkunft aus einer oppositionellen
Familie noch eine persönliche Verfolgung wegen der Verwandten geltend
gemacht hätten, keineswegs relativiert. Erstens liege die verwandtschaftli-
che Verbindung zwischen den in der Schweiz lebenden Angehörigen und
den Beschwerdeführenden aufgrund der Familienregister und der Fami-
liennummern auf der Hand. Zweitens habe sich das Verfolgungsrisiko der
Beschwerdeführenden wegen der späteren Flucht der Eltern, des Bruders
und der Schwester der Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg lang-
sam aber stetig akzentuiert. Die standesamtliche Heirat im Jahre 2007
spreche nicht dagegen. Drittens hätten die syrischen Behörden bereits im
E-4172/2016
Seite 8
Mai 2013 keine funktionierende Behördenstruktur mehr im kurdisch domi-
nierten Wohnquartier der Beschwerdeführenden gehabt. Die gesamte Fa-
milie A._______ sei für die syrischen Behörden nach wie vor ein rotes
Tuch. Auch ihre augenscheinlich völlig apolitischen Mitglieder hätten be-
gründete Furcht, in der Zukunft Ziel einer asylrelevanten Verfolgung zu
werden.
5.
5.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift (implizit) vorgebrachte for-
melle Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Erfassung des
vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie die Dos-
siers der Familienangehörigen nicht beigezogen und dadurch die begrün-
dete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Reflexverfolgung nicht be-
handelt habe.
5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Per-
sonen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die ver-
folgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des
Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer
Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be-
hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Dass sowohl
die syrischen Behörden als auch die übrigen Konfliktparteien die Strategie
der Reflexverfolgung anwenden, ist bekannt.
5.3 Unter diesem Blickwinkel kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz tatsächlich versäumt hat, den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig festzustellen. So hatte die Beschwerdeführerin bereits in der BzP
den in der Schweiz lebenden Bruder H._______ und dessen Probleme mit
dem syrischen Regime erwähnt (A12/7). Ebenfalls erwähnt haben die Be-
schwerdeführenden, dass die Eltern, zwei weitere Brüder und eine Schwes-
ter der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz lebten und sie mit allen Ver-
wandten im regelmässigen Kontakt gestanden seien. Anlässlich der Anhö-
rung sagten die Beschwerdeführenden auf Nachfrage hin aus, ihr Va-
ter/Schwiegervater habe Syrien vor (…) Jahren verlassen, weil er für die
Partei YPK/PKK, welche damals in Syrien verboten gewesen sei, gearbeitet
habe (A23/4 F31; A22/4 F35). Somit ergaben sich aus den vorinstanzlichen
Protokollen zumindest klare Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin
E-4172/2016
Seite 9
aus einer politisch exponierten syrisch-kurdischen Familie stammen
könnte. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz zumindest sämtliche
Dossiers der erwähnten Familienangehörigen konsultieren müssen. Die in
der Vernehmlassung dagegen angeführten Argumente entsprechen einer-
seits nicht der Aktenlage (gar keine Hinweise auf die allfällige Möglichkeit
einer Reflexverfolgung) und vermögen andererseits (die Beschwerdeführen-
den hätten die Adressen und Telefonnummern der Familienangehörigen
nicht mehr gewusst) das Versäumnis der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen.
Zudem wäre es für die Vorinstanz ohne weiteres möglich gewesen, die ent-
sprechenden Dossiers aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden zu
ermitteln, oder falls sie dafür noch weitere Informationen benötigt hätte,
diese nachzufordern. Nirgends wird zudem ersichtlich, dass sie die Gründe,
weshalb die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin entweder als
Flüchtlinge anerkannt wurden (Bruder H._______) oder Asyl erhalten hatten
(Vater, Brüder, Schwester), zur Kenntnis genommen hat. Dies wäre aber für
eine Abschätzung der Folgen für die Beschwerdeführenden, die sich auf
diese beziehen, unabdingbar, zumal der entscheidende Zeitpunkt für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzig jener der Ausreise ist, son-
dern vielmehr der aktuelle, im Hinblick auf eine allenfalls begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Un-
tersuchungspflicht festzustellen.
5.4 Dieses Versäumnis hat die Vorinstanz indes auf Vernehmlassungsstufe
auf Aufforderung des Gerichts hin nachgeholt, indem sie die entsprechen-
den Dossiers beigezogen hat. Zudem hat sie ausgeführt, weshalb ihrer An-
sicht nach die in den oben erwähnten Urteilen zur Gutheissung einer (be-
gründeten Furcht vor) Reflexverfolgung verwendete Begründung nicht auf
den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Die Beschwerdeführenden
erhielten dann Gelegenheit zur Replik. Damit kann der festgestellte Verfah-
rensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Hei-
lung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).
5.5 Ob diese Prüfung zu Recht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden
ausfiel, ist indes eine materielle Frage und wird in der nächsten Erwägung
beurteilt.
E-4172/2016
Seite 10
6.
6.1 Vorab ist die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden Asylrele-
vanz der von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebrachten und beurteilten Vorbringen (Bürgerkrieg und der bereits ab-
solvierte Militärdienst des Beschwerdeführers) vollumfänglich zu bestäti-
gen. Die hingegen zunächst von der Vorinstanz nicht beurteilte Frage, ob
die Beschwerdeführenden zum Ausreise- oder jedenfalls zum jetzigen Zeit-
punkt begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung hatten
oder haben, wird nachfolgend, vor dem Hintergrund des inzwischen voll-
ständig erfassten Sachverhaltes und der vorinstanzlichen Ausführungen in
der Vernehmlassung geprüft.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab fest, dass es die in Syrien
herrschende politische und menschenrechtliche Lage im Rahmen zweier
asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt hat (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als
Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachwei-
sen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekriti-
schen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaf-
tung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben
Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner
des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt. An dieser Einschätzung kann auch rund drei Jahre nach Erlass der
Urteile festgehalten werden.
6.3 Weiter stellt das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage und
insbesondere nach Durchsicht der oben erwähnten Asyldossiers der Ange-
hörigen der Beschwerdeführerin fest, dass sie in der Tat aus einer opposi-
tionellen Familie stammt, und dass bei all ihren Angehörigen von einer kon-
kret drohenden Verfolgungsgefahr ausgegangen wurde. Der Bruder der
Beschwerdeführerin (H._______ [N (…)]) wurde mit Verfügung des BFM
vom 26. Juni 2005 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November
2010 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin respektive dem Vater von
H._______ (I._______ [N (…)]) wegen einer Reflexverfolgungsgefahr auf-
grund der Verbindung zu seinem Sohn in der Schweiz Asyl gewährt. Mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6419/2008 vom 12. November
E-4172/2016
Seite 11
2010 wurde einem weiteren Bruder der Beschwerdeführerin (J._______
[N (…)]) aus denselben Gründen in der Schweiz Asyl gewährt. Eine
Schwester der Beschwerdeführerin (K._______ [N (…)], Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6903/2014 vom 1. Juli 2015) und deren Familie
sowie ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin (L._______ [N (…)],
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5166/2015 vom 10. Februar
2016) und dessen Familie erhielten am 8. Juli 2015 respektive 24. Februar
2016 (nach Gutheissung ihrer Beschwerden durch das Bundesverwal-
tungsgericht) ebenfalls Asyl.
6.4 Zwar ist festzustellen, dass die Familienangehörigen der Beschwerde-
führerin in den Verfahren E-5108/2006 vom 12. November 2010 (Vater),
E-6419/2008 vom 12. November 2010 (Bruder) und D-5166/2015 vom
10. Februar 2016 (Bruder) in der Tat geltend gemacht hatten, im Heimat-
land politisch tätig gewesen zu sein und aufgrund der exilpolitischen Akti-
vitäten des Sohnes/Bruders H._______ Behelligungen oder Verfolgung in
Syrien erlebt zu haben. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die
vorliegende Konstellation in entscheidendem Masse von jener der
Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin (D-6903/2014) un-
terscheiden sollte. Diese verliessen Syrien nur neun Monate vor den Be-
schwerdeführenden. Als Asylgrund brachten sie hauptsächlich eine Kon-
version zum Christentum vor. Demgegenüber machten sie im gesamten
vorinstanzlichen Verfahren nie geltend, aufgrund der exilpolitischen Aktivi-
täten des Bruders/Schwagers H._______ Behelligungen oder Verfolgung
in Syrien erlebt zu haben oder aus einer oppositionellen Familie zu stam-
men. Die Gefährdung aufgrund einer Konversion zum Christentum wurde
dann von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert und diese Frage vom
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 offen gelas-
sen. Dies, weil sich eine asylrelevante Gefährdung bereits aus den (erst
auf Beschwerdestufe vorgebrachten) familiären Verbindungen der Be-
schwerdeführenden ergebe (ebd. E. 5.1). Damit überzeugt keines der in
der Vernehmlassung angeführten Argumente, weshalb die Begründung im
Urteil D-6903/2014 zu Gunsten einer begründeten Furcht vor einer zukünf-
tigen Reflexverfolgung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden
könne.
6.5 Vielmehr kommt das Gericht gestützt auf diese Aktenlage auch vorlie-
gend zum Schluss, dass im Lichte der oben geschilderten familiären Ver-
bindungen sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für (mutmass-
liche) Oppositionelle in jüngster Zeit noch akzentuiert hat, die Beschwer-
deführenden wären bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr einer
E-4172/2016
Seite 12
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Eine auch objektiv begründete
Furcht besteht insbesondere, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen ist, die syrischen Behörden würden sich nach dem Verbleib des
Bruders respektive Schwagers H._______ erkundigen, wobei sie auch da-
von ausgehen dürften, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des en-
gen Kontakts zu H._______ im Ausland ebenfalls in Opposition zum syri-
schen Regime gestanden seien (vgl. Urteile des BVGer E-5108/2006 vom
12. November 2010 E. 6.3 sowie E-6419/2008 vom 12. November 2010
E. 7.5). Dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bei einer sol-
chen Befragung und einer allfälligen Festnahme ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen, liegt angesichts der oben umschrie-
benen Vorgehensweise der syrischen Behörden gegenüber der Opposition
verdächtigter Personen auf der Hand.
6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen. Da den Akten keine Hinweise auf das
Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53–55 AsylG) zu entneh-
men sind, führt die Anerkennung als Flüchtling zur Asylgewährung. Das
SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu aner-
kennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die gemeinsamen
Kinder sind gestützt auf Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen ist ebenfalls Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am
2. November 2016 eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters weist ei-
nen Gesamtaufwand von 6 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint ange-
messen, der eingesetzte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art.10
Abs. 2 VGKE) und die Auslagen sind hinreichend begründet. Den Be-
schwerdeführenden ist von der Vorinstanz entsprechend ein Betrag von
Fr. 1‘642.– (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4172/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
9. Juni 2016 aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt 1‘642.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: