B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4173/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Februar 2000 in der Schweiz
erstmals um Asyl nach. Dieses Gesuch lehnte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 25. März 2003 ab. Ein am
11. November 2003 dagegen eingereichtes Widererwägungsgesuch lehn-
te das BFM mit Verfügung vom 7. April 2005 ab. Mit Urteil der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Mai
2005 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
A.b Mit Eingabe vom 9. November 2005 stellte der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom
4. Mai 2007 ablehnte. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete und den Vollzug an. Die
am 6. Juni 2007 dagegen erhobene Beschwerde wies das (inzwischen
konstituierte) Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3911/2007 vom
17. März 2011 ab.
A.c Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim BFM ein drittes Asylgesuch einreichen. Zur
Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er
sei nach wie vor für die Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
aktiv und seit Januar 2011 Verantwortlicher der DVF des Kantons
B._______. In dieser Funktion sei er für die Organisation der Demonstra-
tionen und für die Informationsvermittlung an die Teilnehmer zuständig.
Zudem nehme er in dieser Funktion an Sitzungen auf nationaler Ebene
teil und sei auch regelmässig an Demonstrationen zugegen. Aufgrund
dieser Tätigkeiten sei er beim Etelaat bekannt. Der von ihm gegründete
Weblog habe er vor längerer Zeit deaktiviert und verfasse und publiziere
keine eigenen Texte mehr. Darüber hinaus sei er als Ausdruck seiner poli-
tischen Einstellung gegenüber dem islamischen Regime zum Christentum
konvertiert. Insgesamt sei damit offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr
in den Iran ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Aufgrund seines
Aufenthaltes in der Schweiz sei seine Tochter im Iran in Haft gekommen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den
Akten:
– Auszug aus dem Weblog: (…);
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– Bestätigungsschreiben der DVF vom 23 Mai 2011 und vom 4. Juli
2014;
– Diverse Ausgaben der Zeitschrift Kanoun mit seinen Kontaktangaben;
– Aufruf zur Kundgebung vom 9. Juni 2011 vor dem Hauptsitz der ILO
(International Labour Organization) in Genf;
– Kopien des Mitgliederausweises der DVF (gültig bis Ende 2011 re-
spektive Ende 2012);
– Verschiedene Unterlagen (Flugblätter, Manifeste, Fotografien) zu De-
monstrationen und Protestkundgebungen;
– Verfügung (Einstellung der Sozialhilfegelder) des Sozialamtes
C._______ vom 10. Mai 2011.
A.d Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (mehrere Fotos und Flugblätter aus den Jahren 2012/2013
von verschiedenen Demonstrationen in Bern und Basel, Kopie des Mit-
gliederausweises der DVF), seine exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz belegend, ins Recht legen.
A.e Im Schreiben des Migrationsamts des Kantons B._______ vom
14. Mai 2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, teilte es
diesem unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2014
beim Ausweiszentrum B._______ einen Antrag auf ein Reisedokument für
den Iran gestellt habe, um seine Familie zu besuchen.
A.f Am 4. Juli 2014 – vorab per Fax – liess der Beschwerdeführer eine
aktuelle Bestätigung der DVF vom 4. Juli 2014 einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2014 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
angefochtene Verfügung erheben und in materieller Hinsicht beantragen,
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Seite 4
die vorinstanzliche Verfügung sei in Dispositivziffer 1 (Flüchtlingseigen-
schaft) aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und auferlegte ihm einen solchen von
Fr. 600.–. Dieser wurde fristgerecht geleistet.
E.
Mit Schreiben vom 22. August 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
entgegen den Angaben des Ausweiszentrums B._______ habe er am
7. April 2014 mündlich ein Gesuch um Erteilung eines Reisepasses für
die Türkei gestellt und nicht für den Iran. Die Person, die das Gesuch
entgegengenommen habe, habe versehentlich oder absichtlich sein Hei-
matland angegeben anstatt die Türkei. Da die doppelte Staatsbürger-
schaft gemäss den gesetzlichen Regelungen im Iran nicht anerkannt
werde, sei eine Reise von Ausland-Iranern in den Iran nur mit dem irani-
schen Reisepass möglich. Iranern mit einem Reisepass eines fremden
Landes sei die Einreise in den Iran verwehrt beziehungsweise ihnen wür-
de kein Visum erteilt.
Als Beilage zu diesem Schreiben liess er verschiedene Unterlagen einer
Kundgebung vom 16. August 2014 in Bern anlässlich des Jahrestages
der Massenhinrichtung politischer Gefangener im Iran beilegen (Aufruf
zur Kundgebung mit deutscher Übersetzung, Printscreenausdrucke von
zweier Fotos dieser Kundgebung).
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. September 2014 liess der
Beschwerdeführer ein Schreiben des Migrationsamtes des Kantons
B._______ einreichen. Daraus gehe hervor, dass er kaum Deutsch ver-
stehe und spreche, weshalb es beim Gesuch um Erteilung eines Reise-
passes offensichtlich ein Verständigungsproblem gegeben haben müsse.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-4173/2014
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Indem der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch damit begründe-
te, sein fast zehn Jahre andauerndes exilpolitisches Engagement in der
Schweiz in verstärkter Weise fortgesetzt zu haben, zum Christentum kon-
vertiert und deshalb im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatland von
Verfolgung bedroht zu sein, macht er ausschliesslich subjektive Nach-
fluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar
2014 in Kraft getreten).
3.4 Es ist vorliegend zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringen des Be-
schwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind.
3.5 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM aus,
bereits im ersten und im zweiten Asylverfahren sei rechtskräftig entschie-
den worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Iran behördlich nicht registriert worden sei. Auch wenn er in der
Zwischenzeit einen Positionswechsel vollzogen habe, würde diese Funk-
tion und die damit verbundenen Tätigkeiten keine hinreichend hohe und
in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle darstellen, die zu einer asyl-
rechtlich relevanten Gefährdung führen könne. Die geltend gemachten
Kontakte mit nationalem höheren Kader der DVF würden eine Tätigkeit
innerhalb der Organisation darstellen, und seien nicht geeignet, den Be-
schwerdeführer in eine exponierte Stellung oder gar in eine Führungspo-
E-4173/2014
Seite 7
sition zu versetzen, die ihn als Gefahr für das iranische Regime erschei-
nen lassen würde und in eine höhere Position als jene eines blossen Mit-
gliedes versetze. Die Publikationen in der Zeitschrift "Kanoun" mit seinem
Namen seien ebenso wenig geeignet, die geforderte Exponiertheit zu
bewirken oder ihm ein fundiertes politisches Profil zu verleihen, zumal es
sich dabei um eine organisationseigene Publikation ohne grössere Reich-
weite handeln würde. Damit seien die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er beim Etelaat bekannt sei, nicht überzeugend. Auch wür-
den die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die
Demonstrationsteilnahmen, das Halten von Plakaten, das Skandieren von
Sprechtexten sowie seine Tätigkeiten für die DVF den Anforderungen an
eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit nicht genügen, zumal sich die ira-
nischen Behörden grundsätzlich für qualifizierte exilpolitische Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen interessierten, welche mit ihren politischen Aktivi-
täten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehörigen hervortreten
und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen
würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Deswegen sei
davon auszugehen, er verfüge nicht über ein politisches Profil, welches
ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG aussetzen würde. Die eingereichten Beweismittel wür-
den daran nichts ändern. Den Fotos der Demonstrationen in der Schweiz
sei nicht zu entnehmen, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe.
Der Beschwerdeführer habe seine Publikationstätigkeiten auf dem
Weblog und in der Zeitschrift "Kanoun" eingestellt, weshalb dieses Vor-
bringen nicht weiter zu erwägen sei. Ferner könne weder aus seiner Kon-
version zum Christentum noch aus der Festnahme seiner Tochter im Iran,
die im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Schweiz, in Haft ge-
nommen worden sei, ein Verfolgungsmotiv seitens der iranischen Behör-
den abgeleitet werden. Zudem habe er im April 2014 ein Reisedokument
für eine Reise in den Iran beantragt, was die Annahme einer fehlenden
Furcht vor einer Rückkehr in den Iran unterstreiche.
3.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er
sein über zehn Jahre andauerndes exilpolitisches Engagement in der
Schweiz in verstärkter Weise fortgesetzt habe. Insbesondere sei er seit
dem 1. Januar 2011 Verantwortlicher der DVF für den Kanton B._______.
Innerhalb des Kantons B._______ sei er Ansprechperson für die Mitglie-
der, Interessenten an einer Mitgliedschaft und Vertreter anderer regime-
kritischer Organisationen beziehungsweise Parteien. Zudem leite er Sit-
zungen der Parteimitglieder und sei zuständig für die Verteilung der DVF-
Zeitschrift innerhalb des Kantons B._______. Darüber hinaus habe er
E-4173/2014
Seite 8
dem Exekutivkomitee der DVF monatlich Bericht zu erstatten. Als Kan-
tonsverantwortlicher würden sein Name und seine Telefonnummer in der
DVF-Zeitschrift jeweils auf der letzten oder vorletzten Seite und auf der
Internetseite der DVF publik gemacht. Obwohl der Beschwerdeführer sei-
ne Konversion als Privatsache behandelt haben wolle und diesen Um-
stand im Asylverfahren nicht geltend mache, komme damit dennoch eine
politische Haltung zum Ausdruck, da Staat und Religion im Iran eng mit-
einander verbunden seien.
Die Argumentation des BFM, wonach Exil-Iraner mit dem Profil des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt seien, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ha-
be sich durch seine neue Funktion als Kantonsverantwortlicher für die
DVF in gesteigertem Masse exponiert. Entgegen der Darstellung der Vor-
instanz seien sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das BFM in
zahlreichen früheren Fällen von einer asylrelevanten Gefährdung von
DVF-Mitgliedern ausgegangen, welche aufgrund ihrer exilpolitischen Tä-
tigkeit als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Darunter seien auch Fälle,
bei denen teilweise von einem vergleichbaren beziehungsweise geringe-
ren politischen Profil als demjenigen des Beschwerdeführers auszugehen
sei.
4.
4.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3911/2007 vom
17. März 2011 bereits eingehend auf das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers für die DVF eingegangen ist, vermag sich im vorlie-
genden Verfahren lediglich die Frage zu stellen, ob sich die Situation des
Beschwerdeführers seither massgeblich verändert hat.
4.2
4.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine
AsylG).
E-4173/2014
Seite 9
4.2.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht befand im Urteil E-3911/2007 vom
17. März 2011 (E. 6.2) übereinstimmend mit dem BFM, dass die durch
den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime insge-
samt nicht den nötigen Exponierungsgrad aufweise, um bei den irani-
schen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für
den Bestand ihres Regimes werde.
Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2005 aktives Mitglied der DVF und
war vor seiner Ernennung zum Kantonsverantwortlichen des Kantons
B._______ Verantwortlicher für Propaganda und Publikationen des Kan-
tons B._______ gewesen (vgl. Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2007). Die-
se Tatsache war bereits Gegenstand des zweiten Beschwerdeverfahrens
vor Bundesverwaltungsgericht und wurde aufgrund des geringen exilpoli-
tischen Profils des Beschwerdeführers im damaligen Verfahren als nicht
geeignet eingestuft, um eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungsfurcht zu
begründen. Auch die zahlreichen Teilnahmen an verschiedenen Demonst-
rationen und Protestaktionen in Bern und Zürich verbunden mit mehreren
Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet und im Publikati-
onsorgan der DVF sowie der Teilnahme an einem Referat reichten nicht
aus, um damit nach Ansicht des Gerichts das gesteigerte Interesse der
iranischen Überwachungsbehörden auf sich zu ziehen respektive geltend
zu machen, dass er eine bedeutende Führungsfunktion inne hatte (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. E. 6.2 S. 11 f.).
4.3.1 Das gesteigerte exilpolitische Engagement äussere sich gemäss
dem Beschwerdeführer nun dahingehend, dass er seit Januar 2011 Kan-
tonsverantwortlicher für den Kanton B._______ sei und als solcher diver-
se Aufgaben zu erfüllen habe. Allerdings reicht die Ernennung des Be-
schwerdeführers zum Kantonsverantwortlichen respektive die Übernah-
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Seite 10
me zusätzlicher Aufgaben innerhalb der DVF entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers noch nicht aus, um tatsächlich eine Führungsfunktion
anzunehmen und den Grad der öffentlichen Exponiertheit seit dem letzten
Urteil entscheidend zu verändern. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die
Rolle bei den Aktionen, an denen jemand teilnahm, über das Mass hi-
nausgeht, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpoliti-
scher Aktionen ausführen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Aus der Rechts-
mitteleingabe ergibt sich, dass sich die damit verbundene Funktion des
Beschwerdeführers in rein organisatorischen Aufgaben erschöpft (An-
sprechperson für die Mitglieder innerhalb des Kantons B._______, Lei-
tung von Sitzungen der Mitglieder der DVF im Kanton B._______, Zu-
ständigkeit für die Verteilung der DVF-Zeitschrift innerhalb des Kantons).
Darüber hinaus nimmt er auch an Demonstrationen und Protestkundge-
bungen teil und verteilt Flugblätter. Das Engagement des Beschwerdefüh-
rers geht damit sicherlich nicht über jenes hinaus, welches viele iranische
Staatsangehörige im Rahmen ihrer exilpolitischen Aktionen ausführen.
Wie in BVGE 2009/28 erläutert wurde, sind sich die iranischen Behörden
mittlerweile sehr wohl bewusst, dass die exilpolitischen Betätigungen vie-
ler iranischer Asylbewerber nach Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zu-
nehmen respektive intensiviert werden. Deshalb könne auch davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in
der Lage sind, zwischen politisch engagierten Regimekritikern und Exilak-
tivisten, die es gerade darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt
zu machen, zu unterscheiden (vgl. BVGE, a.a.O., E. 7.4.3). In diesem
Zusammenhang bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen
Aussagen gemäss seine Publikationstätigkeiten eingestellt habe (vgl. Ak-
ten BFM D13/19 S. 11 A: 98 f.), was die angebliche Exponiertheit seiner
exilpolitischen Tätigkeit herabsetzt. Das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Gefährdungspotential wird zudem mit dem am 7. April 2014
beim Ausweiszentrum in B._______ eingereichten Antrag auf ein Reise-
dokument für eine Reise in den Iran zu seiner Familie zusätzlich in Frage
gestellt. Denn sollte der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden
tatsächlich als Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen wor-
den sein und hätte er bei einer Rückkehr dorthin mit ernsthaften Konse-
quenzen zu rechnen, würde er nicht freiwillig in den Iran zurückreisen.
Sein Erklärungsversuch in der Eingabe vom 22. August 2014, wonach es
sich hierbei um ein aus sprachlichen Gründen entstandenes Missver-
ständnis handle, er habe ein Reisedokument für die Türkei beantragt,
vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn der Beschwerdeführer kaum
Deutsch spreche und verstehe, wie das Migrationsamt des Kantons
B._______ festgestellt hat (vgl. Schreiben des Migrationsamtes vom
E-4173/2014
Seite 11
27. August 2014 an den Rechtsvertreter), kann vom Beschwerdeführer
aufgrund der 14-jährigen Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden,
dass er zumindest den Namen seines Heimat- und jenem des Nachbar-
landes versteht, auf Deutsch sagen und diese unterscheiden kann. Letzt-
lich kann dieser Punkt aber offen gelassen werden, da auch bei Annah-
me, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in die Türkei hat reisen wol-
len, damit nicht belegt würde, dass er in seinem Heimatland wegen des
Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
4.3.2 Dass sein Name in der Monatszeitschrift Kanoun und auf der Inter-
netseite der DVF mit seiner Funktion und der Telefonnummer publik ge-
macht wird (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 4 f.), begründet ebenfalls kein
gesteigertes Gefährdungspotential, da es sich bei dieser Zeitschrift um
eine organisationseigene Publikation handelt, weshalb nicht davon aus-
gegangen werden kann, er habe das gesteigerte Interesse der iranischen
Überwachungsbehörden auf sich gezogen, wie dies bereits anlässlich
des Verfahrens im zweiten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. E. 6.2 S. 11).
4.3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer basierend auf den in der
Rechtsmitteleingabe zitierten Urteilen des BFM und des Bundesverwal-
tungsgerichts geltend, dass sowohl das BFM wie auch das Bundesver-
waltungsgericht in zahlreichen Fällen von einer asylrelevanten Gefähr-
dung von DVF-Mitgliedern ausgegangen seien und auch Mitgliedern mit
vergleichbarem beziehungsweise gar geringerem politischen Profil als je-
nes des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hätten.
Die in der Beschwerde zitierten Urteile wurden zum Einen teilweise vor
dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28
vom 9. Juli 2009 entschieden und zum Anderen sind sie nicht mit dem
vorliegenden vergleichbar und entfalten keine präjudizielle Wirkung.
Ebenso wenig führen die beiden erwähnten Entscheide des committee
against torture (CAT) zu einem anderen Schluss, da darin exilpolitische
Tätigkeiten von Exiliranern beurteilt wurden, die – im Gegensatz zum Be-
schwerdeführer – aufgrund ihres herausragenden Engagements im Hei-
matland als staatsgefährdende Politaktivisten in den Fokus der dortigen
Behörden gelangt sein dürften und deshalb aktenkundig sind.
4.3.4 Da der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe explizit
darauf hinweist, dass er seine vollzogene Konversion zum Christentum
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Seite 12
als Privatsache behandelt haben wolle, kann diesbezüglich auf entspre-
chende Ausführungen verzichtet werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgrün-
den im Sinne von Art. 54 AsylG nach wie vor nicht erfüllt. An dieser Ein-
schätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.; BVGE 2008//34 E. 9.2).
5.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 8. Juli 2014
wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen
zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der am 18. August 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4173/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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