Abtei lung V
E-4174/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
B._______,
Iran,
vertreten durch Rechtsberater Dr. iur. Reza Shahrdar,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. No-
vember 2005 / N.[...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4174/2006
Sachverhalt:
A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige
persischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus C._______, verliess
ihr Heimatland zusammen mit ihren beiden damals minderjährigen
Söhnen D._______ und B._______ am 19. Juni 2002 und reiste am
1. Juli 2002 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags für sich und die
Kinder um Asyl nachsuchte. Anlässlich der in der Empfangsstelle
Kreuzlingen durchgeführten Befragung vom 4. Juli 2002 gab die Be-
schwerdeführerin, nach ihren Ausreisegründen gefragt, an, sie sei von
ihrem Ex-Mann, von welchem sie seit [...] Jahren geschieden sei, be-
droht worden. Dieser habe nämlich erfahren, dass sie nach ihrer
Scheidung einen Freund gehabt habe. Die Bedrohungen hätten Ende
Februar 2002 begonnen. Sie sei mit dem Messer bedroht und ge-
schlagen worden. Er habe ihr angekündigt, dass er sie anzeigen
werde. Weil er ihren Pass gestohlen habe, habe sie erst einige Monate
nach der Bedrohung ausreisen können und zwar mit gefälschten
Pässen. Nach behördlicherseits erlittenen Nachteilen gefragt, gab die
Beschwerdeführerin an, sei sei im Jahre 1985 einmal verhört und
während eines Tages festgehalten worden, weil eine Freundin der
Mujaheddin angehört habe. Ansonsten habe sie mit den heimatlichen
Behörden keine Probleme gehabt; sie sei weder politisch noch religiös
aktiv gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an, sich bereits dreimal in
der Schweiz bei ihrer hier mit einem Schweizer verheirateten
Schwester aufgehalten zu haben.
Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätspapiere zu den Akten. Sie
wurde aufgefordert, ihre Identitätskarte und die Scheidungsurkunde
nachzureichen.
Der Sohn D._______ gab anlässlich der Empfangsstellenbefragung zu
Protokoll, er wisse nicht, weshalb seine Mutter den Iran verlassen
habe. Er selbst habe im Heimatland keine Probleme gehabt. Er sei
weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Er sei einfach seiner
Mutter gefolgt. Im Juni 2002 habe er die Matura gemacht.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn gaben zu Protokoll,
mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg in die Türkei gereist und
von dort auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz gereist zu sein. Die Schweizer Botschaft in Teheran habe ihr
übrigens im Februar 2002 ein Visum für die Einreise in die Schweiz
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erteilt.
Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweizerische Botschaft in
Teheran gemäss Akten bereits am 6. Februar 2002 vor Ort um
Erteilung von Einreisevisa für sich und ihre beiden Kinder. Während
die Botschaft diese Gesuche für die Beschwerdeführerin und den
Sohn B._______ guthiess (Visumsdauer ab dem 27. Februar 2002 für
15 Tage), verweigerte sie das Visum für den Sohn D._______.
A.b Am 12. August 2002 wurden die Beschwerdeführerin und der
Sohn D._______ von der kantonalen Behörde einlässlich zu ihrem
Asylgesuch angehört. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll,
die heimatlichen Behörden hätten ihr im Januar oder Februar 2002
einen neuen Pass ausgestellt. Sie habe beabsichtigt, mit diesem am
19. März 2002 mittels dem ihr von der Schweizer Botschaft erteilten
Visum in die Schweiz einzureisen. Am 13. März 2002 habe ihr Mann
ihr diesen Pass jedoch gewaltsam bei einem Streit weggenommen.
Nach Problemen mit den heimatlichen Behörden gefragt, gab die Be-
schwerdeführerin an, im Jahre 1985 für fünf bis sechs Stunden in
Untersuchungshaft genommen worden zu sein. Sie sei damals wegen
einer Kollegin, welche als Mujaheddin festgenommen worden sei,
verhört worden. Im Jahre 1986 sei sie erneut, diesmal wegen eines
Tanzkurses, einen Tag lang festgehalten worden. Man habe ihr damals
moralwidriges Verhalten vorgeworfen. Sie habe dann Bestechungsgeld
bezahlt, so dass es nicht zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei.
Sie habe im Sinne einer Züchtigung sechs Peitschenhiebe erhalten
und die Sache sei erledigt gewesen. Diese Probleme hätten jedoch
nichts mit der heutigen Ausreise zu tun.
Am [...] habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen. Die Kinder
seien dem Vater zugesprochen worden. Wegen der Kinder habe sie
nach der Scheidung noch drei Monate mit dem Ex-Mann zu-
sammengelebt. Da dieser nie Geld gehabt habe, habe sie die Kinder
dann zu sich genommen. Für diesen Handel habe sie ihrem Mann fünf
Millionen Toman bezahlt. Sie hätten dies für sich so vertraglich - unter
Anwesenheit der Ältesten - geregelt. Sie hätten abgemacht, dass sie
die Söhne für zwei (der Ältere) beziehungsweise fünf (der Jüngere)
Jahre behalten dürfe.
Als eigentlichen Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin an, sie
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habe befürchtet, wegen des Umstandes, dass sie sechs Monate nach
der Scheidung wieder eine Partnerschaft eingegangen sei, gesteinigt
zu werden. Ihr Mann habe davon ungefähr am 13. März 2002 erfahren.
Er habe sie beide in der Wohnung angetroffen. Sie sei halb nackt
beziehungsweise im Morgenmantel gewesen, habe sich im Zimmer
des Sohnes eingeschlossen und sei durchs Fenster zum Nachbarn
geflohen. Der Ex-Mann habe sie zuvor zur Seite gestossen und den
Pass mitgenommen, mit welchem sie am 19. März 2002 ohne Kinder
hätte in die Schweiz reisen wollen. Dem Liebhaber sei die Flucht
gelungen. Der Ex-Mann habe gedroht, sie umzubringen. Auch habe er
noch einen Teil des Mobiliars zertrümmert, bevor er gegangen sei. Sie
müsse nun mit einer Anzeige wegen Ehebruchs rechnen, da sie von
ihrem Ehemann nur bedingt geschieden gewesen sei
beziehungsweise, da sie wisse, dass es eine Anzeige gebe. Diese sei
bloss noch nicht offiziell. Gemäss dem zwischenzeitlich erhältlich
gemachten Anwaltsschreiben habe ihr Mann ihr die Möglichkeit
eingeräumt, selbst zu den Behörden zu gehen und ihr Vergehen zu
melden. Nach dem Vorfall sei sie nur noch selten zu Hause gewesen
und habe nur noch zwei- bis dreimal dort geschlafen. Ihre Mutter sei
danach in die Wohnung eingezogen und habe zu den Kindern
geschaut. Ob die Kinder den Vater in den drei Monaten bis zur
Ausreise nochmals gesehen hätten beziehungsweise, ob dieser
nochmals in die Wohnung zurückgekehrt sei, wisse sie nicht. Die
Kinder hätten bis nach der Ausreise nach Istanbul geglaubt, dass sie
nur in die Türkei in die Ferien flögen. Dort habe sie ihnen dann erzählt,
dass sie vom Ex-Mann beziehungsweise ihrem Vater bedroht worden
sei.
Der ältere Sohn machte anlässlich der kantonalen Anhörung vom
12. August 2002 im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe seine
Mutter so verstanden, dass sie mit einer Steinigung rechnen müsse,
weil sie nach der Scheidung wieder mit dem Ex-Mann
zusammengewohnt habe. Die Mutter habe ihm von Bedrohungen des
Vaters erzählt und dass dieser sie wegen unerlaubter Handlung
anzuzeigen beabsichtige. Zwei Wochen vor der Ausreise sei es zu
einem Streit mit dem Vater gekommen, in dessen Folge die Mutter das
Haus verlassen habe. Eine Woche nach dem Vorfall sei die Mutter
wieder zurückgekehrt und habe erklärt, sich im Haus des Onkels
aufgehalten zu haben. In der Zwischenzeit seien sie von der
Grossmutter betreut worden. Die Mutter habe dann die Folgezeit bis
zur Ausreise wieder zu Hause gelebt. Vom Vater habe er sich
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schliesslich auf dem Flughafen verabschiedet. Die vorgängige Reise in
die Schweiz hätten sie nicht angetreten, weil ihm die Ausstellung eines
Visums verweigert worden sei. Die Mutter habe eine Zeit lang daran
gedacht, allein in die Schweiz zu reisen, sei dann aber von ihrer Idee
abgekommen.
Der Beschwerdeführerin wurden im Anschluss an die Anhörung ihres
Sohnes dessen Aussagen auszugsweise zur Kenntnis gebracht und es
wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Beschwerdeführenden reichten anlässlich dieser Anhörung diverse
Beweismittel zu den Akten, darunter einen Führerschein, eine
Vollmacht des Ehemannes an seinen Anwalt, ein Scheidungsurteil,
Identitätskarten, Besitzurkunden von zwei Eigentumswohnungen,
Auszüge aus dem iranischen Recht und einen Zeitungsausschnitt.
A.c Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 stellte das damalige BFF
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
A.d Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) wies die dagegen eingereichte Beschwerde vom 28. November
2003 mit Urteil vom 11. August 2004 ab.
A.e Mit Eingabe vom 8. Oktober 2004 ersuchten die Beschwerde-
führenden um Revision des Urteils der ARK vom 11. August 2004.
Dieses Gesuch begründeten sie damit, dass sie zwischenzeitlich
diverse neue Beweismittel hätten erhältlich machen können. Weiter
rügten sie, der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin der
Kindsentführung schuldig gemacht habe, sei bisher nicht berück-
sichtigt worden. Sodann nahmen die Beschwerdeführenden zu den
ihnen vorgehaltenen Unglaubhaftigkeiten Stellung, indem sie sich auf
Missverständnisse und Dolmetscherprobleme beriefen.
A.f Mit Urteil vom 26. Oktober 2004 wies die ARK das Revisions-
gesuch mit der Begründung ab, dass die eingereichten Beweismittel
nicht neu und nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne seien und
den pauschalen und unbelegten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit
ebenfalls kein revisionsrechtlich erheblicher Sachverhalt entnommen
werden könne. Hinsichtlich eines Strafverfahrens wegen Kindesent-
führung führte die ARK aus, eine strafrechtliche Ahndung wegen
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Kindesentführung würde keine auf einem asylrechtlichen
Verfolgungsmotiv beruhende Verfolgungshandlung darstellen.
B.
Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 5. Mai 2005
ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das BFM
sinngemäss um Wiedererwägung seines früheren Entscheides. Er
beantragte, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei
anzuerkennen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Wegweisungsvollzug sei unverzüglich zu stoppen. Zur Begründung
des Wiedererwägungsgesuches führte er an, die beiden Söhne seien
seit der Einreise in besonderem Masse politisch aktiv gewesen. Sie
hätten in der letzten Ausgabe der Zeitung "Nimrooz" vom [...] unter
ihrem Namen einen regimekritischen Artikel verfasst. Der Eingabe lag
der Originalzeitungsartikel, enthaltend ein Foto der beiden Söhne, bei.
C.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden mit, es beabsichtige, das Wiedererwägungsgesuch als
zweites Asylgesuch entgegenzunehmen. Es setzte ihnen Frist zur all-
fälligen Ergänzung ihrer Eingabe vom 5. Mai 2005.
D.
Am 14. Juni 2005 reichte der Rechtsvertreter zwei Flugblätter des
Demokratischen Vereins für Flüchtlinge (DVF), dessen Charta sowie
Fotografien einer Kundgebung in Luzern zu den Akten, auf welchen
B._______ und D._______ ein Transparent und ein Flugblatt halten
sowie Unterschriften sammeln. Der Rechtsvertreter machte dazu
geltend, die Familie sei politisch sehr aktiv.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005, eröffnet am 27. Oktober 2005,
wies das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab
und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Auf
die Begründung des Entscheides wird in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 13. November 2005 erhoben die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Ent-
scheid vom 25. Oktober 2005. Der Rechtsvertreter beantragte die
Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl. In jedem Fall
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sei aber die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei wegen Mittellosigkeit zu verzichten. Auf
die Begründung der Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 29. November 2005 wurde den
Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Das sinn-
gemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde ab-
gewiesen, und die Beschwerdeführenden wurden zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser wurde am 12. Dezember 2005
fristgerecht einbezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 reichte der Rechtsvertreter
diverse Bilder von Demonstrationsteilnahmen seiner Mandanten und
die dabei verteilten Flugblätter ein. Am 2. Februar reichte der Rechts-
vertreter ein Schreiben der DVF die Beschwerdeführerin betreffend
ein. Am 27. Februar 2006 und 1. März 2006 reichte der Rechtsvertreter
weitere Fotografien einer Demonstration in [...] vom 16. Februar 2006
sowie das entsprechende Manifest ein. Die Demonstration sei vom
Regionalfernsehen in [...] mehrmals ausgestrahlt worden. Am 14. Juli
2006 übersandte der Rechtsvertreter zwei Bilder einer Demonstration
in Bern vor der iranischen Botschaft.
I.
Am 7. November 2007 erteilte der zuständige Kanton dem Sohn
D._______ infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am [...] eine
Aufenthaltsbewilligung.
J.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte aus, aufgrund der
eingereichten Unterlagen ergebe sich kein derart hohes politisches
Profil dass bei einer Rückkehr in den Iran mit einer Verfolgung seitens
des heimatlichen Regimes gerechnet werden müsse. Die geltend ge-
machte Furcht sei daher nicht als begründet im Sinne des Asyl -
gesetzes einzustufen. Die am 25. Februar 2008 vom Bundesver-
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waltungsgericht angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik verstrich
ungenutzt.
K.
Mit Schreiben vom 22. April 2009 teilte der Rechtsvertreter mit, die
Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren intensiv mit dem
Christentum auseinandergesetzt und sei inzwischen vom Islam
konvertiert. Der Eingabe lag eine Bestätigung der [christlichen
Organisation] vom 8. Dezember 2008 über die Zugehörigkeit der
Beschwerdeführerin zur "Persisch sprechenden Christlichen
Gemeinde" und den Vollzug der Taufe am (...) 2008 bei. Der
Rechtsvertreter ersuchte darum, die Situation der Beschwerdeführerin,
insbesondere das Bestehen begründeter Furcht vor Verfolgung, im
Lichte dieses Religionswechsels zu überprüfen. Die
Beschwerdeführerin sei nämlich im Kanton [...] und bei der iranischen
Gemeinde bekannt. Da unter den Asylbewerbern manche Agenten ihr
Unwesen trieben, sei davon auszugehen, dass dieser Umstand auch
den iranischen Behörden bekannt sei. Diese reagierten in solchen
Fällen bekanntlich recht unfreundlich und aggressiv.
L.
Mit Erklärung vom 21. September 2009 zog der Rechtsvertreter auf
entsprechende Anfrage vom 16. September 2009 die Beschwerde den
Sohn D._______ betreffend angesichts des Erhalts einer B-Bewilligung
zurück. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb dessen Beschwerde in
der Folge mit Entscheid vom 28. September 2009 ab. Gleichzeitig teilte
der Rechtsvertreter hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens der
Restfamilie mit, es sei davon auszugehen, dass die iranischen
Behörden über die Konversion der Beschwerdeführerin zum
Christentum informiert seien. Die Söhne hätten sich sodann weiterhin
an den letzten grossen Demonstrationen beteiligt. Bildmaterial hätten
sie dazu jedoch keines. Der Rechtsvertreter wies sodann darauf hin,
dass die Beschwerdeführenden enge Beziehungen zu hier wohnhaften
Familienmitgliedern wie der Schwester der Beschwerdeführerin hätten.
Sie seien wohl kaum in der Lage, im Iran nochmals eine Existenz auf-
zubauen. Die Söhne hätten sieben Jahre ihres jungen Lebens in der
Schweiz verbracht und seien mehr Schweizer als Iraner.
M.
Die zuständige kantonale Behörde wies mit separaten Verfügungen
vom 25. September 2009 die Gesuche der Beschwerdeführenden um
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Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wegen unzureichender
wirtschaftlicher Integration und fehlender gültiger Ausweispapiere ab.
N.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten. Gleichzeitig
stellte er in Aussicht, dass seine Mandanten die dem Kanton vor -
gängig zugestellten Unterlagen zur Integration der Familie einreichen
würden.
O.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer
diverse Unterlagen zur beruflichen sowie privaten Integration ein. Auf
diese wird in den Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges eingegangen.
P.
Mit Schreiben vom 4. März 2010 wies der Rechtsvertreter erneut
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben
und den Aussagen diverser Klienten seit ihrer Taufe als Christin sehr
aktiv sei. Leider verfüge er diesbezüglich über keine Beweismittel.
Immerhin könne er selbst jedoch ihr Engagement persönlich be-
stätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
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mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren
in deutscher Sprache geführt, nachdem zwar die angefochtene Ver-
fügung in Französisch abgefasst ist, die Beschwerdeführenden jedoch
eine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache eingereicht haben.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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4.
In formeller Hinsicht sei hinsichtlich des zweiten Asylgesuches der
Beschwerdeführenden vorab Folgendes bemerkt: Das BFM hat deren
Wiedererwägungsgesuch entsprechend der in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK (EMARK) 1998 Nr. 1 publizierten Recht-
sprechung zutreffenderweise als zweites Asylgesuch entgegen-
genommen. In der Folge hat es eine materielle Prüfung der geltend
gemachten Nachfluchtgründe vorgenommen. Zuvor hat es die Be-
schwerdeführenden über die Entgegennahme des Wiedererwägungs-
gesuchs als Asylgesuch informiert und ihnen Gelegenheit zur weiteren
Darlegung ihres exilpolitischen Engagements gegeben, wovon sie mit
Eingabe vom 14. Juni 2005 auch Gebrauch gemacht haben. Bei ge-
gebener Konstellation wäre das BFM - wie EMARK 2006 Nr. 20 ent-
nommen werden kann - grundsätzlich gehalten gewesen, das zweite
Asylgesuch unter dem Aspekt des Nichteintretenstatbestandes von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen. Hätte es dabei Hinweise erblickt,
die geeignet gewesen wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die Relevanz der vorübergehenden Schutzgewährung darzutun,
hätte es auf das Asylgesuch eintreten, dabei jedoch entsprechend
dem erwähnten EMARK-Urteil vorgängig eine Anhörung im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG durchführen müssen.
Der Verlauf des vorliegenden zweiten Asylverfahrens entspricht nicht
diesem Muster und ist als grundsätzlich fehlerhaft zu bezeichnen, da
das BFM trotz Fehlens von Hinweisen im oben genannten Sinne,
keinen Nichteintretensentscheid (gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG) gefällt, sondern sich ohne Durchführung einer Anhörung
materiell auf die Sache eingelassen und das zweite Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt hat. Der Umstand, dass vorliegend
keine Anhörung stattgefunden hat, müsste grundsätzlich eine
Kassation des Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung zur Folge haben.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht jedoch einerseits aufgrund des
Umstandes, dass der oben erwähnte, wegweisende EMARK-Entscheid
zum Verfahren bei Zweitgesuchen (EMARK 2006 Nr. 20) erst nach der
hier zu beurteilenden BFM-Verfügung vom 25. Oktober 2005 erging,
andererseits aber auch aufgrund der Belastung der Beschwerde-
führenden durch das seit dem Jahre 2002 dauernde Asylverfahren von
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einer Kassation und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
ab. Ein solcher Verfahrensausgang wäre weder sachgerecht noch
prozessökonomisch vertretbar, zumal - wie sich aus den nach-
folgenden Erwägungen ergibt - die Frage, ob Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG vorgelegen hätten, verneint und ein Nichteintretensentscheid
vom Bundesverwaltungsgericht gestützt werden müsste
beziehungsweise hätte werden müssen (vgl. dazu auch die
Erwägungen in der Instruktionsverfügung der ARK vom 29. November
2005).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des zweiten
Asylgesuches und insbesondere der Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft im Wesentlichen aus, hinsichtlich der geltend gemachten,
sogenannten Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestünden
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die politischen und
religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der Schweiz dem
Heimatstaat zur Kenntnis gelangt seien und dass dieser gar be-
absichtige, diese Aktivitäten zu sanktionieren. Zwar komme es durch-
aus zu Überwachungen von regimekritischen Aktionen im Ausland
durch iranische Sicherheitsagenten. Diese würden ihre Aufmerksam-
keit jedoch auf Personen richten, die über ein besonderes politisches
Profil verfügten, indem ihre Aktivitäten über das gewöhnliche Mass der
verbreiteten Opposition hinausgingen, oder sie gewisse Funktionen
innehätten, die zu einer ernsthaften und konkreten Bedrohung des
Regimes zu führen vermöchten. Angesichts dessen, dass eine Vielzahl
von Asylsuchenden einer von Exiliranern gegründeten Organisation
angehöre, sei es geradezu ausgeschlossen, dass die heimatlichen
Behörden jeden überwachen und identifizieren könnten. Die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Teilnahmen an
Manifestationen und Protestmärschen, die Verteilung von Flugblättern,
das Halten von Transparenten und die Publikation von regime-
kritischen Artikeln reichten nicht aus, um für den Fall der Rückkehr
eine Gefährdung anzunehmen. Zudem könne aus den Akten nicht mit
der notwendigen, hinreichenden Sicherheit geschlossen werden, dass
die Aktivitäten dem iranischen Staat auch tatsächlich bekannt ge-
worden seien. Auch liessen die eingereichten Beweismittel nicht den
Schluss zu, dass der iranische Staat die Aktionen der Beschwerde-
führenden als Gefahr für die Sicherheit des Landes verstehen könnte.
Schliesslich führte das BFM an, den heimatlichen Behörden sei die
Seite 12
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Möglichkeit der Erlangung von Aufenthaltsrechten in westlichen
Staaten mit den oben erwähnten Mitteln bewusst, weshalb sie oft mit
Gleichgültigkeit auf solche zweckgerichteten Aktionen reagierten. Auch
im vorliegenden Fall falle auf, dass die Beschwerdeführenden erst
nach Ablehnung ihres Asylgesuches politisch tätig geworden seien.
5.2 Dieser Argumentation hält der Rechtsvertreter in seiner Be-
schwerdeschrift vom 13. November 2005 Folgendes entgegen: Die
angefochtene Verfügung verletzte das Gleichheitsgebot der Ver-
fassung, weil andere iranische Staatsangehörige mit gleichem
politischen Profil vorläufig aufgenommen worden seien (so in N 401
160). Die Beschwerdeführenden seien jedoch auch deshalb vorläufig
aufzunehmen, weil sie inzwischen die Kriterien einer humanitären
Aufnahme erfüllen würden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich
das Klima im Iran verschlechtert habe und ein Terrorist zum neuen
Präsidenten gewählt worden sei. Diese Verschlechterung der Situation
habe zu einer härteren Praxis der iranischen Behörden geführt. Die
Anzahl der hier politisch aktiven Asylgesuchsteller sei sehr gering und
es handle sich jeweils um solche, die keinerlei Möglichkeit auf eine
Rückkehr in den Iran hätten.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Rechtsvertreter auf
folgende politische Auftritte der Beschwerdeführer und Beweismittel
aufmerksam:
- Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Demonstration vom
10. Dezember 2005 am internationalen Tag der Menschenrechte in
Zürich (Präsident wird als Terrorist bezeichnet, Beschwerdeführerin
trägt wie viele andere auch ein Schild mit dem Aufdruck Hungerstreik
um den Hals).
- Bestätigung der DVF vom 19. Januar 2005, dass die Be-
schwerdeführerin Mitglied der Organisation und gegen die Islamische
Republik Iran aktiv sei. Sie sei eine aktive Kämpferin und von den
Sicherheitskräften der islamischen Regierung identifiziert worden. Die
Vereinigung bestätigt die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der
Demonstration vom 10. Dezember 2005 sowie die Teilnahme an einem
eintägigen Hungerstreik. Sie macht geltend, daraus ergebe sich bei
einer Rückkehr in den Iran eine akute Lebensgefahr.
- Teilnahme an einer Demonstration in [...] am 16. Februar 2006
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("gegen 27 Jahre Existenz der Islamischen Republik und 25 Jahre
Verbrechen"). Die dazugehörigen, ins Internet eingespeisten Bilder
zeigen die Beschwerdeführerin [Art ihres Widerstandes]. Bilder dieser
Demonstration seien vom Regionalfernsehen [...] mehrmals
ausgestrahlt worden.
- Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Demonstration vor
der iranischen Botschaft in Bern vom 17. Juni 2006 (die dazu-
gehörigen, ins Internet gestellten Bilder zeigen die Beschwerde-
führerin [Art ihres Widerstandes]).
5.3 Auf Vernehmlassungsstufe führte das BFM zur geltend gemachten
Gefährdung infolge der oben dargestellten Exilpolitik Folgendes aus:
Aufgrund der Vorbringen und der eingereichten Beweisunterlagen zur
Exilpolitik ergebe sich kein derart hohes politisches Profil, dass bei
einer Rückkehr in den Iran von einer Verfolgung seitens des heimat-
lichen Regimes ausgegangen werden müsste. Die geltend gemachte
Furcht sei daher nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes ein-
zustufen.
5.4 Im Sinne einer Beschwerdeergänzung reichte der Rechtsvertreter
am 22. April 2009 ein Schreiben der [christlichen Organisation] vom
8. Dezember 2008 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass die
Beschwerdeführerin inzwischen dieser Gemeinde angehöre. Sie be-
kenne sich klar zum christlichen Glauben und habe diesen Schritt
durch Vollzug der Taufe im Gottesdienst vom 23. November 2008 in
der [christlichen Organisation] bestätigt. Der Rechtsvertreter macht
dazu geltend, die Beschwerdeführerin habe sich dadurch einer
zusätzlichen Gefährdung für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt,
würden die heimatlichen Behörden doch recht unfreundlich auf den
Tatbestand der Konversion reagieren. Der Rechtsvertreter macht
weiter geltend, die Beschwerdeführerin sei bei der iranischen
Gemeinde als konvertierte Ex-Moslemin bekannt. Auch sei dieser
Umstand den iranischen Behörden mitgeteilt worden beziehungsweise
sei damit aufgrund der vielen Agenten zu rechnen.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
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E-4174/2006
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
§11 Asyl, S. 542 f., MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern
2003, S. 448 ff.).
6.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei
iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asyl-
gesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
AsylG dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staats-
feindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines ent-
sprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran
die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter ande-
rem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] vom 4. April 2006, MICHAEL KIRSCHNER, "Iran: Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen -
Informationsgewinnung iranischer Behörden", S. 3, mit weiteren Hin-
weisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen.
Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Be-
hörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen
Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu über-
wachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
Seite 15
E-4174/2006
Indes ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder
Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die
Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer
Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und
Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt entsprechend obstehender
Ausführungen zum Schluss, dass die politischen Aktivitäten von Mutter
und Sohn das Interesse der heimatlichen Behörden mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit nicht auf sich gezogen haben dürften. Die Be-
schwerdeinstanz (damals noch die ARK) hat sich bereits in der
Zwischenverfügung vom 29. November 2005 zur Relevanz exil-
politischer Tätigkeiten geäussert und erwogen, dass die angefochtene
Verfügung zu bestätigen sein dürfte. Zur Rüge der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes hatte die frühere ARK in der Verfügung
festgehalten, der Rechtsvertreter habe nur einen der angeblich
diversen gleichgelagerten Fälle aufgeführt. Hinsichtlich des an-
geführten Falles sei jedoch festzustellen, dass der betreffende Be-
schwerdeführer ein deutlich markanteres politisches Profil auf-
gewiesen habe, so dass nicht von identischen Fällen die Rede sein
könne. Ohnehin habe sich die ARK im genannten Verfahren nicht zur
materiellen Relevanz der Nachfluchtgründe geäussert. Insgesamt er-
weise sich der Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgebotes daher
als ungerechtfertigt. An der Einschätzung des zu wenig markanten
politischen Profils von Mutter und Sohn (beziehungsweise Söhnen) hat
sich auch durch die wenigen weiteren Teilnahmen an Demonstrationen
in den Folgejahren nichts geändert. Hinsichtlich des Sohnes
B._______ ist gar festzustellen, dass nur eine einzige
Demonstrationsteilnahme im Jahre 2005 (mittels Fotografien)
dokumentiert ist. Auch der politischen Äusserung der beiden Brüder in
der Zeitung Nimrooz im Jahr 2005 [...] ist offensichtlich keine weitere
Publikation von regimekritischem Gedankengut gefolgt. Letzteres
Faktum bekräftigt das Gericht in seiner Annahme, die Publikation sei
Seite 16
E-4174/2006
damals im Anschluss an den Erlass der Wegweisungsverfügung mit
dem alleinigen Zweck, diese zu verhindern, in die Zeitung gestellt
worden.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits leitet ihre Gefährdung aus drei
Teilnahmen an Demonstrationen (in [...], Zürich und Bern) sowie aus
dem nachträglich hinzugetretenen Umstand ab, dass sie zum
christlichen Glauben konvertiert sei.
Hinsichtlich der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und
Medienerzeugnisse ist unter Bezugnahme auf die unter Ziffer 6.2
erwähnte Praxis nochmals zu betonen, dass die Teilnahme an
Manifestationen und Protestmärschen, das Verteilen von Flugblättern,
das Tragen von Schriftbändern oder die weit verbreitete Publikation
von regimekritischen Gedankengut in den Medien alleine grundsätzlich
nicht ausreicht, um eine ernsthafte Gefahr für die Betroffenen im Falle
einer Rückkehr ins Heimatland zu begründen. Den Akten können
vorliegend keine Hinweise für eine abweichende Einschätzung der
Verfolgungsgefahr entnommen werden. Eine Verfolgungsabsicht der
iranischen Behörden scheint vorliegend nicht wahrscheinlich, dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die
Beschwerdeführenden einer weit verbreiteten Art der Opposition
bedient haben und sich die iranischen Behörden dieses potentiell
erfolgreichen Migrationsweges seiner Staatsbürger bewusst sind.
6.4 Insoweit die Beschwerdeführerin sodann eine Gefährdung wegen
Konversion zum Christentum während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz befürchtet, ist der zur Publikation bestimmte Entscheid BVGE
D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 heranzuziehen, welcher sich
differenziert zur Lage der Christen und der Gefährdung von Kon-
vertiten bei einer Rückkehr in den Iran äussert.
Den dortigen Erwägungen ist zu entnehmen, dass im Iran nur gerade
1% der zurzeit 66 Millionen Menschen zählenden Bevölkerung
religiösen Minderheiten angehören; Christen machen davon 40% be-
ziehungsweise rund 265'000 Personen aus. Im Islam wird das
Christentum als Buchreligion angesehen, deren Anhänger gemäss
islamischer Theologie nach islamischen Recht (Scharia) mit ein-
geschränkten Rechten geduldet werden. Die rechtliche Stellung von
Nicht-Muslimen ist in der Verfassung sowie in verschiedenen Be-
reichen der Gesetzgebung des Irans festgelegt worden. Art. 12 der
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iranischen Verfassung bestimmt den Islam als Staatsreligion, Art. 13
benennt die vom Staat anerkannten Minderheiten. Es sind dies nebst
Zoroastriern und Juden die Christen. Dieser Grundsatz der
Anerkennung von religiösen Minderheiten wird jedoch nicht nur im
alltäglichen Leben, sondern bereits schon durch weitere Paragraphen
der iranischen Verfassung, des iranischen Strafrechts und des
iranischen Zivilrechts strukturell durchbrochen. So zeigen sich die
bestehenden Diskriminierungen der religiösen Minderheiten respektive
der Christen im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und
sozialer Hinsicht. Für Nicht-Muslime sind Ämter in der iranischen
Exekutive und gewisse Posten in der Verwaltung, auf Richterebene
und im Wächterrat unzugänglich. Mit dem Ausschluss der erwähnten
religiösen Minderheiten von den wichtigsten Staatsfunktionen bleibt
gewährleistet, dass alle Gesetze und Regulative auf islamischen
Kriterien beruhen, wie dies in Art. 4 der iranischen Verfassung
verankert ist. In genereller Hinsicht kann festgestellt werden, dass
Nicht-Muslime als Bürger zweiter Klasse betrachtet werden, was die
Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten
zur Folge hat. Zur Diskriminierung in wirtschaftlicher Hinsicht ist
anzufügen, dass trotz Verbesserung der Situation seit den
Anfangsjahren der Revolution auch heute noch staatlich betriebene
Unternehmen und Behörden nicht gewillt sind, Nicht-Muslime
einzustellen. Jedoch besteht im Lichte der zunehmenden
Privatisierung der iranischen Wirtschaft für Nicht-Muslime immerhin
eine Chance, einen Arbeitsplatz in einem privatwirtschaftlichen Betrieb
zu erhalten. Grundsätzlich ist festzustellen, dass in den vergangenen
Jahren die Haltung der staatlichen Autoritäten und Organe gegenüber
den Mitgliedern der christlichen Religionsgemeinschaften nur
unwesentlich liberaler geworden ist. Angehörige der christlichen
Minderheit sind sodann dem Verbot ausgesetzt, ihren Glauben über
den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren.
Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende
religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dabei
richtet sich das Vorgehen im Besonderen gegen die jeweiligen
Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive
Christen, deren Wirkungskreis denjenigen eines einfachen
Kirchenmitgliedes überschritten hat.
Trotz dieser Feststellungen - so die Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts im erwähnten Entscheid - kann nicht von
einer allgemeinen Verfolgungssituation beziehungsweise
Seite 18
E-4174/2006
Kollektivverfolgung der Christen ausgegangen werden. Indes hat sich
der verfassungsrechtliche Minoritätenschutz für die Christen im Iran in
der Rechtswirklichkeit keineswegs in einer auch nur annähernd
weitgehenden Freiheit der religiösen Betätigung niedergeschlagen. Die
Ausübung der religiösen Überzeugung und Betätigung für die Christen
im Iran bleibt aber in bescheidenem Rahmen grundsätzlich gewahrt.
Was die Situation von Konvertiten angeht, ist gemäss dem erwähnten
Urteil eine merkliche Zunahme der Konversionen zum Christentum
feststellbar. Diese liegt in der zunehmenden Ablehnung der stets
islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite
begründet und wird gemeinhin als Protest gegen die islamische
Regierung verstanden. Gemäss muslimischem Recht gibt es keine
anerkannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und
zum Christentum überzutreten. Gemäss Koran kommt der Abfall vom
muslimischen Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde
gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Da das kodifizierte
iranische Strafrecht die Apostasie als Tatbestand bisher nicht kennt
(ein entsprechender Entwurf liegt dem Parlament vor), kann der
Richter die Todesstrafe bei Konversion somit nicht daraus begründen.
Bislang böte nur die Scharia dem iranischen Richter die
Rechtsgrundlage zur Verhängung der Todesstrafe; in den letzten
Jahren ist es aber nie zu einer solchen Verurteilung gekommen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist im erwähnten Urteil zum Schluss
gekommen, dass allein der Übertritt grundsätzlich zu keiner
individuellen staatlichen Verfolgung führt, sofern der Konvertierte den
absoluten Machtanspruch der Muslime respektiere und nicht
missionierend tätig werde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte im genannten Urteil weiter aus,
eine Gefährdung für Konvertiten könne sich dadurch ergeben, dass sie
ins Visier militanter Muslime, auch aus dem Kreise der Familie,
gerieten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes
Vergehen erachten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die iranischen
Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden
christlichen Konvertiten leisten würden.
Hinsichtlich einer im Ausland erfolgten Konversion – wie dies
vorliegend der Fall ist - führte das Gericht sodann Folgendes aus:
Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Asylbehörden würden
Seite 19
E-4174/2006
solche Übertritte nicht selten „organisiert“, um ein entsprechendes
Anwesenheitsrecht im Ausland zu erwirken. Solche Glaubenswechsel
würden nicht ernsthaft und nachhaltig erscheinen, weshalb im Falle
der Rückkehr in den Iran auch nicht mit ernsthaften Nachteilen
gerechnet werden müsse. Bei Konversionen im Ausland sei daher,
soweit möglich, die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers
im Einzelfall einer näheren Prüfung zu unterziehen. Eine christliche
Glaubensausübung vermöge dann Massnahmen auszulösen, wenn sie
hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im
Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche
Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge
annehmenden Glaubensausübung erfahren habe. Sollten nahe
Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, liege in der
Denunzierung des Konvertierten bei den iranischen Behörden eine
weitere Gefahr. Zudem könne der Übertritt zum Christentum immer
auch als Hochverrat, Staatsverrat und Abfall von der eigenen Sippe
oder dem eigenen Stamm gesehen werden. Neben der Glaubhaftigkeit
sei bei Konversionen im Ausland jeweils auch das Ausmass der
öffentlichen Bekanntheit in Betracht zu ziehen.
6.5 Hinsichtlich der Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin auf-
grund ihres in der Schweiz erfolgten Übertritts zum Christentum, dem
Vollzug der Taufe und der Ausübung christlicher Aktivitäten im Rahmen
der Kirchengemeinschaft ist keine hinreichende Wahrscheinlichkeit
dafür erkennbar, dass diese Ereignisse dem heimatlichen Umfeld zur
Kenntnis gelangt seien. Von einer überdurchschnittlich aktiven oder
gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung kann
aufgrund des eingereichten Schreibens der christlichen Gemeinde
jedenfalls nicht die Rede sein. Vielmehr scheint das Engagement der
Beschwerdeführerin nicht über dasjenige eines gewöhnlichen
Kirchenmitgliedes hinauszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht
sieht sich in dieser Auffassung durch den Umstand gestärkt, dass die
Beschwerdeführerin im eingereichten Arbeitsvertrag vom 15.
Dezember 2009 nach wie vor als Muslimin figuriert, dies trotz des Ko-
version im (...) 2008. Offenbar war sie nicht bestrebt, ihre neue
Glaubenszugehörigkeit mittels Richtigstellung dieser Falscherfassung
gegen aussen klar zu manifestieren.
An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass eine diskrete und private
Glaubensausübung des christlichen Glaubens im Iran möglich wäre.
Seite 20
E-4174/2006
Hinsichtlich der Hinwendung der Beschwerdeführerin zum christlichen
Glauben ist somit vorliegend nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit eine Kenntnisnahme durch die iranischen
Behörden anzunehmen. Ebenso kann nicht mit der notwendigen
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführerin drohten durch ihren im Iran wohnhaften Ex-
Ehemann beziehungsweise dessen Familie flüchtlingsrechtlich
relevante Nachteile oder eine Denunzierung bei den Behörden,
wenngleich diese Möglichkeit der Druckausübung auf die
Beschwerdeführerin nicht ganz von der Hand gewiesen werden kann
(vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus der Exilpolitik
beider Beschwerdeführenden noch aus der Konversion der Be-
schwerdeführerin Nachfluchtgründe ergeben, die zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Der zuständige Kanton hat deren Gesuche um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung im
September 2009 infolge unzureichender wirtschaftlicher Integration
und dem Fehlen von gültigen heimatlichen Ausweispapieren ab-
gewiesen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 21
E-4174/2006
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
8.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.,
wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige
Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S.
von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999
2273] per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine all-
fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weg-
gewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs.
2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Ver-
hältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S.
54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all -
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
Seite 22
E-4174/2006
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114,
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, je mit weiteren Hinweisen).
8.5
Vorab ist die Situation des Sohnes B._______ zu skizzieren, der als
Minderjähriger in die Schweiz kam, in der Zwischenzeit volljährig ge-
worden ist, und dem – wie sich aus den Akten ergibt – eine be-
merkenswerte Integration gelungen ist: B._______ ist am 1. Juli 2002
zusammen mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in die Schweiz
eingereist. Er war im Zeitpunkt der Einreise [..]jährig und damit mitten
in der Adoleszenz. Der um [...] Jahre ältere Bruder hat sich im Juli
2007 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und ist seither im Besitz
einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung. B._______ hat im
Juni 2006 die Realschule in [...] abgeschlossen. In der Folgezeit hat er
eine Schnupperlehre im Bereich [...] bei der Firma [...] absolviert. Dem
Schreiben der [...] ist zu entnehmen, dass eine Anstellung als
[...]lehrling am Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers gescheitert
ist. [...] hat ihn in der Folge ab 1. April 2008 als [...]-Praktikant
angestellt. In der Zeit vom 28. Juni 2007 bis 19. Januar 2008 war
B._______ als Kundenberater im Aussendienst im Bereich [...] tätig.
Dem Arbeitszeugnis der Firma vom 11. Februar 2008 ist zu
entnehmen, dass B._______ das Anstellungsverhältnis zwecks
Annahme einer neuen Herausforderung beendet hat. Seit dem 1.
August 2008 ist B._______ in unbefristeter Anstellung als [...] tätig. In
der Zeit vom 17. September bis 20. Dezember 2008 hat er sodann den
Lehrgang [...] besucht und schliesslich ein Diplom als [...] erworben.
Seit dem 14. Dezember 2009 ist er bei [...] für unbefristete Zeit als [...]
angestellt. Für die Zeit von April bis Dezember 2010 hat sich
B._______ sodann für den Lehrgang [...] angemeldet. Die dem Gericht
vorliegenden Arbeitszeugnisse attestieren B._______ ein
einwandfreies Verhalten (freundlich, hilfsbereit, zuvorkommend),
Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit, Selbständigkeit und eine für sein Alter
beeindruckende Sozialkompetenz. B._______ ist laut einem
Referenzschreiben seiner Schweizer Partnerin seit drei Jahren in einer
festen Beziehung. Sie attestiert ihm ein grosses Engagement
hinsichtlich der ausbildungsmässigen Integration in der Schweiz und
macht geltend, eine Lehre [...] sei am Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers gescheitert. B._______ spreche zudem fehlerfrei
Schweizerdeutsch. Weitere Referenzschreiben von Bekannten nehmen
ebenfalls in ausschliesslich positiver Weise zur bisherigen Integration
Seite 23
E-4174/2006
von B._______ Stellung. Sie bestätigen, dass er seit über drei Jahren
mit einer Schweizerin in einer festen Beziehung sei, viele Schweizer
Freunde habe und mehrere Jahre in verschiedenen Clubs Fussball
gespielt habe.
Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in
ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland
gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines
langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeit-
lich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen
eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere
die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufent-
haltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung er-
halten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene
Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat
sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu
tragen.
B._______ ist zwar erst im Alter von [...] Jahren in die Schweiz
gekommen. Nichtsdestotrotz kann aber festgestellt werden, dass er
den für das anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der
Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt hat. Aus den Akten geht
nicht hervor, dass er in den siebeneinhalb Jahren seines Aufenthaltes
in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare
Beziehung mit Bezugspersonen seines Heimatlandes hat unterhalten
können. Er würde heute somit aus einer Lebensstruktur herausge-
rissen, welche sich grundlegend von derjenigen im Iran unterscheiden
dürfte und welche während der letzten Jahre seine Persönlich-
keitsentwicklung und seinen Alltag geprägt hat. Da er seit mehr als
sieben Jahren im Kanton [...] lebt, dort die Schule besucht,
Ausbildungen absolviert und geplant, sich weitgehend erfolgreich auch
in wirtschaftlicher Hinsicht integriert hat, dürfte er an diese Kultur und
Lebensweise assimiliert sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass
(abgesehen von seiner Mutter) seine nächsten Bezugspersonen wie
sein Bruder, seine langjährige Partnerin und seine Tante entweder
Schweizer Bürger sind oder durch Heirat ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz erlangt haben. Auch diesem Faktum ist bei der Beurteilung
der Reintegration im Iran gebührend Rechnung zu tragen, zumal über
den Bestand ähnlich wertvoller Beziehungen zur Verwandtschaft im
Iran nichts aktenkundig ist und die Beziehung zum im Iran lebenden
Vater, welcher die ihm zugesprochenen Kinder gegen Entgelt nach der
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Scheidung der Ehefrau überlassen hat (siehe dazu nachstehende
Erwägungen), durch diesen Umstand eher getrübt sein dürfte.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom
9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht
übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259
f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen).
Angesichts der überdurchschnittlichen Integration B._______, der
während siebeneinhalb Jahren erfolgten, sämtliche Lebensbereiche
betreffende Prägung, der kulturellen Differenzen zum Heimatland, dem
bevorstehenden Abbruch der persönlichen Beziehungen vorab zum
Bruder und zur Lebenspartnerin sowie der beruflichen Projekte
zeichnet sich vorliegend eine solche, mit dem Zumutbarkeitsgedanken
nicht zu vereinbarende Entwurzelungssituation geradezu ab.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb im
Sinne einer humanitären Würdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss,
dass ein Wegweisungsvollzug des Sohnes B._______ heute als
unzumutbar zu gelten hat.
8.6 Zur Situation der Beschwerdeführerin ist sodann Folgendes fest-
zuhalten: Eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Familieneinheit kann aufgrund der Volljährigkeit des
Sohnes B._______ nicht verfügt werden (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Nichtsdestotrotz kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung
aller für und gegen den Wegweisungsvollzug sprechenden Faktoren
zum Schluss, dass sich dieser für die Beschwerdeführerin ebenfalls
nicht als zumutbar erweist.
Die Beschwerdeführerin ist seit [...] von ihrem Ehemann geschieden
und hat die zwei Folgejahre noch im Iran verbracht, bevor sie diesen
im Juni 2002 zusammen mit ihren beiden damals minderjährigen
Söhnen in Richtung Schweiz verlassen hat. Gemäss dem dem Gericht
im Original und in französischer Übersetzung vorliegenden
Scheidungsurteil wurde die Scheidung seitens des Ehemannes durch
das Verstossen seiner Ehefrau bewirkt. Laut Urteil war die
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Beschwerdeführerin zur Rückgabe der Mehriyeh (Morgengabe seitens
des Ehemannes) und der Besitztümer verpflichtet und musste auf ihre
Mitgift verzichten. Sodann geht aus dem Urteil hervor, dass die beiden
Söhne dem Ehemann zugesprochen wurden und die Be-
schwerdeführerin ein wöchentliches Besuchsrecht erhielt. Laut den
Aussagen der Beschwerdeführerin vor der kantonalen Behörde am
12. August 2002 wurde diese amtliche Regelung des Sorgerechts in
der Folge mittels einer privaten, in Anwesenheit der Ältesten ge-
troffenen Vereinbarung dahingehend abgeändert, dass die Kinder
gegen einen Betrag von 5 Millionen Toman für zwei (der ältere Sohn)
beziehungsweise fünf Jahre (der jüngere Sohn) in die Obhut der Be-
schwerdeführerin gegeben wurden (vgl. Akte 16/28, S. 12). Die Be-
schwerdeführerin erklärte diese Regelung damit, dass ihr Ehemann
nie Geld gehabt habe (er sei keiner Arbeit nachgegangen), die Kinder
nicht hätte unterhalten können und er sich letztlich aufgrund der von
ihr angebotenen Summe zu diesem "Handel" verleiten liess. Das Ge-
richt hat keine Veranlassung, an dieser Darstellung zu zweifeln,
sprechen doch auch die diversen Ausreisevorbereitungen zu Gunsten
ihrer Söhne (Passbeschaffung, Visaerteilung) für eine vom
Scheidungsurteil abweichende Regelung. Dieser Umstand könnte bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges insofern
Bedeutung erlangen, als die Beschwerdeführerin vor Ablauf der ver-
einbarten Rückgabefrist ihres älteren Sohnes mit den Kindern das
Land verlassen hat. Ob sich der Ex-Mann für dieses Handeln der Be-
schwerdeführerin heute noch zu revanchieren beabsichtigt, ist schwer
zu sagen. Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe ihres Aufenthaltes
gegenüber den Behörden jedoch verschiedentlich die Befürchtung
geäussert, dass sie dafür noch zur Rechenschaft gezogen werden
solle. Immerhin kann festgestellt werden, dass bei Bestehen eines
Verfolgungswunsches seitens des Ex-Mannes die Beschwerdeführerin
mit ihrer Konversion einerseits und den exilpolitischen Aktivitäten
andererseits eine zusätzliche Gefährdung ihrer Person (im Sinne einer
Denunzierungsgefahr) geschaffen hat.
Diversen übereinstimmenden Quellen zufolge ist es sodann für
alleinstehende und geschiedene Frauen auch bei guter Ausbildung
schwierig, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Wegen
moralischer Bedenken der Hausbesitzer haben sie kaum eine Chance,
eine Wohnung zu finden. Geschiedene Frauen sind allgemein einer
enormen sozialen Stigmatisierung ausgesetzt (vgl. SUSANNE BACHMANN,
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran, Update vom 2. August
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E-4174/2006
2006, S. 4 ff.; SYLWIA GALOPIN, SFH, Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen
moralische Normen, Themenpapier, 30. Juni 2007, S. 3f.; vgl. auch die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3577/2006 vom
25. September 2009 und E-3488/2006 vom 13. Mai 2009). Dass die
Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes von
ihrem Ex-Mann unterstützt werden würde, kann angesichts der
Aktenlage und in Kenntnis des Scheidungsurteils nahezu
ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat im übrigen zwar
ein [höhere schulische Ausbildung] vorzuweisen; danach hat sie
jedoch keinen Beruf erlernt, sondern war als [wenig qualifizierte
Arbeitstätigkeit] tätig. Es dürfte angesichts dieser wenig günstigen
Voraussetzungen somit fraglich sein, ob die Beschwerdeführerin nach
jahrelanger Abwesenheit als geschiedene Frau ohne anderweitige
männliche Unterstützung (ihr Vater ist verstorben) wirtschaftlich wieder
würde Fuss fassen können.
Nachdem der Wegweisungsvollzug ihres Sohnes B._______ als
unzumutbar zu qualifizieren ist und der andere Sohn in der Schweiz
seit zwei Jahren über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
verfügt, müsste die Beschwerdeführerin heute somit ohne ihre beiden
Söhne in den Iran zurückkehren. Mit dem Sohn B._______ wohnt sie
trotz dessen Volljährigkeit und wirtschaftlicher Selbstständigkeit nach
wie vor unter einem Dach. Zurücklassen würde sie zudem ihre hier
über das Schweizer Bürgerrecht verfügende Schwester, zu welcher sie
schon vor der Asylgesuchstellung einen engen Kontakt gepflegt hat,
sowie ihre Schweizer Schwiegertochter. Die vollumfängliche Aufgabe
dieses für die Beschwerdeführerin während ihres jahrelangen
Aufenthaltes in der Schweiz zentralen Beziehungsnetzes erweist sich
als besondere Härte, welche geeignet sein dürfte, das Wieder-Fuss-
Fassen im Iran nach jahrelanger Abwesenheit weiter in Frage zu
stellen.
8.7 In einer Gesamtwürdigung der Rückkehrsituation gelangt das
Bundesverwaltungsgericht im Sinne eines Grenzfalles zum Schluss,
dass auch der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als
nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
Aus den Akten ergeben sich hinsichtlich beider Familienmitglieder
schliesslich keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG.
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9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vor-
instanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2005 ist demnach insoweit
aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführerin und den Sohn B._______ in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerde-
führenden zufolge Unterliegens im Asylpunkt praxisgemäss um die
Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG, Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Die Beschwerde-
führenden haben am 12. Dezember 2005 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.-- einbezahlt. Die Verfahrenskosten belaufen sich
nach erwähnter Reduktion vorliegend auf Fr. 300.--. Die über-
schüssigen Fr. 300.-- sind den Beschwerdeführenden zurückzu-
erstatten.
10.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzuges mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist
ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Diese ist angesichts des
nur teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 einen
Aufwand von 13.5 Stunden für das Beschwerdeverfahren im engeren
Sinne geltend gemacht. Soweit er gleichzeitig den Aufwand gegenüber
der kantonalen Behörde ausweist, ist darauf zu verweisen, dass dieser
(nicht notwendige) Aufwand vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu
vergüten ist. Der für das vorliegende Verfahren geltend gemachte
Aufwand erweist sich als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 bis 13 VGKE) wird die um die
Hälfte zu kürzende, vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung,
ausgehend von einem Stundentarif von Fr. 200.--, auf Fr. 1'350.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 25. Oktober 2005 wird betreffend der Dispositiv -
ziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin und den Sohn B._______ vorläufig aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 12. Dezember 2005
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen.
Die überschüssigen Fr. 300.-- sind den Beschwerdeführenden zurück-
zuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'350.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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