Abtei lung V
E-4174/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4174/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 9. Juni 2008 verliessen und am 20. Juni 2008 in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ vom 24. Juni 2008 sowie der Anhörungen vom
14. Mai 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend
machten,
dass sie syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien, aus der
Region D._______ stammten, seit dem (...) verheiratet seien und in
guten ökonomischen Verhältnissen gelebt hätten, zumal der Be-
schwerdeführer als Dekorateur und Bauarbeiter in Syrien sowie im Li-
banon und die Beschwerdeführerin als studierte Apothekerin und
Künstlerin erwerbstätig gewesen sei,
dass sie nie politisch tätig gewesen seien und mit den syrischen Be-
hörden bis zum 2. Januar 2008 keine Probleme gehabt hätten,
dass der Beschwerdeführer an jenem Tag zusammen mit einem
Freund bei Bauarbeiten auf wertvolle und archäologisch bedeutsame
Kulturgüter gestossen sei, deren Fund er den gesetzlichen Bestim-
mungen entsprechend sofort auf dem örtlichen Polizeiposten deklariert
habe,
dass er von der Polizei jedoch ohne begründete Veranlassung ver-
dächtigt worden sei, Teile des Kulturgüterfundes unterschlagen bezie-
hungsweise gestohlen zu haben, weshalb er rund eine Woche auf dem
Posten festgehalten, verhört und gefoltert worden sei,
dass er nach seiner mangels Beweisen erfolgten Freilassung ständig
beobachtet und in verschiedener Weise von den Behörden benachtei-
ligt worden sei (Beschlagnahmung eines neu erworbenen Motorrades;
weitere Inhaftierungen, Verhöre und Folterungen; mehrere Hausdurch-
suchungen; Drohungen betreffend seine Frau; Belästigung von Ange-
hörigen),
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dass der Beschwerdeführer sich aus Furcht vor weiteren Benachteili-
gungen und Bedrohungen in den Berge versteckt gehalten habe und in
jener Zeit zu Hause mehrmals gesucht worden sei,
dass sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die Verfolgung ih-
res Ehemannes berief und sich deswegen unter Druck gefühlt habe,
dass der Bruder des Beschwerdeführers die Ausreise organisiert habe
und die Beschwerdeführenden Syrien am 9. Juni 2008 in Begleitung
eines Schleppers illegal in Richtung Türkei verlassen hätten und am
20. Juni 2008 auf dem Landweg unkontrolliert über unbekannte Länder
in die Schweiz gelangt seien, wobei sie nicht im Besitze irgendwelcher
Reisepapiere gewesen seien,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel ihre Identitätskarten
und ihr Familienbüchlein zu den Akten gaben und die Existenz von
Reisepässen, Visa und weiteren Auslandaufenthalten ausdrücklich ver-
neinten,
dass sie im Weiteren geltend machten, in der Schweiz exilpolitisch tä-
tig zu sein, wobei sie an Kundgebungen in Zürich und in Genf gegen
die Regierung Syriens teilgenommen hätten und die Beschwerdeführe-
rin zwei regimekritische Interviews im (...) gegeben habe, wodurch sie
nun in der Heimat zusätzlich verfolgt und ihre Angehörigen belästigt
würden,
dass sie in diesem Zusammenhang vier DVD's beziehungsweise CD's
sowie verschiedene Internetausdrucke mit Fotografien von Demonstra-
tionen und Kundgebungen, sowie Flugblätter zu den Akten gaben,
dass das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus am 1. Juli
2008 um Vornahme von Abklärungen und Verifizierungen im Heimat-
land der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die Schweizerische Botschaft in ihrem Antwortschreiben vom
27. Juli 2008 dem BFM das durch ihren Vertrauensanwalt gewonnene
Abklärungsergebnis mitteilte, wonach die Beschwerdeführenden syri-
sche Staatsangehörige seien, durch die syrischen Behörden nicht ge-
sucht würden, Inhaber von im Jahre 2007 beziehungsweise 2008 in
D._______ ausgestellten Reisepässen seien und Syrien am (...) mit
Destination Deutschland legal verlassen hätten,
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dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen vom
14. Mai 2009 das rechtliche Gehör zu diesen Erkenntnissen gewährt
wurde,
dass sie – der Beschwerdeführer nach anfänglicher Bestreitung – da-
bei einräumten, Syrien mit ihren eigenen und gegen eine hohe Geld-
summe erhältlich gemachten Reisepässen am (...) auf dem Luftweg
legal verlassen zu haben, wobei sie die beiden Dokumente nach der
Ankunft in Italien vernichtet hätten,
dass sie weiter geltend machten, die syrische Regierung gebe nie In-
formationen betreffend eine behördliche Suche preis beziehungsweise
das Ergebnis laute stets auf „nicht gesucht“, jedenfalls solange die be-
treffende Person auslandabwesend sei,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen einen ärztlichen Bericht vom
18. Februar 2009 und weitere Unterlagen zu den Akten gab, wonach er
ein leichtgradiges Nierensteinleiden habe und eine zufällig diagnosti-
zierte Diskushernie aufweise und entsprechend physiotherapeutische
Behandlung benötige,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 27. Mai 2009 – eröffnet am 28. Mai 2009 – ablehnte und de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vor-
fluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenden Sachverhalts und jene betreffend ihre Nachflucht-
gründe den Anforderungen von von Art. 3 AsylG an die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten,
dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe insbesondere realitäts-
fremd, erfahrungswidrig und nicht logisch nachvollziehbar seien (Motiv
und Intensität der behördlichen Benachteiligungen und Bedrohungen;
unterlassene Zurwehrsetzung der Beschwerdeführenden dagegen; Be-
hördenverhalten nach eigeninitiativer Fundmeldung durch den Be-
schwerdeführer; unterlassene behördliche Einleitung eines Strafver-
fahrens bei tatsächlichem Tatverdacht),
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dass sich der Beschwerdeführer ferner in wesentlichen Punkten wider-
sprochen (Anzahl und Dauer der Festnahmen, Inhaftierungen und Ver-
höre) und er die angebliche Haft und Folter vom Januar 2008 subs-
tanzarm, distanziert, angelernt und ohne persönlich gefärbte Real-
kennzeichen geschildert habe,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren erstelltermassen tatsa-
chenwidrige Angaben zu ihren Reisepässen gemacht hätten und ihre
diesbezüglichen Stellungnahmen unplausibel und zudem widersprüch-
lich (Ausstelldaten der Pässe) ausgefallen seien,
dass sich der Schluss aufdränge, die Beschwerdeführenden hätten
Syrien auf dem normalen Weg und behördlich kontrolliert verlassen
und sie seien nach wie vor im Besitze ihrer Reisepässe, welche sie
zwecks Verheimlichung von Angaben und Erschwerung von Vollzugs-
handlungen den Asylbehörden vorenthalten würden,
dass diese Einschätzung durch das Abklärungsergebnis einer nicht
bestehenden behördlichen Suche nach den Beschwerdeführenden be-
stätigt werde und die diesbezüglichen Stellungnahmen reine Schutz-
behauptungen darstellten, zumal Abklärungsergebnisse der Schweize-
rischen Vertretung in Damaskus in Einzelfällen auch immer wieder zu
gegenteiligen Ergebnissen (behördliche Suchen) führten,
dass sodann die vorgebrachten und mit Beweismitteln unterlegten
subjektiven Nachfluchtgründe (regimekritische politische Betätigung in
der Schweiz) nicht zu einer im Sinne von Art. 3 AsylG zureichend und
ernsthaft begründeten Furcht vor Verfolgung führten, zumal davon aus-
zugehen sei, die syrischen Behörden beschränkten ihre Abklärungen
hauptsächlich auf die Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten
über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen
oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als ernsthafte und gefährliche
Regimegegner erscheinen liessen,
dass eine exilpolitische Tätigkeit nur dann als erheblich anzusehen sei,
wenn eine Person über einen beträchtlichen Zeitraum nach aussen er-
kennbar, exponiert und mit staatsuntergrabenden Absichten als Re-
gimekritiker intensiv in Erscheinung trete,
dass die geltend gemachten Teilnahmen an drei Kundgebungen und
Demonstrationen ([...]) und die in (...) ausgestrahlten Interviews der
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Beschwerdeführerin kein solches Bild vermittelten, da die
Beschwerdeführenden einzig bei der Kundgebung in Zürich erkennbar,
im Übrigen aber offensichtlich nicht identifizierbar seien,
dass zudem einige mittels CD eingereichter Dateien nicht hätten geöff-
net werden können und mithin nicht überprüfbar seien,
dass gestützt auf diese Feststellungen ein gegen die syrische Regie-
rung gerichteter und in führender Stellung begangener Exilaktivismus
der Beschwerdeführenden ausgeschlossen werden könne, sie zudem
nicht an gewalttätigen Aktionen gegen syrische Einrichtungen beteiligt
gewesen seien und sie mit ihrem niederprofiligen, niemals staatssi-
cherheitsgefährdenden Auftreten keinen Anlass für eine (äusserst auf-
wändige) Identifizierung durch die syrischen Behörden böten,
dass die angeblichen Belästigungen von Angehörigen reine und zu-
dem substanzarme Parteibehauptungen darstellten und im Übrigen
auch unter dem Gesichtspunkt der bereits schwer angeschlagenen
Glaubwürdigkeit zu betrachten seien,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzu-
ges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1
AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erkennbar sei, die Beschwerdeführenden über ein umfas-
senden familiäres Beziehungsnetz in Syrien verfügten und die gesund-
heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bei Bedarf ohne Wei-
teres in seiner Wohnregion behandelbar seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juni 2009 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl
unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer
Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten
beantragen,
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dass sie in der Begründung zunächst eine durchaus bestehende Logik
und Nachvollziehbarkeit im Vorgehen der syrischen Behörden gegen
den Beschwerdeführer erkennen, da hinter den regelmässigen Wieder-
freilassungen des Beschwerdeführers eine Beobachtungsabsicht zum
Zwecke der Beweisgewinnung und Tatüberführung stecke,
das die aufgetretenen Widersprüche auf den summarischen Charakter
der Befragung im Empfangszentrum sowie auf Missverständnisse und
Übersetzungsmängel zurückzuführen seien,
dass der Beschwerdeführer sodann seine einwöchige Haft entgegen
der Auffassung des BFM überzeugend und glaubhaft geschildert habe,
zumal er Emotionen gezeigt habe, die seitens der Hilfswerksvertretung
auch vermerkt worden seien, jedoch von der Vorinstanz nicht in die
Würdigung miteinbezogen worden seien,
dass der auch durch die gesundheitlichen Folgen der Folter (Rücken-
schmerzen, Schlaflosigkeit, kleine Narben von Elektroschocks) zu ge-
winnende Eindruck grosser Glaubwürdigkeit durch das Bundesverwal-
tungsgericht mittels einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers
zu den erlittenen Misshandlungen zu überprüfen sei, deren Durchfüh-
rung er hiermit beantrage,
dass die Beschwerdeführenden sodann die Verlässlichkeit der bot-
schaftlichen Abklärungsergebnisse in Frage stellen, da die Informati-
onsquelle (Vertrauensanwalt) unter Verletzung des rechtlichen Gehörs
trotz nicht bestehender Geheimhaltungsinteressen nicht offengelegt
werde und dadurch eine Qualitätsüberprüfung ausgeschlossen sei,
dass zudem die Aussagekraft einer nicht bestehenden Suche nach
einer Person fraglich sei, da Ermittlungen gegen Kurden in Syrien
hauptsächlich von Geheimdiensten geführt und ohne Anklage oder
Prozess erledigt würden, wodurch einem Anwalt die Registereinsicht
verunmöglicht sei,
dass das Bundesamt, indem es das Botschaftsergebnis für bare Mün-
ze nehme und als einzig verlässliches Beweismittel taxiere, das Prin-
zip der freien Beweiswürdigung und wiederum den Anspruch auf recht-
liches Gehör verletze, zumal sich verschiedentlich Botschaftsinforma-
tionen schon als falsch oder kompromittiert herausgestellt hätten,
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dass sich die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf subjektive
Nachfluchtgründe als politisch interessierte und engagierte Menschen
bezeichnen und sie in ihrer exilpolitischen Betätigung in der Schweiz
durchaus eine flüchtlingsrechtlich relevante und zureichende Gefähr-
dung für den Fall einer Rückkehr sehen,
dass das Engagement insbesondere durch zwei CD's mit Fernsehin-
terviews der unter ihrem Namen aufgetretenen und sich als Regimekri-
tikerin ausgebenden Beschwerdeführerin in (...) ausgewiesen sei,
dass sie im Übrigen bemüht seien, lesbare Formate nachzuliefern be-
ziehungsweise bereits eine nun lesbare CD vorlegen könnten, ander-
seits aber das BFM zu rügen sei, weil es in Missachtung der Gebote
von Treu und Glauben und des rechtlichen Gehörs den Lesbarkeits-
mangel nicht konkretisiert und ihnen keine Gelegenheit eingeräumt
habe, den Mangel innert kurzer Frist zu beheben,
dass es eine gerichtsnotorische Tatsache sei, dass der Sender sowie
im Ausland gedruckte, für die exilsyrische Gemeinschaft produzierte
Zeitungen von den syrischen Behörden systematisch überwacht wür-
den,
dass aufgrund der Willkür der syrischen Geheimdienste, welche exil-
politische Aktivisten profilunabhängig umfassend kontrollierten und
überwachten, vorliegend in dubio pro refugio zu entscheiden und ih-
nen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, zumal sie nun weite-
re Fotos und ein Flugblatt betreffend ihre Beteiligung an einer neuen
Protestaktion (...) einzureichen imstande seien,
dass die Asylvorbringen somit gesamthaft glaubhaft und asylrelevant
seien, weshalb sie Anspruch auf Gewährung von Asyl oder zumindest
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten, woraus sich
gleichsam zwingend die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges ergebe,
dass die Beschwerdeführenden nebst den bereits erwähnten Beweis-
mitteln auch Abschriften der wesentlichen Zitate der Beschwerdeführe-
rin anlässlich ihrer beiden Fernsehinterviews zu den Akten geben,
dass die damals zuständig gewesene Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 den
einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der
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Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach
Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend, detail-
liert, umfassend und mit zutreffenden Aktenabstützungen auf die Un-
glaubhaftigkeit und fehlende flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit der
Verfolgungsvorbringen geschlossen hat und in den diesbezüglichen
Erwägungen kein wesentliches Beanstandungspotenzial zu erkennen
ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen und aktenkundigen Ver-
fügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass im Übrigen bereits der Ursprung der Verfolgungsgeschichte krass
widersprüchlich geschildert wurde, indem der Beschwerdeführer die
gefundenen Artefakte mal als „eine Vase ... und ein paar Bilder, die
sehr als aussahen“ (act. A1 S. 6) und mal als „Vasen ... und ein altes
Steinbild“ (act. A25 S. 4) bezeichnete,
dass der Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
nicht geeignet sind, eine andere Sichtweise zu begründen,
dass der erkannten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Wesentli-
chen mit blossen und pauschalen Gegenbehauptungen und nicht nä-
her konkretisierten Missverständnissen und Übersetzungsmängeln be-
gegnet wird,
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dass der Einwand eines der Empfangsstellenbefragung immanenten
Summarcharakters im Grundsatz berechtigt ist, in casu aber offen-
sichtlich nicht zutrifft, da sich die Protokolle der beiden Befragungen
im Empfangszentrum gerade auch hinsichtlich der Asylbegründung
überaus detailliert und ausführlich präsentieren,
dass das BFM insbesondere auch in seiner Erkenntnis unglaubhafter
Haft- und Foltervorbringen zu stützen und der Antrag betreffend eine
weitere Anhörung zu diesem Thema abzuweisen ist, zumal den einge-
reichten medizinischen Unterlagen auch nicht ansatzweise eine in
Misshandlungen bestehende Ursache der gesundheitlichen Beein-
trächtigungen zu entnehmen ist,
dass die Kritik an der Verlässlichkeit der botschaftlichen Abklärungser-
gebnisse und an der Geheimhaltung der Informationsquelle in der vor-
gelegten pauschalen Form offensichtlich spekulativ und unberechtigt
ist und in keiner Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersicht-
lich macht,
dass unter dem Aspekt der Beweiswürdigung mit aller Deutlichkeit und
entgegen der anderslautenden Auffassung der Beschwerdeführenden
festzuhalten ist, dass die Botschaftsantwort vom BFM zu Recht nicht
als das zentrale Argumentationselement, sondern als ein Mosaikstein
unter vielen im Rahmen einer gesamtheitlichen Glaubhaftigkeitsprü-
fung herangezogen wurde,
dass die Vorinstanz ebenso die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe gesetzes- und praxiskonform gewürdigt hat,
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54
AsylG),
dass die Behauptung, wonach die Beschwerdeführenden als politisch
interessierte und engagierte Menschen zu qualifizieren seien, nicht zu-
trifft, zumal sie in den insgesamt vier Befragungen und Anhörungen
jegliches politisches Engagement im Heimatstaat noch verneint haben
und ihre exilpolitische Betätigung in der Schweiz offensichtlich weder
langandauernd noch profiliert ist,
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dass dieser Eindruck nicht nur aus einer fehlenden Parteizugehörigkeit
sondern insbesondere auch aus der Visionierung der bis dato insge-
samt fünf eingereichten CD's gewonnen wird, wovon zwei (Statement
der Beschwerdeführerin in [...]) in identischer Form vorliegen und eine
bei der Vorinstanz eingereichte CD nach wie vor nicht lesbar ist,
dass die Art und Form – inklusive technische Verwertbarkeit – der Be-
weismitteleinreichung in den Verantwortungsbereich eines Gesuchstel-
lers fällt, solange nicht die Behörde diese im Rahmen einer spezifi-
schen Beweismitteleinforderung festlegt,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
auch deshalb nicht ersichtlich ist, weil der Beschwerdeführer seiner
Ankündigung einer umgehenden Nachreichung lesbarer Formate bis
zum Urteilsdatum nicht nachgekommen ist,
dass unbesehen dessen die im Zentrum stehenden Fernsehauftritte
der Beschwerdeführerin in Betrachtung der eingereichten Abschriften
keine Inhalte aufweisen, die zur Annahme subjektiver Nachfluchtgrün-
de führen könnten,
dass nämlich (...), wobei die Beschwerdeführerin gemäss
unbestrittenem Sachverhalt eindeutig zu keiner der angesprochenen
spezifischen Gruppen gehört,
dass im Übrigen die neu eingereichten Beweismittel betreffend die Be-
teiligung an einer neuen Protestaktion vom (...) ebenfalls weder ein
Politprofil noch eine besondere Funktionsträgerschaft oder gar
staatsuntergrabende Absichten der Beschwerdeführenden erkennen
lassen,
dass der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staats-
angehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, für sich
allein nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen,
dass zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte
oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen müssten, dass
die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der syrischen Be-
hörden auf sich zogen respektive als regimefeindliche Elemente na-
mentlich identifiziert und registriert wurden,
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dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegend nicht be-
stehen,
dass zusammenfassend und unter Berücksichtigung sämtlicher Akten,
Vorbringen und Beweismittel festzustellen ist, dass die Beschwerde-
führenden ihre Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten, darü-
ber hinaus in ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit erheblich beeinträch-
tigt sind und ihre geltend gemachten Nachfluchtgründe keine flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisen,
dass das Bundesamt somit die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zutreffend verweigert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden und im Übrigen unbe-
strittenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
und insbesondere das Bestehen eines umfangreichen familiären Be-
ziehungsnetzes, günstiger Erwerbsaussichten und ausreichender me-
dizinischer Strukturen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden
hervorzuheben ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen und auf deren Inhalt und Anträge im Detail nicht näher ein-
zugehen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 unbesehen einer allfällig bestehen-
den Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Um-
stand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz
ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-4174/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Urs David
Versand:
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