Abtei lung V
E-4175/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Nigeria,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
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Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4175/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juni
2006 sein Heimatland verliess und und am 18. Juni 2008 in Italien ein-
traf, wo er ein Asylgesuch stellte,
dass er am 15. März 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2010 – dem Beschwerde-
führer zu einem nicht aktenkundig gemachten Zeitpunkt durch das Mi-
grationsamt des Kantons (...) eröffnet – auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien verfügte,
ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich Wegweisungsvollzug
verpflichtete, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
3. Juni 2010 – am 9. Juni 2010 per Telefax zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – Beschwerde einreichte und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
die vorläufige Aufnahme anzuordnen und eventualiter die aufschieben-
de Wirkung wieder herzustellen,
dass das BFM trotz der am 3. Juni 2010 erfolgten Kenntnisnahme vom
Beschwerdeeingang seine Akten erst am 10. Juni 2010 ans Bundes-
verwaltungsgericht übermittelte, wo sie tagsdarauf eintrafen (Art. 109
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass in der Beschwerde zwar eventualiter die Wiederherstellung
(recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde be-
antragt wurde, dazu aber keinerlei Begründung geliefert wurde, und
seitens des Gerichts jedenfalls kein Anlass für eine superprovisorische
Aussetzung der Wegweisungsvollzugs erkannt werden konnte,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei -
lung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der ver-
waltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise
über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungs-
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gegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V
51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeschrift in englischer Sprache abgefasst ist, auf
Nachbesserung (Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache)
aus prozessökonomischen Gründen aber verzichtet wird, zumal die
Begründung verständlich ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund eines EURODAC-Treffers in Italien vom 18. Juni
2008 (act. 4/1) und dem Umstand, dass Italien auf das Übernahme-
gesuch des BFM vom 12. April 2010 bis zum Ablauf der Frist nicht ge-
antwortet hat, gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), Italien zu Recht als
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
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liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darum bittet,
seinen Fall gründlich anzuschauen und ihm mehr Zeit einzuräumen um
zu prüfen, in welches Land er gehen oder ob er ins Heimatland zurück-
kehren solle, zumal er nicht wisse, wohin er gehen könne,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Äusserungen keine Gründe
vorbringt, weshalb keine Rücküberstellung nach Italien erfolgen soll,
dass keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das sinngemäss Eventualgesuch um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde mit dem Entscheid in der Haupt-
sache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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