B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4175/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reichte am
11. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Kreuz-
lingen ein Asylgesuch ein. Am 21. Juni 2012 wurde er summarisch be-
fragt und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 – zugestellt am 2. August 2012 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies beauf-
tragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, teilte
mit, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
9. August 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuwei-
sen auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachver-
halt vollständig abzuklären und einen Selbsteintritt zu prüfen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die
Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden an-
zuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem
Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu stellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe nachgewiesen,
dass der Beschwerdeführer am 30. August 2011 in Italien ein Asylgesuch
eingereichte. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgeleg-
ten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten. Die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
liege deshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), bei Italien.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen Anhaltspunkte vor,
dass ihm bei Überstellung nach Italien eine Kettenabschiebung in den
Sudan drohe (Art. 3 EMRK), es bestehe kein wirksames Rechtsmittel
zum Schutz vor Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes (Art. 13
EMRK), und das Asylverfahren Italiens weise systematische Mängel auf.
Ausserdem habe die Vorinstanz eine ungenügende Sachverhaltsabklä-
rung vorgenommen und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
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4.3
4.3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine kon-
kreten Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die internationalen Ver-
pflichtungen hält. Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter
dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten
bzw. staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garan-
tieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergeb-
nis liefert. Die generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn
aufgrund allgemein anerkannten Quellen zur Menschenrechtssituation
und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der
Lage oder willens ist, seine internationalen Verpflichtungen im Asylverfah-
ren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechtsgericht [EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für
die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger– im Fall einer Über-
stellung – konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grund-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O.,
Rz. 342). Weder das eine noch das andere lässt sich hier annehmen. Die
vom Beschwerdeführer angesprochenen Kapazitätsengpässe allein ge-
nügen jedenfalls nicht, um die generelle Vermutung umzustossen, und er
selber führt an, dass Italien sich um die Unterbringung und Betreuung von
Dublin-Rückkehrern besonders bemühe.
4.3.2 Die Rüge, es bestehe kein wirksamer Rechtsschutz in Italien, ist
unbegründet. Der Beschwerdeführer behauptet, die italienischen Flücht-
lingsstelle habe während des Asylverfahrens mit den sudanesischen Be-
hörden Kontakt aufgenommen, was jedoch eine durch nichts belegte Be-
hauptung bleibt. Ebenso wenig legt er dar, weshalb es ihm nicht zumutbar
sein soll, den Instanzenzug in Italien zu beschreiten. Den Akten lassen
sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer
ungeprüft nach Sudan abgeschoben würde. Dass er bereits einmal er-
folglos in Italien ein Asylverfahren durchlaufen hat, führt zu keinem ande-
ren Ergebnis. Italien bleibt weiterhin zuständig und der Beschwerdeführer
hat sich an die italienischen Behörden zu wenden, weil das "one-chance-
only-Prinzip" gilt (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl.,
Wien 2010, K6 zu Art. 3)
4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt, indem sie ihn nicht ausdrücklich nach seinen
Gesuchsgründen gefragt haben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Beim Dublin-System geht es erst um die Bestimmung des für die Prüfung
eines Asylantrages zuständigen Staates. Der Beschwerdegrund der un-
vollständigen Sachverhaltsfeststellung kann daher lediglich in Bezug auf
die Zuständigkeit, nicht aber bezüglich des Asylantrages in der Sache
angerufen werden. Dementsprechend war die Vorinstanz auch nicht ver-
pflichtet, den Beschwerdeführer nach seinen inhaltlichen Gründen zu be-
fragen. Sie hat ihm das rechtliche Gehör zur Überstellung gewährt und in
diesem Rahmen hatte er hinreichend Gelegenheit, sich zu allfälligen Zu-
ständigkeitshindernissen zu äussern. Die Vorinstanz ist zutreffend von der
Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung,
soweit notwendig, findet bereits im Rahmen des Nichteintretensentschei-
des statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sin-
ne daher zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
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ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung kann nicht
stattgeben werden, weil das Parteibegehren im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG als aussichtslos zu gelten hat. Die übrigen Anträge werden mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: