Abtei lung V
E-4177/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi, (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
und ihr Sohn
Y._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführerende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 4. November 2005 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4177/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Heimat-
staat am 19. Februar 2003 und reiste am 20. Juni 2003 illegal in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum in A._______
ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 23. Juni 2003
sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage ihrer Sprach-
kenntnisse am 24. Juni 2003 wurde sie für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale
Migrationsbehörde fand am 17. Juli 2003 statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie sei arabischer Ethnie und stamme aus
C._______. Sie sei einfaches Mitglied der Baath-Partei im Range einer
„Nassira“ gewesen. Sie habe an Parteiversammlungen teilgenommen
und sei geheissen worden, mit tiefergestellten Partei-Sympathisan-
tinnen das Gespräch über kulturelle Themen zu suchen. Ihre Arbeits-
stelle als Sicherheitsangestellte in der D._______ Gesellschaft habe
sie durch Fürsprache von E._______ erhalten. Es sei daher auch ihre
Aufgabe gewesen, die Vorgänge in der Firma zu beobachten. Am
14. Februar 2003 sei sie zusammen mit ihrem Bruder F._______
(N [...]), welcher dort habe Geschäfte tätigen wollen, nach Syrien
gereist. Da es nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im
März 2003, während ihres Aufenthalts in Syrien, zu Racheakten der
Bevölkerung gegen Mitglieder der Baath-Partei gekommen sei, hätten
sie und ihr Bruder sich vor einer Rückkehr in den Irak gefürchtet und
sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen. In Syrien hätten sie
nicht bleiben können, da die syrischen Behörden Baath-Mitglieder in
den Irak ausgeliefert hätten. Sie seien per LKW nach Istanbul gebracht
und von dort in einem weiteren LKW in die Schweiz gereist.
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2005 - eröffnet am 7. November 2005
- lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte
es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Indessen gewährte das
Bundesamt der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme wegen
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die detaillierte Begrün-
dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 erhob die Beschwerdeführerin
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren
Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls und die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2005 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die
Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist eine Bestätigung ihrer Mittel-
losigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
F.
Am 18. Dezember 2005 wurde der Sohn Y._______ der Beschwerde-
führerin geboren.
G.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 reichte die Beschwerdeführerin
fristgerecht eine Fürsorgebestätigung der Koordinationsstelle für sozi-
ale Leistungen des Kantons B._______ vom 14. Dezember 2005 ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am
12. Januar 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 10. Februar 2006 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Lands-
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mann F._______ welcher in der Schweiz am 26. Juni 2002 ein
Asylgesuch gestellt hatte.
J.
Mit Verfügung vom 27. September 2006 wies das BFM das Asylgesuch
des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab und erkannte ihm die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Hingegen wurde ihm die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gewährt. Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in
Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, den
Ausführungen der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise dafür zu
entnehmen, dass sie konkret bedroht worden wäre oder ihre im Hei-
matland verbliebenen Angehörigen Opfer von Übergriffen geworden
wären. Sie vermöge somit die von ihr geäusserten Befürchtungen nicht
hinreichend zu begründen. Ferner sei derzeit im Irak keine Verfolgung
von ehemaligen niederrangigen Mitgliedern der Baath-Partei alleine
aufgrund ihrer früheren Parteimitgliedschaft zu verzeichnen. Die
Beschwerdeführerin vermöge demzufolge keine asylrelevante Verfol-
gung darzutun.
4.2 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwer-
de vor, die derzeitige irakische Regierung werde massgeblich durch
die bewaffneten Milizen beeinflusst und sei nicht in der Lage, die
Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Es sei nach dem Sturz des
Regimes von Saddam Hussein zu zahlreichen brutalen Racheaktionen
gekommen, gegen welche die staatlichen Sicherheitsbehörden nichts
unternommen hätten. Im Zuge der sogenannten Entbaathifizierung
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würden systematisch ehemalige Baath-Mitglieder von ihren Arbeits-
stellen entlassen und würden diskriminiert. Namentlich seien die meis-
ten Angestellten der D._______, welche Mitglied oder Anhänger der
Baath-Partei gewesen seien, entlassen worden. Sie selber sei als
Frau, welche aufgrund ihrer Verbindung zu einem prominenten Mitglied
des Saddam-Regimes als Verräterin betrachtet werde, besonders
gefährdet. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass ihr Herkunftsort
C._______ von schweren ethnischen und religiösen Konflikten
erschüttert werde. Das Haus ihrer schwer kranken Mutter sei
beschlagnahmt worden und sie habe in einen anderen Stadtteil
umziehen müssen. Sie verfüge unter diesen Umständen über kein
tragfähiges Familiennetz in ihrem Herkunftsort.
5.
5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bezie-
hungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus,
dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt
ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz
bringen kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24
E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 135 ff.).
5.2 Gemäss der sogenannten Schutztheorie hängt die flüchtlings-
rechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhe-
bers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In
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diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutz-
unwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines
Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr
zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlings-
rechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-
Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor
Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss auch Art. 6 Bst. c der Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerken-
nung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
["Qualifikationsrichtlinie"]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und
welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimat-
staat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidi-
arität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als
Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006
Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen indivi-
duellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person
zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicher-
heit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu
garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effi-
ziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung
ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen
Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und indivi-
duell zumutbar sein.
5.3 In Anwendung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die
Asylrelevanz der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürch-
tungen nicht schon deshalb verneint werden kann, weil es sich bei den
Urhebern allenfalls nicht um staatliche Organe handelt. Vielmehr ist im
Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im heutigen Zeit-
punkt eine gezielte Verfolgung in hinreichender Intensität droht. Falls
dies zu bejahen ist, wäre im Weiteren zu prüfen, ob die staatlichen
Organe ihres Heimatstaats fähig wären, einen adäquaten Schutz zu
gewährleisten.
5.4 Im Rahmen des Grundsatzurteils BVGE 2008/12 hat das Bundes-
verwaltungsgericht festgestellt, dass die Sicherheitslage im Zentralirak
von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekenn-
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zeichnet sei und dass vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols
und einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszu-
gehen sei. Der Sicherheits- und Justizapparat müsse insgesamt als
nicht schutzfähig bezeichnet werden (vgl. BVGE 2008/12 E 6.4-6.8).
Unter anderem die Stadt C._______ wurde jedoch nicht in den Ent-
scheid miteinbezogen, da sie heute faktisch unter kurdischer Kontrolle
steht (BVGE 2008/12 E. 6.1). Auch die Erkenntnisse aus dem Ent-
scheid BVGE 2008/4 über die Sicherheitslage im Nordirak, in welcher
die dortige Regierung grundsätzlich als schutzfähig erachtet wurde,
können nicht als solche auf die Stadt C._______ angewendet werden,
da diese administrativ dem Zentralirak zugeschlagen wird. Eine einge-
hende Analyse bezüglich C._______ ist demnach noch ausstehend.
Da jedoch - wie nachfolgend dargelegt - vorliegend nicht von einer ak-
tuell objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften gezielten Nachteilen
auszugehen ist, braucht die Frage der Schutzfähigkeit der irakischen
Behörden in C._______ vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu
werden.
5.5
5.5.1 Die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei gehören im Zentrali-
rak zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefährdungspotenzial,
wobei die Akteure der Gewalthandlungen von schiitischen Milizen,
ehemals Unterdrückten oder Opfern des Baath-Regimes bis hin zu
sunnitischen Gruppierungen, welche nach Vergeltung für Überläufer
und vermeintliche Verräter trachten, reichen. Gemäss Feststellungen
des UNHCR hat die Zahl von Übergriffen gegen frühere Baathisten
jedoch abgenommen (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing
the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April
2009, S. 170 f.). Eine allgemeingültige Aussage über die konkrete Ge-
fährdung der betroffenen Personen lässt sich weder zuverlässig nach
dem ehemaligen Rang (Mitglied, aktives Mitglied, mittleres Kader,
Senior-Kader), der Funktion und Zugehörigkeit (Revolutionary Com-
mand Council, Nationalversammlung, Sicherheits- und Geheimdienste,
Militär, paramilitärische Gruppen, Verwaltung) noch nach der religiösen
Zugehörigkeit der ehemaligen Baath-Mitglieder vornehmen (vgl.
MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung einer Person, die früher
Funktionär einer Baath-Jugendorganisation an einer Universität in
Bagdad war, 4. Dezember 2007, S. 2). In jedem Fall gilt es zu differen-
zieren und hängt die Frage, ob eine konkrete Verfolgungsgefahr auf-
grund der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschiedenen Kriteri-
en ab, wie dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tat-
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beitrag, dem Ausmass der Identifikation mit der Ideologie der Baath-
Partei und den unter dem ehemaligen Regime verübten Menschen-
rechtsverletzungen, dem ehemaligen Rang oder der Position der be-
treffenden Person und der öffentlichen Bekanntheit sowie dem aktu-
ellen Wohnumfeld. Rang und Grad allein sind dabei nicht entscheidend
(vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2007, S. 100; UNHCR,
Hinweise zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer
Asylsuchender. 26. September 2007, S. 4 f.). Nicht davon ausgegang-
en wird, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits zu
Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führt
(vgl. UNHCR Guidelines Relating to the Eligibility of Iraq Asylum-
Seekers, Oktober 2005, S. 16; vgl. auch für weitere Nachweise zur
Thematik: CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung
von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, 27. Januar 2006, S. 11).
Eine Kollektivverfolgung aller ehemaligen Baath-Mitglieder durch nicht-
staatliche Akteure ist somit zu verneinen (vgl. zum Ganzen: BVGE
2008/12 E. 7.2.2 S. 170 f.).
5.5.2 Wie erwähnt, wurde die Stadt C._______ nicht in dieses Urteil
miteinbezogen. Die wesentlichen Erkenntnisse zur Frage einer allfälli-
gen Gefährdungslage ehemaliger Baathisten lassen sich in diesem
Sinne aber auch in Bezug auf C._______ heranziehen, zumal die
Baath-Partei dort bis zum Jahre 2003 stark vertreten war, das heisst
eine Vielzahl der Einwohner der Partei angehört hatten, und sich aus
den zugänglichen Berichten keine Hinweise darauf ergeben, dass sich
die Verfolgungssituation der Baathisten in C._______ erheblich von
derjenigen im übrigen Zentralirak unterscheiden würde (vgl. UK Home
Office, Country of Origin Information Report - Iraq, 15. Mai 2008;
United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Addendum
to UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Dezember 2007; UNHCR,
Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs
of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007).
Dass die Baath-Mitglieder in C._______ auffallend oft Opfer von
Gewalt geworden wären, lässt sich nicht aus den Berichten ableiten.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in C._______ die Kurden
eine starke Präsenz ausüben und sich diese zum Teil gewaltsam für
den Anschluss der Stadt an die kurdischen Provinzen im Norden ein-
setzen. Entsprechende Gewaltakte richten sich dabei nicht gegen
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ehemalige Baathisten sondern gegen aktuelle politische Einrichtungen
der nicht-kurdischen Bevölkerung allgemein.
5.6 Die Beschwerdeführerin ist noch vor dem Ausbruch des Irakkrie-
ges im Jahre 2003 und dem darauffolgenden Sturz des Baath-Regi-
mes aus dem Irak ausgereist. Sie beruft sich zur Begründung ihrer
Befürchtungen im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in ihrem
Heimatland, sowie darauf, dass sie als Frau und aufgrund ihrer Verbin-
dung zu einem bekannten Mitglied des ehemaligen Regimes von Sad-
dam Hussein, E._______, ein besonders exponiertes Profil habe. Aus
den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie Mit-
glied der Baath-Partei im Range einer Anhängerin ("Nassira") war.
Nach eigener Darstellung nahm sie nur an internen Parteiveranstal-
tungen teil. Es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass sie in promi-
nenter Weise als Parteimitglied nach aussen in Erscheinung trat oder
an Aktivitäten beteiligt war, die geeignet wären, Ressentiments der
Bevölkerung zu wecken, und es ist somit, entgegen ihrer Darstellung,
nicht davon auszugehen, dass ihre Mitgliedschaft bei der Baath-Partei
allgemein bekannt wurde. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt,
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, sie würde
gesucht oder es seien Drohungen gegen sie ausgesprochen worden.
Eine andere Einschätzung des Gefährdungsprofils der Beschwerde-
führerin vermag auch die Unterstützung ihrer Anstellung bei der
D._______ durch E._______ nicht zu rechtfertigen. Denn ihren Ausfüh-
rungen ist nicht zu entnehmen, dass sie dieser Person besonders
nahegestanden wäre oder ausserordentliche Tätigkeiten entfaltet hät-
te, und es sind somit keine Umstände ersichtlich, durch die sie sich
vom Profil eines durchschnittlichen einfachen Parteimitglieds abheben
würde. Schliesslich ist festzustellen, dass aus der Aktenlage ein
Zusammenhang der Beschlagnahmung des Elternhauses und der
erzwungenen Umsiedlung der Mutter mit den früheren politischen Akti-
vitäten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist und nicht geltend
gemacht wurde.
Im Ergebnis ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin im
heutigen Zeitpunkt vor asylbeachtlicher Verfolgung wegen ihrer frühe-
ren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei zu verneinen.
5.7 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen und die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind damit
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nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die Beurteilung
des gemäss Aktenlage hängigen Gesuchs um Erteilung einer humani-
tären Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG fällt in die
Zuständigkeit der Behörden des Wohnsitzkantons der Beschwerdefüh-
rerin.
7.
Da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn von der Vorinstanz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung der ARK vom 13. Dezember 2005 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither
massgeblich verändert hat, sind ihr jedoch keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die (...)
des Kantons B._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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