Abtei lung V
E-4178/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4178/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2009 – eröffnet am
23. November 2009 – das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 3. September 2009 abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht im mit Beschwerde vom 23. De-
zember 2009 eingeleiteten Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 3. Fe-
bruar 2010 auf ein nach Ablauf der Zahlungsfrist gestelltes Gesuch um
Ratenzahlung sowie auf die gegen die BFM-Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 23. Dezember 2009 nicht eintrat (E-8008/2009),
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2010 Frist zum
Verlassen der Schweiz bis zum 19. Februar 2010 ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht ge-
richtetem Schreiben vom 8. Februar 2010 (Postaufgabe) beantragte,
das Urteil vom 3. Februar 2010 sei aufzuheben und der Antrag auf Ra-
tenzahlung sei aufgrund einer angeblichen telefonischen Zusage einer
Mitarbeiterin des Gerichts als rechtzeitig erfolgt zu betrachten und gut-
zuheissen, so dass das Asylgesuch nochmals beurteilt werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 9. Februar 2010 darauf hinwies, dass es keine Kenntnis von
einem innert Zahlungsfrist erhobenen Ratenzahlungsgesuchs und einer
gewährten Zahlungsfristerstreckung habe, weshalb es das Beschwer-
deverfahren als abgeschlossen und die Verfügung des BFM vom 19. No-
vember 2009 als rechtskräftig geworden erachte (E-724/2010),
dass die zuständige kantonale Instanz am 10. Februar 2010 den Be-
schwerdeführer ermahnte, die Schweiz innert angesetzter Frist zu ver-
lassen und ihm eine weitere Erwerbstätigkeit und die Teilnahme an
einem Beschäftigungsprogramm untersagte,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz einreichte,
dass ihn das BFM am 18. Mai 2010 zu den Asylgründen anhörte,
dass er dabei geltend machte, sich seit der Ausreise aus der Schweiz
vom 19. Februar 2010 nicht im Heimatstaat aufgehalten zu haben,
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dass er in Frankreich gewesen sei, wo ihn Personen aufgeklärt hätten,
dass ihn jedes europäische Land aufgrund daktyloskopischer Abklä-
rungen in die Schweiz wegweisen würde, weshalb er in die Schweiz
zurückgekehrt sei, wo er ein zweites Asylgesuch gestellt habe,
dass er die selben Asylgründe wie im ersten Asylgesuch geltend ma-
che, nach wie vor von seinen (...) gesucht werde und als Analphabet
vermute, in dem am 23. Januar 2010 eingereichten Telefax stehe, dass
er behördlich gesucht sei,
dass er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland entweder Opfer einer
Familienfehde werde oder zum Töten seiner Feinde gezwungen sei,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit gleichentags eröffneter
Verfügung vom 28. Mai 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 2. Juni 2010 (Postaufgabe)
einen Brief schrieb, den er mit "Widerspruch" betitelte und in welchem
er um Hilfe bat im Hinblick darauf, dass er keinen negativen Bescheid
erhalten werde und nicht ins Heimatland zurückkehren müsse, wel-
chen das BFM kommentarlos ans Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben umgehend ans
BFM zurückschickte, da kein Verfahren auf Beschwerdestufe hängig
war und es damals keine Kenntnis hatte von der Existenz eines zwei-
ten Asylverfahrens und -entscheides,
dass das BFM den Instruktionsrichter telefonisch von der Eröffnung ei -
ner zweiten Asylverfügung in Kenntnis setzte, worauf dieser umgehend
die Vorakten anforderte und den Eingang einer Beschwerde am 10. Ju-
ni 2010 gegenüber den Vollzugsbehörden bestätigte,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. Juni 2010 be-
antragte, ihm sei zu helfen, dass er keinen negativen Asylentscheid er-
halte, weil eine Rückkehr in das Heimatland nicht gut sei und er dort
nicht leben könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – sich einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurück-
gezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Be-
fragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse einge-
treten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung auf den ge-
nannten Nichteintretensgrund stützte und feststellte, es ergäben sich
keine Hinweise, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereig-
nisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass im zweiten Gesuch keine neuen Asylgründe geltend gemacht
würden und die angegebenen bereits im ersten Verfahren – seit dem
Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 4. (recte: 3.) Februar 2010 –
rechtskräftig beurteilt und für unglaubhaft eingestuft worden seien,
dass sich zudem seine Aussagen und die Angaben im eingereichten
Telefax des behördlichen Bestätigungsschreibens, das im Übrigen er-
hebliche grammatikalische Fehler aufweise, widersprechen würden,
weshalb die Beweiskraft dieses Dokumentes fragwürdig sei,
dass in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerde auf den vorstehenden Sachverhalt verwiesen wird,
dass er in der Schweiz ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen
und sich anschliessend ausschliesslich in Frankreich – vom 19. Fe-
bruar bis 10. Mai 2010 (Akte B1 S. 7) – aufgehalten hat,
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dass sich die Asylgründe des zweiten Asylverfahrens auf die im ersten
Verfahren stützen (vgl. Akte B 1 S. 5),
dass das BFM – im Gegensatz zur sinngemässen Behauptung des
Beschwerdeführers – in einer summarischen, aber praxiskonformen
und in inhaltlicher Hinsicht überzeugenden Weise zum Schluss gelang-
te, es seien keine Hinweise aktenkundig, wonach für den Zeitraum
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2010
Ereignisse eingetreten seien, die in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz in allen
für den Ausgang dieses Verfahrens wesentlichen Punkten teilt und auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen wird (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Be-
trachtungsweise führen können, zumal sich die angeführten Gründe
als nicht stichhaltig erwiesen haben,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Weg-
weisungshindernisse zu beweisen sind, wenn der Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft gemacht werden müssen,
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dass in der Beschwerdeschrift nichts Konkretes zum Wegweisungs-
punkt vorgebracht wird, sondern lediglich in pauschaler Weise moniert
wird, eine Rückkehr ins Heimatland wäre nicht gut respektive dort
gäbe es kein Leben oder Lebensperspektiven,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zulässig ist, da
dem Beschwerdeführer im Irak weder eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Verfolgung noch eine menschenrechtswidrige Behandlung droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
zumal der Beschwerdeführer, ein (...), in seinem Heimatland nach wie
vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und keine erschwe-
renden Umstände gesundheitlicher oder sonstiger Art bekannt sind, wo-
mit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei -
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements−
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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