B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4178/2012
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren Kinder,
C._______,
D._______,
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Evelyne Angehrn, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 / N (…).
E-4178/2012
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, Staats-
angehörige von Bosnien und Herzegowina, ihren Heimatstaat am 14. Au-
gust 2011 und reisten über Wien am 15. August 2011 in die Schweiz ein,
wo sie am 17. August 2011 um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbe-
fragungen vom 31. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Altstätten und der Anhörungen vom 26. April 2012 zu den Asyl-
gründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie würden sich seit dem Krieg in Bosnien nicht mehr zu Hause fühlen.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe während des Krieges
Militärdienst geleistet in der bosnischen beziehungsweise kroatischen
Armee. Im Krieg sei sein Haus in E._______ (Republika Srpska) völlig
zerstört worden, weshalb er mit seiner Familie vorübergehend als Flücht-
ling in F._______ (Bosnisch-Kroatische Föderation) gelebt habe. Im No-
vember 2001 seien die Beschwerdeführenden nach E._______ zurück-
gekehrt, nachdem ihr Haus wieder aufgebaut worden sei; jedoch sei es
viel kleiner als ursprünglich gebaut worden. Nach ihrer Rückkehr seien
die Beschwerdeführenden belästigt und misshandelt worden, da der Be-
schwerdeführer Soldat in der bosnisch-muslimischen Armee gewesen sei,
welche gegen die Serben gekämpft habe. Man habe die Fensterscheiben
ihres Hauses eingeschlagen und auch die Kinder provoziert. Diese hätten
immer von ihrer Mutter, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
zur Schule begleitet werden müssen, da sie von den anderen Kindern
schlecht behandelt worden seien wegen ihrer bosniakischen Herkunft und
ihres muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer habe nicht in die
Moschee gehen dürfen und aufgrund seiner Beteiligung im Krieg gegen
die Serben keine Arbeit gefunden. Die Tochter sei am 6. Juni 2011, in
Gegenwart ihrer Mutter, auf dem Schulhof bedroht worden, indem ihr ge-
sagt worden sei, sie müsse ein serbisches Kind zur Welt bringen. Der
Sohn sei in der Schule geschlagen worden, woraufhin sich die Be-
schwerdeführerin an die Polizei gewendet habe, welche allerdings nichts
unternommen habe. Die Beschwerdeführenden hätten sich diesbezüglich
auch bei der Schule beschwert, woraufhin sie von den Eltern der Kinder,
welche ihren Sohn geschlagen hätten, bedroht worden seien; man werde
ihr Haus anzünden, ihre Kinder schlagen und sie wieder vertreiben, wie
bereits 1992. Die Beschwerdeführenden würden sich in ihrem Heimatland
nicht mehr sicher fühlen, hätten Angst um die Zukunft ihrer Kinder und
den psychischen Druck nicht mehr aushalten können. Der Beschwerde-
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führer fürchte ausserdem, vom Militärgericht gesucht zu werden, da die
Serben die Angehörigen der Einheit, in welcher er während des Krieges
gedient habe, als Kriegsverbrecher eingestuft hätten.
Die Beschwerdeführerin machte ferner gesundheitliche Probleme gel-
tend. Sie nehme seit einigen Jahren (Angaben zu Medikamenten) und sei
bereits in E._______ im Ambulatorium in Behandlung gewesen. Als Be-
weismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Verfügung bezüglich
einer einvernehmlichen Kündigung betreffend den Beschwerdeführer so-
wie eine Bestätigung des Sozialamtes E._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den
ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2012
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche und eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel
reichten sie je zwei Schulberichte betreffend ihre beiden Kinder vom (…)
und vom (…) sowie Kopien der Zeugnisse, eine Bestätigung des Zent-
rums für Asylsuchende G._______ vom (…) sowie betreffend die Be-
schwerdeführerin einen Arztbericht des Kantonspitals H._______ vom
(…) und ein Arztzeugnis von I._______, vom (…) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2012 stellte die Instruktionsrichte-
rin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Ver-
fahrens fest. Gleichzeitig setzte sie ihnen Frist zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses, welcher am 3. September 2012 fristgerecht geleistet
wurde.
E.
Am 25. September 2012 wurde eine Bestätigung der Klinik J._______
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vom (…) zu den Akten gereicht, gemäss welcher die Beschwerdeführerin
in wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen betreut werde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013 setzte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführenden Frist zur Aktualisierung der ärztlichen Berich-
te.
G.
Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Mai 2013 einen Arztbericht
der Klinik J._______ vom (…), einen Kurzaustrittsbericht des Spitals
K._______ vom (…) sowie einen Bericht des Kantonsspitals H._______
vom (…) zu den Akten. Am 6. Juni 2013 brachten sie einen kurzen Arzt-
bericht betreffend die Beschwerdeführerin von L._______, vom (…) sowie
eine Bestätigung vom 25. Mai 2013 für (…) betreffend ihr Training bei der
M._______ zu den Akten. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 gelangten sie
schliesslich mit einem ausführlichen Bericht der Klinik J._______ vom
(…) betreffend den psychischen Gesundheitszustand und Behandlungs-
bedarf der Beschwerdeführerin ans Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flücht-
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lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. So hätten
sie geltend gemacht, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der
Bosniaken von Seiten privater Dritter geschlagen und bedroht worden zu
sein. Vereinzelte Übergriffe durch Dritte auf Angehörige von Minderheiten
könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, solchen Verfol-
gungsmassnahmen komme jedoch in der Regel keine asylrelevante In-
tensität zu. Zudem würden diese vom Staat weder gebilligt noch unter-
stützt. Selbst wenn es in einzelnen Fällen vorkomme, dass Behördenver-
treter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
nicht einleiten würden, bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte
auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der bosnisch-herzegowinische Staat sei
bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Allerdings sei hinzuzu-
fügen, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit all
seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Er-
forderlich sei, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur
zur Verfügung stehe, die den Betroffenen objektiv zugänglich sei. Zudem
müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems – eventuell verbunden
mit einer Wohnsitzänderung – für die Betroffenen auch individuell zumut-
bar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. So sei den
Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nach einer all-
fälligen Untätigkeit der Behörden nochmals interveniert hätten, respektive
bei Unterlassen der Einleitung von Untersuchungsmassnahmen durch
Beamte gegen diese auf dem Rechtsweg vorgegangen wären. Gemäss
Aussagen der Beschwerdeführenden seien jeweils von der Polizei Proto-
kolle beziehungsweise Berichte erstellt worden. Folglich treffe es nicht zu,
dass die Behörden nichts unternommen hätten. Auch den Schulbehör-
den, welche in erster Linie bei Vorfällen auf dem Schulgelände zuständig
seien, könne keine Untätigkeit vorgeworfen werden, da es die Beschwer-
deführenden unterlassen hätten, über diese disziplinarisch gegen die
fehlbaren Schüler vorzugehen. Da demnach vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die
geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Weiter fürchte sich der
Beschwerdeführer wegen seines Einsatzes während des Krieges vor ei-
ner Verfolgung seitens der Militärbehörden. Den Akten seien jedoch keine
konkreten Hinweise für eine diesbezügliche künftige Verfolgung zu ent-
nehmen. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel
würden an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermögen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden,
das BFM habe in seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, dass die Fami-
lie seit der Rückkehr nach E._______ im November 2001 alles ihr Mögli-
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che und Zumutbare unternommen habe, um sich durch den Staat schüt-
zen zu lassen, im Laufe der Jahre aber das Vertrauen in einen funktionie-
renden Rechtsschutz verloren habe. Unzählige Anzeigen bei der Polizei
seien ergebnislos geblieben. Die geschilderten Erfahrungen der Be-
schwerdeführenden würden sich zudem mit den damaligen Einschätzun-
gen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Rechtssystem in
Bosnien und Herzegowina decken, gemäss welcher nicht in genereller
Form davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden Schutz ge-
gen Übergriffe bieten würden. Für Angehörige der Minderheiten möge der
staatliche Rechtsschutz zwar auf dem Papier bestehen, sei aber unter
Umständen regional unterschiedlich gut ausgebaut. Aufgrund der von den
Beschwerdeführenden gemachten Erfahrungen sei verständlich, dass
diese nicht weiter gegen die untätigen Schulbehörden, Beamten und Po-
lizisten vorgegangen seien. Der Umstand, dass die Anzeige wegen der
Vergewaltigungsdrohung gegen die Tochter verschwunden sei, bestätige,
dass seitens der Behörden kein ausreichender Schutz zu erwarten sei.
Weiter sei vorliegend das Kindeswohl zu beachten und insbesondere der
Umstand, dass die physische und psychische Integrität von D._______
bei einer Rückkehr stark gefährdet wäre. Zudem hätten sich, wie den ein-
gereichten Schulberichten und Zeugniskopien zu entnehmen sei, die bei-
den Kinder seit ihrer Ankunft in der Schweiz bereits sehr gut integriert.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Erlebnisse in ihrer Heimat traumatisiert und behandlungsbedürftig sei.
Letztmals sei es am (…) zu einer Notfallaufnahme im Kantonsspital
H._______ gekommen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass
Bosnien und Herzegowina entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage
sei, die Beschwerdeführenden als Angehörige einer religiösen Minderheit
angemessen zu schützen. Die Situation dort habe ein derartiges Aus-
mass angenommen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt seien.
Mit Eingaben vom 22. Mai, 6. Juni und 12. Juni 2013 wurden verschie-
dene Arztzeugnisse eingereicht, gemäss welchen die Beschwerdeführerin
sich seit dem 21. August 2012 in regelmässiger (…) Behandlung in der
Klinik J._______ befindet. Bei ihr wurde eine (…) diagnostiziert. Nach der
Geburt des Sohnes im (…) habe sie einen (…) erlitten und sei deshalb in
(…) Behandlung gewesen. Nach der Ankunft in der Schweiz habe sie im
Durchgangszentrum Medikamente (…) erhalten, weil sie eine ständige
Unruhe verspürt habe, und infolge der (…) sei die innere Unruhe noch
stärker geworden. Der bisherige Therapieverlauf sei trotz adäquater
Compliance der Patientin als instabil zu bewerten. Die Phasen leichter
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Verbesserung würden durch (…) Dekompensationen durchbrochen. Ba-
sierend auf den verwurzelten (…) Mustern sei von einer längeren (…)
Behandlung auszugehen. Weiterhin werde sie mit (…) nach Bedarf be-
handelt und sei (…) in (…) Behandlung. Ausserdem leidet sie gemäss
Zeugnissen vom (…) und vom (…) an einer (…) beides erfordert medi-
kamentöse Behandlung.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie nachfolgend aufgezeigt –
in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass der Heimatstaat der
Beschwerdeführenden grundsätzlich willens und fähig und ist, ihnen ei-
nen adäquaten Schutz zu gewähren.
6.2 Der Schweizer Bundesrat hat mit Beschluss vom 1. August 2003
Bosnien und Herzegowina zum verfolgungssicheren Staat ernannt. Eine
gezielte staatliche Benachteiligung von ethnischen oder religiösen Min-
derheiten kann grundsätzlich ausgeschlossen werden. Wie das Bundes-
amt in seiner Verfügung richtig feststellt, sind Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der
Lage ist, Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden haben geltend
gemacht, die Behörden, an welche sie sich gewendet hätten, hätten
nichts unternommen. Jedoch haben sie sich gemäss Akten gegen diese
Untätigkeit nicht gewehrt, weshalb nicht von einer Schutzverweigerung
des bosnisch-herzegowinischen Staates ausgegangen werden kann. Es
wäre ihnen zumutbar gewesen, sich gegen die Übergriffe durch Dritte be-
ziehungsweise die Untätigkeit der Behörden zur Wehr zu setzen. Zudem
trifft der Vorwurf der Untätigkeit nicht vollumfänglich zu, haben doch ge-
mäss Aussagen der Beschwerdeführenden die Behörden jeweils Proto-
kolle und Berichte erstellt (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F.31). Auch die
Schulbehörde hat ihre Reklamationen offensichtlich ernst genommen und
im Zusammenhang mit Übergriffen auf (…) eine Schulkonferenz einberu-
fen, um das Problem zu lösen (vgl. A16 F21 ff.). Es kann demnach vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ausge-
gangen werden. Insbesondere ist das Argument der Vorinstanz zu schüt-
zen, die Inanspruchnahme des Schutzsystems, eventuell verbunden mit
einer Wohnsitzänderung, sei für die Beschwerdeführenden individuell
zumutbar. Die vorgebrachten Übergriffe und Schikanen sind somit nicht
asylrelevant im Sinne des AsylG.
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6.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er fürchte sich wegen
seines Einsatzes während des Krieges vor einer Verfolgung seitens der
Militärbehörden. Diesbezüglich ergeben sich jedoch keinerlei Anhalts-
punkte aus den Akten, und der Beschwerdeführer macht auch nichts
Konkretes geltend. Eine generelle Furcht vor möglichen Vorkommnissen,
die sich früher oder später ereignen könnten, kann nicht als asylrelevant
bezeichnet werden.
6.4 Vorliegend ist in der Heimatregion der Beschwerdeführenden von ei-
nem wirksamen staatlichen Schutz auszugehen. Es gibt keine hinrei-
chend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat nicht in der
Lage oder nicht willens wäre, ihnen adäquaten Schutz vor Übergriffen
Dritter zu bieten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zusammenfas-
send zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder im
Sinne von Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat die Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
E-4178/2012
Seite 11
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und
Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Wegweisungsvollzug kann sich aus medizinischen Gründen als un-
zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG erweisen, wenn für die betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische
Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung
zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder
das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufwei-
sen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öf-
fentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Weg-
weisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspiel-
raum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b
S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 5 f.). In die-
sem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die
im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl.
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Seite 12
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen
Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei
dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Trag-
fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz.
8.3.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Men-
schenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist
sich eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina grundsätzlich als
zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all-
gemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführenden angenommen werden müsste.
8.3.2 In seiner Verfügung führte das BFM aus, es würden keine individu-
ellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerde-
führenden sprechen. Sie hätten mehrere Verwandte im Heimatland und
würden in E._______ über ein Haus verfügen, in das sie zurückkehren
könnten. Der Beschwerdeführer sei gelernter (…) und habe bis zu seiner
Ausreise auf seinem Beruf gearbeitet. Es sei ihm durchaus zuzumuten,
bei einer Rückkehr erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den
Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Aus den Akten
sei auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Be-
handlung benötige, die in Bosnien nicht gewährleistet wäre. Sie gebe
denn auch an, bereits in Bosnien und Herzegowina medizinisch betreut
worden zu sein. Gesundheitliche Probleme würden ausserdem nur dann
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich auf-
grund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatland der betroffenen Person deren Gesundheitszustand derart
verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete. Da auch die
in Bosnien und Herzegowina herrschende politische Situation nicht gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden und der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, sei die
Wegweisung zu vollziehen.
8.3.3 Zwar ist nicht zu übersehen, dass sich die wirtschaftlichen Per-
spektiven möglicherweise schwierig darstellen. Es ist den Beschwerde-
führenden jedoch zumutbar, sich nach einer Rückkehr wiederum um Ar-
beit zu bemühen. In E._______ verfügen sie über ein Haus und mit den
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Seite 13
Verwandten (…) über ein familiäres Beziehungsnetz. Die geltend ge-
machten Diskriminierungen sind nicht von einem derartigen Ausmass,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatort des Beschwerdeführers
nicht möglich wäre. Falls die Beschwerdeführenden aber nicht bereit sein
sollten, unter diesen zugegebenermassen nicht einfachen Umständen zu
leben, ist es ihnen möglich – im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthalts-
alternative – in der Föderation Wohnsitz zu nehmen. (…) wohnen in
F._______ (vgl. A15 F10), wo die Beschwerdeführenden zwischen (…)
gelebt haben. Die (…) der Beschwerdeführerin leben in N._______ (Fö-
deration). Die Beschwerdeführenden haben damit auch in der Föderation
ein familiäres Netz. Der Beschwerdeführer verfügt zwar nicht über eine
abgeschlossene Ausbildung als (…), konnte aber als Hilfs(…) arbeiten
und verfügt somit über mehrere Jahre Berufserfahrung. Seine letzte Stel-
le habe er ausserdem aufgrund der Ausreise gekündigt. Seine Befürch-
tungen, sich nicht in der Föderation niederlassen zu können beziehungs-
weise dort keine Arbeitsbewilligung zu erhalten, stützen sich indessen
nicht auf Fakten. In Bosnien und Herzegowina besteht grundsätzlich Nie-
derlassungsfreiheit und jeder Bürger hat das Recht zu arbeiten. Zwar wird
dafür die Registrierung in der Gemeinde, in welcher man Wohnsitz neh-
men möchte, vorausgesetzt; da die Beschwerdeführenden jedoch alle
über gültige Reisepässe – und somit auch über Personenkennzahlen –
verfügen, sollten sie (abgesehen vom üblichen administrativen Aufwand)
bezüglich Wohnsitznahme oder -wechsel vor keine grösseren Probleme
gestellt werden.
8.3.4 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
ist festzustellen, dass seit 1995 in Bosnien und Herzegowina kontinuier-
lich Institutionen aufgebaut wurden, die sich auf die Behandlung von psy-
chischen Krankheiten und namentlich posttraumatischen Belastungs-
störungen spezialisiert haben. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 wurde festgehalten, dass in den grösse-
ren Städten Bosnien-Herzegowinas seit Beendigung des Krieges zahlrei-
che Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter
Menschen aufgebaut worden seien und landesweit ohne Weiteres kom-
plexe Behandlungen in den grossen Städten vorgenommen werden könn-
ten; vor allem in Städten würden Einrichtungen sowie Fachpersonal für
die Behandlung psychisch Kranker bestehen. Problematisch sei indessen
die chronische Überlastung und angesichts qualitativ schlechter Kranken-
kassen die Finanzierung. Die grösseren Städte (so in Tuzla und Saraje-
wo) verfügen über Mental-Health-Zentren, die diesbezüglich regelmässi-
ge Angebote bieten. Auch dem letzten Bericht der Internationalen Migrati-
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onsorganisation ist zu entnehmen, dass das Personal der Gemeinde-
Behandlungszentren ("dom zdravlja") aus einem Team aus praktischen
Ärzten sowie einigen Fach- und Zahnärzten besteht, die auch psychiatri-
sche Behandlungen vornehmen (IOM, Länderinformationsblatt Bosnien
und Herzegowina, Oktober 2012, , abgerufen am 5.
Juli 2013). Im Arztbericht vom (…) wird festgehalten, dass der Therapie-
verlauf bei der Beschwerdeführerin als (…) zu bewerten und von einer
(…) Behandlung auszugehen sei. So werde neben der (…) Behandlung
(…) fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin befand sich eigenen Angaben
zufolge bereits im Heimatdorf seit einigen Jahren in (…) Behandlung (vgl.
A16 F4 ff.). Selbst wenn sich der psychische Zustand der Beschwerde-
führerin aufgrund der Ereignisse vor ihrer Ausreise noch verschärfen soll-
te, ist folglich davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr im Be-
darfsfall grundsätzlich Zugang zu einer adäquaten (…) Behandlung fin-
den wird. Sie verfügt ausserdem im Heimatland über ihre Familienange-
hörigen, mit welchen sie eigenen Aussagen zufolge in engem Kontakt
steht und welche ihr bei einer Rückkehr Halt bieten können (vgl. A16
F12). Auch die weiteren (…) Probleme der Beschwerdeführerin sind im
Heimatstaat behandelbar.
8.3.5 Was die Finanzierung von medizinischer Behandlung betrifft, ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden für die erste Phase
nach ihrer Rückkehr – sofern erforderlich – von der medizinischen Rück-
kehrhilfe, die bei der Vorinstanz zu beantragen ist, Gebrauch machen
können. Zudem ist anzunehmen, der Beschwerdeführer finde aufgrund
seiner Berufserfahrung wieder eine Arbeitsstelle und die Beschwerdefüh-
renden seien somit nach einer gewissen Zeit in der Lage, allfällige Be-
handlungskosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
8.3.6 Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind (…) beziehungs-
weise (…) Jahre alt und halten sich seit August 2011 in der Schweiz auf.
Sie verbrachten somit den Hauptteil ihrer Kindheit in der Heimat und nur
eine relativ kurze Zeit in der Schweiz. Zwar fallen diese zwei Jahre in eine
besonders prägende Zeit ihres Lebens. Dennoch ist eine Rückführung als
zumutbar zu erachten, zumal davon auszugehen ist, dass beide Kinder
die Muttersprache nach wie vor fliessend und sicher besser als Deutsch
beherrschen. Es kann nach dieser relativ kurzen Zeit nicht von einer Ent-
fremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise ausgegangen
werden. Daran vermag auch die mit den eingereichten Schulberichten
und Zeugniskopien belegte gute Integration nichts zu ändern. Die Be-
schwerdeführenden lebten überdies sowohl in Bosnien und Herzegowina
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als auch in der Schweiz stets mit den Eltern zusammen, mit welchen sie
zurückkehren können. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen,
dass die Reintegration in Bosnien und Herzegowina zu einer derart star-
ken Belastung in der Entwicklung der beiden Kinder führen würde, dass
der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.
8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise-
pässe; ungeachtet dessen obliegt es grundsätzlich ihnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 3. September 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 3. September 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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