B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4178/2018
Ur t e i l vom 6 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).
E-4178/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. August 2011 und der Anhö-
rung vom 19. Februar 2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
an, ihre Eltern stammten aus Eritrea. Sie sei Eritreerin und habe in Äthio-
pien, zuletzt in Addis Abeba, gelebt. Die äthiopische Staatsbürgerschaft
besitze sie nicht. Sie sei im Jahr 2001 von ihrer Grossmutter verheiratet
worden. Ihr Ehemann sei oft betrunken gewesen und habe sie geschlagen.
Im Jahr 2004 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. Sie habe mit
ihrem Sohn versucht zu flüchten, ihr Ehemann habe sie aber zurückge-
bracht. Im Februar 2008 sei sie alleine in den Sudan geflüchtet. Dort habe
sie während dreier Jahre bei einer Familie als Haushälterin gearbeitet. Der
Ehemann dieser Familie habe sie zwei Mal vergewaltigt. Daraufhin sei sie
im Jahr 2011 geflüchtet.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Mit Urteil E-885/2014 vom 23. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesent-
lichen damit, die Beschwerdeführerin habe unlogische, unsubstanziierte
und widersprüchliche Angaben betreffend die Arbeit des Ehemanns, ihre
Eltern, ihre Verwandten, ihren Arbeitgeber im Sudan und die Ausreiseum-
stände gemacht. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ihre
Herkunft und Fluchtgründe glaubhaft darzulegen; vielmehr sei anzuneh-
men, sie wolle ihre tatsächliche Identität verheimlichen. Sie habe die Fol-
gen ihrer fehlenden Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als vermutungs-
weise davon ausgegangen werden müsse, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse entgegen.
D.
Mit Eingabe vom 7. März 2018 und Ergänzung vom 13. März 2018 reichte
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die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch
ein. Mit den eingereichten Identitätsdokumenten sei bewiesen, dass sie
äthiopische Staatsbürgerin sei. Anfangs Februar 2018 sei in Äthiopien der
Ausnahmezustand verhängt worden. Dadurch würden die Menschen-
rechte und der Schutz, insbesondere für alleinstehende Frauen, einge-
schränkt. Sie sei vor der Verfolgung durch ihren Ehemann aus Äthiopien
geflohen. Gewalt gegen Frauen und soziale Diskriminierung von Frauen
seien in Äthiopien an der Tagesordnung, weshalb sie von den Behörden
keinen Schutz erwarten könne. In Äthiopien habe sie nur ihren Ehemann
und Sohn. Die Grossmutter sei inzwischen verstorben, ihre Mutter lebe in
Eritrea. Bei einer Rückkehr könne sie nur bei ihrem Ehemann wohnen, wo-
mit sie seiner Gewalt ausgesetzt würde. Dies sei keine zumutbare Wohn-
situation. Sie habe keine Unterstützung und kein soziales Netzwerk. Zu-
dem verfüge sie nur über eine geringe Schulbildung und habe keine Ar-
beitserfahrung. Der Wegweisungsvollzug sei daher nicht zulässig bezie-
hungsweise unzumutbar.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre äthiopische Identitätskarte, ihre äthio-
pische Geburtsurkunde und die Geburtsurkunde ihres Sohnes ein.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (eröffnet am 26. Juni 2018) wies die Vor-
instanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom
29. Januar 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Be-
schwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführe-
rin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 25. Juni 2018 sei aufzuheben. Es sei die Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die
Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher
Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Be-
schwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
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Die Beschwerdeführerin reichte einen Ausweis einer Kollegin aus Kanada,
ein Dokument betreffend religiöse Heirat, ein Dokument „Das Treamteam
des Jahres 2017“ und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
G.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Juli 2018 setzte der Instrukti-
onsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einstwei-
len aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsent-
scheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Ver-
fügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-
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Seite 5
instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
3.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behand-
lung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf
eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die
Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungs-
gründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 29. Januar
2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sach-
verhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
4.
Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
5.
Die Beschwerdeführerin macht im Wiedererwägungsgesuch einzig die Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geltend. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83
AuG [SR 142.20]).
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-4178/2018
Seite 6
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführerin, häusliche Gewalt sei in
Äthiopien keine Ausnahme und Frauen würden bei der Polizei keinen
Schutz finden, genügt nicht für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3
EMRK. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach
Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.4
7.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Seite 7
7.4.2 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs damit, die Beschwerdeführerin habe lediglich vorgebracht, in Äthio-
pien herrsche der Ausnahmezustand ohne konkret zu begründen, weshalb
in ihrem Fall Vollzugshindernisse vorliegen würden. Die Vorbringen betref-
fend das fehlende Beziehungsnetz in Äthiopien und die Unmöglichkeit der
Rückkehr zu ihrem gewalttätigen Ehemann seien bereits im ersten Asyl-
verfahren als unglaubhaft eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin habe
keine neuen Gründe angegeben, weshalb diese Einschätzung falsch ge-
wesen sei. Zudem habe sie dieselben unsubstantiierten und unglaubhaften
Angaben zu ihren Familienangehörigen in Äthiopien gemacht wie im or-
dentlichen Verfahren. Es sei daher aufgrund der Aktenlage davon auszu-
gehen, dass sie in Äthiopien über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihr
bei einer Rückkehr behilflich sein könne. Dies umso mehr, als sie offenbar
in Äthiopien Personen gehabt habe, welche ihr im Juni 2017 Dokumente in
die Schweiz gesandt hätten.
7.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Wiedererwägungsgesuch
und auf Beschwerdeebene geltend, das Bundesverwaltungsgericht gehe
im Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2017 zwar grundsätzlich von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus, weise
aber auf die dortige schwierige Situation alleinstehender Frauen hin. Sie
habe in Äthiopien keine Verwandten oder andere Personen, die sie unter-
stützen könnten. Ihre Schulbildung sei gering, sie verfüge nicht über finan-
zielle Mittel und habe in der Schweiz keine Arbeitserfahrung sammeln kön-
nen. Eine Rückkehr zu ihrem gewalttätigen Ehemann sei nicht zumutbar.
Zudem lebe sie seit circa eineinhalb Jahren im Konkubinat mit B._______,
dessen Wegweisungsvollzug ausgesetzt worden sei. Ihre beiden Dossiers
seien deshalb zu vereinen und bei einem Wegweisungsvollzug sei die Ein-
heit der Familie nach Art. 44 AsylG zu beachten.
7.4.4 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
nur dann jemand auf die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG bezie-
hungsweise Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung
des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive
der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und
Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner
aneinander (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäi-
sche Menschenrechtskonvention, 6. Aufl 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999,
S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016 E. 4.4). Weiter muss es sich beim
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Seite 8
in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesen-
heitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1).
Das Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem religiös an-
getrauten Ehemann besteht erst seit circa eineinhalb Jahren und stellt so-
mit noch keine Familie nach Art. 8 EMRK dar. Zudem verfügt der Ehemann
offensichtlich nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, da der Vollzug
seiner Wegweisung momentan ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin
kann demnach aus dem Recht auf Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Antrag auf Vereinigung der beiden
Dossiers ist abzuweisen.
7.4.5 Betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien ist festzuhalten, dass am
14. Februar 2018 zwar (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand
ausgerufen wurde, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl
des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals
Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land,
per April 2018 hat sich die Lage indes grundlegend geändert (vgl. Urteile
des BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2 und E- 6491/2017
vom 6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2; vgl. Bericht der Online-Zeitung taz vom
3. April 2018: „Halber Machtwechsel in Äthiopien“, !5493215 >, abgerufen am 7. Juni 2018). Der Ausnahmezustand wurde
zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden
zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Äthiopien liess zudem ver-
lauten, der Grenzstreit mit Eritrea werde beendet, indem die im Jahr 2000
mit Eritrea geschlossene Übereinkunft sowie auch der internationalen
Schiedsspruch über den Grenzverlauf von 2002 bedingungslos akzeptiert
würden (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 6. Juni 2018:
„Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba“,
, abgeru-
fen am 7. Juni 2018). Am 9. Juli 2018 wurde das Friedensabkommen zwi-
schen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea unterzeichnet
(vgl. NZZ vom 9. Juli 2018, „Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden“).
Es gilt aber zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien nach
wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, be-
rufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigen ist – je nach Fallkonstella-
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Seite 9
tion – im Weiteren, dass sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereinglie-
derung von alleinstehenden Frauen in Äthiopien schwierig gestaltet (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f.).
7.4.6 Die Beschwerdeführerin behauptete in der Befragung und der Anhö-
rung, dass sie zwar in Äthiopien gelebt habe, aber nicht die äthiopische
Staatsbürgerschaft besitze. Ihr äthiopischer Ehemann habe sie geschla-
gen, weil sie Eritreerin sei. Nun bringt sie im Wiedererwägungsgesuch erst-
mals vor, sie besitze die äthiopische Staatsbürgerschaft. Als Beleg reichte
sie Identitätspapiere ein, welchen die Vorinstanz aufgrund der leichten
Fälschbarkeit und nicht nachvollziehbarer Ausstellungsdaten ein geringer
Beweiswert zurechnete. Ihre Angaben zu ihrer Herkunft, ihrer Familie und
ihren Verwandten wurden bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-885/2014 vom 23. Januar 2014 als unglaubhaft eingestuft. Die Be-
schwerdeführerin bringt diesbezüglich nichts vor, das eine andere Ein-
schätzung rechtfertigen würde. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äus-
sern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich
Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vor-
instanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden
sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
wenn – wie vorliegend – die Beschwerdeführerin durch unglaubhafte be-
ziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über
ihren genauen Herkunftsort und ihr soziales Beziehungsnetz eine vernünf-
tige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegen (vgl. Urteile
des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom
8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E-4178/2018
Seite 10
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Juli 2018 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4178/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: